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Die Voraussetzungen für die Gebetskleidung der Frau - Druckversion

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Die Voraussetzungen für die Gebetskleidung der Frau - Ibn Suleyman - 24-09-2014

bismillah

Frage:

Können Mädchen in Hosen beten? Was ist die Kleidung, die die Sharî’ah für das Gebet
vorschreibt?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allâh.

Die Gebetskleidung, die für Frauen vorgeschrieben ist, ist jegliche Kleidung, die ihren
gesamten Körper mit Ausnahme von Gesicht und Händen bedeckt; sie muss weit und
blickdicht sein, so dass keine Umrisse irgendeines Teils ihres Körpers sichtbar sind.
Die Tatsache, dass die Gebetskleidung der Frau ihren gesamten Körper bedecken muss,
wird durch den Hadîth von Umm Salamah (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) angezeigt,
als sie darüber befragt wurde, in welcher Kleidung eine Frau beten soll. Sie sagte: „Sie
soll in einem Khimâr (Kopfbedeckung) und einem Qamîs (Hauskleid oder langes Hemd)beten, das ihre Fußspitzen bedeckt.
“ (Berichtet von Abu Dawûd, 639)
Dies wurde ebenso in einem marfû’ [d.h. dem Propheten (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm)zugeschriebenen] Hadîth berichtet. Al-Hâfiz ibn Hajar sagte in Bulûgh al-Marâm (S. 40):Die Imâme stuften den mawqûf Bericht als sahîh ein. Ibn Taymiyah (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) sagte: Die bekannte Ansicht besteht darin, dass er mawqûf ist
mit einem Isnâd, der bei Umm Salamah endet, aber er hat dasselbe Gewicht wie ein
marfû’ Hadîth. (Sharh Kitâb al-Salâh min al-‘Umdah, S. 365)

Und der Prophet (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte: „Allâh wird das Gebet einer Frau, die die Geschlechtsreife erlangt hat, nicht akzeptieren, außer mit einem Khimâr (Kopfbedeckung).“(Berichtet von Abu Dawûd (641), al-Tirmidhi (377), Ibn Mâjah
(655); von al-Albâni in Sahîh al-Jâmi’ (7747) als sahîh eingestuft.)

Daher ist es notwendig, etwas zu tragen, was den kompletten Körper mit Ausnahme des
Gesichts bedeckt. Die Gelehrten hatten unterschiedliche Ansichten bezüglich dessen, ob
es für eine Frau verpflichtend ist, ihre Hände und Füße während des Gebets zu bedecken.
Was die Hände anbelangt: Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass es nicht
verpflichtend ist, sie zu bedecken. Von Imam Ahmad wurden diesbezüglich zwei
verschiedene Ansichten berichtet.

Sheikh al-Islam Ibn Taymiyah war der Ansicht, dass es nicht verpflichtend ist. So heißt es in al-Insâf: Dies ist die korrekte Ansicht.

Was die Füße anbelangt: Die Mehrheit der Mâlikis, Shâfa’is und Hanbalis ist der Ansicht,
dass es verpflichtend ist, sie zu bedecken. Dies ist auch die Ansicht, die in einer Fatwa
des Ständigen Komitees für die Erlassung von Fatwas dargelegt wurde (6/178): Sheikh Ibn Bâz (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) sagte:

Während des Gebets ist die gesamte Frau mit Ausnahme ihres Gesichts ‘Aurah. Die
Gelehrten waren bezüglich der Hände unterschiedlicher Ansichten. Einige von ihnen
sagten, dass es verpflichtend ist, sie zu bedecken und andere sagten, dass es erlaubt ist,
sie unbedeckt zu lassen. In dieser Sache gibt es einen weiten Spielraum, in shâ’ Allâh,
aber es ist besser, sie zu bedecken, um nicht in das Gebiet der Meinungsverschiedenheit
der Gelehrten hinein zu geraten. Was die Füße anbelangt, so ist es nach der Mehrheit der
Gelehrten verpflichtend, sie während des Gebets zu bedecken. Zitat-Ende
Majmû’ Fatâwa Ibn Bâz, 10/410

Imam Abu Hanîfah, al-Thawri und al-Mazani waren der Ansicht, dass es einer Frau
erlaubt ist, ihre Füße während des Gebets zu entblößen. Dies ist die Ansicht, die Sheikh
al-Islam Ibn Taymiyah und al-Mardâwi in al-Insâf bevorzugten.

Sheikh Ibn ‘Uthaymîn (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) sagte in al-Sharh al-Mumti’
(2/161):

Es gibt keine klaren Beweise bzgl. dieser Angelegenheit. Daher war Sheikh al-Islam Ibn
Taymiyah der Ansicht, dass eine freie Frau ‘Aurah ist, außer das, was von ihr sichtbar ist,
wenn sie sich in ihrem Haus befindet, nämlich das Gesicht, die Hände und die Füße. Er
sagte: Die Frauen zur Zeit des Propheten (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm)
pflegten, in ihren Häusern ein Qamîs zu tragen, und nicht jede Frau besaß zwei
Kleidungsstücke. Wenn daher Menstruationsblut auf ihr Kleidungsstück gelangte,
brauchte sie es nur zu waschen und konnte anschließend darin beten. Die Hände und
Füße sind während des Gebets nicht ‘Aurah … [der folgende Satzteil ist unklar]. Darauf
basierend gibt es keine handfesten Beweise bzgl. dieser Angelegenheit und ich folge dem
Sheikh al-Islam diesbezüglich. Dies ist, wie wir es verstehen, aber wir können uns
diesbezüglich nicht sicher sein, denn, selbst wenn eine Frau ein Kleidungsstück hat, das
bis auf den Boden reicht, werden ihre Fußsohlen sichtbar sein, wenn sie sich niederwirft.
Zitat-Ende

Siehe: al-Mughni, 1/349; al-Majmû’, 3/171; Badâ’i’ al-Sanâ’i’, 5/121; al-Insâf, 1/452;
Majmû’ al-Fatâwa von Ibn Taymiyah, 22/114


Aber wenn das Kleidungsstück dünn ist und zeigt, was darunter ist und die Farbe der
Haut hindurch gesehen werden kann, dann wird es nicht als Bedeckung betrachtet.
Rawdat al-Tâlibîn von al-Nawawi, 1/284; al-Mughni, 2/286.

