20-12-2015, 10:12 AM
Es ist nicht erlaubt ein obligatorisches Fasten ohne einen
legitimen Grund zu brechen
Frage:
Wenn eine Person beabsichtigt ein versäumtes Fasten nachzuholen und wird zum Essen beim Besuch einiger Verwandter eingeladen, und isst dann, ist es eine Sünde für ihn und hat er diesen Tag nachzuholen, so lange er beabsichtigt zu fasten?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Wenn eine Person beginnt ein obligatorisches Fasten zu vollziehen, so ist es verboten
für ihn es ohne jeglichen Grund zu brechen. Wenn er es bricht hat er diesen Tag nachzuholen. Ibn Muflih sagte in Al–Furu’:
„Es ist haram ein verpflichtendes Fasten zu brechen.“Scheikh Ibn Utheimin (Möge Allah mit ihm barmherzig sein) wurde in
Fatawa as–Saum (S. 452) über eine Frau gefragt, die ein versäumtes Fasten nachholt, daraufhin trafen einige Gäste bei ihr ein und um sich zu ihnen zugesellen hat sie ihr Fasten gebrochen –ist dies zulässig? Er erwiderte: „Wenn sie ein obligatorisches Fasten nachgeholt hat, wie z.B. das nachholen versäumter Tage vom Ramadan, dann ist es nicht zulässig für irgendjemanden solch ein Fasten zu brechen, außer in Fällen der Notwendigkeit. In Bezug auf das Fastenbrechen wegen der Ankunft von Gästen, so ist dies haram und nicht erlaubt, denn das grundlegende Schari’a –Prinzip ist, dass jeder der eine Pflichthandlung beginnt sie vervollständigen muss, es sei denn man hat eine legitime Entschuldigung (dies nicht zu tun). Wenn sie jedoch ein freiwilliges (nafil) Fasten nachholt, dann braucht sie es nicht zu vollenden, da es nicht obligatorisch ist. “Er sagte ebenso in
Fatawa al–Siyaam (S. 451):„Wenn eine Person ein obligatorisches Fasten beginnt, wie z.B. einen versäumten Tag von
Ramadan nachzuholen oder Sühne für einen gebrochenen Schwur oder als Sühne für Rasieren (der Haare) während der
Hajj–wenn der Pilgerer seinen Kopf rasiert vor dem Austreten aus dem Ihram – Zustand und andere Arten von Pflichtfasten, ist Es nicht zulässig für ihn dieses zu brechen außer mit einem legitimen schar’i Grund. Das Gleiche gilt beim Beginnen Jeglicher Pflichthandlung – er ist verpflichtet diese zu vollenden und es ist ihm nicht erlaubt sie abzubrechen ,außer mit einem zulässigen schar’i Grund, der ihm erlaubt dies zu tun.“
Islam Q & A.
Frage Nr.49000
legitimen Grund zu brechen
Frage:
Wenn eine Person beabsichtigt ein versäumtes Fasten nachzuholen und wird zum Essen beim Besuch einiger Verwandter eingeladen, und isst dann, ist es eine Sünde für ihn und hat er diesen Tag nachzuholen, so lange er beabsichtigt zu fasten?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Wenn eine Person beginnt ein obligatorisches Fasten zu vollziehen, so ist es verboten
für ihn es ohne jeglichen Grund zu brechen. Wenn er es bricht hat er diesen Tag nachzuholen. Ibn Muflih sagte in Al–Furu’:
„Es ist haram ein verpflichtendes Fasten zu brechen.“Scheikh Ibn Utheimin (Möge Allah mit ihm barmherzig sein) wurde in
Fatawa as–Saum (S. 452) über eine Frau gefragt, die ein versäumtes Fasten nachholt, daraufhin trafen einige Gäste bei ihr ein und um sich zu ihnen zugesellen hat sie ihr Fasten gebrochen –ist dies zulässig? Er erwiderte: „Wenn sie ein obligatorisches Fasten nachgeholt hat, wie z.B. das nachholen versäumter Tage vom Ramadan, dann ist es nicht zulässig für irgendjemanden solch ein Fasten zu brechen, außer in Fällen der Notwendigkeit. In Bezug auf das Fastenbrechen wegen der Ankunft von Gästen, so ist dies haram und nicht erlaubt, denn das grundlegende Schari’a –Prinzip ist, dass jeder der eine Pflichthandlung beginnt sie vervollständigen muss, es sei denn man hat eine legitime Entschuldigung (dies nicht zu tun). Wenn sie jedoch ein freiwilliges (nafil) Fasten nachholt, dann braucht sie es nicht zu vollenden, da es nicht obligatorisch ist. “Er sagte ebenso in
Fatawa al–Siyaam (S. 451):„Wenn eine Person ein obligatorisches Fasten beginnt, wie z.B. einen versäumten Tag von
Ramadan nachzuholen oder Sühne für einen gebrochenen Schwur oder als Sühne für Rasieren (der Haare) während der
Hajj–wenn der Pilgerer seinen Kopf rasiert vor dem Austreten aus dem Ihram – Zustand und andere Arten von Pflichtfasten, ist Es nicht zulässig für ihn dieses zu brechen außer mit einem legitimen schar’i Grund. Das Gleiche gilt beim Beginnen Jeglicher Pflichthandlung – er ist verpflichtet diese zu vollenden und es ist ihm nicht erlaubt sie abzubrechen ,außer mit einem zulässigen schar’i Grund, der ihm erlaubt dies zu tun.“
Islam Q & A.
Frage Nr.49000