Nikah - Die Heirat

Nikah - Die Heirat

1. Nikah heisst eigentlich Geschlechtsverkehr und deswegen wird durch die Ehe auch die Frau für den Mann und der Mann für die Frau halal gemacht, damit sie erlaubten Sex haben können.

2. Ehe heisst im Arabischen: زواج Aussprache: zawadsch

3. Als Ehe wird im Islam die religiös anerkannte und durch Rechtsregeln definierte und gefestigte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, den Ehepartnern bzw. Ehegatten, bezeichnet. Die islamische Ehe ist gekoppelt an einen Ehevertrag und beginnt mit der Heirat und endet im Diesseits mit dem Ableben oder der Scheidung.

"Und es gehört zu Seinen Zeichen, dass Er euch aus euch selbst Gattinnen erschaffen hat, damit ihr bei ihnen Ruhe findet; und Er hat Zuneigung und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt. Darin sind wahrlich Zeichen für Leute, die nachdenken." [30:21]

In der Ehe vollzieht der Mensch die Wiedervereinigung der beiden Hälften der einen Seele aus der Mann und Frau erschaffen sind. Die eheliche Sexualität wird dementsprechend als Vorgeschmack auf das Paradies verstanden. Nach der sexuellen Vereinigung von Mann und Frau vollziehen beide die rituelle Vollkörperreinigung [ghusl] des Dschanaba-Zustandes.

Die Ehe ist der Schlüssel, wie du diese Begierde (Sex) auf erlaubte weise stillen darfst. Und du bekommst noch Lohn dafür:

Hadith: "Im Beischlaf mit seiner Frau ist Lohn für ihn (auch sie) drin"

Unter eng definierten Umständen kann ein Muslim bis zu vier Ehefrauen haben, wobei zeitgenössische Experten zu dem Ergebnis kommen, dass kaum jemand die Voraussetzungen dafür erfüllen kann. Das angestrebte ideal ist zweifelsohne die monogame Ehe, wie sie von Prophet Muhammad (sas) bis zum Ableben seiner ersten Ehefrau Chadidscha (ra) praktiziert wurde und so auch von Imam Ali (ra) mit Fatima (ra). Die Ehefrau kann im Ehevertrag Einschränkungen dazu vereinbaren.

4. Die Ehe hat einen solch hohen Rang im Islam, dass es als die Hälfte der Glaubensüberzeugung [iman] gilt.

Hadith: "Wenn jemand geheiratet hat, dann hat er die Hälfte seiner Religion erfüllt und soll Allah im Rest (andere Hälfte) fürchten"

Was ist die andere Hälfte?

"Wer mir garantiert  seine Zunge und seine Geschlechtsteile (zu bewahren), dem wird das Paradies garantiert"

5. Hadith: "Heiratet! Denn ich will mit euch die (vorherigen) Gemeinschaften (z.B. von Moses (a.s.) ) übertreffen."

6. Hadith: "Ihr Jugendlichen! Wer von euch die Ehepflichten erfüllen kann, so soll er heiraten; denn dies hilft, die Blicke (vor Haram) zu hüten. Doch wer nicht dazu in der Lage ist, so soll er fasten, denn dies schützt ihn vor Unzucht"

"Ich habe nach mir keine Verführung für die Männer (meiner Gemeinschaft) hinterlassen, die größer ist für sie als die Frauen"

"Die Erde ist alles ein Nießbrauch (eine Güte). Und das beste davon ist eine rechtschaffende Frau"

Also entweder bringt die eine Frau in die Hölle oder ins Paradies (natürlich immer nur mit Allahs Willen)

7. viele Kinder zu haben ist Sunnah, außerdem im Koran steht:

"...und tötet nicht eure Kinder aus Armut - Wir versorgen euch und auch sie..." [6:151]

 

 

 

Grundlagen für Nikah findet man im Quran und in der Sunna:

...und verheiratet die Unverheirateten unter euch und die gottesfällig-guttuenden von euren Dienern und Dienerinnen! (24:06)

...ihr Jugendlichen! Wer von euch die Ehepflichten erfüllen kann, so soll er heiraten; denn dies hilft, die Blicke (vor Haram) zu hüten...doch wer nicht dazu in der Lage ist, so soll er fasten, denn dies schützt ihn vor Unzucht.


Meinungen der Gelehrten zur Verpflichtung von Heiraten


Imam Schafi ordnet Heirat unter „mubah“ (ist egal ob man heiratet); bei Unterlassung gibt es keine Sanktionen.
Die Imame Abu Hanife, Malik, Hanbali, ordnen Heirat unter „mandub“ (Wünschenswert, bei Vollziehung gibt es Belohnung) ein, und nicht Vacib.

Nur Imam Zahiriya ordnet Heiraten unter Vacib ein, seine Begründung:

Der Ausdruck „und verheiratet die Unverheirateten unter euch“ beinhaltet eine Befehl. In der arabischen Sprache impliziert jeder Imperativ die ausdrückliche Ausführung als Vacib-Norm.

