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Fragen und Antworten zum Thema Zakaah - Sirat al-Mustaqim - 01-07-2008 Fragen und Antworten zum Thema Zakaah Zakaah aus Einkommen/ Lohn Frage: Ich bin Angestellter und erhalte ein gutes Einkommen -alles Lob gebührt Allah-, aber ich weiß nicht, wie ich die Zakaah für dieses Einkommen entrichten soll. Soll ich sie für jeden Monat entrichten, oder soll ich einen bestimmten Monat auswählen und die Zakaah für das, was auch immer ich besitze, ob ich es durch meine Arbeit oder andersweitig verdient habe, entrichten? Auch (die Frage): Wenn ich all mein Geld ausgegeben habe, und ich dann weiteres Geld verdiene, welches das Mindestvermögen erreicht, soll ich die Berechnung des Jahres ab dem Datum, an dem ich den ersten Betrag, der ausgegeben ist, beginnen, oder ab dem Datum, an dem ich den neuen Betrag erhalten habe? Antwort: Wann auch immer du einen bestimmten Betrag erhalten hast, sollst du mit der Berechnung des Jahres ab dem Datum beginnen, an dem du den neuen Betrag (der dein Vermögen über das Mindestvermögen anwachsen lässt) erhältst. Wann immer du einen Betrag erhältst, solltest du das in einer Tabelle erwähnen. Wann immer (dann) ein Jahr über diesem Betrag verstreicht (und das Gesamtvermögen das Mindestvermögen nicht unterschritten hat), sollst du die Zakaah für diesen (Betrag) entrichten. Die Zakaah für das, was du im (Monat) Muharram (Monat des islamischen Kalenders) erhalten hast, sollte im Muharram (des folgenden Jahres) entrichtet werden, für das, was du im (Monat) Safar erhalten hast, im Safar (des folgenden Jahres), und was du im (Monat) Rabii'-ul-Aakhir erhalten hast, im Rabii'-ul-Aakhir (des folgenden Jahres) usw. Wenn du aber für den (im Berechnungsjahr) zuletzt erhaltenen Betrag die Zakaah im Voraus –also vor ihrer (eigentlichen) Zeit- zusammen mit dem zuerst erhaltenen (Betrag) entrichtest, ist dies in Ordnung, und es wird dir (von Allah) gedankt werden. Wenn du also jeweils ein Gelhalt für (die Monate) Muharram, Safar, Rabii'-ul-Awwal, Rabii'-ul-Aakhir usw. erhältst, und du diese (Beträge) vermerkt hast, und du dann für alle (diese Beträge) die Zakaah im Voraus im (Monat) Muharram mit entrichtest, ist dies kein Nachteil. Du wirst (somit) die Zakaah für alle diese (Beträge) entrichten, wenn ein Jahr über dem ersten Betrag (der das Vermögen über das Mindestvermögen ansteigen lassen hat) vergangen ist. Hierin liegt kein Nachteil, wenn du dies tust. Im Gegenteil ist dies besser und bevorzugt (Da diese Methode einfacher und sicherer ist). (Diese Art der Vorauszahlung ist Freiwillig.) Was aber deine (mindeste) Pflicht darstellt, ist, daß du die Zakaah entrichtest, wenn deren Zeit gekommen ist. Wann immer ein Jahr über einem bestimmten Betrag vergangen ist (und das Gesamtvermögen das Mindestvermögen nicht unterschreitet), mußt du das entrichten, was für diesen Betrag (an Zakaah) fällig wird, entsprechend deinen Vermerken (in der Tabelle, was die Höhe des Betrages und die Zeit) betrifft ... (Majmoo’-ul Fataawaa, Abdul-Azeez ibn Baaz, v.14, p,138) Zakaah für verliehenes Geld Frage: Durch die Gnade Allahs und Seine Rechtleitung habe ich zwanzig Jahre gearbeitet und habe drei (verschiedene) Summen an Geld angespart. Ich habe einem meiner Verwandten einen Betrag für eine bestimmte Zeit ausgeliehen, und mittlerweile habe ich keine Hoffnung mehr, das Geld wiederzubekommen. Den zweiten Betrag habe ich an einen anderen Verwandten verliehen, damit dieser (damit) Handel betreibt. Jedoch sind die Jahre verstrichen, ohne daß er etwas mit ihm (dem Betrag) angefangen hat. Der dritte Betrag ist in meinem Besitz. Was ist die Regelung für den Betrag, den ich nicht zurückerhalten habe, für den Betrag, der für Handelszwecke gegeben, nicht aber genutzt wurde, und für den Betrag, von dem ich selbst ausgebe ...? Antwort: Du mußt die Zakaah für den Betrag, der in deinem Besitz ist, sowie für den, der sich bei deinem Verwandten für Handelszwecke befindet –er diesen aber nicht verwendet hat-, entrichten, wenn ein Jahr vergangen ist. Außer dein Verwandter hat den Betrag, den du ihm gegeben hast, für persönliche Zwecke ausgegeben und ist nicht fähig, ihn dir zurückzuzahlen. In diesem Fall muß die Zakaah nicht für ihn (diesen Betrag) entrichtet werden, bis er dir ausgezahlt wird, und er sich dann für ein Jahr in deinem Besitz befindet. Betreffend den Betrag, der sich bei deinem zuerst genannten Verwandten befindet, muß der Fall näher erörtert werden: 1. Wenn er vermögend ist, und fähig, dir den Betrag zurückzuzahlen, mußt du die Zakaah für diesen entrichten, sobald ein Jahr vergangen ist. Es ist Schaden, wenn du die (Zahlung der) Zakaah verschiebst, bis er dir den Betrag zurückgezahlt hat, und du dann für die vergangenen Jahre (die Zakaah) bezahlst. Aber es ist sicherer und besser, sie jedes Jahr zu entrichten als Vorsichtsmaßname gegen Vergesslichkeit oder Todesfall. 