Das Fasten

1. Definition 

Im Arabischen heißt „As-Siyâm": sich einer Sache enthalten. Im Islam bedeutet es, sich mit der Absicht des Fastens von Beginn der Morgendämmerung an bis zum Sonnenuntergang der Dinge zu enthalten, die das Fasten ungültig machen, wie z.B. Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr.


2. Der Beweis (Ad-Dalîl)

Allâh sagt:

„O ihr, die ihr glaubt! Das Fasten ist euch vorgeschrieben wie es denen vorgeschrieben war, die vor euch waren, auf dass ihr gottesfürchtig werdet." (Al-Baqarah:183)

Abu Hurairah berichtete, daß der Prophet (a.s.s.) sagte: „Der Islam ist auf fünf (Säulen) aufgebaut: Die Bezeugung, daß kein Gott da ist außer Allâh und daß Muhammad der Gesandte Allâhs ist, dem Verrichten des Gebets, dem Entrichten der Zakâh, dem Fasten im Monat Ramadân und der Pilgerfahrt zum Hause (Allâhs)." (Al-Bukhâri, Muslim, An-Nasâ’i, At-Tirmidhi)


3. Durchführung des Fastens

An-Niyyah (Die Absicht)

Vor Beginn des Fastens, das heißt noch während der Nacht vor Anbruch der Morgendämmerung, faßt man die Absicht, das Fasten gemäß dem Befehl Allahs und Seines Gesandten zu verrichten.

As-Suhûr (Die Morgenmahlzeit)

Bis Anbruch der Morgendämmerung wird eine kleine Mahlzeit eingenommen.

Das Fasten

Nach Anbruch der Morgendämmerung enthält sich der Muslim aller Dinge, die das Fasten ungültig machen würden. Dazu gehören: Essen, Trinken, Selbstbefriedigung bis zum Höhepunkt, Geschlechtsverkehr (auch ohne Höhepunkt), absichtliches Erbrechen.

Al-Iftâr (Das Fastenbrechen)

Bei Sonnenuntergang bricht man das Fasten, bevorzugt mit einer Dattel oder auch mit einem Schluck Wasser.


4. Für wen das Fasten Pflicht ist

Das Fasten ist verpflichtend für jeden erwachsenen, zurechnungsfähigen Muslim, der dazu in der Lage ist und nicht aufgrund anderer Umstände – wie eine Reise oder Menstruation / Wochenfluß – von der Pflicht ausgenommen ist. Kinder sollten im Alter von sieben Jahren an das Fasten herangeführt werden. Einige Gelehrte meinen, daß sie – analog zum Gebet – im Alter von zehn Jahren geschlagen werden sollten, falls sie nicht fasten.


5. Wer von der Verpflichtung des Fastens ausgenommen ist

Verschiedene Personengruppen sind von der Verpflichtung des Fastens ausgenommen. Es sind:

1. Der Reisende

Wer sich auf einer Reise befindet, hat die Wahl entweder zu fasten und das Fasten zu brechen. Allâh sagt:

„Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll fasten, wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten). Allâh will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis." (Al-Baqarah:185)

Und in der Sunnah wird berichtet:

Hamza ibn ´Amr Al-Aslami, der häufig zu fasten pflegte, fragte den Gesandten Allâhs: „Muß ich fasten wenn ich reise?" Der Gesandte Allâhs antwortete: „Faste, wenn du möchtest, oder breche das Fasten, wenn du möchtest." (Al-Bukhâri, Muslim)

Anas ibn Mâlik sagte: „Ich befand mich mit dem Gesandten Allâhs während des Ramadâns auf einer Reise, und diejenigen, die fasteten, tadelten nicht diejenigen, die nicht fasteten, noch tadelten diejenigen, die nicht fasteten, diejenigen, die fasteten." (Al-Bukhâri, Muslim).

Die Erlaubnis das Fasten zu brechen gilt unabhängig davon, ob einem die Reise schwer oder leicht fällt, insbesondere angesichts der Leichtigkeit einer Reise in der heutigen Zeit.

Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Wahrlich, Allâh liebt es, wenn seine Erleichterungen angenommen werden, so wie Er den Ungehorsam Ihm gegenüber haßt." (Ahmad, Ibn Hibbân).
Von Hamza ibn ´Amr Al-Aslami, der sagte: „O Gesandter Allâhs, ich fühle mich selbst stark genug, auf der Reise zu fasten. Gibt es etwas dagegen einzuwenden?" Der Gesandte Allâhs antwortete: „Es ist eine Erleichterung von Allâh. Wer sie annimmt, der hat gut daran getan, aber wenn jemand zu fasten wünscht, ist dagegen nichts einzuwenden." (Muslim, und der Ursprung ist bei Al-Bukhâri und Muslim.)

Wenn jemand, dem das Fasten während der Reise schwer fällt, trotzdem fastet, ist sein Fasten gültig, obwohl es besser für ihn wäre, das Fasten zu brechen.

Jâbir ibn ´Abdullâh berichtete: „Als Allâhs Gesandter einmal auf einer Reise war, sah er eine Menschenmenge und einen Mann, dem man Schatten spendete. Er fragte: ‚Was ist denn das?’ Sie antworteten: ‚Er fastet.’ Da sagte er: ‚Es ist keine große Tugend, auf einer Reise zu fasten.’" (Al-Bukhâri)

Jâbir ibn ´Abdullâh berichtete: „Im Jahr der Eroberung brach der Gesandte Allâhs (a.s.s.) im Ramadan nach Makkah auf und er fastete mit den Leuten bis sie Kurâ’ Al-Ghamîm erreichten. Dann verlangte er nach einer Tasse, die er hochhob, damit die Leute sie sehen konnten, und trank. Anschließend wurde ihm mitgeteilt, daß einige Leute weiter fasteten, worauf er sagte: ‚Das sind die Ungehorsamen; das sind die Ungehorsamen.’" Und in einer anderen Version: „’Das Fasten ist schwierig für die Leute und sie warten nun, was du tust.’ Darauf verlangte er nach einer Tasse als es schon nach dem ´Asr-Gebet war und trank."

Abu Sa’îd Al-Khudri sagte: „Bei ihnen galt, wer die Kraft hatte und fastete, dann war das in Ordnung, und wer schwach war und nicht fastete, dann war das in Ordnung." (At-Tirmidhi)

Wie aus der Âyah hervorgeht, müssen die Tage, während denen man aufgrund der Reise nicht gefastet hat, nachgeholt werden: „..., wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)." (Al-Baqarah:185):

2. Der Kranke

Allâh sagt:

„Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll fasten, wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten). Allâh will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis." (Al-Baqarah:185)
Wenn es medizinisch erwiesen ist oder jemand aus eigener Erfahrung weiß, daß das Fasten seine Krankheit verschlimmert bzw. die Heilung verzögert, ist ihm nicht nur erlaubt, das Fasten zu brechen, es ist sogar besser in diesem Fall. Das gilt jedoch nicht für minderschwere Krankheiten wie Erkältung oder vorrübergehende Kopfschmerzen.
Bei vorübergehender Krankheit müssen die Tage, die nicht gefastet wurden, nachgeholt werden, wie Allâh sagt:

„…, wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)." (Al-Baqarah:185)
Ist die Erkrankung, die das Fasten unmöglich macht, chronischer Natur und besteht keine Hoffnung auf Heilung, kann als Ersatz für jeden nicht gefasteten Tag die Speisung eines Armen geleistet werden.

„Und denjenigen, die es (das Fasten) nur schwer zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt." (Al-Baqarah:184)

3. Der Alte

Alte Menschen, für die das Fasten zu anstrengend ist, können als Ersatz für jeden Tag, den sie nicht fasten, einen Armen speisen.
Allâh sagt:

„Und denjenigen, die es (das Fasten) nur schwer zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt." (Al-Baqarah:184)

Mujâhid überliefert, daß Ibn ´Abbâs diesen Vers wie folgt kommentierte: „Dies wurde nicht aufgehoben. Gemeint sind alte Männer und alte Frauen, die nicht fasten können, und daher für jeden Tag einen Armen speisen sollten." (Al-Bukhâri)

4. Schwangere und stillende Frauen

Schwangere und stillende Frauen zählen ebenfalls zu den Menschen, die das Fasten nur schwer zu leisten vermögen, wenn sie um sich selber oder um das Kind fürchten. Sie sind von der Verpflichtung des Fastens ausgenommen.