Argumentation der anderen Gelehrten:

Wenn die Heirat zur Zeit des Propheten (s.a.s.) Vacib gewesen wäre, dann hätten all seine Gefährten und die gottesfürchtigen Diener/innen verheiratet werden müssen. Wenn also die Heirat Vacib wäre, dann wäre der Wali verpflichtet und gezwungen, seine Schutzbefohlenen (Thayibat) zu vermählen. Dies widerspricht aber dem Hadith: ...und vermählt nicht eure Thayibat, solange ihr von ihnen keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt habt...

Die Einstufung der Heirat als mandub wird damit begründet, dass nach dem Konsensus der Gelehrten, der Herr nicht verpflichtet ist, seine Dienerin zu verheiraten, und dass, obwohl die Aya einen Imperativ (Befehlsform) enthält.

Imam Schafi sagt dazu:

Heiraten ist mubah, weil damit die Befriedigung eines Bedürfnisses bezweckt wird, somit fällt sie unter der gleichen Kategorie wie Essen und Trinken.

Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Mann und Frau

In der Verwandtschaft sind zwei Grade zu unterscheiden:


-Derjenige Grad, der eine Eheschließung zwischen zwei miteinander verwandten Personen ausschließt „maharim“.

-Derjenige Grad, der zwischen zwei Verwandten eine Eheschließung nicht ausschießt „aqribaa“.

...euch wurden für haram (zum Heiraten) erklärt: Eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eure Tanten väterlicherseits, eure Tanten mütterlicherseits, die Töchter des Bruder, die Töchter der Schwester, eure Ammen, die euch gestillt haben, eure Milchschwestern, die Mütter eurer Ehefrauen, eure Stieftöchter, die in eurem Haushalt leben, die zu den Ehefrauen gehören, mit denen ihr bereits intim wart, und wenn ihr mit ihnen noch nicht intim wart, dann ist es für euch keine Verfehlung (diese Stieftöchter zu heiraten), und die Ehefrauen eurer leiblichen Söhne, und dass ihr zwei Schwestern gleichzeitig heiratet, es sei denn, was bereits geschehen ist. Gewiss Allah bleibt immer allvergebend, allgnädig. (Haram für die Heirat sind ebenso) die bereits verheirateten Frauen, es sei denn, sie gehören euch. Dies ist das euch von Allah Gebotene. Und euch wurden alle anderen (Frauengruppen) für helal (zum Heiraten) erklärt, damit ihr mit eurem Vermögen (das Heiraten) anstrebt als Ehemänner und nicht als Unzucht-Betreibende. Und wenn ihr von ihnen heiratet, so gebt ihnen ihre Morgengabe, eine Pflichtgabe. Und es ist für euch keine Verfehlung wegen dem, worüber ihr euch einigt außerhalb der Pflichtabgabe. Gewiss, Allah bleibt immer allwissend, allweise. (4:23-24)


Al-Maharim (Mahram)

1. Blutsverwandte (Nasab)

Mutter und deren aufsteigende Linie
Tochter und deren absteigende Linie
Schwester
Tante väterlicherseits
Tante mütterlicherseits
Tochter des Bruders
Tochter der Schwester

2. Milchverwandtschaft (Ar-Ridaa)

nach einem Hadith wird die Milchverwandtschaft in denselben Graden genauso wie ein Ehehindernis eingestuft, also genau wie die Blutsverwandtschaft. In der Aya wird zwar lediglich die Milchmutter und die Milchschwester erwähnt, aber Erstere gilt als der Stamm, Zweitere als Zweig davon. Damit werden alle Grade der Abstammung sowohl n aufsteigender als auch in absteigender Linie abgedeckt.

3. Verwandtschaft durch Heirat (Musahara)

Ehefrau des Vaters
Ehefrau des Sohnes
Mutter der Ehefrau (Schwiegermutter)
Tochter der Ehefrau (Schwiegertochter)
Bemerkung zur (Schwieger-)Tochter

Allein der Abschluss von Nikah (auch ohne intimen Beiwohnen) mit der Tochter, verbietet eine anschließende Eheschließung mit deren Mutter. Andersrum ist die Ehe mit der Tochter nur dann verboten, wenn vorher eine intime Beziehung mit der Mutter stattgefunden hat.


Verhalten bei dem Werben um eine Frau

Man darf um eine Frau in klaren Worten (Tasrih) und auch in Andeutungen (Tarid) werben, wenn sie unverheiratet ist, keine Wartzeit einzuhalten hat und nicht unter der Kategorie fällt, deren Eheschließung von vornherein haram ist.

Man darf nicht in klaren Worten, wohl aber in Andeutungen um eine Witwe und um eine solche geschiedene Frau, deren Ehemann das Recht der Wiederaufnahme der Ehe währende ihrer Wartezeit nicht zusteht, werben.


Hauptgegenstände des Ehevertrags (Arkan)

Der Ehemann, die Ehefrau, der Wali, die Brautzeugen (mindestens zwei), die Vertragsformel

Bemerkung

Während des Ihram-Zustand (Hac oder Umra) dürfen keine Eheverträge geschlossen werden. In dieser Zeit abgeschlossene Verträge sind nichtig.


Der Wali

Als Wali bezeichnet man den Rechtmäßigen Vormund oder den Rechtmäßigen Verwalter über eine bestimmte Person bzw. über eine Bestimmte Angelegenheit.

