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Fataawa für muslimische Minderheiten
#10
KAPITEL 9: Das Fasten


Der Verlass auf die errechnete Zeit für das Fasten und für das Gebet und die Zugrundelegung der Sichtung der Mondsichel, obwohl es teilweise Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Mondaufgangs gibt.Ist es erlaubt, die astronomische Berechnung als einzigen Beweis für den Beginn des Mondmonats zu nehmen? Gibt es in der Scharia etwas, was dies unterstützt oder verhindert?

Die Scharia unterstützt in keiner Weise die Erlaubnis, sich auf die Astronomie hinsichtlich der Festlegung der vorgeschriebenen gottesdienstlichen Handlungen (ibadat) zu stützen, weder was das Fasten, noch was das Gebet betrifft. In der Tat eröffnet mir diese Frage die große Möglichkeit, die Muslime im Allgemeinen darauf aufmerksam zu machen, dass sie wieder zu den Geboten ihrer Religion zurückkehren müssen und sich nicht auf die neuerworbenen Wissenschaften verlassen dürfen, denn auch wenn viele davon durch ihre Genauigkeit bestechen, so hat die Scharia keine ihrer Gebote an sie gebunden. Die Antwort des Propheten (a.s.) auf diese Frage ist: „Wir sind eine Gemeinschaft von Analphabeten, wir können nicht schreiben und nicht rechnen. Der Monat ist so und so und so“, d.h. zehn und zehn und zehn, insgesamt also dreißig, dann sagte er (a.s.): „und so und so und so und knickte einen Finger ab“, also 29. Und in einem anderen Hadith heißt es: „Fastet nach ihrer Sichtung und brecht das Fasten nach ihrer Sichtung, und wenn sie euch verborgen ist, so macht die dreißig Tage des Monats voll.“ Und daher ist jede Region und jede Gegend dazu aufgerufen zu fasten und das Fasten zu brechen, wenn die Mondsichel gesehen wurde und nicht nach astronomischer Berechnung. Dieser Hadith ist eindeutig, erstens, weil der weise Gesetzgeber seiner ummah genau erklärt hat, was mit diesem Gebot einhergeht. Und wenn er sagt, dass wir eine Gemeinschaft von Analphabeten sind, bedeutet das nicht, dass die ummah in ihrer Gesamtheit keine hohe Bildung erlangen wird und niemals aus diesem Zustand der Unwissenheit herauskommt, sondern vielmehr bedeutet es hinsichtlich dieses Urteils, dass die Muslime verfahren sollten, als ob sie ungebildet wären und weder lesen noch schreiben könnten und folglich nach Sichtung der Mondsichel des Ramadan mit dem Fasten beginnen und nach Sichtung der Mondsichel des schawal7 das Fasten beenden.

Gleiches gilt für die fünf Gebetszeiten, und diese Frage ist nach meiner persönlichen Erfahrung noch gefährlicher als das Thema des Fastens, nämlich wann das Gebet beginnt und wann die Zeit vorbei ist. Das kommt daher, dass sich die Gebetszeiten von einem Land zum anderen, ja sogar von einem Dorf zum anderen, unterscheiden. Heutzutage werden die fünf Gebete in der islamischen Welt leider nach astronomischer Zeit verrichtet und zweifellos treten seltsame und erstaunliche Unstimmigkeiten dabei auf. Wir in Oman z. B. haben
Unstimmigkeiten erlebt, die man, wenn man sie nicht mit eigenen Augen gesehen hat, kaum glauben kann. An den meisten Tagen sehen wir die Morgendämmerung nicht anbrechen und der Muezzin ruft eine halbe Stunde vorher zum Gebet, so dass sie etwa eine halbe Stunde vor dem sicheren Anbruch der Morgendämmerung das Morgengebet verrichten. Genauso rufen sie ungefähr zehn Minuten nachdem wir den Sonnenuntergang bereits gesehen haben zum Abendgebet. Daher ist es auf keinen Fall erlaubt, sich auf die astronomische Berechnung zu verlassen, sondern, wie es im authentischen Hadith heißt: „Fastet nach ihrer Sichtung und brecht das Fasten nach ihrer Sichtung“ bis zum Ende des Hadiths. Deshalb raten wir den Muslimen in jedem Land der Welt, dass sie jeweils nach der Sichtung in ihrem eigenen Land fasten, sofern ihnen dies möglich ist. Wenn nicht, so sollten sie sich nach dem nächsten Land richten, wo die Sichel gesehen wurde, und wenn auch dies nicht möglich ist, erst dann sollten sie als letzte Möglichkeit mit dem muslimischen Land fasten, was die Sichtung verkündet hat und dann auch mit ihnen das Fasten brechen, so dass sie sich nicht in Unstimmigkeiten verfangen. Wenn z. B. Saudi Arabien die Sichtung der Mondsichel des Ramadan vor Ägypten verkündet hat, dann fasten Sie bei sich zu Hause – in Amerika – mit den Saudis und brechen Sie auch das Fasten mit ihnen und genauso wenn die Ägypter sie vor den Saudis sichten, dann fasten Sie mit ihnen und brechen Sie das Fasten mit ihnen. Ich habe mir bereits sehr viele Gedanken über dieses Problem gemacht und bin zu dem Schluss gekommen, dass die Lösung nur in der genannten Vorgehensweise liegt.

Scheich Nasir ad-Din al-Albani (Allah sei ihm gnädig)


Wenn es Unstimmigkeiten hinsichtlich der Berechnung der Mondsichel und der Aussage der Augenzeugen gibt.
Wenn Berechnungen darauf hindeuten, dass die Mondsichel erst zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeht und einige Leute vorher bezeugen, dass sie die Sichel gesehen haben, wird dann aufgrund der Berechnung ihre Aussage zurückgewiesen?


Der Berechnung geben wir überhaupt kein Gewicht! Doch diejenigen, die sichergehen wollen, dass der Monat angebrochen oder vorbei ist, dürfen nur die Aussage eines von der Scharia dazu berechtigten Muslims annehmen, und wenn man vermutet, dass die Aussage falsch ist, so soll der Muslim nur nach dem Offensichtlichen urteilen und Allah übernimmt das Verborgene. Diese Frage ist genauso gefährlich wie ein Richter, der jemanden zum Tode verurteilt anhand einer Zeugenaussage zweier Zeugen, die ja vielleicht lügen, oder er verurteilt jemanden zur Entschädigung eines anderen in Form von Abertausenden basierend auf zwei falschen Zeugen, doch der Richter kennt nur das Offensichtliche dieser Zeugen. Daher haben sich die Gelehrten auf eine Regel geeinigt: Wir urteilen nach dem Offensichtlichen und Allah übernimmt das Verborgene. Dies stammt aus einem Hadith: „Ihr kommt in einer Streitsache zu mir und der eine von euch kann geschickter argumentieren als der andere, also urteile ich zugunsten dessen, der die Beweise auf seiner Seite hatte“, so oder ähnlich vom Propheten (a.s) formuliert. Daher geben wir einer solchen Berechnung überhaupt kein Gewicht, obwohl wir aus vielen Jahren Erfahrung wissen, dass der Augenzeuge sich irren kann, genauso kann sich aber auch die astronomische Berechnung irren. Unsere muslimischen Brüder müssen diese Tatsache lernen und der Berechnung keinen Glauben schenken, so als ob sie von dem höchsten Herrn herabgesandt worden wäre. Vielmehr stammt diese Arbeit von Menschen und unterliegt daher Fehlern, Vergessen oder Fälschungen zugunsten ihrer eigenen Interessen.

Scheich Nasir ad-Din al-Albani (Allah sei ihm gnädig)


Die Verschiebung des Festgebets, wenn man sich über das Ende des Ramadan nicht einig ist.

Wenn die Leute uneins sind und einige das Fasten brechen und andere noch weiterfasten, darf man dann das Festgebet auf den zweiten Tag verschieben, so dass alle
zusammen das Gebet verrichten oder soll jede Gruppe einzeln beten? Oder sollen die Fastenden mit den Feiernden am ersten Tag beten?


Die Fastenden dürfen erst das Festgebet beten, nachdem sie das Fasten gebrochen haben. Die Lösung scheint zu sein, und Allah weiß es am besten, dass diejenigen, die das Fasten gebrochen haben, am Tag ihres Fests beten und diejenigen, die das Fasten noch nicht gebrochen haben, am Tag ihres Fests – so scheint es.

Scheich Nasir ad-Din al-Albani (Allah sei ihm gnädig)


Folgt der Reisende mit dem Fastenbrechen seinem Herkunftsland oder seinem Reiseziel?

Wenn wir in Saudi Arabien mit dem Fasten begonnen haben und dann während des Ramadan nach Ostasien gereist sind, wo der Mondmonat einen Tag später beginnt, sollen wir dann 31 Tage fasten?