Anas ibn Mâlik berichtete: „Die Pferde des Gesandten Allâhs (a.s.s.) näherten sich, und so ging ich zum Gesandten Allahs und fand ihn beim Essen. Er sagte: ‚Komm näher und iß.’ Ich antwortete: ‚Ich faste.’ Er (a.s.s.) sagte daraufhin: ‚Komm näher und ich werde dir über das Fasten erzählen. Allâh hat das Gebet für den Reisenden verkürzt und Er hat die Bürde des Fasten von der schwangeren und von der stillenden Frau genommen." (Abu Dâwûd, At-Tirmidhi, An-Nasâ’i, Ibn Mâjah, und Al-Albâni erklärte ihn für sahîh)

Es sei ausdrücklich erwähnt, daß die Verpflichtung nur dann entfällt, wenn die Frau tatsächlich Schaden für sich selber oder für das Kind befürchtet.

Al-Hasan Al-Basri und Ibrâhîm sagten über schwangere und stillende Frauen: „Wenn sie Angst um sich selber oder um das Kind haben, sollen sie das Fasten brechen und später nachholen." (Al-Bukhâri)
Analog zu den Kranken müssen die Tage, an denen nicht gefastet wurde, nachgeholt werden.

Frauen während der Menstruation und Wochenfluß
Wenn eine Frau bei sich das Blut der Menstruation oder des Wochenflusses sieht, wird ihr Fasten ungültig, selbst wenn dies nur einen Moment vor Sonnenuntergang geschieht.

Abû Sa’îd Al-Khudri berichtete, daß der Gesandte Allahs (a.s.s.) sagte: „Ist es nicht so, daß eine Frau während ihrer Menstruation weder betet noch fastet?" (Al-Bukhâri, Muslim)

`Â’ischah berichtete: „Wenn wir unsere Periode hatten, wurde uns befohlen, die unterlassenen Fastentage nachzuholen, und uns wurde nicht befohlen, die unterlassenen Gebete nachzuholen." (Al-Bukhâri, Muslim)

Entsprechend dem Hadîth müssen die nicht gefasteten Tage nachgeholt werden.


6. Die Bestimmung des Ramadans

Allâh hat die Sichtung des Neumondes als alleiniges Mittel zur Bestimmung islamischer Anlässe wie ´Îd und die Pilgerfahrt gemacht, indem Er sagte: „Sie fragen die nach den Neumonden. Sprich: ‚Sie sind festgesetzte Zeiten für die Menschen und die Pilgerfahrt.’" (Al-Baqarah:189)

Der Monat Ramadân beginnt, wenn in der 29. Nacht des Scha’abân der Neumond gesichtet wurde. Falls er nicht gesehen wurde oder der Himmel bedeckt ist (und damit eine Sichtung unmöglich), werden für den Scha’abân 30 Tage gerechnet.

Der Prophet (a.s.s.) sagte: „Fastet wenn ihr den Neumond seht. Wenn er bedeckt ist, dann vervollständigt 30 Tage des Scha’abân. Und brecht das Fasten wenn ihr den Neumond seht. Wenn er bedeckt ist, dann fastet 30 Tage." (Al-Bukhâri, Muslim)

Ibn ´Umar berichtete: „Ich hörte den Gesandten Allâhs (a.s.s.) sagen: ‚Fastet, wenn ihr ihn (den Neumond) seht, und brecht das Fasten wenn ihr ihn (den Neumond) seht. Und wenn der Himmel bedeckt, dann bestimmt sein Erscheinen." (Al-Bukhâri, Muslim). Bei Muslim ist überliefert: „Wenn der Himmel bedeckt ist, dann bestimmt sein Erscheinen mit 30 Tagen." Und bei Al-Bukhâri: „Dann wartet, bis 30 Tage des Vormonats vorüber sind." Und in einer anderen Überlieferung von Abu Hurairah: „Dann vervollständigt die Anzahl [der Tage] im Scha’abân mit 30 Tagen."

Für die Bestimmung des Ramadânanfangs reicht das Zeugnis eines vertrauenswürdigen Muslims, wie aus der Überlieferung von Ibn ´Umar hervorgeht.