...kein Nikah ohne Wali und zwei vertrauenswürdigen Trauzeugen (Hadith)



Familienhierarchie bei der Bestellung des Wali

Vater, Großvater väterlicherseits, leiblicher Bruder, Halbbruder väterlicherseits, Nachkommen des leiblichen Bruder, Nachkommen des Halbbruder väterlicherseits. Steht keiner der genannten zur Verfügung geht es mit der Familie des Großvaters väterlicherseits weiter: Leiblicher Bruder, Halbbruder, Nachkommen des leiblichen Bruder, Nachkommen des Halbbruder. (immer väterlicherseits) Ist keiner dieser Verwandten mehr zugegen, dann übernimmt der Qadi (Richter) die Funktion des Wali.



Voraussetzung für die Funktion eines Wali

Er muss Muslim sein; er muss die Reife erlangt haben, er muss zurechnungsfähig sein, er muss vertrauenswürdig sein, er darf nicht blind sein.


Voraussetzung für die Funktion der Trauzeugen

Sie müssen Muslime sein, sie müssen männlich sein, sie müssen die Reife erreicht haben, sie müssen zurechnungsfähig sein, sie müssen vertrauenswürdig sein, sie dürfen weder blind noch taub sein.


Die Vertragsformel

Die Eheschließung gilt als Vertrag zwischen zwei Partnern. Der Wali übernimmt stellvertretend für die Braut die Ausarbeitung des Ehevertrages. Der Bräutigam hält im Ehevertrag die Zahlung eines „Mahr“ fest, zu dieser er Verpflichtet ist.

Beide Vertragspartner (Wali und Bräutigam) müssen ihre Worte bzw. Ausdrücke so wählen, dass ihre Absicht einen Ehevertrag zu schließen, eindeutig und unmissverständlich daraus hervorgeht. Auf das Angebot des Wali muss unmittelbar danach dessen Annahme durch den Bräutigam erfolgen. Nach Einigung und Vertragsabschluss gilt der Vertrag in seiner endgültigen Ausführung als uneingeschränkt, d. h. er darf nicht mit Ausnahmen bzw. Bedingungen zusätzlich eingeschränkt werden.

Al-Mahr / As-Sadaq

Linguistisch bedeutet Sadaq Wahrhaftigkeit.

Fachspezifisch bezeichnet Sadaq die Verpflichtung des Ehemannes, ein Vermögenswert an die Ehefrau aufgrund des Zustandekommens einer Eheschließung auszuhändigen. Die Mahr gilt als zwingende von Allah auferlegte Erfordernis einer Eheschließung. Mahr und Sadaq gelten als Synonyme.

Der Vermögenswert kann finanzieller oder materieller Natur sein. Für die Festlegung des Sadaq gibt es weder eine Obergrenze noch eine Untergrenze. Beide Vertragsparteien legen die Höhe der Mahr fest.

...und euch wurden alle anderen (Frauengruppen) für helal (zum Heiraten) erklärt, damit ihr mit eurem Vermögen (das Heiraten) anstrebt. (4:24)

Die Gelehrten haben jedoch eine Untergrenze im Gegenwert von zehn Dirham und eine Maximum von 500 Dirham als Sunna festgelegt, um im ersten Fall ein Konsens mit den hanefitischen Meshab herzustellen, die dieses Minimum als Vacib betrachten, um im letzten Fall nach dem Vorbild des Propheten (s.a.s.) zu handeln, über den berichtet wird, dass er bei seinen Töchtern und Ehefrauen nie über diesen Maximalwert hinausging.

Es gilt als Sunna, im Moment der Eheschließung die Höhe des Sadaq ausdrücklich zu vereinbaren, denn über den Propheten (s.a.s.) wird überliefert, dass er bei allen seinen Ehefrauen im Moment der Eheschließung die Höhe der Mahr festlegte. Dennoch, wenn bei der Eheschließung die Höhe nicht vereinbart wurde, ist die Ehe gültig.

Die Aushändigung des Sadaq wird im Moment der Eheschließung Vacib und bindend für den Ehemann. Hierbei nimmt der Quran eindeutig Stellung:

...und gebt den Ehefrauen ihr Mahr als Nihla (Geschenk) (4:4)
...und wen ihr von ihnen heiratet, so gebt ihnen ihr Mahr – eine Pflichtabgabe...(4:24)

Der Sadaq gilt als Eigentum der Ehefrau und ausschließlich sie alleine darf über dieses Vermögen bestimmen.

...und wenn ihr eine Ehefrau anstelle einer (anderen) Ehefrau heiraten wollt und ihr einer von ihnen eine großzügige (Mahr) gegeben habt, dann nehmt ihnen nichts weg! Wollt ihr es (ihnen) etwa in betrügerischer und eindeutig verfehlter Weise wegnehmen? (4:20)

Der Zeitpunkt, an dem die Aushändigung des Mahr fällig wird, kann je nach Vereinbarung variieren. Die Aushändigung kann in Höhe des Gesamtbetrages noch vor Vollzug der Ehe erfolgen, sie kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, und wiederum kann vereinbart werden, dass ein bestimmter Teil gleich nach Eheschließung ausgehändigt wird, der übrige Teil erst zu einem späteren, genau festgelegten Zeitpunkt, beispielsweise bei Eheauflösung oder durch Tod des Ehemannes.