Wenn Sie in Saudi Arabien oder woanders mit dem Fasten begonnen und daraufhin den Rest des Monats in Ihrem Land oder woanders gefastet haben, dann richten Sie sich mit dem Fastenbrechen nach ihrem Aufenthaltsort, selbst wenn es mehr als dreißig Tage sind, nach den Worten des Propheten (a.s.): „Das Fasten beginnt am Tag, an dem ihr fastet und das Fastenbrechen beginnt am Tag, an dem ihr das Fasten brecht.“ Wenn Sie jedoch noch keine
29 Tage vollendet haben, so müssen Sie dies tun, denn der Monat hat mindestens 29 Tage.

Scheich Abdulaziz Ibn Baz (Allah sei ihm gnädig)
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#11
KAPITEL 10: Die Pilgerfahrt (Hadsch)


Die Definition des „Pilgernkönnens“.

Was bedeutet es, „pilgern zu können“ und was sind dafür die Bedingungen?



Das „Pilgernkönnen“ wurde im Hadith so ausgelegt, dass man einen Reisevorrat und eine Reitkamelin zur Verfügung hat. Doch vielleicht ist es noch allgemeiner zu verstehen, dass, wenn man Mekka mit irgendeinem Verkehrsmittel, was für die hajj oder die kleine Wallfahrt (umra) nötig ist, erreichen kann, und wenn man imstande ist zu laufen und sein Reisegepäck zu tragen oder jemanden findet, der es für einen trägt, dann ist man zur hajj verpflichtet. Und wenn man ein Ticket für die modernen Verkehrsmittel, wie Dampfer, Autos oder Flugzeuge bekommt, so ist man zur hajj verpflichtet. Doch wenn man zwar Reisevorrat und Transportmittel gefunden hat, aber niemanden findet, der sich um sein Hab und Gut oder seine Familie kümmert, oder keine Möglichkeit findet, seine Familie während seiner Abwesenheit zu versorgen, so ist man aufgrund der Beschwernisse nicht zur hajj verpflichtet. Und genauso, wenn der Weg unsicher ist, man Wegelagerer fürchtet, ungerechtfertigte Steuern zahlen muss, die für die hajj befristete Zeit nicht ausreicht, um Mekka zu erreichen oder man aufgrund einer Krankheit kein Transportmittel benutzen kann, dann entfällt die Pflicht zur hajj. In dem Fall sollte man jemanden suchen, der die hajj für einen verrichtet, sofern man die finanziellen Mittel dazu hat. Wenn nicht, so muss man überhaupt nicht pilgern. Und Allah weiß es am besten.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Pilgerfahrt der Frau ohne Erlaubnis ihres Mannes, wenn es einen männlichen Verwandten (mahram) gibt, der sie begleitet.

Ich bin eine alte und reiche Frau und habe meinen Mann mehrmals zur hajj eingeladen, doch hat er immer grundlos abgelehnt. Nun habe ich einen älteren Bruder, der pilgern möchte, kann ich mit ihm pilgern, auch wenn mein Mann es mir nicht erlaubt? Oder soll ich nicht pilgern und aus Gehorsam gegenüber meinem Mann zu Hause bleiben?


Da die Hadsch zur Pflicht wird, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, und da diese Frau sowohl die Kosten übernehmen kann, als auch die Kraft und den mahram hat, ist es ihre Pflicht, sich unverzüglich zur hajj zu begeben. Ihrem Mann ist es verboten, sie ohne einen Grund daran zu hindern. So, wie sie die Lage geschildert hat, ist es ihr erlaubt, mit ihrem Bruder auch ohne Zustimmung ihres Mannes zu pilgern, da es sich hierbei um eine Pflicht handelt, genauso wie das Gebet und das Fasten eine Pflicht sind. Das Recht Allahs geht vor, und der Mann hat keine Berechtigung, seine Frau grundlos an der Ausübung einer Pflicht zu hindern. Und Allah ist der Erfolgverleihende und der Leiter hin zu einem geraden Weg.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Pilgern trotz laufender Schuldenabzahlung.

Ich bin ein Muslim aus den USA und würde gerne die hajj verrichten, habe aber große Schulden. Ich habe mit meinem Gläubiger vereinbart, die Schulden in Raten abzuzahlen, ist es mir erlaubt zu pilgern, oder muss ich warten, bis ich meine Schulden beglichen habe?


Die hajj ist Ihnen erlaubt, wenn Sie weiterhin Ihre Raten bezahlen und noch genug haben, um die hajj zu bezahlen, zusätzlich zu der Rate, die für jenen Monat fällig ist. Sofern die Ratenzahlung weiterhin erfolgt, kann ihr Gläubiger Sie nicht von der Reise abhalten.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin
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#12
KAPITEL 11: Das Essen


Wer sind die Leute der Schrift, deren Fleisch erlaubt ist und deren Frauen geheiratet werden dürfen?

Wo sind die Grenzen, und was sind die Regeln, nach denen Juden und Christen zu den Schriftbesitzern zählen und aufgrund derer ihr Fleisch erlaubt ist und ihre Frauen geheiratet werden dürfen, und was sind dafür die Beweise in Schrift und Sunnah? Haben sie diese Eigenschaft verloren, nachdem sie sich ihren in vielen Dingen eindeutigen heiligen Schriften widersetzt haben, wie z. B. durch die Erlaubnis von Zinsen, unehelichen Geschlechtsverkehrs, die Legitimierung der Homosexualität oder die Anerkennung von Irrglauben?


Leute der Schrift sind, wer zu den Juden und Christen gehört mit allem, was das ausmacht. Dies wird nicht durch die verdorbenen Überzeugungen beeinträchtigt, die sich bei ihnen eingeschlichen haben und auch nicht durch die Verfälschung oder Modifizierung ihres religiösen Erbes. Allah hat uns in Seinem Buch viele dieser Verfälschungen genannt, wie z. B. die Lehre von der Dreifaltigkeit, die Gottessohnschaft sowie die absichtliche Verfälschung Seiner Worte, und trotzdem hat Er uns ihr Fleisch erlaubt. Besonders deutlich wird dies durch die Entscheidung der Gelehrten, das Fleisch der Christen des Stammes Banu Taghleb, die von ihrer Religion nur das Alkoholtrinken praktizierten, zu erlauben, wie es von Ali (r.a.) überliefert wurde. Und Allah sagt:

„Wenn einer von euch sich ihnen anschließt, gehört er zu ihnen.“ (al-ma’ida:51)

Also ist jeder, der sich einem Volk anschließt und sich als zugehörig betrachtet, Teil dieses Volkes, es sei denn, sie begehen so große Fehler, dass man von reiner Ketzerei reden muss. In diesem Fall sind wir von dem Kreis der Schriftbesitzer zum Kreis der Heiden und Atheisten übergegangen, und deren Fleisch ist zweifellos nicht erlaubt. Al-Bukhari überliefert in seinem „Sahih“ von az-Zahri, dass er sagte: „Gegen das Fleisch der arabischen Christen ist nichts einzuwenden. Wenn Du mitbekommst, dass über ihnen ein anderer als Allah genannt wird, dann iss nicht davon, aber wenn Du nichts mitbekommst, so hat Allah sie erlaubt und über ihren Unglauben Bescheid gewusst.“

Scheich Salah as-Sawi


Das Töten von Schlachttieren durch Stromstoß, Erdrosseln oder Erschießen.

Wenn bekannt ist, dass ein Schlachttier durch Stromstoß, Erdrosseln oder Erschießen getötet wurde, wie ist dann das Urteil für dieses Schlachttier? Gilt es als Aas?


Wenn man es ganz sicher weiß, so ist es nicht erlaubt, weil es Aas ist.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Gilt für Essen gleiches wie für Fleisch, und sind die Speisen derjenigen, die nicht zu den Leuten der Schrift zählen, erlaubt?

Ist es erlaubt, Speisen von Leuten zu essen, die nicht zu den Schriftbesitzern zählen, z. B. von Buddhisten, oder hängt der Befehl nur mit dem Fleisch zusammen?