Ibn ´Umar berichtete: „Die Leute hielten Ausschau nach dem Neumond und ich informierte den Propheten (a.s.s.) darüber, daß ich ihn gesehen habe. Daraufhin fastete er und befahl den Leuten zu fasten." (Abu Dâwûd, und Al-Hâkim und Ibn Hibbân erklärten ihn für authentisch.)

Der Monat Ramadân endet, wenn in der 29. Nacht der Neumond des Monats Schawwâl gesichtet wurde. Falls er nicht gesehen wurde oder der Himmel bedeckt ist (und damit eine Sichtung unmöglich), werden für den Ramadân 30 Tage gerechnet, wie im obigen Hadîth erwähnt: Der Prophet (a.s.s.) sagte: „Fastet wenn ihr den Neumond seht. Wenn er bedeckt ist, dann vervollständigt 30 Tage des Scha’abân. Und brecht das Fasten wenn ihr den Neumond seht. Wenn er bedeckt ist, dann fastet 30 Tage." (Al-Bukhâri, Muslim)
Der Neumond am Ende des Ramadans gilt als gesichtet, wenn zwei vertrauenswürdige Muslime bezeugen, ihn gesehen zu haben.
Der Prophet (a.s.s.) sagte: „Wenn zwei rechtschaffene Muslime ihn (d.h. den Neumond) gesehen haben, dann fastet oder brecht das Fasten." (Ahmad, Ad-Dâraqutni)

Als vertrauenswürdig gilt jeder erwachsene, rechtschaffene Muslim, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und ein gutes Auge hat.
Heutzutage meinen einige, daß Beginn und Ende des Ramadâns vollständig oder mit Unterstützung astronomischer Berechnungen bestimmt werden müßten. Diese Idee ist nicht neu, sondern war in der Tat schon zurzeit des Propheten (a.s.s.) bekannt, der sie ablehnte.

Ibn ´Umar berichtete, daß der Prophet (a.s.s.) sagte: „Wir sind eine Nation, die des Lesens und Schreibens unkundig ist. Wir benutzen keine astronomischen Schriften oder Berechnungen. Ein Monat ist entweder so (und er zeigte mit seinen beiden Händen dreimal, wobei er beim letzten Mal den Daumen nicht ausstreckte, was 29 Tage bedeutete) oder so (und er zeigte mit seinen beiden Händen dreimal, was 30 Tage bedeutete)." (Al-Bukhâri, Muslim, Abu Dâwûd). Und Abu Dâwûd fügt in seiner Überlieferung noch hinzu: „Daher pflegte Ibn ´Umar sein Fasten mit den Leuten zu brechen ohne die Berechnungen zu berücksichtigen."


7. Die Säulen des Fasten (Arkân As-Siyâm)

Das Fasten ist ungültig, wenn einer der folgenden Teile ausgelassen wurde:

1. Die Absicht (An-Niyyah)

Die Absicht ist der feste Entschluß im Herzen, das Fasten gemäß dem Befehl Allâhs und Seines Gesandten zu verrichten. `Umar ibn Al-Khattâb berichtete: „Ich hörte den Gesandten Allâhs sagen: ‚Die Taten sind entsprechend den Absichten, und jedem Menschen (gebührt), was er beabsichtigt hat." (Al-Bukhâri, Muslim)

Hafsa, Mutter der Gläubigen, berichtete: „Der Prophet (a.s.s.) sagte: ‚Wer seine Absicht nicht vor der Morgendämmerung faßt, für den gibt es kein Fasten.’". (Ahmad, Abu Dâwûd, An-Nasâ’i, At-Tirmidhi, Ibn Mâjah. At-Tirmidhi und An-Nasâ’i erklärten ihn für mauqûf, während Ibn Khuzaimah und Ibn Hibbân ihn als marfû’ authentifizierten.)

Für das Pflichtfasten im Monat Ramadan muß die Absicht vor der Morgendämmerung gefaßt werden. Wenn beispielsweise jemand sich im Ramadan auf einer Reise befindet und sich zunächst entschließt nicht zu fasten, sich aber dann nach Anbruch der Morgendämmerung anders entscheidet, ist sein Fasten nicht gültig, selbst wenn er bis dahin nichts unternommen hat, was das Fasten brechen würde.
Bei einem freiwilligen Fasten kann die Absicht auch zu einem späteren Zeitpunkt des Tages gefaßt werden.