All diese Zahlungsmodalitäten sind im Sinne der Scharia zulässig, solange beide Parteien hierin eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Wenn sie sich darauf einigen, dass ein bestimmter Teil noch vor Vollzug der Ehe fällig wird, kann die Ehefrau von ihrem Recht geltend machen, und als Konsequenz kann sie solange den Beischlaf mit ihrem Mann verweigern, bis er die Sadaq geleistet hat. Bei Vereinbarung „Zahlung zum späteren Zeitpunkt“ kann die Ehefrau von ihren Zurückhaltungsrecht nicht mehr Gebrauch machen, weil sie sich mit der zeitlichen aufschiebenden Bedingung einverstanden erklärt hatte.


Fälligkeit bzw. Anspruch auf den Mahr

Mit dem Vollzug der Ehe, nach dem die Ehepartner miteinander den Beischlaf vollzogen haben. Mit dem Tod des Ehepartners, unabhängig davon, ob der Beischlaf vollzogen wurde oder nicht.

Der Anspruch auf die Hälfte von Mahr besteht dann, wenn die Eheschließung zustande kommt, die Ehescheidung aber noch vor Ehevollzug erfolgt.

...und wenn ihr von ihnen die Talaq-Scheidung vollzogen habt, bevor ihr sie intim berührt habt, und während ihr ihnen bereits eine Mahr zugesprochen habt, dann (erhält sie) die Hälfte dessen, was ihr zugesprochen habt. (2:237)

Der Anspruch auf Sadaq erlischt vollständig, wenn die Ehefrau ihrerseits die Eheauflösung vollzieht. Dies wird damit begründet, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Sadaq unter der Bedingung einer gültigen aufrechten Ehebeziehung erfolgt. Bei Auflösen der Ehe entfällt somit der Anspruch der Ehefrau auf Sadaq.


Mahr-ul-Mithl

Der Mahr kann bei Eheschließung entweder ausdrücklich oder bestimmt oder unbestimmt sein. Wenn die Mahr nicht definitiv bestimmt war, dann treten die Bestimmungen des Mahr-ul-Mithl ein.

Die Höhe des „Mahr“ richtet sich, bei nicht näher bestimmter Vereinbarung, nach den Verhältnissen der Ehefrau. Als Basis werden die Familienmitglieder väterlicherseits herangezogen. Wenn die Familienmitglieder nicht existieren, so werden die Familienmitglieder mütterlicherseits als Basis herangezogen. Sollte auch diese nicht existieren, so nimmt man anhand der verheirateten Frauen in der Stadt, in der die Eheleute leben, den Mahr der Frauen als Ausgangsbasis.

Die Bestimmung des „Mahr-ul-Mithl stützen sich auf einen Hadith: Abdullah ibn Masud (r.) urteilte über die Rechtsituation einer Frau, die einen Mann heiratete ohne mit ihr bei der Eheschließung die Höhe des „Mahr“ ausdrücklich zu vereinbaren. Der Ehemann verstarb schließlich, bevor beide die Ehe vollzogen. Abdullah (r.) urteilte, dass der Frau nach Maßgabe ihrer weiblichen Familienangehörigen ein angemessener Mahr zusteht. Außerdem muss sie in die Idda (Erbberechtigt), sodass sie ihn beerben durfte. Bei diesem Urteil stand Miqal ibn Sinan al-Aschdjai auf und sprach, dass der Gesandte (s.a.s.) genau so über eine seiner weiblichen Familienmitglieder namens Barva bint Waschiq urteilte. Abdullah (r.) war hocherfreut über diese Aussage. (Ü.v. Davud, Tirmithi)



Gründe für die Zahlung des „Mahr“ – Vacib

Ein Ehevertrag wird geschlossen, aber nicht alle Voraussetzungen wurden erfüllt. Z. B. War bei der Eheschließung kein Wali oder Zeugen anwesend. Dieser Vertrag gibt als „fasid“ (nichtig). Der Ehemann ist verpflichtet die Mahr an die Ehefrau zu zahlen, die Ehe gilt dann als annulliert. Erfolg die Eheauflösung noch vor dem Beischlaf, hat der Ehemann keine Verpflichtung zur Zahlung der Mahr, denn ein Fasid-Vertrag gilt als nicht geschlossener Vertrag.

Eine Ehe wird aufgelöst, ohne dass vorher im Ehevertrag eine genaue Höhe des Mahr vereinbart wurde, oder beide Partner sich im Streitfall uneinig sind, über die Höhe. In diesem Fall erhält die Frau den „Mahr-ul-Mithl“.

Bei der Eheschließung wurden vertragliche Vereinbarungen getroffen, die im Widerspruch zur Natur stehen. Aus diesem Grund gelten die Vereinbarungen als nichtig, „fasid“. Der Vertrag zieht keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. z. B. Wird ein Vermögenswert vereinbart, der als haram zählt, wie die Schenkung von Alkohol, der vereinbarte Mahr befindet sich nicht rechtmäßig im Besitz des Bräutigam. Auch in diesem Fall greift „Mahr-ul-Mithl“.

