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voraussetzung der dawa
#1
Das Leben unter den Nichtmuslimen und ihre
Einladung zu Allah (dawa)



27. Das Beglückwünschen der Nichtmuslime zu ihren religiösen Festen und die Teilnahme daran
Ist es erlaubt, den Nichtmuslimen frohe Weihnachten zu wünschen? Und was entgegnen wir ihnen, wenn sie es uns
wünschen? Ist es erlaubt, die Festplätze aufzusuchen, die sie zu solchen Anlässen aufbauen? Und sündigt man, wenn man
etwas von dem Genannten ohne die Absicht tut, sondern als Kompliment oder aus Scham oder ähnlichen Gründen? Und ist es
erlaubt, sie in dieser Hinsicht nachzuahmen?

Nach übereinstimmender Meinung ist das Gratulieren zu Weihnachten oder anderen religiösen Festen der Nichtmuslime
verboten, wie Ibn Qayyim (Allah sei ihm gnädig) in seinem Buch ahkam ahl adh-dhimma schreibt:
Das Beglückwünschen zu religiösen Anlässen der Nichtmuslime ist nach übereinstimmender
Meinung verboten, so z. B. dass man ihnen zu ihren Feiertagen oder ihrem Fasten gratuliert und ihnen
ein gesegnetes Fest wünscht o. ä. Zwar ist derjenige selbst dann noch kein Ungläubiger, doch gehört
es zu den verbotenen Dingen und hat dieselbe Stellung, als ob er ihm zur Niederwerfung vor dem
Kreuz gratuliert, und das ist vor Allah schlimmer und verhasster, als wenn man ihm zum
Alkoholtrinken, zum Mord oder zum außerehelichen Geschlechtsverkehr o. ä. beglückwünschte. Viele
von denen, die ihre eigene Religion nicht schätzen, gehen dazu über und wissen nicht, wie schlimm
es ist, was sie tun. Denn wer einem Diener zum Ungehorsam, zu einer bida oder zum Ungehorsam
gratuliert, der ist Allahs Zorn ausgesetzt.

Das Beglückwünschen der Nichtmuslime zu ihren religiösen Festen ist also verboten, genauso wie Ibn Qayyim das gesagt
hat, denn das wäre gleich einer Bestätigung ihrer falschen religiösen Anlässe, so als ob man sie gut heißen würde, auch wenn man sie
für sich selbst ablehnt. Dem Muslim ist es verboten, die religiösen Anlässe von Nichtmuslimen gut zu heißen oder ihnen dazu zu
gratulieren, denn Allah heißt sie nicht gut, wie Er sagt:
Wenn ihr ungläubig seid, so ist Allah nicht auf euch angewiesen. Er heißt den Unglauben für Seine Diener nicht gut, doch
heißt Er es gut, wenn ihr dankbar seid. (az-zumar: 7)
Und Er sagt:
Heute habe ich euch eure Religion vervollständigt und meine Gnade an euch vollendet und den Islam als Religion
gut geheißen. (al-maida: 3)

Daher ist das Beglückwünschen verboten, auch wenn es sich um Arbeitskollegen handelt.
Und wenn sie uns zu ihren Festen gratulieren, so antworten wir nicht darauf, da es nicht unsere Feste sind und weil Allah
diese nicht gut heißt, weil sie entweder auch in ihre Religion neueingeführt wurden oder aber zwar rechtmäßig waren, jedoch durch den
Islam aufgehoben wurden, mit dem Allah Muhammad (a.s.) zu der gesamten Schöpfung gesandt hat und dazu sagte:
Wenn sich aber einer eine andere Religion als den Islam wünscht, wird es nicht von ihm angenommen werden, und im
Jenseits gehört er zu denen, die den Schaden haben. (al-imran: 85)

Es ist dem Muslim auch verboten, eine Einladung von Nichtmuslimen zu einem solchen Anlass anzunehmen, weil es noch
schwerer wiegt, als ihnen zu gratulieren, da man selbst daran teilnimmt. Desgleichen ist es Muslimen verboten, Nichtmuslime in ihren
Feiern zu diesen Anlässen nachzuahmen, Geschenke auszutauschen, Süßigkeiten oder Speisen zu verteilen oder sich Urlaub zu
nehmen, weil der Prophet (a.s.) sagte: Wer ein Volk nachahmt gehört zu ihm. Ibn Taymiya sagt in seinem Buch žiqtidaas-sirat almustaqim
mukhalafata ashab al-jahimâ.
Die Tatsache, einige ihrer Feste nachzuahmen, sehen sie als Bestätigung ihrer nichtigen
Religion und führt eventuell dazu, dass sie die Gelegenheit wahrnehmen und die Glaubensschwachen
zu sich ziehen.
Wer etwas von dem tut, sündigt, egal ob er es aus Schmeichelei oder aus Scham tut, denn dies zählt zum Betrug an Allahs
Religion und führt dazu, dass die Nichtmuslime in ihrem Stolz über ihre Religion noch bestärkt werden. Es ist an Allah, die Muslime in
ihrer Religion zu stärken, ihnen Festigkeit zu verleihen und ihnen den Sieg über ihre Feinde zu schenken, Er ist stark und mächtig.