2. Wenn er unfähig ist, dir den Betrag zurückzuzahlen, oder fähig, jedoch verschiebt er regelmäßig die Rückzahlung oder verweigert sie, so ist die Zakaah (für diesen Betrag) keine Pflicht für dich, bis er dir den Betrag zurückgezahlt hat und sich dieser ein Jahr lang in deinem Besitz befindet, entsprechend dem richtigen der zwei Standpunkte der Gelehrten. Die Zakaah ist als eine Art Entschädigung (für die Armen) gedacht. Diese Entschädigung aus einem Besitz zu entrichten, von dem du nicht weisst, ob du ihn (überhaupt) erhalten wirst, ist keine Pflicht für dich. (Majmoo’-ul Fataawaa, Abdul-Azeez ibn Baaz, v.14, p,42) Zins-basierende Geschäfte mit Banken/ Anlagen und die Zakaah für diese Frage: Viele Leute haben Umgang mit Banken, und es kann sein, daß sie in (islamisch) unerlaubte Dinge geraten, wie beispielsweise Zinsen (welche bezahlt oder eingenommen werden). Muß die Zakaah für diese (Zins-) Beträge entrichtet werden? Und wie wird sie entrichtet? Antwort: Es ist nicht erlaubt, mit Zinsen zu tun zu haben, egal ob durch Banken oder irgend etwas anderes, und jeder Gewinn aus Zinsen ist unerlaubt. Zinsen werden nicht als Eigentum dessen betrachtet, der sie nimmt. Hat jemand sie (die Zinsen) vereinnahmt, die Regelung Allahs in dieser Sache kennend, so ist es seine Pflicht, sich von diesen Einnahmen zu trennen, indem er diese für gemeinnützige Zwecke spendet. Hat er die Zinsen noch nicht vereinnahmt, so ist ihm nur erlaubt, sein Kapital zurückzunehmen. So spricht Allah: <<O die ihr glaubt, fürchtet Allah und laßt das sein, was an Zins(geschäften) noch übrig ist, wenn ihr gläubig seid. Wenn ihr es aber nicht tut, dann laßt euch Krieg von Allah und Seinem Gesandten ansagen! Doch wenn ihr bereut, dann steht euch euer (ausgeliehenes) Grundvermögen zu; (so) tut weder ihr Unrecht, noch wird euch Unrecht zugefügt.>> (Qur'an 2:278, 279) Wenn er die Zinsen vereinnahmt hat, bevor er die Regelung Allahs, diese betreffend, kannte, so darf er sie behalten, und ist nicht verpflichtet, sich von diesen Einnahmen zu trennen. So spricht Allah: <<Doch hat Allah Verkaufen erlaubt und Zinsnehmen verboten. Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah. Wer aber rückfällig wird, jene sind Bewohner des (Höllen-) Feuers. Ewig werden sie darin bleiben.>> (Qur'an 2:275) Eine Person muß die Zakaah für den Teil (des Besitzes) entrichten, der nicht zu Zinseinnahmen gehört, so wie er sie für jeden anderen Besitz entrichten muß, für den das Entrichten der Zakaah Pflicht ist. Hatte diese Person aber kein Wissen über das Zinsverbot, so muß die Zakaah auch für die Einnahmen entrichtet werden, welche zuvor durch Zinsen entstanden sind, da sie wie jeder andere Besitz sind, wie der zuvor erwähnte (Qur'an-) Vers aufzeigt. Alle Rechtleitung zur Besserung kommt von Allah. (Majmoo’-ul Fataawaa, Abdul-Azeez ibn Baaz, v.14, p,153) Das Geben der Zakaah an islamische Zentren Frage: Es gibt hier ein allgemeinnützliches Zentrum für Qur'anunterricht für Frauen, das bald eröffnet, so Allah will. Dieses Zentrum braucht –wie andere allgemeinnützliche Projekte auch- viel Geld, um seine Ausgaben, wie z.B. die Gehälter der Lehrerinnen, Büroeinrichtung, Busse für die Lehrerinnen und Schülerinnen etc., zu decken. Ist es erlaubt, daß Zakaah an dieses Zentrum ausbezahlt wird? Antwort: Es ist nicht erlaubt, die Zakaah an es (das Zentrum) zu bezahlen, außer an diejenigen Lehrerinnen, die bedürftig sind, und diejenigen, für deren Lebensunterhalt ihre Ehemänner nicht aufkommen, und diejenigen, die keine wohlgesonnenen nahen männlichen Angehörige haben, die fähig sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Gehälter sollten nur für jene (von der Zakaah) gegeben werden, die Geld für ihre nötigsten Ausgaben brauchen. Was Büromöbel und Busse angeht, so sollten diese von anderem Geld als von der Zakaah bezahlt werden, wie (beispielsweise) von Spenden für allgemeinnützliche Projekte, monatlichen Überweisungen und allgemeinen Spenden. Und Allah weiß es am Besten. (Abdullah ibn Jibreen, www.islamtoday.net) Quelle: islamhouse.com |