Der Wali verheiratet eine Frau und bestimmt den Mahr unter der Grenze des Mahr-ul-Mithl, ohne vorher die ausdrückliche Zustimmung der Frau einzuholen. In diesem Fall gilt die Vereinbarung als fasid. Der Ehefrau steht der Mahr-ul-Mithl zu. Die Funktion des Wali besteht eigentlich darin, die Interessen der Frau zu vertreten, was in diesem Fall unterblieb.

Im Ehevertrag wird Vereinbart, das ein Teil des Mahr an einen der Familienmitglieder der Ehefrau gezahlt wird, z. B. an den Vater. Der Ehevertrag ist gültig, aber die Vereinbarungen sind fasid, deshalb erhält die Frau den Mahr-ul-Mithl.

Der Talaq – die Eheauflösung

Linguistisch bedeutet Talaq: entlassen, (einen Gefangenen) befreien. Fachspezifisch besagt Talaq: Auflösung der Ehe durch den Mann mit klaren ausgesprochenen Worten oder in Andeutungen.

Talaq-sarih (eindeutige Aussage)

In dreimaliger Wiederholung gilt die Ehe als aufgelöst:

...ich habe dich entlassen (tallaqtuki 65:1)
...ich habe mich von dir entfernt (farraqtuki 33:28)
...ich lasse dich gehen (Sarrahtuki 65:2)

Bei dieser Art der Ausdrückung gilt die Ehescheidung als Rechtskräftig, unabhängig davon, ob die Scheidung beabsichtigt war oder nicht.

Talaq-kinaya (mehrdeutige Aussage)

Bei dieser Ausdrückung der folgenden Sätze, ist keine Eindeutige Formulierung gewählt worden. Diese Art der Scheidung tritt nur dann in Kraft, wenn das Niyet zur Scheidung eindeutig in Zusammenhang mit den Sätzen gefällt wurde.

...ich entferne mich von dir; ...ich sage mich los von dir; ...du bist mir haram

Der Talaq – die Eheauflösung

Unter dem Gesichtspunkt, zu welchem Zeitpunkt Talaq ausgesprochen wurde, unterscheidet man drei Fälle:

1. Fall (Talaq-Sunni)
Der Talaq wird ausgesprochen im Zustand der Tahara der Frau und ohne dass es während dieser Zeit zum Beischlaf kam.

2. Fall (Talaq-Bidi)
Der Talaq wird ausgesprochen im Zustand, in der die Frau entweder ihre Tage (Haid) hat oder im Wochenbett (Nifas) liegt, oder wenn es während ihrer Tahara zum Beischlaf kam.

3. Fall
Der Talaq wird ausgesprochen bei Frauen, die noch nicht oder nicht mehr ihre Tage haben, schwanger sind, oder die sich durch Khul (Ehefrau) scheiden lassen, bevor ein Beischlaf stattgefunden hat.

Talaq-Sunni
In diesem Fall tritt die Scheidung in Kraft. Sie entspricht der Scharia-Norm. Wenn ihr die Talaq den Ehefrauen gegenüber vollzieht, dann vollzieht die Talaq ihnen gegenüber, wenn sie auf die Zeit ihrer Idda hinsteuern. (65:1)

Talaq-Bidi
Diese Art von Scheidung ist haram, tritt aber trotzdem in Kraft. Bei dieser Scheidung muss Rücksicht darauf genommen werden, dass der Frau keine unnötig lange Wartezeit (Idda) auferlegt wird.

Die Scheidung kann von Seiten des Ehemannes (Adi) erfolgen, oder von Seiten der Ehefrau (Khul), in dem sie den Mann nach Übereinkunft beider Seiten durch einen festgesetzten Betrag entschädigt. (Siehe auch dazu Sure 2:229)

Im Fall der Ehefrau das sie sich Scheiden lässt, ist es einerlei, zu welchem Zeitpunkt die Scheidung eingereicht wird. In diesem Fall ist es auch belanglos, ob sich die Frau im Tahara-Zustand befindet oder ihre Tage hat.

Im Fall der Ehefrau das sie sich Scheiden lässt, kann der Ehemann nicht vom Rückkehrrecht Gebrauch machen. Nach Ablauf der Wartezeit (Idda) muss ein neuer Ehevertrag abgeschlossen werden, sofern er sie wieder heiraten möchte.


Scheidungsmöglichkeiten des Ehemann

Der Ehemann kann bei seiner Ehefrau insgesamt dreimal die Scheidung vornehmen.

Schon bei der ersten Aussprache der Scheidung, kann der Ehemann erklären, dass seine Aussage, einfach, doppelt, oder dreifach gelten soll.

Die Scheidungserklärung kann auf Ort bzw. Zeit begrenzt sein; sie kann auch mit gewissen Bedingungen verknüpft sein, z. B. Wenn du das Haus verlässt ohne meine Erlaubnis, bist du geschieden.

Eine Ehescheidung wird von einem Ehemann nur dann angenommen, wenn er verantwortungsfähig war und aus freiem Willen handelte.