28. Die Beileidsbekundung für Christen und Juden zu ihren Toten.
Wie denken Sie über die Beileidsbekundung für Christen und Juden zu ihren Toten und ihnen Trost zuzusprechen in schweren
Heimsuchungen mit dem Ziel, ihr Verständnis für uns Muslime zu gewinnen?
Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn es eine Beziehung zwischen Ihnen gibt oder auch ein besonderes Recht, wie das des Nachbarn,
des Verwandten etc. Wenn es jedoch keine Beziehung gibt, so ist es sinnlos, ihnen sein Beileid auszusprechen, es sei denn, dies würde
sie zu einer anderen Einstellung dem Islam gegenüber bewegen. Das heißt, es ist in zwei Fällen erlaubt, ihnen sein Beileid
auszusprechen: erstens, wenn es eine Beziehung wie Freundschaft, Nachbarschaft oder Verwandtschaft gibt und zweitens, wenn darin
eine Einladung zum Islam liegt.
Scheich Muhammad al-Uthaymin


29. Das Betreten einer Kirche.
Darf ein Muslim eine Kirche betreten, nur um sie zu besichtigen und zu sehen, was darin ist?
Es gibt keinen Hinderungsgrund, eine Kirche zu betreten, solange man nicht die Bilder berührt oder sich aus Respekt und Andacht vor
ihnen oder dem Ort verneigt. Wenn man sie nur besichtigen will, so ist es nicht schlimm, aus Neugier und um davon zu berichten, wie es
einige der Auswanderer nach Äthiopien taten, was uns von Umm Salamah und Umm Habibah (r.a.) überliefert wurde. Das Gebet in
einer Kirche ist nur erlaubt, wenn es unbedingt notwendig ist, weil man keine Moschee oder einen anderen sauberen Ort findet, wo man
beten kann.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


30. Das Betreten von Friedhöfen von Nichtmuslimen.
Darf man zur reinen Besichtigung Friedhöfe von Nichtmuslimen betreten? Was gilt generell für ihr Betreten?
Wenn die Absicht ist, des Jenseits zu gedenken, ist es gemäß den Worten des Propheten (a.s.) erlaubt: Besucht die Gräber, denn sie
erinnern euch an das Jenseits. Doch aus Respekt und Ehrerbietung ist es nicht erlaubt. Es kommt noch der Trugschluss hinzu, dass
man behauptet, durch den Besuch des Friedhofs würde man die Herrlichkeit und Größe ihrer Toten sehen.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


32. Das Annehmen von Geld oder Süßigkeiten, die bei der Arbeit aus Anlass der christlichen Feste verteilt werden.
An meinem Arbeitsplatz wird die Arbeit zu christlich-religiösen Anlässen eingestellt und unser ganzer Lohn ausgezahlt, wie
lautet das Urteil für dieses Geld? Ebenfalls werden Süßigkeiten an uns verteilt zu religiösen und nicht-religiösen Anlässen,
jedoch wird uns bei der Verteilung nicht gesagt, aus welchem Anlass dies geschieht?
Was das Einstellen der Arbeit betrifft, so führt ja kein Weg daran vorbei, dass auch Sie ihre Arbeit zu den wöchentlichen oder jährlichen
Feiertagen einstellen, solange Sie mit ihnen zusammenarbeiten. Und es schadet auch nichts, dass Ihnen die Löhne ausgezahlt werden,
denn Ihre Kollegen bekommen genauso ihr Geld, und sie wussten das, obwohl sie an diesen Tagen nicht arbeiten. Folglich handelt es
sich bei dem Geld, das Ihnen ausgezahlt wird, um das gleiche Geld.
Was die Verteilung der Süßigkeiten zu ihren Anlässen angeht, so spricht nichts dagegen, sie anzunehmen, auch wenn nicht erwähnt
wurde, dass sie aus diesen bestimmten Anlässen verteilt werden.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


