02-03-2014, 11:54 PM
Die Hadd-Strafe für Diebstahl
Islam-qa.com Frage (Nr. 9935):
Die Bestrafung eines Kriminellen scheint sich von der Sunnah zu unterscheiden, wie z. B. das Abschneiden der Finger eines Diebes, wobei sein Daumen erhalten bleibt, wenn er das erste Mal gestohlen hat (im Iran ist es so). Entspricht dies der Sunnah?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Diebstahl ist harām gemäß Qur’ān, Sunnah und dem Konsens der Gelehrten (Ijmā`). Allah hat diese Tat verurteilt und eine angemessene Strafe dafür festgelegt. Die Hadd-Strafe für den Dieb ist, dass ihm seine Hand abgeschlagen wird. Allah sagt (ungefähre Bedeutung):
„Der Dieb und die Diebin: Trennt ihnen (ab dem Handgelenk) ihre (rechten) Hände ab als Lohn für das, was sie begangen haben, und als ein warnendes Beispiel von Allah. Allah ist allmächtig und allweise.“ (5:38).
Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Die Hand sollte für einen Viertel Dinar (der gestohlen wurde) oder mehr abgeschnitten werden.“ (Bukhāri, al-Hudūd, #6291).
Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) verfluchte den Dieb, denn er ist ein korruptes Element der Gesellschaft, und wenn er ungestraft bleibt, wird sein Übel sich verbreiten und den Körper der Ummah infizieren. Er (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Allah verfluche den Dieb, der ein Ei stiehlt, worauf seine Hand abgeschnitten wird, dann stiehlt er ein Seil, worauf seine Hand abgeschnitten wird.“ (Bukhāri, al-Hudūd, #6285).
Was bestätigt, dass diese Regel definitiv ist, ist die Tatsache, dass eine Edelfrau der Makhzūm zur Zeit des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) stahl und Usāmah ibn Zayd wollte für sie vermitteln. Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) wurde wütend und sagte: „Legst du etwa für sie Fürsprache ein wegen einer der Hadd-Strafen, die von Allah festgesetzt wurden? Diejenigen, die vor euch waren, gingen zugrunde, weil sie, wenn einer der Reichen unter ihnen etwas stahl, ihn laufen ließen, doch wenn einer der Armen etwas stahl, vollzogen sie die Strafe an ihm. Bei Allah, wenn Fātima bint Muhammad stehlen würde, würde ich ihr die Hand abschlagen.“ (Bukhāri, Ahādīth al-Anbiyā’, #3216).
Dies ist das Urteil Allahs für den Dieb; seine Hand muss vom Handgelenk an abgetrennt werden.
Al-Nawawi sagte in seinem Kommentar zu Sahīh Muslim: „Al-Schāfi`i, Abu Hanīfah, Mālik und die Mehrheit (der Gelehrten) sagten: Die Hand sollte vom Handgelenk an abgetrennt werden, wo die Hand den Unterarm trifft. Al-Qurtubi sagte: „Alle Gelehrten sagten: Die Hand sollte ab dem Gelenk abgetrennt werden, nicht wie einige Erneuerer es tun, wenn sie die Finger abschneiden und den Daumen übrig lassen.
Da das Abschlagen der Hand eine ernste Angelegenheit ist, wird sie nicht in jedem Fall des Diebstahls vollzogen. Eine Kombination von Voraussetzungen muss erfüllt sein, bevor die Hand des Diebes abgeschlagen wird. Diese Voraussetzungen sind die folgenden:
Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann muss die Hand abgetrennt werden. Würde dieses Gesetz in Gesellschaften angewendet werden, die sich mit von Menschen gemachten Gesetzen begnügen und die die Scharī`ah Allahs beiseite geschoben und durch menschliche ersetzt haben, dann wäre es die beste Behandlung dieses Phänomens. Die Angelegenheit ist, wie Allah es sagt (ungefähre Bedeutung): „Begehren sie etwa das Urteil der Unwissenheit? Wer kann denn besser walten als Allah für Leute, die (in ihrem Glauben) überzeugt sind?“ (5:50).
Siehe al-Jāmi’ li Ahkām al-Qur’ān, 6/159; al-Mulakhkhas al-Fiqhi, 2/442
Quelle: http://islamqa.info/en/9935
Islam-qa.com Frage (Nr. 9935):
Die Bestrafung eines Kriminellen scheint sich von der Sunnah zu unterscheiden, wie z. B. das Abschneiden der Finger eines Diebes, wobei sein Daumen erhalten bleibt, wenn er das erste Mal gestohlen hat (im Iran ist es so). Entspricht dies der Sunnah?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Diebstahl ist harām gemäß Qur’ān, Sunnah und dem Konsens der Gelehrten (Ijmā`). Allah hat diese Tat verurteilt und eine angemessene Strafe dafür festgelegt. Die Hadd-Strafe für den Dieb ist, dass ihm seine Hand abgeschlagen wird. Allah sagt (ungefähre Bedeutung):
„Der Dieb und die Diebin: Trennt ihnen (ab dem Handgelenk) ihre (rechten) Hände ab als Lohn für das, was sie begangen haben, und als ein warnendes Beispiel von Allah. Allah ist allmächtig und allweise.“ (5:38).
Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Die Hand sollte für einen Viertel Dinar (der gestohlen wurde) oder mehr abgeschnitten werden.“ (Bukhāri, al-Hudūd, #6291).
Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) verfluchte den Dieb, denn er ist ein korruptes Element der Gesellschaft, und wenn er ungestraft bleibt, wird sein Übel sich verbreiten und den Körper der Ummah infizieren. Er (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Allah verfluche den Dieb, der ein Ei stiehlt, worauf seine Hand abgeschnitten wird, dann stiehlt er ein Seil, worauf seine Hand abgeschnitten wird.“ (Bukhāri, al-Hudūd, #6285).
Was bestätigt, dass diese Regel definitiv ist, ist die Tatsache, dass eine Edelfrau der Makhzūm zur Zeit des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) stahl und Usāmah ibn Zayd wollte für sie vermitteln. Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) wurde wütend und sagte: „Legst du etwa für sie Fürsprache ein wegen einer der Hadd-Strafen, die von Allah festgesetzt wurden? Diejenigen, die vor euch waren, gingen zugrunde, weil sie, wenn einer der Reichen unter ihnen etwas stahl, ihn laufen ließen, doch wenn einer der Armen etwas stahl, vollzogen sie die Strafe an ihm. Bei Allah, wenn Fātima bint Muhammad stehlen würde, würde ich ihr die Hand abschlagen.“ (Bukhāri, Ahādīth al-Anbiyā’, #3216).
Dies ist das Urteil Allahs für den Dieb; seine Hand muss vom Handgelenk an abgetrennt werden.
Al-Nawawi sagte in seinem Kommentar zu Sahīh Muslim: „Al-Schāfi`i, Abu Hanīfah, Mālik und die Mehrheit (der Gelehrten) sagten: Die Hand sollte vom Handgelenk an abgetrennt werden, wo die Hand den Unterarm trifft. Al-Qurtubi sagte: „Alle Gelehrten sagten: Die Hand sollte ab dem Gelenk abgetrennt werden, nicht wie einige Erneuerer es tun, wenn sie die Finger abschneiden und den Daumen übrig lassen.
Da das Abschlagen der Hand eine ernste Angelegenheit ist, wird sie nicht in jedem Fall des Diebstahls vollzogen. Eine Kombination von Voraussetzungen muss erfüllt sein, bevor die Hand des Diebes abgeschlagen wird. Diese Voraussetzungen sind die folgenden:
- Die Sache muss heimlich genommen worden sein. Wurde sie nicht heimlich genommen, dann wird die Hand nicht abgeschlagen, z. B. wenn jemand sich etwas gewaltsam vor anderen Leuten angeeignet hat, denn in diesem Fall hätte der Besitzer der Sache um Hilfe bitten können, um den Dieb zu stoppen.
- Das Diebesgut muss etwas von Bedeutung sein, denn das, was nichts gilt, besitzt keine Unverletzlichkeit, wie z. B. Musikinstrumente, Wein und Schweine.
- Der Wert des Diebesgutes sollte eine gewisse Grenze überschreiten, welche bei drei islamischen Dirham liegt oder einem Viertel eines islamischen Dinar oder ihrem Gegenwert in anderen Währungen.
- Die gestohlene Sache sollte von einem Platz entwendet worden sein, wo sie verstaut wurde, d. h. ein Platz, an den die Leute üblicherweise ihre Dinge legen, wie beispielsweise ein Schrank.
- Der Diebstahl an sich muss bewiesen worden sein, entweder durch die Aussage zweier qualifizierter Zeugen oder durch das zweimalige Geständnis des Diebes.
- Die Person, die bestohlen wurde, muss ihren Besitz zurückverlangen; tut sie es nicht, dann wird die Hand (des Diebes) nicht abgeschlagen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann muss die Hand abgetrennt werden. Würde dieses Gesetz in Gesellschaften angewendet werden, die sich mit von Menschen gemachten Gesetzen begnügen und die die Scharī`ah Allahs beiseite geschoben und durch menschliche ersetzt haben, dann wäre es die beste Behandlung dieses Phänomens. Die Angelegenheit ist, wie Allah es sagt (ungefähre Bedeutung): „Begehren sie etwa das Urteil der Unwissenheit? Wer kann denn besser walten als Allah für Leute, die (in ihrem Glauben) überzeugt sind?“ (5:50).
Siehe al-Jāmi’ li Ahkām al-Qur’ān, 6/159; al-Mulakhkhas al-Fiqhi, 2/442
Quelle: http://islamqa.info/en/9935