15-03-2014, 10:02 PM
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2014, 10:02 PM von Umm Abderrahman.)
Das Urteil über das Fasten einer schwangeren Frau, die durch das Fasten beeinträchtigt wird!
Frage (Nr. 21589):
Ist es für eine schwangere Frau obligatorisch, im Ramadān und an `Aschūra zu fasten? Ich habe meiner Frau im letzten Ramadān geraten, nicht zu fasten, was sie auch tat, weil sie schwanger war. Sie war bei ihrer letzten Schwangerschaft sehr schwach und kraftlos. Ende Ramadān hatte sie eine Fehlgeburt in der 12. Woche. Wie lautet das Urteil über ihr verpasstes Fasten im Ramadān? Muss sie es vor dem nächsten Ramadān nachholen? Kann sie normal fasten, wenn sie bemerkt, dass sie schwanger ist? Sie besteht darauf, während der Schwangerschaft zu fasten.
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Diese Frage deckt drei Themengebiet ab:
Das Urteil über eine schwangere Frau, die ihr Fasten im Ramadān bricht.
Wie eine Fehlgeburt das Fasten einer Frau beeinträchtigt.
Das Urteil über das Nachholen von Fastentagen nach Ramadān.
Was die schwangere Frau anbelangt: Es ist ihr gestattet, das Fasten zu unterlassen, wenn sie für sich oder ihr Baby einen wahrscheinlichen Schaden befürchtet. Das Unterlassen des Fastens wird für sie sogar verpflichtend, wenn sie fürchtet, dass sie sterben oder durch das Fasten schwer geschädigt werden könnte. In diesem Fall muss sie das Fasten später nachholen, doch sie muss keine Fidyah zahlen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Konsens der Fuqaha‘, denn Allāh sagt (ungefähre Bedeutung):
„… Und tötet euch nicht selbst (gegenseitig).“ (4:29)
„… und stürzt euch nicht mit eigener Hand ins Verderben.“ (2:195).
Die Gelehrten stimmen ebenso darin überein, dass es in diesem Fall nicht verpflichtend ist, die Fidyah zu zahlen, denn eine solche Frau ist zu vergleichen mit jemandem, der krank ist, und mit jemandem, der um sein Leben fürchtet.
Wenn die Frau sich nur um ihr Baby, nicht aber um sich selbst sorgt, dann vertreten einige Gelehrte die Ansicht, dass es ihr erlaubt ist, das Fasten zu brechen. Doch in diesem Fall sagen sie, dass die Frau das Fasten später nachholen und die Fidyah zahlen muss (d. h. sie muss einen Armen für jeden verpassten Fastentag speisen), aufgrund des von ibn `Abbās überlieferten Berichts über den Vers (ungefähre Bedeutung): „… die es nur schwer zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt. “ (2:184).
Ibn `Abbās sagte: „Das ist eine Erlaubnis für alte Männer und Frauen, die nur unter Schwierigkeiten fasten können. Ihnen ist es erlaubt, das Fasten zu brechen und für jeden verpassten Fastentag einen Armen zu speisen. Das gilt auch für schwangere und stillende Frauen, wenn sie sich Sorgen machen.“ Abu Dawūd sagte: „Damit ist gemeint, wenn sie um ihre Kinder fürchten, dann können sie das Fasten brechen.“ (Abu Dawūd #1947; von al-Albāni in al-Irwa‘, 4/18, 25,als sahīh eingestuft)
Siehe al-Mausū`ah al-Fiqhiyyah, 16/272)
Somit wird deutlich, dass, wenn das Fasten der Frau oder ihrem Baby einen großen Schaden verursacht, sie das Fasten unterlassen muss unter der Bedingung, dass der Arzt, der ihr dies bestätigt, vertrauenswürdig ist.
Soviel zum Fasten im Ramadān. Was `Aschūra‘ anbelangt, so ist das Fasten an diesem Tag keine Pflicht gemäß dem Konsens der Gelehrten, sondern es ist mustahabb und die Frau darf kein freiwilliges Fasten vollziehen, wenn ihr Ehemann anwesend ist, außer mit seiner Erlaubnis. Wenn er ihr sagt, dass sie nicht fasten soll, dann muss sie ihm gehorchen, insbesondere wenn es im Interesse des Babys ist.