Wenn die Gelehrten darüber reden, ob das Essen der Schriftbesitzer erlaubt ist und über das Verbot von Essen, das nicht von ihnen stammt, so ist mit „Essen“ in diesem Fall in erster Linie das Fleisch gemeint. Denn Fleisch wird erst durch die Tat des Schlachters zu „Essen“ und daher wird die Aussage Allahs „und was diejenigen essen, die (vor euch) die Schrift erhalten haben, ist für euch erlaubt“ in erster Linie auf Fleisch bezogen, und es ist „ihr Fleisch“, weil seine Zuordnung zu den Schriftbesitzern voraussetzt, dass es durch ihre Tat zu Essen geworden ist. Was nun die restlichen Nahrungsmittel angeht, so hat Allah sie als essbar geschaffen, und sie sind nicht durch das Zutun von Menschen zu Essen geworden, daher sind außer Fleisch die Speisen grundsätzlich erlaubt, wer auch immer ihr Besitzer ist, sei er ein Schriftbesitzer oder nicht, außer es gibt einen Beweis dafür, dass sie an sich verboten sind. Al-Bukhari überlieferte in seinem „Sahih“, dass Ibn Abbas zu der Aussage: „und was diejenigen essen, die (vor euch) die Schrift erhalten haben, ist für euch erlaubt“ sagte: „Ihr Essen ist ihr Fleisch“.

Scheich Salah as-Sawi


Der Verzehr von Fleisch der Schriftbesitzer, von dem man nicht weiß, ob es Aas ist, weil man nicht gefragt hat, und das Sagen von „bismillah“ beim Essen.

Ist es erlaubt, Fleisch und Geflügel von Märkten zu essen, das als Fleisch der Schriftbesitzer verkauft wird, oder ist dies verboten, weil es als Aas gilt, da wir die Schlachtmethode nicht kennen, ob die Tiere geköpft, durch Stromstoß o. ä. getötet wurden? Gilt das Urteil noch für die Schriftbesitzer von heute?


Ja, der Verzehr von Fleisch und Geflügel ist erlaubt, denn ob es die Schriftbesitzer von heute oder aus der Zeit des Propheten (a.s.) geschlachtet haben ist das Gleiche. Die Schriftbesitzer gehören zu den Ungläubigen, unabhängig davon, ob sie zur Zeit des Propheten (a.s.) gelebt haben oder heute, denn Allah sagt in Seinem Buch:
„Ungläubig sind diejenigen, die sagen: ‚Allah ist der Messias, der Sohn der Maria.’ Der Messias hat (ja selber) gesagt: ‚Ihr Kinder Israel, dienet Allah, meinem und eurem Herrn.’ Wer Allah (andere Götter) beigesellt, dem hat Allah das Paradies versagt. Das Höllenfeuer wird ihn aufnehmen, und die Frevler haben dann keine Helfer. Ungläubig sind diejenigen, die sagen: ‚Allah ist einer von dreien.’ Es gibt keinen Gott außer einem einzigen Gott. Und wenn sie mit dem, was sie sagen, nicht aufhören, so wird diejenigen, die ungläubig sind, eine schmerzhafte Strafe treffen.“ (al-ma’ida: 72/ 73) Und in derselben Surah sagt Allah:
„und was diejenigen essen, die (vor euch) die Schrift erhalten haben, ist für euch erlaubt“ (al-ma’ida: 5)

Was nun die Art und Weise der Schlachtung angeht, so fragen wir nicht danach, denn wenn eine Tat bereits erfolgt ist, fragt man nicht mehr nach ihren Bedingungen. In dem „Sahih“ von al-Bukhari wird von Aischa (r.a.) überliefert, dass Leute zum Propheten (a.s.) kamen und ihn fragten: „Es kamen Leute mit Fleisch zu uns, von dem wir nicht wissen, ob über ihm Allahs Name genannt wurde oder nicht.“ Er (a.s.) sagte: „Nennt ihr Seinen Namen und esst es.“ Und Aischa fügte hinzu, dass sie noch nicht lange Muslime waren. Dieses Urteil wird auf Juden und Christen angewandt.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Überlieferung von Ali (r.a.): „Esst nicht das Fleisch von Banu Taghleb...“

Einer der Leser fragt nach der Überlieferung von Ali Ibn Abi Talib (r.a.) laut der er sagte: „Esst nicht das Fleisch von Banu Taghleb, weil sie vom Christentum nur am Alkoholtrinken festhalten.“ Bedeutet diese Überlieferung, dass man von den heutigen Christen, deren Mehrheit ja Alkohol trinkt, kein Fleisch essen darf?


Ich weiß nicht, ob diese Überlieferung authentisch ist, doch wenn dies der Fall ist, so heißt das, dass sie keine Christen waren und daher auch nicht unter das Urteil derer fallen, deren Fleisch erlaubt ist.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Frage nach zweifelhafter Speise.

Einer der Brüder fragt, wenn er ein Restaurant betritt, ob sie mit tierischem Öl oder Pflanzenöl kochen, und wenn man ihm sagt, dass sie tierisches Öl verwenden, isst er nichts. Ein anderer Muslim bekam dies mit und untersagte es ihm, er solle nicht danach fragen. Wie ist Ihre Meinung dazu?


Ich denke, dass man fragen muss, wenn es wahrscheinlich ist, dass in diesem Essen oder den Zutaten etwas laut Scharia Verbotenes enthalten ist, wie z. B. Schweinefleisch oder auch –fett, selbst wenn es nur wenig ist, denn das gehört zur Vorsicht vor den zweifelhaften Dingen.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Der Kauf von Fleisch bei Christen ohne zu fragen.

Kann der Muslim in den christlichen Ländern in die Supermärkte gehen und dort Lamm- oder Rindfleisch und Geflügel kaufen, ohne nach der Art und Weise der Schlachtung zu fragen?


Ja, er braucht nicht nach der Schlachtung zu fragen.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Der Fleischkauf bei Christen, obwohl es geschlachtetes Fleisch gibt.

Kann man sagen, dass der Muslim kein Fleisch bei Christen kaufen darf, wenn es in seiner Stadt Geschäfte gibt, die islamisch geschlachtetes Fleisch verkaufen, wenn auch teurer?


Nein, das kann man nicht sagen, denn das Fleisch von Christen und Juden ist erlaubt, doch wer dies aus Frömmigkeit unterlässt, so hoffen wir, dass es keine Sünde ist.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Der Kauf von Schlachttieren, die zusammen mit Schweinen geschlachtet wurden.

Wenn bekannt ist, dass manche Schlachthöfe in jenen Ländern Vieh und Rinder zusammen mit Schweinen schlachten, ist der Verzehr dieses Fleisches dann erlaubt? Vor allem, da einige Geräte, die zur Schlachtung und Häutung verwendet werden, vielleicht für Schweine und Vieh gleichzeitig verwendet werden. Wie ist das Urteil hierfür?


Das Urteil hierfür ist die Erlaubnis. Auch wenn wir wissen, dass die Messer für beides benutzt wurden, so wird doch das Fleisch gewaschen und dadurch gereinigt.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Spülen eines Pizzamessers, mit dem Schweinefleisch geschnitten wurde, vor seiner Benutzung oder die Verwendung eines anderen Messers.

In Pizzerias wird ein großes Messer benutzt, um sämtliche Pizzasorten zu schneiden, mit allem, was an ihnen hängen bleibt an Schweinefleisch etc. Muss ich die Leute bitten, wenn ich eine Pizza kaufe, das Messer zu spülen, bevor sie damit schneiden oder nicht?


Ein Messer, mit dem Schweinefleisch geschnitten wurde, darf man erst wieder benutzen, wenn es gespült wurde, weil es einen Hadith gibt, nach dem Abu Tha’laba al- Khaschani sagte: „Oh Gesandter Allahs, wir leben mit den Leuten der Schrift zusammen, dürfen wir von ihrem Geschirr essen?“ Der Prophet (a.s.) antwortete: „Esst nur davon, wenn ihr kein anderes findet, dann spült es und esst davon.“ Daher muss das Messer unbedingt gespült oder ein anderes Messer gebracht werden.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Vermeiden eines dreckigen Pizzamessers.

In Pizzerias wird ein großes Messer benutzt, um sämtliche Pizzasorten zu schneiden, mit allem, was an ihnen hängen bleibt an Schweinefleisch etc. Muss ich die Leute bitten, wenn ich eine Pizza kaufe, das Messer zu spülen, bevor sie damit schneiden oder nicht?


Wenn Sie gesehen haben, dass mit diesem Messer eine Pizza geschnitten wurde, die Schweinefleisch enthält, so ist es Ihre Pflicht, Ihr Pizzastück von diesem verschmutzten und unreinen Messer fernzuhalten. Sie können dies auf drei Arten tun:

Sie bitten die Leute, ein anderes, sauberes Messer zu nehmen, Sie lassen Ihr Pizzastück ungeschnitten und schneiden es selbst zu Hause, Sie bitten sie, das Messer von den Schweinefleischresten zu säubern.

Wenn dies jedoch nicht sicher ist, und Sie auf Ihrem Pizzastück keine Spur von
Schweinefleisch finden, so ist Ihnen die Pizza grundsätzlich erlaubt und rein, und was davon übrigbleibt ist rein und erlaubt.

Scheich Abdulaziz al-Fawzan


Die Mischung von Unreinem und Verbotenem in Medikamenten.

