22-03-2014, 07:21 PM
Frage (Nr. 81164):
Ich habe die Zakāh al-Fitr mehr als eine Woche vor dem `Īd gezahlt. Ist das gültig? Falls es nicht gültig ist, was sollte ich tun?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Erstens:
Die Gelehrten waren unterschiedlicher Ansicht über den Zeitpunkt, ab dem die Zakāh al-Fitr frühestens gezahlt werden kann:
1. Sie sollte zwei Tage vor dem `Īd gezahlt werden. Dies ist die Ansicht der Mālikis und der Hanbalis. Sie führten als Beweis den Hadīth von ibn `Umar (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) an, der sagte: „Sie pflegten (Zakāh) al-Fitr einen oder zwei Tage vor `Īd zu geben.“ (al-Bukhāri #1511).
Einige von ihnen sagten, dass sie drei Tage vor `Īd gegeben werden darf, aufgrund des Berichts in al-Mudawwanah (1/385), demgemäß Mālik sagte: „Nāfi` sagte mir, dass ibn `Umar die Zakāh al-Fitr zu demjenigen, der sie einsammelte, zwei oder drei Tage vor `Īd al-Fitr zu schicken pflegte.“
Diese Ansicht wurde von Scheikh ibn Bāz (möge Allāh ihm barmherzig sein) bevorzugt, wie es in Majmū` al-Fatāwa (14/216) heißt.
2. Sie darf vom Beginn des Ramadān an gegeben werden. Dies ist die Ansicht der Hanafis und es ist gemäß den Schāfi`is die korrekte Meinung. Siehe: al-Umm (2/75), al-Majmū` (6/87) und Badā`i al-Sanā`i`(2/74).
Sie sagten: „Denn der Grund für diese Spende ist das Fasten bzw. das Fastenbrechen. Wenn also einer dieser zwei Gründe vorhanden ist, dann ist es erlaubt, sich damit zu beeilen, ebenso wie es auch erlaubt ist, sich mit der Zakāh auf das Vermögen zu beeilen, nachdem man den Nisāb erreicht hat und noch bevor ein volles Jahr vergangen ist.“
3. Sie darf vom Jahresanfang an gegeben werden. Dies ist die Ansicht einiger der Hanafis und einiger der Schāfi`is. Sie sagten: „Denn es ist Zakāh“, und sie verglichen es mit der Zakāh, die auf das Vermögen gezahlt wird, hinsichtlich der Vorauszahlung in allen Fällen.
Die korrekteste Ansicht ist die erste.
Ibn Qudāmah sagte in al-Mughni (2/676): „Der Grund, warum es obligatorisch ist, ist das Fastenbrechen, was durch die Tatsache bewiesen wird, dass es in Verbindung damit genannt wird. Der dahinterstehende Zweck ist es, die Armen zu einer bestimmten Zeit unabhängig von Mitteln zu machen, und es ist nicht erlaubt, sie vor dieser Zeit zu zahlen.“
Scheikh Muhammad ibn Sālih al-`Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde gefragt, wie es in Majmū` al-Fatāwa (18/Zakāt al-Fitr, Frage #180) heißt: „Ich habe die Zakāh al-Fitr zu Beginn des Ramadān in Ägypten gezahlt, bevor ich nach Makkah kam. Nun bin ich in Makkah al-Mukarramah. Muss ich die Zakāt al-Fitr zahlen?“
Er antwortete: „Ja, du musst die Zakāt al-Fitr zahlen, denn du hast sie entrichtet, bevor die Zeit dafür kam. Der Ausdruck „Zakāt al-Fitr“ besteht aus zwei Worten, welche den Grund für die Zakāh erläutern, nämlich das Fastenbrechen (Fitr).“