Eine Scheidung wird als ungültig erklärt, wenn diese ausgesprochen wird von einem:

- Unmündigen
- Wahnsinnigen
- Schlafenden
- unter Zwang stehenden

Rückgängigmachen einer Scheidung im Wartzustand (Idda)

Man unterscheidet vier Fälle

1. Fall
Der Mann spricht den Talaq aus, bevor er ihr beiwohnt. Dieser Talaq gilt als Eindeutig, d. h. dem Ehegatten steht nicht das Recht zu, den Talaq zu widerrufen, denn die Frau hat in diesem speziellen Fall keine Idda einzuhalten..

...ihr, die den Iman beherzigt habt! Wenn ihr die gläubigen Frauen heiratet und dann euch von ihnen durch Talaq trennt, bevor ihr sie intim berührt habt, dann habt ihr sie zu keiner Idda zu verpflichten. Also gebt ihnen das ihnen Zustehende und scheidet euch von ihnen auf gütige Weise (33:49)

Der Ehegatte spricht den Talaq einmal und zweimal aus, so kann er mit ihr erst nach Abschluss eines neuen Ehevertrages eine neue Ehe eingehen.

Entlässt der Ehegatte hingegen seine Ehefrau durch dreimaliges Aussprechen, so kann er sie nur dann wieder heiraten, wenn sie eine neue Ehe mit einem anderen Mann eingeht, sich von ihm dann scheiden und die Idda verstreichen lässt, ohne dass der neue Ehegatte währende den Talaq widerrufen hat.

2. Fall
Vollzieht der Gatte den Talaq aufgrund durch den Scheidungsantrag seiner Frau, so gilt der Talaq ebenfalls als definitiv, d. h. es gibt kein Rückgängigmachen und kein Widerrufsrecht, unabhängig davon, ob er ihr zuvor beiwohnt oder nicht.

Begehrt der Gatte im Anschluss danach sie immer noch, so muss ein neuer Ehevertrag abgeschlossen werden.

3. Fall
Vollzieht der Gatte den Talaq zum ersten und zweiten Mal und hat aber zuvor mit ihr den Beischlaf gehabt, kann er, solange die Idda seiner Ehefrau nicht abgelaufen ist, wieder in die Ehe ohne neuen Ehevertrag zurückkehren.

Verstreicht hingegen die Idda und begehrt er sie immer noch, so kann er nur dann in die Ehe mit einem neuen Ehevertrag eintreten.

...und wenn ihr von den Ehefrauen die Talaq vollzogen habt und sie sich dem Ende ihrer Idda nähert, dann hindert sie (die Frauen) nicht daran, ihre Männer wieder zu heiraten. (2:232)


4. Fall
Vollzieht der Gatte zum 3. Mal den Talaq, so gilt er als definitiv, d. h. er kann die Frau nicht mehr heiraten, unabhängig davon, ob die Idda verstrichen ist oder nicht, und unabhängig davon, ob er ihr zuvor beiwohnte oder nicht. Die einzige Möglichkeit einer Wiederheirat besteht darin, dass vorher folgende Bedingungen erfüllt werden müssen.

- nach Ablauf ihrer Idda heiratet sie einen anderen Mann und ist intim mit ihm.
- der neue Ehemann reicht den Talaq ein
- die Idda muss abgelaufen sein
- eine neuer Ehevertrag muss geschlossen werden

...solltet er von ihr dann (zum dritten Mal) die Talaq vollzogen haben, so wird sie für ihn danach nicht mehr helal, bis sie einen anderen Ehemann heiratet. Und sollte dieser (danach) von ihr die Talaq vollzogen haben, dann ist es für beide keine Verfehlung, wenn beide wieder heiraten, wenn beide glauben, sie können (nun) Allahs Richtlinien einhalten. (2:230)


Zusammenfassung

Der Ehemann kann von seinem Recht Gebrauch machen, seinen Talaq zu widerrufen, ohne dabei einen neuen Ehevertrag abzuschließen, wenn er sie einmal und zweimal verstoßen hat, mit ihr zuvor intim war und ihre Idda noch nicht verstrichen ist.

Der Ehemann kann mit seiner geschiedenen Frau nur nach Abschluss eines neuen Ehevertrages wieder in die Ehe eintreten, wenn er einen Talaq u. zweiten Talaq ausgesprochen hat, ohne zuvor mit ihr intim gewesen zu sein. Oder er ihr ein- bzw. zwei Mal den Talaq aussprach, ihr intim beiwohnte, aber ihre Idda verstrichen lies. Oder sich von ihr gegen eine finanzielle Entschädigung scheiden lies.

Der Ehemann kann seine verstoßene Ehefrau erst dann wieder heiraten, wenn sie mit einem anderen Mann in eine neue intime Ehe eingetreten ist, für den Fall, dass er sie insgesamt dreimal verstoßen hat.

Al-ilaa (der Enthaltungs-Schwur)

Der Ehemann schwört, seiner Ehefrau nicht mehr beizuwohnen (Abstinenz), entweder uneingeschränkt oder in einem Zeitraum, der länger als vier Monate ist. In diesem Fall kann die Ehefrau oder ihr Wali, ihr Recht vor dem Richter einfordern.