Was die Fehlgeburt anbelangt: „Wenn die Angelegenheit wie beschrieben geschah, nämlich dass die Fehlgeburt im dritten Schwangerschaftsmonat stattfand, dann ist das austretende Blut kein Nifās (Wochenbett), sondern es ist eine Istihādah-Blutung (nicht-menstruelle vaginale Blutung). Denn was die Frau verloren hat, war ein Klumpen (`Alaqah) ohne menschliche Merkmale. Darauf basierend sollte sie fasten und beten, selbst wenn sie Blut sieht. Doch sie sollte vor jedem Gebet den Wudū‘ vollziehen und sie muss die verpassten Fastentage nachholen sowie die verpassten Gebete.“ (siehe Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah, 10/218)
Was das verpasste Fasten anbelangt: „Jeder, der Fastentage vom Ramadān schuldet, muss sie vor dem nächsten Ramadān nachholen. Er kann es bis Scha`bān hinauszögern, doch wenn der nächste Ramadān anbricht und er hat sie ohne Entschuldigung nicht nachgeholt, dann hat er sich einer Sünde schuldig gemacht und muss die Tage nachholen sowie einen Armen für jeden verpassten Tag speisen, wie es von einer Anzahl an Gefährten des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) bestätigt wurde. Die zu gebende Menge beträgt einen halben Sā` des örtlich üblichen Essens für jeden Tag, welches einem einzigen Armen oder mehreren gegeben werden kann. Wenn er aber eine Entschuldigung dafür hat, dass er die Fastentage noch nicht nachgeholt hat, etwa weil er krank oder auf der Reise war, dann muss er nur die verpassten Fastentage nachholen und keine Armen speisen aufgrund der allgemeinen Bedeutung des Verses (ungefähre Bedeutung): „Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“ (2:184)
Und Allāh ist die Quelle der Stärke.“ (Fatāwa al-Scheikh ibn Bāz, 15/340)
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid
Frage (Nr. 21589):
Ist es für eine schwangere Frau obligatorisch, im Ramadān und an `Aschūra zu fasten? Ich habe meiner Frau im letzten Ramadān geraten, nicht zu fasten, was sie auch tat, weil sie schwanger war. Sie war bei ihrer letzten Schwangerschaft sehr schwach und kraftlos. Ende Ramadān hatte sie eine Fehlgeburt in der 12. Woche. Wie lautet das Urteil über ihr verpasstes Fasten im Ramadān? Muss sie es vor dem nächsten Ramadān nachholen? Kann sie normal fasten, wenn sie bemerkt, dass sie schwanger ist? Sie besteht darauf, während der Schwangerschaft zu fasten.
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Diese Frage deckt drei Themengebiet ab:
Das Urteil über eine schwangere Frau, die ihr Fasten im Ramadān bricht.
Wie eine Fehlgeburt das Fasten einer Frau beeinträchtigt.
Das Urteil über das Nachholen von Fastentagen nach Ramadān.
Was die schwangere Frau anbelangt: Es ist ihr gestattet, das Fasten zu unterlassen, wenn sie für sich oder ihr Baby einen wahrscheinlichen Schaden befürchtet. Das Unterlassen des Fastens wird für sie sogar verpflichtend, wenn sie fürchtet, dass sie sterben oder durch das Fasten schwer geschädigt werden könnte. In diesem Fall muss sie das Fasten später nachholen, doch sie muss keine Fidyah zahlen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Konsens der Fuqaha‘, denn Allāh sagt (ungefähre Bedeutung):
„… Und tötet euch nicht selbst (gegenseitig).“ (4:29)
„… und stürzt euch nicht mit eigener Hand ins Verderben.“ (2:195).
Die Gelehrten stimmen ebenso darin überein, dass es in diesem Fall nicht verpflichtend ist, die Fidyah zu zahlen, denn eine solche Frau ist zu vergleichen mit jemandem, der krank ist, und mit jemandem, der um sein Leben fürchtet.