Daher wird die Zakāh al-Fitr zusammen mit dem Fitr (dem Fastenbrechen) erwähnt, denn es ist der Grund dafür, und es ist bekannt, dass das Fastenbrechen des Ramadān nur am letzten Tag des Ramadān stattfindet. Somit ist es erst erlaubt, die Zakāt al-Fitr zu zahlen, wenn die Sonne am letzten Ramadāntag untergegangen ist, außer es gibt eine Erlaubnis, sie einen oder zwei Tage vorher zu entrichten. Ansonsten ist die richtige Zeit dafür nach Sonnenuntergang des letzten Ramadāntages, da das die Zeit ist, wenn das Ramadānfasten gebrochen wird. Daher sagen wir, dass es besser ist, sie möglichst am Morgen des `Īd zu zahlen.“
Zweitens:
Es ist erlaubt, die Zakāt al-Fitr einem Bevollmächtigten zu übergeben, der sie in deinem Namen zahlt, an eine wohltätige Organisation oder vertrauenswürdige Personen etc., zu Beginn des Monats, solange du festlegst, dass der Bevollmächtigte sie einen oder zwei Tage vor `Īd zahlt, denn die richtige Art der Zahlung ist es, dass sie an arme und bedürftige Leute überreicht wird, die einen Anspruch darauf haben. So wird es in der Scharī`ah erwähnt, nämlich dass es auf einen oder zwei Tage vor `Īd beschränkt ist. Das Handeln als Bevollmächtigter für jemanden bei dieser Zahlung fällt in die Kategorie der Unterstützung in Rechtschaffenheit und Frömmigkeit und dafür gibt es keine Grenzen.
Dies wurde in der Antwort zu Frage #10526 erklärt.
Zusammengefasst: Das Zahlen der Zakāh al-Fitr eine Woche vor `Īd ist nicht gültig und du musst sie erneut entrichten, außer du hast sie jemandem übergeben, den du mit ihrer Zahlung beauftragt hast, wie z. B. einer wohltätigen Organisation, die sie zur richtigen Zeit weiterleiten wird, nämlich einen oder zwei Tage vor `Īd. In diesem Fall hast du das getan, was von dir gefordert wird, und es wird als gültige und akzeptable Zakāh angenommen inschaAllāh.
Und Allāh weiß es am besten.
Islam Q&A
Ich habe die Zakāh al-Fitr mehr als eine Woche vor dem `Īd gezahlt. Ist das gültig? Falls es nicht gültig ist, was sollte ich tun?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Erstens:
Die Gelehrten waren unterschiedlicher Ansicht über den Zeitpunkt, ab dem die Zakāh al-Fitr frühestens gezahlt werden kann:
1. Sie sollte zwei Tage vor dem `Īd gezahlt werden. Dies ist die Ansicht der Mālikis und der Hanbalis. Sie führten als Beweis den Hadīth von ibn `Umar (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) an, der sagte: „Sie pflegten (Zakāh) al-Fitr einen oder zwei Tage vor `Īd zu geben.“ (al-Bukhāri #1511).
Einige von ihnen sagten, dass sie drei Tage vor `Īd gegeben werden darf, aufgrund des Berichts in al-Mudawwanah (1/385), demgemäß Mālik sagte: „Nāfi` sagte mir, dass ibn `Umar die Zakāh al-Fitr zu demjenigen, der sie einsammelte, zwei oder drei Tage vor `Īd al-Fitr zu schicken pflegte.“
Diese Ansicht wurde von Scheikh ibn Bāz (möge Allāh ihm barmherzig sein) bevorzugt, wie es in Majmū` al-Fatāwa (14/216) heißt.
2. Sie darf vom Beginn des Ramadān an gegeben werden. Dies ist die Ansicht der Hanafis und es ist gemäß den Schāfi`is die korrekte Meinung. Siehe: al-Umm (2/75), al-Majmū` (6/87) und Badā`i al-Sanā`i`(2/74).
