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Pflichten des Muslims gegenüber dem Kafir (Nichtmuslim) - Druckversion

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Pflichten des Muslims gegenüber dem Kafir (Nichtmuslim) - Issa Mönks - 26-05-2013

As Selam Alaykum rahmatullah wa barakatuh,

Frage:
Was ist die Pflicht eines Muslims gegenüber einem Kafir, sei dieser nun ein Dhimmi in einem islamischen Land oder im eigenen Land, während der Muslim im Land des Kafirs lebt? Die Pflichten, über die ich gerne Auskunft hätte, beziehen sich auf alle Arten der Beziehungen, angefangen beim Begrüßen und endend mit den Festen der Kuffar. Ist es erlaubt, ihn bei der Arbeit als Freund zu nehmen?

Antwort:
Gepriesen sei Allah.

Die Pflichten eines Muslims gegenüber einem Kafir beinhalten eine Reihe von Dingen:

Erstens:

Die Da‘wah oder das Rufen zu Allah (‘azza wa jall). Der Muslim sollte ihn zu Allah rufen und ihm die Realität des Islams erklären, wenn möglich in Bezug auf jede Angelegenheit, worüber er Wissen hat, weil dies die größte Freundlichkeit ist, die er seinen Mitbürgern und denen, mit welchen er von den Juden, Christen und anderen, welche zu den Muschrikiin (Götzenanbetern) gehören mögen, zu tun haben sollte, erweisen kann, denn der Prophet (salla-llahu alayhi wa sallam) sagte:

“Derjenige, welcher andere zum Guten leitet, wird den gleichen Lohn wie der Gutes tuende erhalten.”

Und er (salla-llahu alayhi wa sallam) sagte zu ‘Ali (radiyaAllahu anhu), als er ihn nach Khaibar schickte und ihn instruierte, die Juden zum Islam zu rufen:

“Bei Allah, wenn Allah durch dich nur einen Mann rechtleiten würde, dann wäre dies besser für dich als das Besitzen von roten Kamelen (wertvollste Kamelart).“

Und er (salla-llahu alayhi wa sallam) sagte:

“Wer immer andere zur Rechtleitung ruft, wird den Lohn derjenigen erhalten, die ihm darin folgen, ohne dass diesen irgendetwas von ihrem Lohn abgezogen wird.“

Das Rufen (des Nichtmuslims) zum Islam, das Vermitteln der Botschaft des Islam an ihn und dabei aufrichtig mit ihm zu sein, sind die besten Mittel, sich Allah zu nähern.

Zweitens:

Er fügt ihm kein Unrecht zu in Bezug auf sein Wesen, seinen Besitz oder seine Ehre. Wenn er ein Dhimmi ist (Kafir, der unter der Herrschaft von Muslimen lebt), ein Musta’man (jemand, dem Sicherheit in einem muslimischen Land versprochen wurde) oder ein Mu‘aahid (einer, mit dessen Land die Muslime einen Friedensvertrag haben), dann gibt er ihm seine zustehenden Rechte und verstößt nicht gegen seinen Besitz durch Stehlen, Betrügen oder Hintergehen und er darf ihn nicht körperlich schädigen, wie Schlagen oder Töten, weil er durch die Tatsache, dass er ein Mu‘aahid oder Dhimmi, oder Musta’man ist, (in der Schari’ah) beschützt wird.

Drittens:

Es gibt keinen Grund, nicht mit ihm in Bezug auf Kaufen, Verkaufen, Mieten, Vermieten, usw.
Umgang zu pflegen. Es wurde in Sahih-Berichten gesagt, dass der Gesandte Allahs (salla-llahu alayhi wa sallam) von Kuffaar, welche Muschrikiin waren, kaufte und dass er von Juden kaufte und dies ist eine Art Umgang pflegen. Als er (salla-llahu alayhi wa sallam) starb, war sein Schild als Pfand bei einem Juden, für etwas Nahrung, welches er für seine Familie gekauft hatte.