Darf der Muslim Medikamente benutzen, deren Alkoholanteil sich auf zwischen
5 und 20% beläuft, auch wenn es manchmal andere Sorten gibt, die keinen Alkohol enthalten, die jedoch eine viel schwächere Wirkung haben? Stimmt es, dass diese Sorte von Alkohol anorganisch und nicht berauschend und daher auch nicht verboten ist? Oder sind alle Sorten von Alkohol gleich und daher alle verboten?


Wenn der Alkoholanteil leicht und unkonzentriert ist, so dass er sich in einer erlaubten Substanz, mit der er gemischt wird, auflöst, und keine Spur von Alkohol bleibt, weder Geschmack, noch Farbe, noch Geruch und auch keine berauschende Wirkung o. ä., so ist die Verwendung dieser Substanz erlaubt, egal ob es sich um ein Medikament, ein Parfüm o. ä. handelt. Diese Frage ist Teil einer wichtigen Regel des islamischen Rechts, nämlich der Regel der Auflösung. Das heißt, dass, wenn eine geringe Menge einer unreinen oder verbotenen Substanz einer großen Menge einer erlaubten und reinen Substanz beigefügt wird, so dass die Wirkung der verbotenen oder unreinen Substanz verschwindet, so ist die Endsubstanz erlaubt und rein, weil die kleine Menge keinerlei Auswirkungen auf die große Menge hatte. Die Gelehrten geben hierfür mehrere Beispiele:

Wenn ein Tropfen Urin in ein bisschen Wasser fällt, z. B. in eine Schüssel, und sich dieser unreine Tropfen dort auflöst, d.h. dass er weder Farbe, noch Geschmack, noch Geruch des Wassers ändert, so ist das Wasser rein und darf für den wudu’ o. ä. verwendet werden. Die leichte Vermischung mit etwas Unreinem schadet dem Wasser nicht, solange sich das Unreine spurlos aufgelöst hat.
Wenn ein Hund auf einem natürlich salzigen Boden stirbt und sich dann sein Fleisch, seine Knochen und der Rest seiner Organe im Salz auflöst, er also zu einer anderen, erlaubten Sache geworden ist, so darf man ihn essen und benutzen, weil er zu Salz geworden ist – man blickt nicht auf seinen Ursprung zurück.

Hieraus wird deutlich, dass Medikamente, die einen leichten, unkonzentrierten Alkoholanteil haben, wie 5% und weniger, erlaubte Medikamente sind, solange ihr Alkoholanteil gering und unkonzentriert ist und sich in einer anderen erlaubten Sache aufgelöst hat, nämlich in der großen Menge der Substanz, der er beigefügt wurde. Wenn aber der Alkohol zwar nur eine geringe Menge umfasst, aber konzentriert ist, so wird seine Wirkung bleiben, und er wird sich nicht in der erlaubten Substanz auflösen, der er beigefügt wurde, und daher ist die Endsubstanz verboten. Genauso wenn der Anteil bei 20% liegt, wie in der Frage, so handelt es sich um eine große Menge Alkohol, seine Wirkung wird bleiben und er wird sich nicht in einer anderen erlaubten Sache auflösen, und daher ist die Verwendung eines Medikaments mit einem solch hohen Alkoholanteil oder einem geringen, aber konzentrierten Anteil nicht erlaubt, es sei denn, der Kranke ist dazu gezwungen, weil es kein anderes Medikament gibt, das es ersetzen könnte. Die Notwendigkeit erlaubt die verbotenen Dinge, aber nur so viel, wie nötig. Man nimmt also so viel von diesem verbotenen Medikament ein, wie unumgänglich ist und setzt es dann ab. Doch kann man gewiss sein, dass die erlaubten Medikamente nützlicher sind als die verbotenen, denn Allah hat die Heilung seiner Diener nicht in die für sie verbotenen Dinge gelegt. Der Prophet (a.s.) sagte: „Allah hat eure Heilung nicht in das gelegt, was euch verboten ist.“ (Überliefert von al-Bahayqi und von Ibn Haban für authentisch erklärt.) Und Muslim überliefert von Tariq Ibn Swayd (r.a.), dass er den Propheten (a.s.) nach Alkohol fragte, der für Medikamente hergestellt wird, und er (a.s.) antwortete: „Wahrlich, das ist kein Medikament, sondern eine Krankheit.“

Zuletzt möchte ich noch auf eine Sache aufmerksam machen, die vielleicht vielen Studenten Kopfzerbrechen bereitet, nämlich dass wenig Alkohol genauso verboten ist wie viel, nach den Worten des Propheten (a.s.): „Das, was in großer Menge berauscht, ist auch in geringer Menge verboten.“ (Überliefert von Ahmad und den Verfassern der „sunan“). In dieser Bedeutung gibt es noch andere Hadithe. Heißt das aber nun nicht, dass Medikamente o. ä., wenn sie nur mit ein wenig Alkohol vermischt sind, verboten sind, so wie sie verboten sind, wenn der Alkoholanteil hoch ist? Die Antwort lautet nein, mitnichten. Vielmehr lehrt uns der Hadith, dass wer auch nur einen Teelöffel Alkohol zu sich nimmt, zu den Alkoholtrinkern gehört und bestraft werden muss, auch wenn er nicht betrunken ist. Der Sinn des Verbots selbst einer geringen Menge Alkohols, die nicht berauscht, ist es, einen Riegel vorzuschieben, denn wenig führt zu mehr. Folglich beweist der Hadith eindeutig, dass Alkoholtrinken generell verboten ist, egal ob viel oder wenig, ob berauschend oder nicht. Was aber die Frage der besagten Auflösung angeht, so wird hier der Alkohol selbst zu Essig und ist somit erlaubt und man betrachtet nicht mehr seinen Anfangszustand.

Der Gelehrte Buha’ ad-Din al-Maqdasi sagt in seinem Buch „al-idda scharh al- umda“: „Wenn der Wein durch natürliche Gärung zu Essig wird, ist er rein und erlaubt nach
übereinstimmender Gelehrtenmeinung. Aber wenn der Wein zu Essig gemacht wird, dann ist er unrein und verboten.“ Und Allah weiß es am besten.

Scheich Abdulaziz al-Fawzan


Leicht Verschmutztes und Verbotenes im Essen.

Auf einige Gelehrte geht die Erlaubnis zurück, Nahrungsmittel zu essen, die einige verbotene Bestandteile enthalten, wie Schweinefleischsubstanzen (z. B. Mono- und Diglyceride), weil sie nicht mehr ihre ursprüngliche Konsistenz haben. Was ist in dieser Frage richtig?


Wenn die Mischung geringfügig ist und keinen Einfluss auf den Geschmack oder Geruch hat, spricht nichts dagegen, denn die Gefährten des Propheten (a.s.) (r.a.) pflegten Käse der Zoroastrier zu essen, die ihm Substanzen ihrer Schlachttiere zufügten, und es ist ja bekannt, dass ihre Schlachttiere unrein und verboten sind. Aber diese Mischung hatte keinen Einfluss auf den Geschmack oder den Geruch, sondern diente lediglich der Haltbarmachung oder der Gerinnung o. ä.

Scheich Muhammad al-Uthaymin
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#13
KAPITEL 12: Die Frau und der Islam



Sollen Frauen, die keine vorschriftsmäßige islamische Kleidung (hijab) tragen, aus der Moschee ausgeschlossen werden oder soll man sie hineinlassen, damit sie ihre Religion lernen?

Einige muslimische Frauen in einigen islamischen Zentren tragen keinen hijab, sondern ziehen sich teilweise sogar etwas aufreizend an. Dies ist bekanntlich nicht schariagemäß, aber wären die Leiter der Zentren unerbittlich, wenn diese Frauen kommen, um ihre Religion zu lernen, so würde vielleicht ihr Glaube geschwächt, sie gerieten unter den Einfluss von Christianisierung oder Säkularisierung oder brächen den Kontakt zu den islamischen Zentren womöglich ganz ab. Wäre es da nicht sinnvoller, sie nach und nach im Guten zu unterweisen, auch wenn einige von ihnen nicht praktizieren, angesichts der höheren Wahrscheinlichkeit, dass es nützt, als dass es schadet, als dass wir darauf bestehen, dass sie den kompletten hijab anziehen, auch wenn wir riskieren würden, eine große Anzahl von Frauen zu verlieren und dass sie nie wieder einen Fuß in eine Moschee oder ein islamisches Zentrum setzten?