Hierauf wird im folgenden Hadîth von Abu Hurayrah (möge Allâh mit ihm zufrieden sein)
hingewiesen, der sagte: Der Gesandte Allâhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm)
sagte: „Es gibt zwei Arten der Leute der Hölle, die ich nicht gesehen habe: Leute mit Peitschen wie die Schwänze eines Ochsen, mit denen sie die Leute schlagen und Frauen, die bekleidet und doch nackt sind…“(Berichtet von Muslim, 2128)

Bezüglich der Worte „bekleidet noch nackt“ sagte al-Nawawi in al-Majmû’ (4/3998): Es
wurde gesagt, dass sie dünne Kleidungsstücke tragen, die die Farbe der Haut
durchscheinen lassen.

Ibn ‘Abd al-Barr sagte in al-Tamhîd (13/204): Was mit dem
Ausdruck „bekleidet und doch nackt“ gemeint ist, sind diejenigen, die durchsichtige
Kleidung tragen, die entblößt und nicht verbirgt, daher sind sie der Bezeichnung nach
bekleidet, aber in Wirklichkeit nackt. Zitat-Ende

Der Beweis dafür, dass das Kleidungsstück weit und blickdicht sein muss, ist der Hadîth
von Usâmah Ibn Zayd (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), der sagte: Der Prophet
(Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) überreichte mir ein Qubti-Gewand von den
Geschenken, die er von Dihyah al-Kalbi bekommen hatte, und ich gab es meiner Frau zum Anziehen. Der Gesandte Allâhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte:
„Warum trägst du das Qubti-Gewand nicht?“ Ich sagte: „Ich gab es meiner Frau zum Anziehen.“ Er sagte: „Sag ihr, sie soll eine Ghalâlah darunter anziehen, denn ich befürchte, dass es ihre Körperumrisse beschreiben wird.“ (Berichtet von al-Bayhaqi in al-Sunan al-Kubra, 2/234; von al-Albâni in Jilbâb al-Mar’ah al-Muslimah (S. 131) als hasaneingestuft.)

Das Qubti-Gewand ist ein aus dünnem weißem Leinen gefertigtes Kleidungsstück, das in
Ägypten hergestellt wurde. (Lisân al-‘Arab, 7/373)
Die Ghalâlah ist eine Art Slip oder Unterwäsche.
Darauf basierend ist es einer Frau nicht erlaubt, enge Kleidung zu tragen, die ihre ‘Aurah
zeigt, wie z.B. Hosen.

Sheikh Ibn ‘Uthaymîn sagte:
Auch wenn sie weit und blickdicht sind, weil sie ein Bein vom anderen trennen, daher
bedecken sie nicht richtig. Außerdem besteht die Befürchtung, dass es Frauen wie
Männer aussehen lässt, weil die Hose ein Kleidungsstück des Mannes ist. Zitat-Ende
Majmû’ Fatâwa wa Rasâ’il Ibn ‘Uthaymîn, 12/286

Was die Gültigkeit ihres Gebets anbelangt: Selbst wenn sie gegen diese Vorschrift
verstößt und in dieser engen Kleidung betet, so ist ihr Gebet dennoch gültig, denn was
erforderlich ist, ist, die ‘Aurah zu bedecken, und das hat sie getan.
Siehe auch Frage Nr. 46529.

Sheikh Sâlih al-Fawzân sagte:
Es ist nicht erlaubt, enge Kleidung zu tragen, die die Gliedmaßen und die Form des
weiblichen Körpers zeigt. Enge Kleidung ist weder für Männer noch für Frauen erlaubt,
aber es ist besonders für Frauen verboten, weil die Fitnah in ihrem Fall noch größer ist.
Hinsichtlich des Betens im Speziellen: Wenn eine Person mit bedeckter ‘Aurah in solcher
Kleidung betet, so ist das Gebet an und für sich gültig, da die ‘Aurah bedeckt ist, aber sie
sündigt darin, dass sie in enger Kleidung betet, weil sie gegen eine der Vorschriften des
Gebets verstoßen hat, indem sie enge Kleidung trägt. Dies ist ein Aspekt. Ein anderer
Aspekt ist, dass es eine Ursache der Versuchung ist und Aufmerksamkeit auf sich lenkt,
besonders im Fall von Frauen. Daher müssen sich Frauen mit weiter Kleidung bedecken,
die sie verbergen und keine Gliedmaßen ihres Körpers zeigen oder Aufmerksamkeit
erregen darf. Daher darf es kein dünnes oder durchsichtiges Kleidungsstück sein,
sondern es muss ein verbergendes Kleidungsstück sein, das den Körper der Frau
komplett bedeckt. Zitat-Ende

Al-Muntaqa min Fatâwa al-Sheikh Sâlih al-Fawzân, 3/454
Quelle: Islam-QA.com (Frage Nr. 32993)