33. Die Unterzeichnung eines Mietvertrages für eine andere Person, die nicht die Voraussetzungen der Wohnverwaltung erfüllt.
Ist es mir erlaubt, einen Mietvertrag mit meinem Namen als Mieter zu unterschreiben und sie dann einem Kollegen zu
überlassen? Ich bin gezwungen, dies zu tun, da mein Kollege nicht die Voraussetzungen der Wohnverwaltung erfüllt.
So etwas sollte man nicht tun, Ihr Freund sollte nach einer Alternative suchen und Allah wird ihm einen Ausweg schaffen, so Er will. Wer
Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg. Wir wissen, dass Verträge im Islam generell heilig und manche noch heiliger sind. Da spielt
es keine Rolle, ob der Vertrag mit einem Muslim oder einem Nichtmuslim abgeschlossen wird. Allah sagt:
Ihr Gläubigen, erfüllt die Verträge. (al-maida: 1)
Und Allah der Erhabene weiß es am besten.
Scheich Salah as-Sawi


37. Ist der Nichtmuslim zum ghusl verpflichtet, um den Koran anzufassen?
Wird von einem Nichtmuslim der ghusl verlangt, um den Koran anzufassen, wenn er ihn nur berührt, um ihn zu lesen und sich
über den Islam zu informieren und nicht, um zu konvertieren, wie dies erzählt wurde von Omar (r.a.) und seiner Schwester
Fatima?
Wenn er eine Übersetzung der Bedeutung des Korans liest, selbst wenn der Korantext danebensteht, so ist er nicht dazu verpflichtet,
sondern er kann lesen auch als Ungläubiger und Unreiner. Wenn es sich aber um ein reines Koranexemplar handelt, so darf er ihn
nicht lesen, bevor er nicht den ghusl vollzogen hat.


39. Die dawa unter Dozenten und Kommilitonen und die Bedeutung von ihnen den Beweis erbringen.
In der Universität sind wir seit langem mit einigen Professoren zusammen und besonders mit dem Tutor. Muss ich ihn zum
Islam einladen? Muss ich jeden, der mit mir studiert, seien es Studenten oder jeder Professor, bei dem ich einmal Unterricht
hatte, zum Islam einladen? Und was bedeutet ihnen den Beweis erbringen?
Sie müssen jeden Ungläubigen zum Islam einladen, egal ob Sie eine Beziehung zu ihm haben oder nicht, denn der Prophet (a.s.)
sandte Ali Ibn Abi Talib zu den Bewohnern Khaybars und sagte: Lade sie zum Islam ein. Und er (a.s.) pflegte Botschafter zu senden,
die zum Islam einluden. Daher ist es Ihre Pflicht, jeden zum Islam einzuladen, jedoch Ihren Möglichkeiten entsprechend und gemäß
dem, was zum gewünschten Ergebnis führt. Es ist klar, dass jemand, zu dem Sie eine Beziehung haben von den Professoren und
Studenten, größere Rechte hat, von Ihnen zum Islam eingeladen zu werden. Also laden Sie ein und erklären Sie ihnen, was Allah von
ihnen verlangt. Die Bedeutung von ihnen den Beweis erbringen ist, dass Sie ihnen die Rechtleitung mithilfe ihres Beweises
verdeutlichen.
Scheich Muhammad al-Uthaymin


40. Die Teilnahme am interreligiösen Dialog.
Wir sind Mitglieder der Verwaltung eines islamischen Zentrums in einer großen amerikanischen Stadt, und oft werden wir zur
Teilnahme an Foren eingeladen, wo wir mit Angehörigen anderer Religionen in einen Dialog treten sollen. Ist uns dies erlaubt,
zumal die Situation manchmal die Einhaltung bestimmter Gesprächskonventionen erfordert sowie das Publikum durch unsere
Teilnahme etwas über den Islam erfährt und vielleicht einige sich dadurch zum weiteren Nachdenken über seine Wahrheit
anregen lassen?
Es ist nichts dagegen einzuwenden, vorausgesetzt, dass derjenige, der diesen Dialog unternimmt, ausreichende Kenntnisse in der
Scharia hat und gut diskutieren kann. Wenn dies nicht der Fall ist, so sollte man lieber nicht teilnehmen, weil es eine Katastrophe für den
Islam wäre, wenn man teilnähme und dann in der Diskussion unterläge.