Nach Ablauf von vier Monaten ist der Ehemann verpflichtet, sich für eine der beiden Möglichkeiten zu entscheiden. Hat er seinen Schwur der Abstinenz über vier Monate ausgesprochen, so kann er entweder den Schwur brechen um mit ihr wieder intim zu sein, oder er muss die Talaq vollziehen. Weigert sich der Ehemann sich für eine der beiden Möglichkeiten zu entscheiden, so vollzieht der Richter die Eheauflösung.

...diejenigen, die einen ilaa-Eid ihren Ehefrauen gegenüber leisten, warten vier Monate. Und wenn sie (vom Eid) zurücktreten, so ist Allah gewiss allvergebend, allgnädig! Und sollten sie sich zur Talaq entschließen, so ist Allah gewiss allhörend, allwissend. (2:226-227)

Entscheidet sich der Gatte für den Eidbruch, so hat er eine Kaffara (Sühnebuße) zu leisten.

Die Kaffara besteht darin dass er:

Einen muslimischen Sklaven aus der Sklaverei freikauft. Wenn er dazu nicht im Stande ist, dann soll er zwei Monate aufeinanderfolgend Fasten, ohne diese Fasten auch nur einen Tag unterbrechen. Wenn er dazu nicht im Stande ist, so soll er 60 Armen speisen.

Die Reihenfolge der Kaffara ist unbedingt einzuhalten. Die Kaffara ist unverzüglich einzulösen. Der Ehemann darf seiner Frau erst dann wieder beiwohnen, wenn er die Kaffara erfüllt hat. (siehe dazu 58:3).

Das gleiche gilt auch für die Zihar (Verzicht-Schwur). z B. du bist für mich wie der Rücken meiner Mutter, d. h. ich verkehre mit dir nicht mehr intim. Der Zihar-Schwur ist haram. Siehe Sure 58 Vers 2 dazu. Wenn der Ehemann diese Formel ausspricht ohne den Talaq folgen zu lassen, bricht er seinen Eid und er hat Kaffara zu leisten.

Der Lian (eidliche Ehebruchs-Anklage)
Die Scharia bestraft Ehebruch mit dem Tod durch Steinigung und die Verleumdung wegen Ehebruch mit 80 Schlägen. Wenn der Ehemann nun seine Ehefrau des Ehebruchs beschuldigt, so benötigt er ebenfalls vier Zeugen oder er wird mit der Strafe für Verleumdung belegt. Allah nun hat den Ehemann jedoch die Möglichkeit des „Lian“ gegeben, d. h. er schwört bei Allah, das er seine Ehefrau des Ehebruches ertappt hat. Dadurch wird die Ehescheidung bewirkt, und die Aberkennung eines eventuell gezeugten Kindes, als leibliches Kind des Ehemannes.

Folgen der „Lian“(Verfluchungs-Schwur)

Die Frau bekennt sich durch ihr Stillschweigen für schuldig, dadurch unterliegt sie der Strafe durch Steinigung.

Die Frau beteuert einen Gegenfluch für ihre Unschuld, damit entfällt die Strafe, aber die Ehe wird geschieden und das Kind ist vaterlos.

Der Lian besteht darin, dass der Ehemann in Gegenwart des Richters auf der Kanzel der Moschee spricht:

Ich rufe Allah zum Zeugen an, dass ich die Wahrheit spreche, in dem ich meine Frau des Ehebruchs beschuldige, und dass das von ihr gezeugte Kind ein Kind des Ehebruchs ist und nicht von mir stammte.

Dieser Spruch muss er viermal sprechen, und nachdem der Richter auf die Bedeutung dieses Schrittes unter Ermahnung aufmerksam gemacht hat, spricht er sie zum fünften Mal, indem er hinzufügt: Allahs Fluch (Lana) ruhe auf mir, wenn ich die Unwahrheit spreche.

Der Lian für die Ehefrau wirkt sich wie folgt aus. Die Ehefrau kann durch den Gegen-Lian, die drohende Strafe abwenden. Sie ruft vor dem Richter folgende Worte aus: ...ich rufe Allah zum Zeugen an, dass mein Mann lügt, indem er mich des Ehebruchs beschuldigt. Dies muss sie viermal aussprechen, und nachdem der Richter sie auf die Bedeutung aufmerksam gemacht hat, spricht sie zum fünften Mal den Zusatz: ...auf mich ruhe der Zorn (Ghadab) Allahs, wenn mein Ehemann die Wahrheit spricht.

Auswirkungen von Lian

- Der Ehemann der den Lian ausspricht, unterliegt nicht mehr der Strafe der Verleumdung.
- Die beschuldigte Ehefrau unterliegt, falls sie nicht den Gegenfluch ausspricht, der Strafe des Ehebruchs.
- Die Ehefrau ist von ihrem Ehemann endgültig geschieden und er kann sie auf dieser Weise niemals wieder heiraten.
- Die Vaterschaft des Kindes, dessen Geburt der Ehemann als unrechtmäßig bezeichnet, wird ihm aberkannt.


