Kopf von Ruku erheben und merken, dass man die Tasbih vergaß - Druckversion +- Islam Forum - Muslim, Quran, Sunna, Deutsch (https://diewahrheitimherzen.net/forum) +-- Forum: Islam (https://diewahrheitimherzen.net/forum/Forum-Islam) +--- Forum: Islam Fatwa - islamische Fatwas - Fataawa (https://diewahrheitimherzen.net/forum/Forum-Islam-Fatwa-islamische-Fatwas-Fataawa) +---- Forum: Fatwas zur Reinigung und Gebet (https://diewahrheitimherzen.net/forum/Forum-Fatwas-zur-Reinigung-und-Gebet) +---- Thema: Kopf von Ruku erheben und merken, dass man die Tasbih vergaß (/Thema-Kopf-von-Ruku-erheben-und-merken-dass-man-die-Tasbih-vergass) |
Kopf von Ruku erheben und merken, dass man die Tasbih vergaß - Issa Mönks - 30-04-2013 As Selam Alaykum rahmatullah wa barakatuh, Frage: Was soll eine Person tun, die ihren Kopf von der Rukuh (Verbeugung) erhebt und dann bemerkt, dass sie vergessen hat, den Tasbih auszusprechen? Antwort: Wenn eine Person ihren Kopf von der Rukuh erhebt und sich dann erinnert, dass sie den Tasbih (Lobpreisung) der Rukuh nicht gesprochen hat, soll sie nicht wieder zur Rukuh zurückkehren, da die Bedingungen für die Preisung in der Rukuh nicht mehr verpflichtend sind, da sie ihren Kopf schon erhoben hat. Wenn sie (die betende Person) absichtlich zur Rukuh zurückkehrt, würde diese Handlung ihr Gebet ungültig machen, da sie eine extra Rukn (verbindliche Handlung des Gebets) hinzugefügt hat, welche diese zweite, überflüssige Rukuh ist. Wenn dies jedoch aus Unwissenheit oder Vergesslichkeit resultiert, wird das Gebet nicht ungültig sein, doch muss die Person in diesem Fall die Niederwerfungen der Vergesslichkeit durchführen, wenn sie allein gebetet oder eine Versammlung (Gemeinschaftsgebet) geleitet hat. Dies deswegen, weil das Aussprechen des Tasbih´s (Subhana Rabbi al 'Adhim [Gepriesen ist mein Herr, Der Erhabene]) waajib (verbindlich) ist; wenn dies jemand vergisst, kann er es mit der Niederwerfung der Vergesslichkeit (Sujud al-Sahu) wieder gut machen. Wenn er hinter einem Imam betet und den Tasbih vergisst, so wird er nicht als jemand erwägt, der eine verbindliche Handlung ausgelassen hat. Al-Mughni ma’a al-Scharh al-Kabir, 1/679 |