Viertens:

In Bezug auf den Salam (-Gruß), beginnt der Muslim den Gruß nicht, aber er kann ihn erwidern, weil er (salla-llahu alayhi wa sallam) sagte:

“Beginnt nicht mit dem Gruß des Salaam bei den Juden und Christen.”
Und er (salla-llahu alayhi wa sallam) sagte:

“Wenn die Leute der Schrift euch den Salaam geben, sagt: ‘Wa ‘alaykum.’”

Deshalb beginnt der Muslim den Gruß an einen Kaafir nicht, aber wenn der Kaafir ihn beginnt und wenn der Jude oder Christ dich mit dem Salaam grüßt, dann solltest du mit “wa ‘alaykum” antworten, wie es der Prophet (salla-llahu alayhi wa sallam) sagte.

Dies sind einige der Rechte zwischen einem Muslim und einem Kaafir.

Ein weiteres Recht ist ein guter Nachbar zu sein. Wenn der Nichtmuslim also dein Nachbar ist, dann sei freundlich zu ihm und störe ihn nicht, gib ihm Sadaqa, wenn er arm ist, gib ihm nutzbringenden Rat, denn dies sind Dinge, die ihn zum Islam ziehen und dazu bringen werden, Muslim zu werden und weil der Nachbar Rechte hat. Der Gesandte (salla-llahu alayhi wa sallam) sagte:

“Jibriil mahnte mich sooft, freundlich zu den Nachbarn zu sein, bis ich dachte, er würde ihn zum Erben erklären.“ (einstimmig Sahih)

Wenn der Nachbar ein Kaafir ist, so besitzt er die Rechte eines Nachbarn, wenn er sowohl verwandt als auch Kaafir ist, dann hat er zwei Rechte: die Rechte des Nachbarn und die Rechte des Verwandten.

Eines der Rechte des Nachbarn ist, dass du ihm Sadaqa geben sollst, aber keine Zakah, wenn er arm ist, weil Allah sagt:

“Allah verbietet euch nicht, gegenüber denjenigen, die nicht gegen euch der Religion wegen gekämpft und euch nicht aus euren Wohnstätten vertrieben haben, gütig zu sein und sie gerecht zu behandeln. Gewiss, Allah liebt die Gerechten.” (Surah Al-Mumtahanah 60:8)

Gemäß des Sahih-Hadith von Asma’ bint Abi Bakr (radiya-llahu anha) besuchte ihre Mutter sie, welche Muschrikah (Götzendienerin) war, während eines Waffenstillstands zwischen dem Propheten (salla-llahu alayhi wa sallam) und den Leuten von Makkah und bat um Hilfe. Asma’ fragte den Propheten (salla-llahu alayhi wa sallam) um Erlaubnis – sollte sie die Verwandtschaftsbande mit ihr pflegen? Der Prophet (salla-llahu alayhi wa sallam) sagte:

“Pflege die Verwandtschaftsbande mit ihr.”

Aber in Bezug auf das Feiern ihrer Feste, so darf der Muslim nicht daran teilnehmen, aber es ist nichts daran verkehrt, ihnen sein Beileid auszudrücken, wenn einer ihrer Lieben gestorben ist, wie das Sagen von “Möge Allah dich für deinen Verlust entschädigen“ und andere freundliche Worte. Aber er sagt nicht: “Möge Allah ihm vergeben” oder: “Möge Allah mit ihm gnädig sein” wenn der Verstorbene ein Kaafir war, und er bittet nicht für den Verstorbenen wenn er Kaafir war. Aber er darf für den Lebenden beten, dass Allah ihn rechtleiten und entschädigen möge usw.

Shaykh ‘Abd al-‘Aziiz ibn Baaz, rahimahullah
Fataawaa Nuur ‘alaa ad-Darb, 1/289-291