Meine Meinung in dieser Frage ist, dass man die Tür für jeden offen halten sollte, jedoch den Frauen ein um das andere Mal den guten Rat geben sollte. Wenn sie ihre Pflicht, hijab zu tragen erfüllen, so ist dies für alle besser. Das heißt, dass eine Frau nicht vom Betreten des Versammlungsortes abgehalten werden sollte, weil sie nicht vorschriftsmäßig gekleidet ist, sondern dass sie eingelassen und ihr geraten werden sollte. Wenn der Zweck durch den Ratschlag erfüllt wird, so ist dies für alle besser, wenn nicht, dann soll sie ferngehalten werden. Zwar verursacht man dadurch eventuell ihr persönliches Verderben, aber dies betrifft sie allein, während die Übertretung von Allahs Verboten bezüglich des hijabs eine die Allgemeinheit gefährdende Angelegenheit ist.

Genauso gehen wir mit allem Verbotenen um. Bisweilen akzeptieren wir, dass uns jemand damit konfrontiert, doch geben wir ihm hin und wieder einen guten Rat. Wenn er dem nachkommt, ist es gut, wenn nicht, so wird er behandelt, wie es sein soll oder wie ein Sturkopf eben behandelt wird.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Mischung der Geschlechter beim Festgebet und die Kleidung der Frau, wenn sie zum Gebet geht.

Was ist die Meinung des Islam zu dem, was an Geschlechtermischung zu einigen islamischen Anlässen, wie dem Festgebet, geschieht? Besonders, wenn einige Frauen den hijab nicht so ernst nehmen und mit Schmuck zur Moschee kommen?


Vom Propheten (a.s.) ist als gesichert überliefert, dass er die Frauen aufforderte, zum Festgebet zu kommen, selbst die, die ihre Regel hatten und die, die abgeschirmt von der Gesellschaft lebten. Die Frauen, die ihre Regel hatten, forderte er jedoch auf, sich vom eigentlichen Ort des Gebets fernzuhalten. Aber die Frauen waren weit hinter den Reihen der Männer, sofern es genug Platz gab. Und der Prophet (a.s.) ordnete an, dass die Frauen hinter den Männern zurückbleiben und sagte: „Die beste Reihe der Frauen ist die hinterste und die schlechteste Reihe die vorderste.“ Zu diesem Anlass sollen die Frauen unparfümiert und ohne Schmuck aus dem Haus gehen und ihr Gesicht bedecken, weil das Gesicht zu den größten Versuchungen gehört, und zwar noch mehr, als wenn die Füße zu sehen sind oder die Arme, und was das Sehen betrifft, so gibt es eine einfache Lösung: Wenn Ihr nichts sehen könnt, so bedeckt Euer Gesicht mit einem Gesichtsschleier (niqab) und schneidet an der Stelle Eurer Augen ein kleines Loch, so dass Ihr gerade hindurchsehen könnt.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Der Friedensgruß für eine fremde Frau.

Muss ich eine fremde Muslimin grüßen, wenn ich ihr irgendwo begegne?


Es spricht nichts dagegen, sie zu grüßen, sofern keine Versuchung besteht oder man ein Gespräch fürchten müsste. Wenn die Frau z. B. alleine ist und man fürchten muss, dass man in ein unerlaubtes längeres Gespräch verwickelt wird, so soll man nicht grüßen. Genauso wenn man die Versuchung befürchtet, weil sie z. B. keinen hijab trägt und ein Wort das nächste nach sich zieht, so ist es nicht erlaubt. Wenn man ihr jedoch auf einem öffentlichen, belebten Platz begegnet, wo keine Versuchung befürchtet werden muss und sie nicht aufreizend gekleidet ist, so spricht nichts gegen einen gewöhnlichen Gruß. Es wird bevorzugt, eine Gruppe von Frauen zu grüßen, wenn sie zu zweit oder zu mehreren sind, dies aber zu unterlassen, wenn eine Versuchung befürchtet wird oder wenn es eine Einzelne ist, mit der man nicht ins Gespräch kommen möchte, um in nichts Unerlaubtes hineingezogen zu werden.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin



Wenn man einer alten, fremden Frau die Hand gibt.

Wie lautet das Urteil, wenn man einer alten, fremden Frau die Hand gibt, und was soll ich machen, wenn mir die Frau vor anderen Leuten ihre Hand hinhält? Und wenn man dann berücksichtigt, dass es sich dabei um meine Chefin oder meine Dozentin handelt, und zwar in einem persönlichen Vorstellungsgespräch für einen Arbeits- oder Studienplatz. Wird mir das Händeschütteln entschuldigt, wenn ich ihr später unseren islamischen Standpunkt dazu erkläre?


Einer fremden Frau die Hand zu schütteln ist verboten, selbst wenn sie alt ist, da die Texte, die das Verbot enthalten, allgemein gehalten sind und jedem Fehler vorbeugen. Denn eventuell würde das Händeschütteln einer alten Frau – so es erlaubt wäre - dazu führen, dass es einem auch mit anderen Frauen immer leichter wird. Der Islam hat es verboten, einer fremden Frau die Hand zu geben, weil dies vielleicht in Versuchung führt und verborgene Sehnsüchte wachruft. Deshalb sagte Allah auch:

„Und lasst euch nicht auf Unzucht ein. Das ist etwas Abscheuliches, eine üble Handlungsweise.“ (al-isra’: 32)

Er hat also bereits die ersten Schritte zur Unzucht verboten und alles was dazu führt, und dazu gehört, einer fremden Frau die Hand zu geben, weil es noch stärker in Versuchung führt und mehr Sehnsüchte wachruft, als eine fremde Frau nur anzusehen, was Allah mit Seinen Worten:

„Sag den gläubigen Männern, sie sollen ihre Augen niederschlagen und ihre Keuschheit bewahren. So halten sie sich am ehesten sittlich. Und Allah ist wohl darüber unterrichtet, was sie tun“ (an-nur: 30) verboten hat.

Wenn es also schon verboten ist, eine fremde Frau, ohne dass eine Notwendigkeit oder ein Interesse daran besteht, anzusehen, dann ist das Händeschütteln erst recht verboten.

Ein weiterer Beweis hierfür ist, dass der Prophet (a.s.), als die Frauen ihm ihren Treueeid leisten wollten und zu ihm sagten: „Oh Gesandter Allahs, wir wollen dir den Treueeid leisten“ (in einer anderen Überlieferung) „Bei Allah, willst du uns denn nicht die Hand geben?“ Und der Prophet (a.s.) antwortete: „Ich gebe keiner Frau die Hand, vielmehr ist das, was ich einer Frau sage, gleich dem, was ich hundert Frauen sage.“ Und er hat keiner von ihnen die Hand gegeben. (Überliefert von an-Nisa’i, at-Tirmidhi, Ibn Majeh und Ahmad, und at-Tirmidhi sagte, dass es ein guter, authentischer Hadith sei.) Al-Bukhari u. a. überlieferten von Aischa (r.a.), dass sie sagte: „Die Hand des Propheten (a.s.) hat keine Frau berührt, er hat ihnen den Treueeid nur mündlich abgenommen.“ Diese beiden Hadithe zeigen, dass es einem Mann nicht erlaubt ist, einer fremden Frau die Hand zu geben. Noch weniger ist es erlaubt, einen Teil ihres Körpers ohne, dass es sein muss, zu berühren, denn das Händeschütteln ist die schwächste Form der Berührung. Und wenn der Prophet (a.s.) dies zu einem Zeitpunkt, als es erforderlich gewesen wäre – nämlich der Abnahme des Treueeids – vermied, so deutet das darauf hin, dass es nicht erlaubt ist. Und es steht niemandem von uns zu, sich den Taten des Propheten (a.s.) zu widersetzen, denn er ist unser Vorbild und der Gesetzgeber für seine ummah durch seine Worte, seine Taten und seine Bestimmungen. Allah sagt:

„Im Gesandten Allahs habt ihr ein gutes Beispiel, für diejenigen, die auf Allah hoffen und sich auf den jüngsten Tag gefasst machen und unablässig Allahs gedenken.“ (al-ahzab: 21)

Dass der Prophet (a.s.) das Händeschütteln trotz der Erfordernis dazu unterlassen hat, ist ein Beweis dafür, dass es bereits dem Übel zugeordnet wird und als sehnsuchterweckend gilt, was es erforderlich macht, es zu verbieten und darauf zu verzichten.

Niemand soll von sich behaupten, dass er durch das Händeschütteln einer Fremden nicht erregt wird und dass er auf sich vertraut, seine Keuschheit bewahrt oder der Reinheit seines Herzens und seiner Gefeitheit vor Versuchungen gewiss ist, wenn selbst das gottesfürchtigste, reinste und keuscheste Geschöpf davon Abstand genommen hat, derjenige, der am gewissenhaftesten Allahs Gebote im Geheimen sowie im Offenen befolgt hat, noch dazu zu einem Zeitpunkt, wo das Händeschütteln erforderlich war. Wie kann es daher einem anderen Mann erlaubt sein, welcher der Versuchung viel stärker unterliegt, über den der Satan viel mehr Macht hat und dessen religiöse Hemmschwelle viel niedriger ist?! Vielmehr sind sie von dem Verbot eher angesprochen. Davon ausgehend sollte der Mann, wenn eine fremde Frau ihm die Hand entgegenstreckt, darauf verzichten, sie zu ergreifen und sich bei ihr entschuldigen, wenn sie eine Nichtmuslimin ist oder es nicht besser weiß, dass seine Religion dies untersagt, um die Reinheit seines und ihres Herzens zu bewahren und sie von der Versuchung fernzuhalten. Wenn man aber nun in seltenen Fällen durch eine Frau geprüft wird, die einem die Hand entgegenhält und man bei ihrer Abweisung einen schlimmeren Nachteil fürchtet als die Konsequenz des Händeschüttelns, oder dass einem dadurch etwas sehr Wichtiges entgeht, wie in den beiden Fällen, die der Fragende genannt hat. Wenn er fürchtet, dass er deswegen den Arbeits- oder Studienplatz nicht bekommt, dann hoffe ich, dass in einem solchen Fall das Händeschütteln nicht schlimm ist. Doch wie gesagt, nur an solche Sondersituationen gebunden, wo es sehr wahrscheinlich ist, dass daraus etwas Schlimmeres entsteht oder ein größeres Interesse gefährdet wird. Und Allah weiß es am besten.

Scheich Abdulaziz al-Fawzan


Wenn eine Muslimin vor einer Nichtmuslimin ihre Haare oder einen Teil ihres Körpers offen zeigt.

Ist es erlaubt, dass eine Muslimin ihr Haar vor einer Nichtmuslimin zeigt, besonders, wenn diese sie vor den nichtmuslimischen Männern ihrer Verwandtschaft beschreibt?


In dieser Sache gibt es eine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten zu der Auslegung des folgenden Verses:

„Und sag den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Augen niederschlagen und ihre Keuschheit bewahren, ihre Reize nicht offen zeigen, soweit sie nicht sichtbar sind, ihre Schleier über ihre Brüste herabziehen und ihre Reize nicht zur Schau stellen, außer vor ihrem Mann, ihrem Vater, ihrem Schwiegervater, ihren Söhnen, ihren Stiefsöhnen, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und Schwestern, ihren Frauen...“ (an-nur: 31)

Die Gelehrten sind sich nicht einig, wer „ihre Frauen“ sind. Einige sagen, dass damit das Geschlecht, also die Frauen im Allgemeinen gemeint ist, und andere sagen, dass damit die Frauen gemeint sind, von denen die Rede ist, also nur die gläubigen Frauen. Ausgehend von der ersten Aussage ist es der Frau erlaubt, ihr Haar und ihr Gesicht vor nichtmuslimischen Frauen zu zeigen, ausgehend von der zweiten Aussage darf sie dies nicht. Wir tendieren jedoch zur ersten Meinung, und die liegt näher, weil es unter Frauen als solches keinen Unterschied gibt, ob Muslimin oder Nichtmuslimin, solange es keine Versuchung gibt. Wenn jedoch befürchtet werden muss, dass sie die Muslimin vor ihren männlichen Verwandten beschreibt, so muss die Frau dem vorbeugen und nichts von ihrem Körper, wie ihre Füße oder ihre Haare, vor einer anderen Frau zeigen, weder vor einer Muslimin, noch vor einer Nichtmuslimin.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Zeigen des Gesichts vor Passbeamten oder Polizisten.

Ich bin eine Frau, die den vorschriftsmäßigen hijab trägt, der auch das Gesicht bedeckt. Ist es mir erlaubt, am Flughafen den Passbeamten oder Polizisten zur Passkontrolle mein Gesicht zu zeigen?


Das ist nur erlaubt, wenn es unbedingt nötig ist, und in der Regel ist es eine Frau, die die Passfotos der Frauen kontrolliert, allerdings nicht in allen Ländern. Wenn die Reise der Frau notwendig ist und von der Bestätigung des Passbildes abhängt, so ist dies erlaubt, wenn es gar nicht anders geht.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Erlernen von Fremdsprachen von Frauen unter sich.

Eine Gruppe von Studentenehefrauen möchte gerne Englisch lernen, doch kommen sie dabei im Sprachinstitut mit Männern in Kontakt, obwohl sie in einem eigenen Zimmer sitzen und ausschließlich von Frauen unterrichtet werden. Wie lautet dazu das Urteil?


Was die Frauen betrifft, die gerne Englisch lernen möchten und dabei in einem von den Männern isolierten Raum sitzen und die Lehrerinnen auch Frauen sind, so sehe ich darin kein Problem, sofern wir davon ausgehen, dass das Erlernen der englischen Sprache an sich erlaubt ist. Denn Englisch braucht man eigentlich nur für da’wa- oder Handelszwecke zu lernen, sonst gibt es darin keinen Nutzen. Selbst Omar (r.a.) pflegte das Erlernen von Fremdsprachen ohne besonderen Zweck zu verbieten und bestrafte es vielleicht sogar.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Arbeit der Frau als Kindermädchen.

Einige Schwestern betreuen die Kinder ihrer Nachbarschaft, was manchmal dazu führt, dass sie mit Männern und muslimischen oder nichtmuslimischen Frauen zu tun haben. Ist daran etwas auszusetzen, oder ist eine solche Arbeit gar verboten? Und gibt es Dinge, die man bei einer solchen Arbeit meiden muss?


Die Arbeit der Schwestern als Betreuerinnen für die Kinder ihrer Nachbarschaft ist erlaubt und ein Mittel, um erlaubtes Geld zu verdienen. Und wenn sie dabei darauf achten, dass die Kinder die guten islamischen Eigenschaften, die wertvollen Traditionen und die Furcht vor Allah lernen, so ist dies eine der besten Arbeiten, die man leisten kann und ein Mittel, um da’wa zu betreiben und Allahs Diener rechtzuleiten. Was die Erfordernis angeht, mit fremden Männern und nichtmuslimischen Frauen unter den Müttern und Vätern umzugehen, so ist dies nicht weiter schlimm, solange sie die Gebote der Scharia einhält, was den Umgang mit fremden Männern angeht – den hijab, nicht alleine mit ihnen zu sein, das Vermeiden von Händeschütteln, nicht unterwürfig mit ihnen zu reden, so wie Allah es sagte:

„Seid nicht unterwürfig im Reden, damit nicht einer, der in seinem Herzen eine Krankheit hat, Verlangen bekommt. Sagt (nur), was sich geziemt.“ (al-ahzab: 32)

Es ist der Frau verboten, sich unterwürfig mit einem fremden Mann zu unterhalten, weil dies eine Versuchung darstellt und verborgene Sehnsüchte weckt und diejenigen, die kranke Herzen haben, dazu bringt, Verlangen zu verspüren. Daher sind sie dazu aufgerufen, normal zu sprechen „sagt (nur), was sich geziemt“, d.h. gemäßigt zu reden ohne Unanständigkeit, Unterwürfigkeit oder Zartheit sowie ohne Grobheit. Was die ungläubige Frau angeht, so darf sie sich vor ihr zeigen, ihr die Hand schütteln, mit ihr reden und mit ihr alleine sein, so wie sie es mit einer muslimischen Frau tut, nur dass sie die Muslimin liebt und sie aufgrund des Islam als Freundin wählt und die Ungläubige für ihren Unglauben und ihren Irrweg hasst und verabscheut. Und Allah weiß es am besten.

Scheich Abdulaziz al-Fawzan


Wer sich selbst mit dem Dienst an den Muslimen betraut, auch wenn er nur wenig Wissen hat.

Ein Muslim lebt schon lange in einer Stadt und hat ein Geschäft für erlaubte Lebensmittel. Die Leute vertrauen ihm und er hat damit begonnen, Ehen zwischen Muslimen zu schließen, obwohl er nicht über das richtige Wissen darüber verfügt. Aber er liebt es, Gutes zu tun und die Leute lieben ihn, wie lautet das Urteil für sein Handeln? Muss er es unterlassen?


Sein Verhalten ist gut und in Ordnung, doch sollte er lernen, was für eine Eheschließung erforderlich ist, solange er darum gebeten wird und die Leute ihm vertrauen.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Annehmen der amerikanischen Staatsangehörigkeit, weil man nicht in sein Heimatland zurück darf und die Heirat einer Frau von den Leuten der Schrift zu Aufenthaltszwecken.

Ein Muslim lebt in Amerika und möchte die Staatsangehörigkeit annehmen, weil er aus bestimmten Gründen nicht in sein Heimatland zurück darf. Er möchte dort bleiben und hat daher beschlossen, eine der Frauen dort zu heiraten, um die Green Card zu bekommen, wie lautet hierfür das Urteil?


