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Der Rechtsspruch betreffend das Schlachten eines Tieres sowohl für Udhiyah als auch `
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Salam_wr_wb

Der Rechtsspruch betreffend das Schlachten eines Tieres sowohl für Udhiyah als auch `Aqīqah

Frage (Nr. 106630):

Ist es erlaubt, ein Tier mit der Absicht sowohl für Udhiyah als auch für `Aqīqah zu schlachten?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Wenn die Udhiyah und die `Aqīqah kombiniert werden und die Person die `Aqīqah für ihr Kind am Tag des `Id al-Adhā opfern möchte oder während der Taschrīq-Tage – zählt die Udhiyah dann auch als `Aqīqah?

Die Fuqahā’ waren in dieser Angelegenheit unterschiedlicher Ansicht und es gibt zwei Meinungen:

Die erste besagt, dass die Udhiyah nicht gleichzeitig als `Aqīqah zählt. Dies ist die Ansicht der Mālikis und der Schāfi`is und sie ist von Imām Ahmad in einem Bericht überliefert.

Der von ihnen angeführte Beweis ist, dass jedes von den beiden – die `Aqīqah und die Udhiyah – um seiner selbst willen gemacht wird und daher kann das eine nicht auch für das andere gelten. Außerdem wird jedes von den beiden aus einem anderen Grund gemacht und kann deshalb nicht für das andere mitzählen, wie das Opfer, welches von dem Pilger, der Tamattu` vollzieht, gebracht wird und das Opfer, das als Fidyah gebracht wird.

Al-Haytami sagte in Tuhfat al-Muhtāj Scharh al-Minhāj (#9/371): „Die offensichtliche Bedeutung der Worte unserer Gefährten ist, dass, wenn jemand beabsichtigt, ein Schaf sowohl als Udhiyah als auch als `Aqīqah zu opfern, es keinerlei Zweck erfüllt. Dies ist klar ersichtlich, denn jedes von beiden ist eine Handlung der Sunnah, die für ihren eigenen Zweck gemacht wird.“

Al-Hattāb (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte in Mawāhib al-Jalīl (#3/259): „Bezüglich des Schlachtens eines Tieres sowohl als Udhiyah als auch als `Aqīqah oder als Hochzeitsmahl heißt es in al-Dakhīrah: `Der Autor von al-Qabas sagte: Unser Scheikh Abu Bakr al-Fihri sagte: Wenn er sein Opfertier sowohl als Udhiyah als auch als `Aqīqah schlachtet, so zählt es nicht, doch wenn er es als Hochzeitsmahl darbringt, so ist es gültig. Der Unterschied ist, dass in den ersten beiden Fällen das Vergießen des Blutes (des Opfertieres) wichtig ist und etwas Derartiges kann nicht für zwei zählen. Doch im Falle des Hochzeitsmahles ist der Zweck, Essen anzubieten, was dem Vergießen des Blutes nicht entgegensteht. Daher können diese beiden miteinander kombiniert werden.“

Die zweite Ansicht besagt, dass die Udhiyah ebenfalls als `Aqīqah gerechnet werden kann. Dies wurde in einem anderen Bericht von Imām Ahmad überliefert und es ist die Meinung der Hanafis. Es ist auch die Meinung von al-Hasan al-Basri, Muhammad ibn Sirīn und Qatādah (möge Allah ihnen barmherzig sein).

Der von ihnen angeführte Beweis lautet, dass der dahinter stehende Zweck der ist, sich Allah durch das Darbringen des Opfers anzunähern. Daher können sie zusammengefasst werden, ebenso wie das Begrüßungsgebet für die Moschee im obligatorischen Gebet enthalten sein kann, wenn jemand die Moschee betritt.

Ibn Abi Schaybah (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet in al-Musannaf (5/534), dass al-Hasan sagte: „Wenn sie die Udhiyah im Namen ihres Kindes darbringen, zählt es auch als `Aqīqah.“

Es wurde berichtet, dass Hischām und ibn Sirīn sagten: „Die Udhiyah kann auch als `Aqīqah gerechnet werden.“

Es wurde berichtet, dass Qatādah sagte: „Es zählt nicht, außer wenn die `Aqīqah gemacht wurde und er muss die `Aqīqah separat darbringen.“

Al-Bahūti (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte in Scharh Muntaha al-Irādāt (#1/617): „Wenn die Zeiten für `Aqīqah und Udhiyah zusammenfallen, weil der 7. Tag (oder um den 7. Tag herum) sich mit den Tagen des Opferns überschneidet, und er bringt die `Aqīqah dar, die auch als Udhiyah gerechnet werden kann, oder er bringt die Udhiyah dar, so zählt es wie das andere, ebenso wie es ist, wenn der Tag des `Id auf einen Freitag fällt und jemand vollzieht Ghusl für eines davon und wenn der Pilger, der Tamattu` oder Qirān macht, am Tag des Opferns ein Schaf schlachtet, dann zählt es sowohl als Hadiy, was von ihm verlangt wird, als auch als Udhiyah.“

Und er (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte in Kaschschāf al-Qinā (#3/30): „Wenn er die `Aqīqah und Udhiyah miteinander kombiniert und beabsichtigt, das Tier für beides zu schlachten, d. h. für die `Aqīqah und die Udhiyah, dann wird es für beides gerechnet, und dies wurde von Imām Ahmad bestätigt.“

Diese Meinung wurde von Scheikh Muhammad ibn Ibrāhīm (möge Allah ihm barmherzig sein) bevorzugt, der sagte: „Wenn er Udhiyah und `Aqīqah kombiniert, dann ist es ausreichend für den Vorstand des Haushalts. Er sollte beabsichtigen, das Opfer in seinem eigenen Namen darzubringen und die `Aqīqah wird darin berücksichtigt. Gemäß der Ansicht einiger von ihnen, sollten die zwei für eine Person gebracht werden, sodass die Udhiyah und die `Aqīqah zugunsten des Kindes gemacht werden. Gemäß anderer ist dies nicht notwendig; wenn der Vater schlachtet, dann ist die Udhiyah im Namen des Vaters und die `Aqīqah ist im Namen des Kindes.

Zusammengefasst: Wenn er das Opfertier als von ihm beabsichtigte Udhiyah schlachtet und als `Aqīqah, so ist dies akzeptabel.“ (Fatāwa al-Scheikh Muhammad ibn Ibrāhīm (#6/159).

Und Allah weiß es am besten.

Islam Q&A


Wa_salam_wr_wb
  


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Der Rechtsspruch betreffend das Schlachten eines Tieres sowohl für Udhiyah als auch ` - von Umm Abderrahman - 11-06-2012, 08:56 AM

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