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Infolge des Geschlechtsverkehrs tritt im Laufe des folgenden Tages Sperma aus
#1
Infolge des Geschlechtsverkehrs tritt im Laufe des folgenden Tages Sperma aus – wird das Fasten dadurch ungültig? Und Wird dadurch Ghusl notwendig?


Frage (Nr. 49721):

Manchmal tritt aus der Vagina noch Sperma im Laufe des Tages aus, nachdem in der vorangegangenen Nacht Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Wird das Fasten dadurch ungültig? Ist es notwendig, deshalb vor dem Gebet Ghusl zu vollziehen?



Antwort:

Alles Lob gebührt Allāh.

Erstens:

Das Sperma, welches am Tage nach dem Geschlechtsakt in der Nacht austritt, macht das Fasten nicht ungültig. Wir dürfen essen, trinken und Geschlechtsverkehr haben in der Zeit von Sonnenuntergang bis zur Morgendämmerung. Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „Erlaubt ist euch, in der Nacht des Fastens mit euren Frauen Beischlaf auszuüben; sie sind euch ein Kleid, und ihr seid ihnen ein Kleid. Allāh weiß, dass ihr euch selbst (immer wieder) betrogt, und da hat Er eure Reue angenommen und euch verziehen. Von jetzt an verkehrt mit ihnen und trachtet nach dem, was Allāh für euch bestimmt hat, und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! …“ (2:187).

Die Gelehrten (möge Allāh ihnen barmherzig sein) haben bestätigt, dass es das Fasten nicht beeinträchtigt, wenn Sperma im Laufe des Tages nach Geschlechtsverkehr in der Nacht austritt.

Es heißt in al-Jauharah al-Nayyirah (1/138), einem Hanafi Buch: „Wenn jemand, der Geschlechtsverkehr hat, befürchtet, dass die Morgendämmerung anbricht und er unterbricht den Verkehr deswegen, sondert aber nach Anbruch der Morgendämmerung Sperma ab, dann ist sein Fasten dadurch nicht gebrochen.“

Und es heißt in Hāschiyat al-Dasūqi (1/523), einem Māliki Buch: „Wenn jemand in der Nacht Geschlechtsverkehr hat und sein Sperma wird nach Anbruch der Morgendämmerung ausgestoßen, dann muss er anscheinend nichts tun, wie es auch der Fall ist bei jemandem, der in der Nacht Kuhl aufträgt und am Tage erreicht etwas davon seine Kehle.“ Ähnliche Aussagen finden sich in Scharh Mukhtasar Khalīl, 2/249.

Al-Nawawi, der dem Schāfi`i Madhhab folgte, sagte in al-Majmū` (6/348): „Wenn jemand vor Anbruch der Morgendämmerung Geschlechtsverkehr hat und diesen unterbricht, sobald die Morgendämmerung kommt oder direkt nach Anbruch derselben und danach ejakuliert, dann wird sein Fasten nicht ungültig. Denn es war das Ergebnis erlaubter Intimität und er muss nichts weiter tun. Dasselbe trifft zu, wenn die Hand eines Mannes als Hadd-Strafe abgeschlagen wird und er stirbt dadurch (d. h. niemand ist für seinen Tod verantwortlich).“

Zweitens:

Wenn jemand Geschlechtsverkehr hat, dann Ghusl vollzieht und anschließend kommt etwas Sperma aus ihm heraus, dann muss er den Ghusl nicht wiederholen. Denn der Grund dafür ist derselbe und es besteht kein Bedarf an einem erneuten Ghusl. Vielmehr muss er Ghusl vollziehen, wenn er nochmals ejakuliert aufgrund einer Erregung.

Das wurde bereits in der Antwort auf Frage #44945 und #12352 erklärt.

Und Allāh weiß es am besten.

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