Die Idda (Wartezeit nach einer Eheauflösung)

Die Bestimmungen über die Wartezeit sollen der Frau, die ihren Mann durch Tod verloren hat, die Gelegenheit geben, die anfallenden Trauerarbeiten zu leisten. Wenn sie ihren Mann auf andere Weise verloren hat, so soll sie Zeit zur Besinnung und des Nachdenkens haben. Weiterhin dient die Wartezeit dazu, die Familienbade in Ehre zu halten. Die Feststellung ob die Frau schwanger geworden ist.

Eintritt der Idda durch den Tod des Ehemannes

- Ist die Ehefrau schwanger, endet die Idda mit der Geburt des Kindes. (s.65:4)
- Ist die Ehefrau nicht schwanger, dann dauert ihre Idda genau vier Monate und zehn Tage. (s. 2:234)

Eintritt der Idda durch Trennung durch Talaq oder Fasch

- Ist die Ehefrau schwanger, endet die Idda mit der Geburt des Kindes
- Ist die Ehefrau nicht schwanger, hat sie gerade ihre Periode, dann endet ihre Idda nach drei Perioden.
- Ist die Ehefrau nicht schwanger, und befindet sich im Zustand der Tahara, oder hat sie aufgrund ihres sehr jungen bzw. hohen Alters keine Periode, dann dauert ihre Idda genau drei Monate.
- Wird der Ehefrau eine Talaq ausgesprochen, bevor der Mann mit ihr intim war, ist keine Idda einzuhalten.

Verpflichtung des Ehemannes bei Idda


Trennung durch Talaq oder Faskh

Hier unterscheidet man, ob der Mann während der Idda von seinem Rückkehrrecht Gebrauch machen kann oder nicht:

Im ersten Fall spricht man von Talaq-Radschi, im letzteren von Talaq-Bain.

Im Fall eines Talaq-Radschi verpflichtet sich der Ehemann während der Idda für Unterhalt und Wohnung der Frau zu sorgen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Noch-Ehefrau gegenüber seine Wohnung nicht bzw. nur in dringenden Fällen sie zu verlassen. Außerdem ist es ihr haram während dieser Zeit sich einen neuen Mann vorzustellen.

Im Fall eines Talaq-Bain unterscheidet man, ob die Frau schwanger ist oder nicht. Ist die Frau schwanger, so hat sie anrecht auf Wohnung und Unterhalt genau wie bei „Radschi“. Ist sie nicht schwanger, so hat sie nur Anrecht auf Wohnung. In beiden fällen verpflichtet sich die Frau die Wohnung nicht bzw. nur in dringenden Fällen zu verlassen.

Idda durch Tod des Ehemannes

Die Trauerzeit einer Witwe dauert vier Monate und zehn Tage. Für einen anderen Mann darf sie drei Tage trauern, aber nicht länger. In dieser Zeit soll sie keine Schmuckstücke tragen. Ebenso wenig darf sie sich schminken, parfümieren, oder gar bunte Kleider tragen, da sie eher Freude als Trauer ausdrücken würde. Sie darf ihre Wohnung nur in dringenden Fällen verlassen.


Nützliches Wissen vor der Ehe

Mann weder Frau dürfen vor der Ehe intim sein. Ein Akt von Zina (Geschlechtsverkehr) zieht Sanktionen nach sich. So werden Unverheiratete Zina-Betreibende mit 80 Schlägen und ein Jahr Verbannung aus ihrer Stadt belegt. Zudem dürfen Zina-Betreibende keine Frau bzw. Mann heiraten, der sich der Sünde ferngehalten hat. Zina-Betreibende dürfen nur Unzüchtige heiraten.

...der Zina-Treibende darf nur eine Zina-Treibende oder eine Muschrika heiraten. Und die Zina-Treibende darf nur einen Zina-Treibenden oder einen Muschrik heiraten. Und diese wurde für die Mumin für haram erklärt. (24:3)

...und heiratet die Muschrik-Frauen nicht, bis sie den Iman annehmen. Und eine Mumin-Dienerin ist gewiss besser als eine Muschrika, selbst dann, sollte diese euch gefallen. Und verheiratet nicht an Muschrik-Männer, bis sie den Iman angenommen haben. Und gewiss ein Mumin-Diener ist besser als ein Muschrik, selbst dann, sollte dieser euch gefallen. Diese laden zum Feuer ein, und Allah lädt ein zum Cennet und zur Vergebung mit Erleichterung von ihm. Und ER verdeutlicht SEINE Ayat den Menschen, damit sie sich besinnen. (2:221)

Muslimische Männer dürfen Frauen von den Schriftbesitzern heiraten, umgekehrt jedoch dürfen Muslima keine männlichen Nicht-Muslime heiraten. Die Erziehung der Kinder sollte bei einer Heirat mit einem Nicht-Muslim nicht vergessen werden. Die nicht-muslimische Mutter wird in der Regel versuchen ihre Kinder nach ihren Vorstellungen zu erziehen. Was bedeuten kann, dass die Kinder eine unislamische Erziehung genießen. Jedoch der Vater trägt vor Allah die Verantwortung für die Erziehung der Kinder. [/b]

 

 

Die Wahrheit im Herzen

Drucken