Wenn die Frau sich nur um ihr Baby, nicht aber um sich selbst sorgt, dann vertreten einige Gelehrte die Ansicht, dass es ihr erlaubt ist, das Fasten zu brechen. Doch in diesem Fall sagen sie, dass die Frau das Fasten später nachholen und die Fidyah zahlen muss (d. h. sie muss einen Armen für jeden verpassten Fastentag speisen), aufgrund des von ibn `Abbās überlieferten Berichts über den Vers (ungefähre Bedeutung): „… die es nur schwer zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt. “ (2:184).
Ibn `Abbās sagte: „Das ist eine Erlaubnis für alte Männer und Frauen, die nur unter Schwierigkeiten fasten können. Ihnen ist es erlaubt, das Fasten zu brechen und für jeden verpassten Fastentag einen Armen zu speisen. Das gilt auch für schwangere und stillende Frauen, wenn sie sich Sorgen machen.“ Abu Dawūd sagte: „Damit ist gemeint, wenn sie um ihre Kinder fürchten, dann können sie das Fasten brechen.“ (Abu Dawūd #1947; von al-Albāni in al-Irwa‘, 4/18, 25,als sahīh eingestuft)
Siehe al-Mausū`ah al-Fiqhiyyah, 16/272)
Somit wird deutlich, dass, wenn das Fasten der Frau oder ihrem Baby einen großen Schaden verursacht, sie das Fasten unterlassen muss unter der Bedingung, dass der Arzt, der ihr dies bestätigt, vertrauenswürdig ist.
Soviel zum Fasten im Ramadān. Was `Aschūra‘ anbelangt, so ist das Fasten an diesem Tag keine Pflicht gemäß dem Konsens der Gelehrten, sondern es ist mustahabb und die Frau darf kein freiwilliges Fasten vollziehen, wenn ihr Ehemann anwesend ist, außer mit seiner Erlaubnis. Wenn er ihr sagt, dass sie nicht fasten soll, dann muss sie ihm gehorchen, insbesondere wenn es im Interesse des Babys ist.
Was die Fehlgeburt anbelangt: „Wenn die Angelegenheit wie beschrieben geschah, nämlich dass die Fehlgeburt im dritten Schwangerschaftsmonat stattfand, dann ist das austretende Blut kein Nifās (Wochenbett), sondern es ist eine Istihādah-Blutung (nicht-menstruelle vaginale Blutung). Denn was die Frau verloren hat, war ein Klumpen (`Alaqah) ohne menschliche Merkmale. Darauf basierend sollte sie fasten und beten, selbst wenn sie Blut sieht. Doch sie sollte vor jedem Gebet den Wudū‘ vollziehen und sie muss die verpassten Fastentage nachholen sowie die verpassten Gebete.“ (siehe Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah, 10/218)
Was das verpasste Fasten anbelangt: „Jeder, der Fastentage vom Ramadān schuldet, muss sie vor dem nächsten Ramadān nachholen. Er kann es bis Scha`bān hinauszögern, doch wenn der nächste Ramadān anbricht und er hat sie ohne Entschuldigung nicht nachgeholt, dann hat er sich einer Sünde schuldig gemacht und muss die Tage nachholen sowie einen Armen für jeden verpassten Tag speisen, wie es von einer Anzahl an Gefährten des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) bestätigt wurde. Die zu gebende Menge beträgt einen halben Sā` des örtlich üblichen Essens für jeden Tag, welches einem einzigen Armen oder mehreren gegeben werden kann. Wenn er aber eine Entschuldigung dafür hat, dass er die Fastentage noch nicht nachgeholt hat, etwa weil er krank oder auf der Reise war, dann muss er nur die verpassten Fastentage nachholen und keine Armen speisen aufgrund der allgemeinen Bedeutung des Verses (ungefähre Bedeutung): „Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“ (2:184)
Und Allāh ist die Quelle der Stärke.“ (Fatāwa al-Scheikh ibn Bāz, 15/340)
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid