22-03-2014, 07:24 PM
Frage (Nr. 12459):
Ist der Hadīth „Das Fasten des Ramadān wird nicht (zu Allah) erhoben, bis die Zakātu-l-Fitr gezahlt wurde“ sahīh?
Wenn der fastende Muslim bedürftig ist und den Grenzwert (Nisāb) der Zakāh nicht besitzt, ist er dann nicht verpflichtet, die Zakātu-l-Fitr zu zahlen, aufgrund dieses Hadīth oder aufgrund anderer sahīh scharī`ahrechtlicher Beweise, die in der Sunnah belegt sind?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Sadaqat al-Fitr ist für jeden Muslim, der sich selbst versorgt, eine Pflicht, wenn er ein Sā` oder mehr hat, als er an Essen für sich selbst und seine Familie am Tag und in der Nacht des `Id benötigt.
Die Basis dafür ist der von ibn `Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überlieferte Bericht, in dem es heißt: „Der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) ordnete die Zakāt al-Fitr an, ein Sā` Datteln oder ein Sā` Weizen, für jeden Muslim, Sklave oder frei, Mann oder Frau, jung oder alt, und er befahl, dass sie gezahlt werden müsse, bevor die Menschen zum Gebet gehen.“ (einstimmig angenommen; diese Version wurde von al-Bukhāri berichtet).
Und Abu Sa`īd al-Khudri überlieferte: „Wir pflegten die Zakāt al-Fitr zu zahlen, als der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) am Leben war, ein Sā` Essen oder ein Sā` Datteln oder ein Sā` Weizen oder ein Sā` Rosinen oder ein Sā` getrockneten Joghurt.“ (einstimmig angenommen).
Es ist akzeptabel, ein Sā` des örtlich üblichen Grundnahrungsmittels zu geben, wie z. B. Reis.
Was mit einem Sā` gemeint ist, ist das Sā` des Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm), welches viermal die Menge ist, die ein Mann von durchschnittlicher Größe mit beiden Händen halten kann.
Zahlt jemand die Zakāt al-Fitr nicht, dann sündigt er und er muss es nachholen.
Wir wissen nicht, ob der erwähnte Hadīth sahīh ist oder nicht.
Wir bitten Allah darum, dich zu stärken und deine Worte und Taten rechtschaffen sein zu lassen.
Und Allah ist die Quelle der Stärke.
Beständiges Komitee für akademische Forschung und die Ausgabe von Fatwas, 9/364
Ist der Hadīth „Das Fasten des Ramadān wird nicht (zu Allah) erhoben, bis die Zakātu-l-Fitr gezahlt wurde“ sahīh?
Wenn der fastende Muslim bedürftig ist und den Grenzwert (Nisāb) der Zakāh nicht besitzt, ist er dann nicht verpflichtet, die Zakātu-l-Fitr zu zahlen, aufgrund dieses Hadīth oder aufgrund anderer sahīh scharī`ahrechtlicher Beweise, die in der Sunnah belegt sind?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Sadaqat al-Fitr ist für jeden Muslim, der sich selbst versorgt, eine Pflicht, wenn er ein Sā` oder mehr hat, als er an Essen für sich selbst und seine Familie am Tag und in der Nacht des `Id benötigt.
Die Basis dafür ist der von ibn `Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überlieferte Bericht, in dem es heißt: „Der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) ordnete die Zakāt al-Fitr an, ein Sā` Datteln oder ein Sā` Weizen, für jeden Muslim, Sklave oder frei, Mann oder Frau, jung oder alt, und er befahl, dass sie gezahlt werden müsse, bevor die Menschen zum Gebet gehen.“ (einstimmig angenommen; diese Version wurde von al-Bukhāri berichtet).
Und Abu Sa`īd al-Khudri überlieferte: „Wir pflegten die Zakāt al-Fitr zu zahlen, als der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) am Leben war, ein Sā` Essen oder ein Sā` Datteln oder ein Sā` Weizen oder ein Sā` Rosinen oder ein Sā` getrockneten Joghurt.“ (einstimmig angenommen).
Es ist akzeptabel, ein Sā` des örtlich üblichen Grundnahrungsmittels zu geben, wie z. B. Reis.
Was mit einem Sā` gemeint ist, ist das Sā` des Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm), welches viermal die Menge ist, die ein Mann von durchschnittlicher Größe mit beiden Händen halten kann.
Zahlt jemand die Zakāt al-Fitr nicht, dann sündigt er und er muss es nachholen.
Wir wissen nicht, ob der erwähnte Hadīth sahīh ist oder nicht.
Wir bitten Allah darum, dich zu stärken und deine Worte und Taten rechtschaffen sein zu lassen.
Und Allah ist die Quelle der Stärke.
Beständiges Komitee für akademische Forschung und die Ausgabe von Fatwas, 9/364