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Al-Mash - Die Benetzung mit Wasser
#1
Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen



Al-Mash - Die Benetzung mit Wasser



1. Definition:
Bei bestimmten Körperpartien, die beim Wudû’ normalerweise gewaschen werden, wie z.B. die Füße und die Haare, reicht es unter bestimmten Bedingungen aus, das entsprechende Kleidungsstück mit Wasser zu benetzen, anstelle es für die Waschung auszuziehen.

2. Der Beweis (Ad-Dalîl):
Al-Mughîra ibn Schu’bah sagte: „Ich war mit dem Propheten, als er Wudû’ durchführen wollte. Als ich mich niederbeugen wollte, um ihm die Schuhe auszuziehen, sagte er: ‚Laß sie an, ich habe sie angezogen während ich rituell rein war (mit Wudû’). Dann strich er (mit nassen Händen) über sie.“ (Al-Bukhâri, Muslim und andere)

Jâbir ibn `Abdillâh sagte:

„Ich sah, daß der Prophet urinierte. Dann macht er Wudû’ und strich dabei über seine Ledersocken.“ [Al-Bukhâri]

Al-Mughira ibn Schu’bah berichtete:

„Der Prophet hat Wudû’ gemacht und sich dabei über die Socken und Schuhe gestrichen.“ [Ahmad und At-Tirmidhi, der zu diesem Hadîth sagte: hasan-sahîh]

3. Durchführung des Mash:
Beim Mash streicht man mit feuchten Händen über den oberen Teil der Socken, d.h. den Spann. Mash ist ebenso erlaubt über den Turban oder Hijâb, so daß man sie beim Wudû’ – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – nicht abnehmen muss.

4. Fiqh Al-Mash:
4.1 Durchführung des Mash:
Es gibt drei Arten des Mash:

1. Über die Socken bzw. Schuhe:
Man streicht mit feuchten Händen über den oberen Teil der Socken, d.h. den Spann. `Ali ibn Abi Tâlib sagte:

„Wenn die Religion eine Sache von persönlicher Meinung wäre, wäre es passender, über die Sohle der Socken zu streichen, als über die Oberseite. Ich habe aber den Propheten gesehen, wie er über die Oberseite strich.“ [Abû Dawûd und Ad-Dâraqûtni mit einem sahîh Isnâd]

2. Über den Turban bzw. den Hijâb der Frau:
Al-Mughira ibn Schu’ba berichtete:

„Der Prophet machte Wudû’, und strich dabei über seine Stirnlocke, den Turban und die beiden Ledersocken.“ [Muslim]

Letzterer Hadîth beweist, daß über eine unter dem Turban oder dem Hijâb heraushängende Haarsträhne ebenfalls Mash gemacht werden kann, es also nicht nötig ist, den Turban oder den Hijâb deswegen abzunehmen.
Es sei angemerkt, daß eine Gebetskappe, wie sie häufig getragen wird, nicht einem Turban entspricht, wie Imâm Ahmad ibn Hanbal ausführlich dargelegt hat. Sie muß also beim Verrichten des Wudû’ abgenommen werden.

3. Über einen Verband oder Gips:
Thaubân berichtete:

„Der Prophet entsandte eine Militärexpedition und befahl ihnen, über die Bandagen, d.h. die Turbane, und die Ledersocken zu streichen.“ [Ahmad, Abû Dawûd, und Al-Hâkim erklärte ihn für sahîh]


Das arabische Wort für Bandagen „Al-`Asâ’ib“ bedeutet nicht nur Turbane, wie der Überlieferer erklärte, sondern steht auch für Verbände und Schienen bei Verwundungen. In diesem Fall ist es keine Bedingung, daß der Verband im Zustand ritueller Reinheit angelegt wurde.