42. Das Fotografieren eines neuen Muslims zum Zweck der dawa.
Was gilt für das Fotografieren des neuen Rechtgeleiteten, wenn seine Konversion bekannt wird, zu Zwecken der
Werbung für den Islam und ebenso sein Fotografieren, um ihm im Zentrum eine Akte anzulegen?
Dagegen ist nichts einzuwenden, solange es mit einer guten Absicht erfolgt, besonders wenn der Rechtgeleitete dieses Foto mit in sein
Heimatland nimmt und es dort seinen Verwandten und Freunden zeigt und sie sehen, wie sehr ihn die Muslime willkommen heißen. Das
könnte für sie ein Anstoß zum Islam sein und ihm eine gewisse Sicherheit bieten, damit sie ihm keinen Schaden zufügen, weil er seine
Religion gewechselt hat. Und dann wird ihn auch nichts mehr daran hindern, seiner Entscheidung treu zu bleiben.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


43. Die Beteiligung der Frau an der dawa.
Wie kann eine Frau sich an den Bemühungen zur dawa beteiligen?
Sie ist genau wie der Mann verpflichtet, dawa für Allah zu betreiben, das Gute zu befehlen und das Schlechte zu untersagen, denn die
Texte des Koran und der Sunnah sowie die Aussage der Gelehrten deuten eindeutig darauf hin. Sie muss dawa betreiben und das Gute
gebieten und das Schlechte untersagen in derselben vorgeschriebenen Weise, wie es vom Mann verlangt wird. Außerdem darf sie sich
weder aus Angst noch aus mangelnder Geduld von der dawa abhalten lassen, weil einige Menschen sie eventuell gering schätzen, sie
beschimpfen oder verspotten. Sie muss dies geduldig ertragen, und wenn sie bei den Menschen Hohn oder Spott bemerkt, dann soll sie
sich auf eine andere Sache konzentrieren, nämlich ein Beispiel an Keuschheit und Abschirmung vor fremden Männern zu sein. Vielmehr
soll sie im Zuge ihrer dawa sorgfältig vermeiden, was ihr verboten ist. Wenn sie Männer zum Islam einlädt, so soll sie verschleiert sein
und nicht mit einem von ihnen alleine sein, und wenn sie Frauen einlädt, dann auf geschickte Weise. Sie soll von tadellosem Charakter
und Lebenswandel sein, so dass man ihr nicht vorwerfen kann, dass sie erst einmal bei sich selbst anfangen soll.
Sie soll auffällige Kleidung vermeiden und darf keinerlei Anlass zur Verführung bieten, indem sie ihre Reize zur Schau stellt oder mit
Worten kokettiert, was ihr ja verboten ist. Vielmehr soll sie sich auf die dawa für Allah konzentrieren und darauf achten, dass diese
weder ihrer Religion, noch ihrem guten Ruf schadet.
Scheich Abdulaziz Ibn Baz (Allah sei ihm gnädig)


44. Wenn jemand eine Sünde begeht, die eine Strafe erfordert, die in einem nicht-islamischen Land nicht ausgeführt wird.
Was passiert mit jemandem, der in einem Land, in dem es keine islamische Justiz gibt, eine Sünde begangen hat, die eine
Strafe nach Scharia erfordert, soll er die Strafe an sich selbst ausüben oder dies von jemand anderem verlangen?
Er soll sich reumütig Allah wieder zuwenden, selbst in einem Land, in dem die Scharia-Strafen durchgeführt werden, denn die Nachsicht
sich selbst gegenüber und sich reumütig seinem Herrn zuzuwenden in dem, was zwischen ihm und seinem Herrn steht, ist besser. Doch
manchmal gibt das Gewissen keine Ruhe, bis die Strafe vollzogen wird, wie dies mit Maiz und Ghamidiya der Fall war. Die Strafe muss
allerdings von dem Machthaber des Landes vollzogen werden. Wenn dieser kein Muslim ist, so ist es die Pflicht des Betreffenden, sich
reumütig Allah wieder zuwenden.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
#2
Was passiert wenn ein Christ zu mir "Frohe Weihnachten" sagt???

Wie sieht es mit Geburtstag aus???
#3
Hey Ahki

Mach dir es ganz einfach sage einfach Hallo (=

mach ich auch da kommen immer leute zu mir an auf der Strasse und sagen Frohe Weinachten ich sage dann einfach Hallo wie gehts und dann gehe ich weiter ^^

Mit Geburtstage wenn einer dir sagt ich habe Geburtstag sage einfach Schön fertig ^^

wa aleykumselam
  


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