Was das Annehmen der Staatsangehörigkeit betrifft, so hängt es davon ab, was das an Konsequenzen nach sich zieht. Wenn das Ergebnis ist, dass er beginnt, sich mit den Freunden dieser Christen anzufreunden und als Feind zu betrachten, wer sie feindselig behandelt, so ist dies zweifellos verboten und gehört zu dem, was Allah über die Freundschaft sagte:

das Volk der Frevler nicht recht.“ (al-ma’ida: 51)

Wenn aber der Zweck nur ist, in dem Land zu leben und seine Bürgerrechte zu haben, so spricht nichts dagegen. Was die Heirat mit einer Frau von den Schriftbesitzern angeht, so ist nichts dagegen einzuwenden, denn Allah hat in Seinem Buch eine solche Heirat erlaubt, und vielleicht leitet Allah sie ja recht.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Der Vormund der Frau laut Scharia, und ihr Vormund, wenn ihre Familie aus Christen besteht.

Ist die Zustimmung des Vormunds eine Bedingung für die Heirat? Wer ist der schariarechtliche Vormund? Und wer ist der Vormund einer muslimischen Frau, wenn ihre Familie aus Christen besteht? Und wenn ich eine christliche Frau heiraten möchte, ist die Zustimmung ihres Vaters auch eine Bedingung?


Die Mehrheit der Gelehrten ist zu dem Schluss gekommen, dass es ohne Vormund keine Heirat gibt. Und in allen authentischen Hadithen, die in den Gesetzbüchern zitiert werden, steht fest, dass der Prophet (a.s.) sagte: „Eine Frau kann keine Frau verheiraten und eine Frau kann auch nicht sich selbst verheiraten.“ Ihr schariarechtlicher Vormund ist ihr Vater, ihr Sohn, ihr Bruder oder einer ihrer mahrams, wobei man beim Nächsten der in Frage kommenden Vormunde beginnt, gemäß der Aussage des Propheten (a.s.): „Dann der dir am nächsten Stehende und dann der dir am nächsten Stehende“ oder auch „dann dein Nächster und dann dein Nächster“. Wenn nun die Frau Muslimin ist und ihre Verwandten nicht, dann ist ihr Vormund der Machthaber des Landes, wie z. B. ein Richter, der Imam einer Moschee oder der Prediger, wenn es in dem Land keinen Richter o. ä. gibt. Dies anhand der Aussage des Propheten (a.s.) „Und wenn sie miteinander streiten, dann ist der Machthaber Vormund für denjenigen, der keinen Vormund hat.“ Diese Hadithe finden sich im „al-mughni“ in dem ersten Buch zur Heirat.
Wenn er nun eine Christin heiraten will, so ist die Zustimmung ihres Vaters keine Voraussetzung, denn der Islam hat zwischen ihr und ihm eine Trennung vorgenommen. Allah sagt:

„Und Allah wird den Ungläubigen keine Möglichkeit geben, gegen die Gläubigen (vorzugehen).“ (an-nisa’: 141)

Ihr Vormund ist dann der Machthaber oder der Vorsteher des islamischen Zentrums o. ä. und zwischen ihr und ihrem Vater besteht keine Verwandtschaft mehr.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Der mahram der geschiedenen Muslimin, die keinen muslimischen Verwandten hat und deren Kinder noch klein sind.

Eine Frau fragt: Wer ist ihr mahram, wenn sie von ihrem Mann geschieden wurde und sie keinen muslimischen Verwandten hat und ihre Kinder noch klein sind. Doch hat diese Frau nicht genauer erklärt, was sie unter mahram versteht, ob jemanden, der sie verheiratet oder jemanden, der zu ihr nach Hause darf, mit ihr allein sein und mit ihr reisen darf?


Wenn sie wissen möchte, wer sie verheiraten darf, so lautet die Antwort, dass eine Frau nicht sich selbst verheiraten darf, gemäß den Worten des Propheten (a.s.): „Es gibt keine Heirat ohne Vormund“ (überliefert von Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi u. a. und von Ahmad, al-Hakim, adh-Dhahabi und Ibn Hijr für authentisch erklärt) sowie: „Welche Frau auch immer sich selbst ohne Zustimmung ihres Vormundes verheiratet, deren Heirat ist ungültig, ungültig, ungültig.“ (Überliefert von Ahmad, at-Tirmidhi, Abu Dawud, Ibn Majeh u. a. At-Tirmidhi hält diesen Hadith für gut, al-Hakim u. a. haben ihn für authentisch erklärt.) Ihr Vater ist derjenige, der das größte Recht hat, sie zu verheiraten, dann ihr Großvater leiblicher Bruder und dann ihr Stiefbruder väterlicherseits, dann jeweils der Nächste aus der väterlichen Verwandtschaft, genau wie in der Erbfolge. Wenn diese alle nicht vorhanden sind, dann wird sie von dem muslimischen Machthaber verheiratet, gemäß den Worten des Propheten (a.s.): „Und wenn sie miteinander streiten, dann ist der Machthaber Vormund für denjenigen, der keinen Vormund hat.“ Dies ist ein Teil des vorigen Hadiths. Und wenn sie in einem nichtmuslimischen Land lebt, dann wird sie von dem Vorsteher des islamischen Zentrums dieses Landes verheiratet. Der Vormund muss volljährig, geschäftsfähig und männlich sein und derselben Religion angehören wie die Frau, die er verheiratet. Es gibt keine Vormundschaft eines Nichtmuslims über eine Muslimin, nach den Worten Allahs:
„Und die gläubigen Männer und Frauen sind untereinander Freunde9“ (at- tauba: 71) und Seinen Worten:
„Und Allah wird den Ungläubigen keine Möglichkeit geben gegen die Gläubigen (vorzugehen)“ (an-nisa’: 141), ebenso wie es auch keine Vormundschaft eines Muslims über eine Nichtmuslimin gibt, gemäß der Aussage Allahs:
„Und diejenigen, die ungläubig sind, sind untereinander Freunde9“ (al-anfal:73).

Daraus ergibt sich, dass die Frau, solange sie keinen volljährigen, geschäftsfähigen muslimischen Verwandten hat und in einem nichtmuslimischen Land lebt, von dem Vorsteher des islamischen Zentrums ihres Landes verheiratet wird. Die Rechtsgelehrten legten fest, dass die Eheschließung durch einen verwandtschaftlich entfernteren Vormund ungültig ist, wenn es einen näheren gibt, es sei denn, dieser ist noch ein Junge, schwachsinnig, gehört einer anderen Religion als die Frau an, stellt sich der Heirat in den Weg, obwohl der Verlobte alle Voraussetzungen erfüllt oder ist sehr weit entfernt.

So viel zu ihrem Vormund im Fall einer Heirat. Wenn aber nach dem mahram gefragt ist, mit dem sie alleine sein darf und der sie auf Reisen begleiten darf, so darf eine Frau mit keinem fremden Mann allein sein, gemäß den Worten des Propheten (a.s.): „Jedes Mal, wenn ein Mann und eine Frau alleine sind, ist Satan der Dritte unter ihnen“, sowie er (a.s.) auch sagte: „Hütet euch davor, zu den Frauen hineinzugehen! Da fragte einer der Ansar: ‚Und was ist mit den männlichen Verwandten des Mannes?’ Er (a.s.) antwortete: ‚Sie sind der Tod.’“ (Überliefert von al-Bukhari und Muslim) Mit den männlichen Verwandten des Mannes sind sein Bruder, sein Onkel, sein Neffe, sein Cousin etc. gemeint. Was nun das Reisen angeht, so ist es ihr ohne mahram nicht gestattet, es sei denn, es ist unbedingt nötig und nur unter der Bedingung, dass der Reiseweg sicher und auch ihre Reisebegleitung vertrauenswürdig ist, so dass sie selbst und ihre Würde bei ihnen sicher ist. Und Allah weiß es am besten.

Scheich Abdulaziz al-Fawzan


Ist der Islam eine Bedingung für einen mahram?

Ich bin eine muslimische Frau und habe keinen muslimischen mahram, da alle meine Verwandten Nichtmuslime sind und mein Sohn noch klein ist. Was soll ich also tun, wenn ich einen mahram brauche?


Einige Gelehrte sagen, der Islam ist keine Bedingung für einen mahram, weil jeder Mensch auf jeden Fall auf sein Heiligstes aufpasst, und daher haben sie den Islam für einen mahram nicht zur Bedingung gemacht. Doch die meisten Gelehrten sind der Ansicht, dass der Islam sehr wohl eine Bedingung ist. Wenn sie aber dazu gezwungen ist, dass ihr mahram ein Nichtmuslim ist, so ist dies nicht schlimm.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Reise der Frau ohne mahram.