Sie sagten: „Denn der Grund für diese Spende ist das Fasten bzw. das Fastenbrechen. Wenn also einer dieser zwei Gründe vorhanden ist, dann ist es erlaubt, sich damit zu beeilen, ebenso wie es auch erlaubt ist, sich mit der Zakāh auf das Vermögen zu beeilen, nachdem man den Nisāb erreicht hat und noch bevor ein volles Jahr vergangen ist.“
3. Sie darf vom Jahresanfang an gegeben werden. Dies ist die Ansicht einiger der Hanafis und einiger der Schāfi`is. Sie sagten: „Denn es ist Zakāh“, und sie verglichen es mit der Zakāh, die auf das Vermögen gezahlt wird, hinsichtlich der Vorauszahlung in allen Fällen.
Die korrekteste Ansicht ist die erste.
Ibn Qudāmah sagte in al-Mughni (2/676): „Der Grund, warum es obligatorisch ist, ist das Fastenbrechen, was durch die Tatsache bewiesen wird, dass es in Verbindung damit genannt wird. Der dahinterstehende Zweck ist es, die Armen zu einer bestimmten Zeit unabhängig von Mitteln zu machen, und es ist nicht erlaubt, sie vor dieser Zeit zu zahlen.“
Scheikh Muhammad ibn Sālih al-`Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde gefragt, wie es in Majmū` al-Fatāwa (18/Zakāt al-Fitr, Frage #180) heißt: „Ich habe die Zakāh al-Fitr zu Beginn des Ramadān in Ägypten gezahlt, bevor ich nach Makkah kam. Nun bin ich in Makkah al-Mukarramah. Muss ich die Zakāt al-Fitr zahlen?“
Er antwortete: „Ja, du musst die Zakāt al-Fitr zahlen, denn du hast sie entrichtet, bevor die Zeit dafür kam. Der Ausdruck „Zakāt al-Fitr“ besteht aus zwei Worten, welche den Grund für die Zakāh erläutern, nämlich das Fastenbrechen (Fitr).“
Daher wird die Zakāh al-Fitr zusammen mit dem Fitr (dem Fastenbrechen) erwähnt, denn es ist der Grund dafür, und es ist bekannt, dass das Fastenbrechen des Ramadān nur am letzten Tag des Ramadān stattfindet. Somit ist es erst erlaubt, die Zakāt al-Fitr zu zahlen, wenn die Sonne am letzten Ramadāntag untergegangen ist, außer es gibt eine Erlaubnis, sie einen oder zwei Tage vorher zu entrichten. Ansonsten ist die richtige Zeit dafür nach Sonnenuntergang des letzten Ramadāntages, da das die Zeit ist, wenn das Ramadānfasten gebrochen wird. Daher sagen wir, dass es besser ist, sie möglichst am Morgen des `Īd zu zahlen.“
Zweitens:
Es ist erlaubt, die Zakāt al-Fitr einem Bevollmächtigten zu übergeben, der sie in deinem Namen zahlt, an eine wohltätige Organisation oder vertrauenswürdige Personen etc., zu Beginn des Monats, solange du festlegst, dass der Bevollmächtigte sie einen oder zwei Tage vor `Īd zahlt, denn die richtige Art der Zahlung ist es, dass sie an arme und bedürftige Leute überreicht wird, die einen Anspruch darauf haben. So wird es in der Scharī`ah erwähnt, nämlich dass es auf einen oder zwei Tage vor `Īd beschränkt ist. Das Handeln als Bevollmächtigter für jemanden bei dieser Zahlung fällt in die Kategorie der Unterstützung in Rechtschaffenheit und Frömmigkeit und dafür gibt es keine Grenzen.
Dies wurde in der Antwort zu Frage #10526 erklärt.
Zusammengefasst: Das Zahlen der Zakāh al-Fitr eine Woche vor `Īd ist nicht gültig und du musst sie erneut entrichten, außer du hast sie jemandem übergeben, den du mit ihrer Zahlung beauftragt hast, wie z. B. einer wohltätigen Organisation, die sie zur richtigen Zeit weiterleiten wird, nämlich einen oder zwei Tage vor `Īd. In diesem Fall hast du das getan, was von dir gefordert wird, und es wird als gültige und akzeptable Zakāh angenommen inschaAllāh.
Und Allāh weiß es am besten.
Islam Q&A