4.2 Voraussetzungen für das Erlaubtsein des Mash:
Mash ist erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Socken oder Schuhe wurden angezogen im Wudû’:

„Der Gesandte Allâhs erlaubte dem Reisenden für drei Tage und Nächte Mash durchzuführen, und dem Ansässigen für einen Tag und eine Nacht, wenn er seine Ledersocken im Zustand der rituellen Reinheit angezogen hatte.“ [Ad-Dâraqûtni, und Ibn Khuzaimah erklärte ihn für sahîh]

Ebenso der bereits erwähnte Hadîth von Al-Mughira ibn Schu’bah läßt auf diese Bedingung schließen:

„Ich war mit dem Propheten, als er Wudû’ durchführen wollte. Als ich mich niederbeugen wollte, um ihm die Schuhe auszuziehen, sagte er: ‚Laß sie an, ich habe sie angezogen während ich rituell rein war (mit Wudû’) Dann strich er (mit nassen Händen) über sie.“ [Al-Bukhâri, Muslim und andere]


2. Sauberkeit der Socken oder Schuhe:
Ahmad überlieferte in einem Hadîth von Abû Sa’îd Al-Khudri, daß der Prophet eines Tages die Sahâba im Gebet leitete, während er Schuhe trug. Als Jibril ihn darüber informierte, daß Najâsah auf diesen Schuhen ist, zog er sie während des Gebets aus. Dieser Hadîth beweist, daß das Gebet nicht erlaubt ist während man etwas trägt, das nâjis ist. Streicht nun jemand beim Mash mit feuchten Händen über die Najâsah, wird er selber nâjis.

3. Nicht bei Ghusl:
Anas überlieferte, daß der Prophet sagte:


„Wenn einer von euch Wudû’ macht und seine beiden Ledersocken anzieht, kann er Mash machen und in ihnen beten, und er braucht sie nicht auszuziehen, wenn er dies wünscht, außer im Fall von Janâbah (Verunreinigung nach geschlechtlichem Höhepunkt)“ [Ad-Dâraqtûni und Al-Hâkim, der ihn für sahîh erklärte]

Safwân ibn `Assal berichtete:

„Wenn wir uns auf einer Reise befanden, pflegte uns der Prophet zu befehlen, unsere Ledersocken für drei Tage und drei Nächte zu tragen für den Fall, daß wir unsere Notdurft verrichtet hatten oder geschlafen. Aber bei Janâbah befahl er uns, die Socken auszuziehen.“ [An-Nasâ’i und At-Tirmidhi, von dem diese Version stammt. Ibn Khuzaimah erklärte ihn mit beiden anderen für sahîh]

4. Einhaltung des Zeitlimits:
Für den Ansässigen ist Mash einen Tag und eine Nacht (24 Stunden) erlaubt, für den Reisenden drei Tage und drei Nächte (72 Stunden), gemäß einem Hadîth bei Muslim:


„Der Gesandte Allâhs legte die Frist für den Mash über die Ledersocken für den Reisenden auf drei Tage und Nächte und für den Ansässigen auf einen Tag und eine Nacht fest.“ [Muslim]


Das Zeitlimit beginnt, wenn man zum ersten Mal den Mash zum Erneuern des Wudû’ durchführt. Es endet für den Ansässigen 24 Stunden später und für den Reisenden 72 Stunden später. Wenn also jemand beispielsweise Dienstag morgens Wudû’ macht für das Fajr-Gebet und sein Wudû’ behält bis zum `Ischâ’-Gebet Dienstag abend, dann schlafen geht und zum Fajr-Gebet am Mittwoch morgen aufwacht, wo er um fünf Uhr Wudû’ macht und über seine Socken streicht, dann beginnt das Zeitlimit am Mittwoch um fünf Uhr morgens und endet am Donnerstag um fünf Uhr morgens. Sollte er um 4.55 Uhr Wudû’ für das Fajr-Gebet machen, darf er um diese Zeit Mash machen und das Gebet um 5.30 Uhr verrichten, auch wenn dann das Zeitlimit von 24 Stunden abgelaufen ist.


4.3. Dinge, die keine Voraussetzungen für das Erlaubtsein des Mash sind:

Weit verbreitete vermeintliche Voraussetzungen, die sich jedoch nicht auf einen Beweis von Qur’ân und Sunnah stützen, sind:

1. Unversehrtheit der Socken:
Es ist nicht Voraussetzung für das Erlaubtsein des Mash, daß die Socken keine Löcher haben bzw. keine Löcher, die größer sind als das, was über das gewohnheitsmäßig Akzeptable hinausgeht. Diese Bedingung hat keinerlei Grundlage in der Sunnah, und wenn jemand das generelle Erlaubtsein des Mash mit Bedingungen versieht, geht das nur aufgrund eines Beweises, nicht durch eine persönliche Ansicht.
Von Sufyân Ath-Thauri ist authentisch überliefert, daß er sagte: „Streicht darüber (d.h. über die Socken), solange sie am Fuß haften. Waren denn die Socken der Muhâjirîn und der Ansâr etwas anderes außer zerissen, zerfetzt und zerfleddert?“ Ebenso schrieb Schaikh Al-Islâm Ibn Taimiyyah in Ikhtiyârât: „Dies (d.h. Mash) ist ebenso erlaubt für Fußbekleidung mit Löchern, solange diese Bezeichnung (d.h. Fußbekleidung) weiterhin dafür verwendet wird und solange man darin laufen kann. Dies ist die letzte von Asch-Schâfi’i überlieferte Meinung und das, was Abu Al-Barakât und andere Gelehrte bevorzugten.“

2. Ledersocken oder besonders dicke Socken:
Es ist heutzutage eine durchaus verbreitete Ansicht, daß Mash nur bei Ledersocken und besonders dicken Socken erlaubt sei. Der bei Ahmad und At-Tirmidhi überlieferte Hadîth zeigt jedoch deutlich, daß Mash vom Propheten auch bei ganz normalen Socken praktiziert wurde.
Al-Mughira ibn Schu’bah berichtete:

„Der Prophet hat Wudû’ gemacht, und sich dabei über die Socken und Schuhe gestrichen.“ [Ahmad und At-Tirmidhi, der ihn für hasan-sahîh erklärte]


Zudem wurde dies von zahlreichen Sahâba überliefert. Abû Dawûd sagte: „`Ali ibn Abi Tâlib, `Abdullâh ibn Mas’ûd, Barâ’ ibn `Âzib und Anas ibn Mâlik pflegten (beim Wudû’) über (normale) Socken zu streichen, und es ist ebenfalls von `Umar ibn Al-Khattâb und Ibn `Abbâs überliefert.“ Andere Gelehrte aus der Zeit der ersten Generationen des Islam, die Mash über Socken erlaubten, waren Sufyân Ath-Thauri, `Abdullâh ibn Al-Mubârak, `Ata ibn Rabâh, Al-Hasan Al-Basri und Sa’îd ibn Al-Musayyab.

4.4. Weitere Aspekte des Mash:

Um weit verbreitete Mißverständnisse aus dem Weg zu räumen, sei angemerkt, daß ein Wudû’ mit Mash ausgeführt sich nicht von einem Wudû’ unterscheidet, bei dem die Füße gewaschen wurden. Somit sind die Regeln, besonders im Hinblick auf das, was den Wudû’ ungültig werden läßt, in beiden Fällen gleich. Hat jemand also seinen Wudû’ mit Mash ausgeführt, wird sein Wudû’ nicht ungültig durch:

1. Das Ausziehen der Socken:
Das Ausziehen der Socken hat keinen Einfluß auf Wudû’. Wenn jemand Mash macht innerhalb der Frist, und dann später die Socken auszieht, ohne daß er irgendetwas anderes gemacht hat, was Wudû’ bricht, bleibt er im selben Zustand, da es in der Sunnah keinen Hinweis Dârauf gibt, daß das Ausziehen der Socken Wudû’ bricht.

2. Das Überschreiten des Zeitlimits:
Der Prophet hat das Limit für den Mash festgesetzt, nicht für Wudû’, und es gibt keinen Beweis von der Sunnah, daß der Ablauf der Frist Wudû’ ungültig macht. Wenn also jemand innerhalb der Frist den Mash benutzt, wird sein Wudû’ nicht beeinträchtigt durch den Ablauf der Frist, und er kann beten solange nichts anderes geschieht, was Wudû’ bricht.
#2
Salam

wieder was neues gelernt alhamdulillah.
wenn man unterwegs ist, wirds mit dem wudu schon schwierig, vor allem wenn man sein kopftuch ausziehen muss.
danke schwester für diesen informativen text...

Wasalam
#3
Wa alaikum asalam

Freut mich sehr Schwester, dass du was gelernt hast alhamdulilah.
So etwas macht mich immer glücklich alhamdulilah.
Barak 'Allahu fiki für dein Kommentar uchti.

Wa alakum asalam
  


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