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Ist es für Frauen vorgeschrieben, freitags Ghusl zu vollziehen?
#1
Frage (Nr. 142753):

Ist es freitags auch für Frauen eine Pflicht, den Ghusl zu vollziehen?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allāh.

Erstens:

Ghusl am Freitag zu vollziehen ist mustahabb, nicht obligatorisch, gemäß der Mehrheit der Fuqaha‘, obwohl einige von ihnen die Ansicht vertraten, es sei obligatorisch.

Zweitens:

Dieser Ghusl ist für diejenigen empfohlen, die zum Freitagsgebet kommen, seien es Männer oder Frauen, obwohl es die Männer sind, die in dem Vers angesprochen werden, in dem zur Teilnahme an dem Gebet aufgefordert wird, wie Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „O die ihr glaubt (Muslime), wenn zum(Freitags-) Gebet gerufen wird am Freitag , dann eilt zu Allāhs Gedenken(Khutbah und Salāh) und lasst das Kaufgeschäft (sowie alles andere). Das ist besser für euch, wenn ihr wisst.“ (62:9).

Doch wenn eine Frau am Freitagsgebet teilnimmt, ist es ihr ebenfalls empfohlen, den Ghusl dafür zu vollziehen und die Etikette dieses Gebets einzuhalten.

Ibn Hibbān verfasste in seinem Sahīh ein Kapitel mit dem Titel: „Ist es für Frauen mustahabb, Ghusl für Jumu`ah zu vollziehen, wenn sie daran teilnehmen wollen“ – dann führte er den Hadīth von `Uthmān ibn Wāqid al-`Umari von Nāfi‘ von ibn `Umar an, in dem es heißt: Der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Wer zum Jumu`ah kommt, Mann oder Frau, soll Ghusl vollziehen.“

Die Authentizität des Hadīth ist einstimmig anerkannt, abgesehen von den zusätzlichen Worten „Mann oder Frau“. Dieser Zusatz wurde von ibn Khuzaymah, ibn Hibbān und al-Bayhaqi in al-Sunan berichtet mit dem Hinweis, dass es eine Meinungsverschiedenheit darüber gibt, ob er sahīh ist oder nicht.

Er wurde als sahīh eingestuft von al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) in al-Majmū` (4/405) und ibn Mulaqqin in al-Badr al-Munīr (4/649).

Al-Hāfiz ibn Hajar (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte in al-Fath (2/358): „Dem Bericht von `Uthmān ibn Wāqid von Nāfi‘ entsprechend, der von Abu `Awānah, ibn Khuzaymah und ibn Hibbān in ihren Sahīh-Werken berichtet wird mit folgendem Wortlaut: `Wer zum Jumu`ah kommt, Mann oder Frau, soll Ghusl vollziehen, und wer nicht dorthin kommt, muss keinen Ghusl vollziehen`, sind die Überlieferer thiqāt (vertrauenswürdig). Doch al-Bazzār sagte: `Ich fürchte, es gibt bei `Uthmān ibn `Āqid etwas Wahm (Gedächtnisschwäche).`

Was al-Bazzār befürchtete, nämlich Wahm (Gedächtnisschwäche) bei `Uthmān ibn `Āqid, wurde von Abu Dawūd, dem Autoren von al-Sunan (möge Allāh ihm barmherzig sein), mit Sicherheit bestätigt.

Abu `Ubayd al-Ājurri sagte: `Ich befragte Abu Dawūd über ihn und er sagte: Er ist da`īf (schwach). Ich sagte zu Abu Dawūd: `Abbās ibn Muhammad berichtete von Yahya ibn Ma`īn, dass er vertrauenswürdig sei. Er erwiderte: Er ist da`īf. Er berichtete vom Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm): Wer zum Jumu`ah kommt, Mann oder Frau, soll Ghusl vollziehen. – doch wir kennen so etwas von niemandem außer von ihm.`“ (Tahdhīb al-Kamāl, 19/505)

Al-Albāni (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte definitiv, dass dieser Zusatz ungewöhnlich sei und er klassifizierte ihn als schwach, wie es in al-Silsilah al-Da`īfah (8/430) heißt.

Was die Ansicht unterstützen könnte, dass Frauen den Ghusl für Jumu`ah vollziehen sollten, ist der Bericht, den ibn Abi Schaybah in seinem Musannaf von `Ubaydah bint Nā’il verzeichnete, die sagte: „Ich hörte ibn `Umar und die Tochter von Sa`d ibn Abi Waqqās sagen: `Wer von euch (Frauen) zum Jumu`ah kommt, soll Ghusl vollziehen.`“ Etwas Ähnliches wurde von Tawūs berichtet und es wurde von Schaqīq überliefert, dass er seine Familie – sowohl Männer als auch Frauen – aufzufordern pflegte, freitags den Ghusl zu vollziehen. Siehe al-Musannaf (2/9).

Ghusl für Jumu`ah zu vollziehen ist sinnvoll, denn es entspricht der Sauberkeit und setzt unangenehmen Gerüchen ein Ende, die andere Anwesende stören könnten. Deshalb sind auch die Frauen aufgefordert, ihn zu vollziehen, wenn sie teilnehmen möchten.

Al-Hāfiz sagte in al-Fath: „Al-Zayn ibn al-Munīr sagte: Und es wurde von Mālik überliefert, dass jedem, der am Jumu`ah teilnimmt – abgesehen von den Männern –, wenn die Teilnahme im Streben nach den Vorzügen erfolgt, empfohlen ist, Ghusl zu vollziehen und alle Verhaltensweisen des Jumu`ah zu beachten, doch wenn er spontan teilnimmt, dann gilt das nicht.“ (al-Fath al-Bāri)

Al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte in al-Majmū` (4/405): „Ghusl am Freitag zu vollziehen ist Sunnah, nicht verpflichtend in dem Sinne, dass das Unterlassen eine Sünde wäre. Darüber gibt es keine Meinungsverschiedenheit unter uns. Hinsichtlich desjenigen, für den es Sunnah ist, bestehen vier Ansichten, doch die korrekte Meinung, welche durch einen Text unterstützt wird und die von dem Autoren und der Mehrheit als richtig angesehen wird, ist die folgende: Es ist eine Sunnah für jeden, der am Jumu`ah teilnehmen möchte, Mann, Frau, Kind, Reisender, Sklave und andere, aufgrund der offensichtlichen Bedeutung des Hadīth von ibn `Umar und weil das Ziel die Reinheit ist. Sie alle sind in dieser Hinsicht gleich. Es ist keine Sunnah für denjenigen, der nicht daran teilzunehmen beabsichtigt, selbst wenn er zu jenen gehört, die am Jumu`ah teilnehmen sollten, aufgrund der Bedeutung des Hadīth und weil der Grund nicht länger vorliegt. Weiterhin ist es durch den Hadīth von ibn `Umar begründet, demgemäß der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: `Wer zum Jumu`ah kommt, Mann oder Frau, soll Ghusl vollziehen, und wer nicht dorthin kommt, muss keinen Ghusl vollziehen` (al-Bayhaqi mit diesem Wortlaut und einem sahīh Isnād).“

Und Allāh weiß es am besten.

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