Ich, als Muslimin, bin manchmal gezwungen, ohne mahram mit dem Flugzeug zu verreisen, um meine Familie in einem anderen Bundesstaat zu besuchen. Darf ich das, wenn die Reise ja nur wenige Stunden dauert und keine Übernachtung enthält und noch dazu viele Frauen mit im Flugzeug sind?

Es ist ihr nicht erlaubt, ohne mahram zu verreisen, nur in einem einzigen Fall, wenn sie nämlich mit ihrem mahram in ein Land gereist ist und er dort stirbt, so darf sie ohne mahram nach Hause zurückkehren, weil es nicht anders geht. Doch alles, was darüber hinausgeht, ist nicht zulässig.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Trennung der Frau von ihrem Ehemann, wenn sie den Islam annimmt.

Muss sich eine Frau von ihrem Mann trennen, wenn sie den Islam annimmt und er Nichtmuslim bleibt, und wann beginnt ihre gesetzliche Wartefrist?


Ja! Ihre Wartefrist beginnt mit dem Tag ihrer Konversion, und wenn diese abgelaufen ist und er nicht konvertiert ist, wird die Scheidung vollzogen. Wenn er aber während der Wartefrist konvertiert, dann bleibt sie in seiner Obhut, und wenn er konvertiert, bevor sie einen anderen Mann geheiratet hat, ist es ihm erlaubt, sie wiederzuheiraten. Wenn sie aber geheiratet hat, bevor er konvertiert, so steht sie in der Obhut ihres zweiten Mannes.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Wenn eine Frau den Islam annimmt und ihr Mann Christ bleibt, wem werden dann die Kinder zugesprochen?

Ich bin eine Frau, die den Islam angenommen hat und deren Mann Christ geblieben ist. Muss ich ihn verlassen, auch wenn ich Kinder von ihm habe und hoffe, dass er bald, so Allah will, auch konvertiert?


Wenn die Wartefrist abgelaufen ist und er nicht konvertiert ist, so wird die Trennung vollzogen. Zunächst kann dies nur eine räumliche Trennung sein, und wir empfehlen ihr, ihn immer wieder mit dem Islam zu konfrontieren, für ihn zu beten und ihm die Vorzüge des Islam darzulegen, mit der Hoffnung, dass er rechtgeleitet wird und konvertiert. Wenn er dann immer noch stur bleibt und den Islam nicht annimmt, ist es ihm nicht erlaubt, bei ihr zu bleiben. Und das Urteil für die Kinder lautet, dass sie zu dem Elternteil kommen, das die bessere Religion hat.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Wiederheirat einer muslimischen Frau mit ihrem Ehemann, wenn er zum Islam konvertiert.

Wenn eine Frau den Islam annimmt und ihr Mann ein Nichtmuslim ist und sie von ihm Kinder hat, wie lautet das Urteil?


Zweifellos darf eine Muslimin nicht in der Obhut eines Nichtmuslims bleiben, denn der Islam ist das höchste, über das nichts erhaben ist. Es ist ihr also nicht erlaubt, unter seinem Schutz zu bleiben, entweder er konvertiert auch oder sie trennen sich. Die Trennung wird über einen Richter oder durch den Islam vollzogen, gemäß den Worten Allahs:

„Und schickt sie (die gläubigen Frauen) nicht zu den Ungläubigen zurück. Weder sind sie für die Ungläubigen erlaubt, noch jene für sie.“ (al-mumtahana: 10)

Er wird dadurch entschädigt, dass die Frau ihm zurückzahlt, was er für sie an
Brautgabe gegeben hat, gemäß dem Vers:

„Gebt ihnen, was sie ausgegeben haben“ (al-mumtahana: 10)

Wenn sie noch nicht wieder verheiratet ist und er den Islam annimmt, so ist es ihnen erlaubt, ihre Ehe durch eine neue Eheschließung wiederaufzunehmen. Was aber ihr Verweilen in seiner Obhut nach Ablauf der Wartefrist angeht, so ist es falsch, aber wenn er während dieser Frist konvertiert, so bleibt ihre Ehe bestehen. Ibn Abbas (r.a.) erzählte, dass der Prophet (a.s.) seine Tochter Zaynab ihrem Mann Abu’l-Aas auf Basis der ersten Ehe zurückgab. „Auf Basis der ersten Ehe“ bedeutet, „wie durch die erste Ehe“, da er erst mehr als vier Jahre, nachdem sie nach Medina ausgewandert war, den Islam angenommen hat, und als er konvertiert war und ebenfalls auswanderte, gab der Prophet (a.s.) sie ihm durch eine Eheschließung zurück, die der ersten Eheschließung gleich war.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Aufhängen von Fotos von Beseeltem.

Wie lautet das Urteil für das Aufhängen von Fotos einiger Familienmitglieder und Familienfotos o. a. die zu gesellschaftlichen Anlässen gemacht wurden?


Es ist niemandem erlaubt, das Foto einer Person oder eines beseelten Tieres aufzuhängen, da dies eine Form der Verherrlichung dieses Fotos ist, und wer so etwas tut, der hindert die Engel am Betreten seines Hauses. Was das Fotografieren zu gewissen Anlässen angeht, so ist es bekannt, dass der Fotografierte diese Fotos erwerben muss und die Anschaffung von Fotos ist nur erlaubt, wenn es unbedingt nötig ist, wie z. B. für den Führerschein o. ä.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Den Genitalbereich eines Kindes anzusehen.

Manchmal werden Filme gezeigt, die Bilder des Genitalbereichs von Kindern enthalten, um zu veranschaulichen, wie viel Gewalt es in amerikanischen Familien gegen ihre eigenen Kinder gibt. Ist es richtig, wenn ich solche Bilder ansehe, wenn sie Teil meines Studiums sind, obwohl ich sie nicht unbedingt ansehen muss?


Bei dem Blick auf den Genitalbereich eines Kindes muss man unterscheiden: Handelt es sich um ein Kind unter sieben Jahren, das noch nicht die Geschlechtsreife erlangt hat, so darf man seinen Genitalbereich ansehen, es sei denn es versetzt einen in einen Erregungszustand, dann ist es verboten. Hat das Kind jedoch das siebte Lebensjahr überschritten, so darf man nur zu medizinischen Zwecken u. ä. seinen Genitalbereich sehen. Und Allah weiß es am besten.

Scheich Abdulaziz al-Fawzan


Wann ist Abtreibung verboten, und hält man sich an den medizinischen Rat, nicht mehr zu gebären?

Meine Tante väterlicherseits hat meinen Cousin mütterlicherseits geheiratet, und ihr erstes Kind war normal. Das zweite Kind war zur Hälfte gelähmt. Die Ärzte haben ihnen nach mehreren Untersuchungen mitgeteilt, dass ihre erste Tochter gesund sein wird, dass aber alle weiteren Kinder behindert sein werden. Daraufhin hat meine Tante beschlossen, nicht mehr schwanger zu werden, konnte aber den Druck der Gesellschaft nicht aushalten, die sie davon überzeugte, dass Verhütung verboten sei und dass wir auf Allah vertrauen müssen. Meine Tante wurde zum dritten Mal schwanger, das Ergebnis war ein gelähmtes Kind. Beim vierten Mal wollte sie den Embryo abtreiben, doch ihre Verwandten rieten ihr davon ab und sie gebar eine weitere gelähmte Tochter. Wäre es ihr verboten gewesen, das Kinderkriegen einzustellen, obwohl die Ärzte sie über das Ergebnis ihrer Untersuchungen informiert haben? Und wäre es verboten, unter diesen Umständen eine Abtreibung vorzunehmen?


Bis zur Vollendung des vierten Monats ist eine Abtreibung nicht verboten, doch nach dessen Vollendung ist eine Abtreibung unter keinen Umständen mehr erlaubt. Was die Verhütung aufgrund der ärztlichen Untersuchungen und dem, was dementsprechend geschah, betrifft, so spricht nichts dagegen, und sie soll nicht auf das Gerede der Leute hören.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Umgehen des amerikanischen Gesetzes zur Rückforderung dessen, was die Frau durch die Scheidung zugesprochen bekam.

Ich war mit einer amerikanischen Muslimin verheiratet, und als ich mich von ihr scheiden ließ, hat sie die Hälfte meines Besitzes gemäß dem amerikanischen Gesetz bekommen. Kann ich diesen Beschluss umgehen?


Es ist ihm nicht erlaubt, diese Regelung zu umgehen, solange er in einem Vertragsverhältnis mit der Staatsordnung steht, denn Allah sagt:

„Und erfüllt die Verpflichtung (die ihr eingeht)! Nach der Verpflichtung wird gefragt werden.“ (al-isra’: 34)

Scheich Muhammad al-Uthaymin
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