´Â’ischah berichtete: „Der Prophet trat eines Tages herein und fragte: ‚Hast du etwas zu essen da?’ Ich antwortete: ‚Nein.’ Daraufhin sagte er: ‚Dann faste ich.’" (Muslim)

Voraussetzung für die Gültigkeit ist natürlich, das bis dahin nichts geschehen ist, was gegen das Fasten verstößt.

2. Die Enthaltsamkeit von allem, was das Fasten bricht

Allâh sagt: „Dem Sohn Adams wird jede gute Tat von zehnmal bis 700 Mal vergolten, mit Ausnahme des Fastens, denn es ist für Mich und Ich werde die Belohnung dafür geben. Er enthält sich seiner Begierde und seiner Speise um Meinetwillen." (Al-Bukhâri, Muslim)
Das Fasten wird gebrochen durch: Essen, Trinken, Selbstbefriedigung bis zum Höhepunkt, Geschlechtsverkehr (auch ohne Höhepunkt), absichtliches Erbrechen.


8. Die Sunnah-Teile des Fastens (Sunan As-Siyâm)

Es ist Sunnah, beim Fasten folgende Dinge zu beachten:

1. As-Suhûr (Die Morgenmahlzeit)

Vor Beginn des Fastens sollte bis zur Morgendämmerung eine Mahlzeit eingenommen werden.

Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Nehmt eine Mahlzeit vor der Morgendämmerung (Suhûr) ein, denn in dieser Mahlzeit gibt es Segen." (Al-Bukhâri, Muslim)

Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Wer fasten möchte, soll einen Suhûr einnehmen." (Ibn Abi Schaibah, Ahmad)

´Amr ibn Al-Aas berichtete, daß der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Der Unterschied zwischen unserem Fasten und dem Fasten der Leute der Schrift ist das Essen vor der Morgendämmerung." (Muslim)

2. Für den Suhûr Datteln nehmen

Der Gesandte Allâhs sagte: „Der beste Suhûr für den Gläubigen sind Datteln." Abu Dawûd, Al-Baihaqi, Ibn Hibbân)

3. Den Suhûr bis vor Anbruch der Morgendämmerung verzögern

Der Prophet (a.s.s.) sagte: „Uns, den Propheten, wurde befohlen, uns beim Fastenbrechen zu beeilen, den Suhûr zu verzögern und im Gebet die rechte Hand auf die linke zu legen." (Sahîh Al-Jâmi’)
Der Prophet (a.s.s.) sagte: „Beeilt euch beim Fastenbrechen und zögert den Suhûr hinaus." (Sahîh Al-Jâmi’)

Allâh sagt:

„Und eßt und trinkt bis der weiße Faden [der Morgendämmerung] vom schwarzen Faden [der Nacht] für euch deutlich unterscheidbar ist. Dann vervollständigt das Fasten bis zum Abend." (Al-Baqarah:187)
Abu Bakr Al-Jassas schreibt in Ahkâm Al-Qur’ân: „Damit ist es erlaubt, während der Nächte des Ramadâns Geschlechtsverkehr zu haben, zu essen und zu trinken, und zwar vom Anfang der Nacht bis zur Morgendämmerung."

Das im Qur’ân verwendete Wort für „deutlich unterscheidbar" (yatabayyan) bezeichnet einen klar erkennbaren Unterschied, was nichts anderes bedeutet, als daß gegessen und getrunken werden kann, bis man Gewißheit darüber hat, daß der Morgen angebrochen ist.

´Â’ischah berichtete, daß der Bilâl den Adhân während der Nacht zu machen pflegte. Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Eßt und trinkt bis Umm Maktûm den Adhan macht, denn er macht ihn nicht eher als bis der Morgen anbricht." (Al-Bukhâri, Muslim)

Die Praxis einiger Gebetszeitenkalender für den Ramadan – nämlich zu empfehlen, einige Minuten vor dem Fajr (in der Zeit des „Imsâk") sicherheitshalber schon mit dem Essen aufzuhören – war zur Zeit des Propheten und der Sahâba unbekannt und stellt somit eine Bid’ah dar.
´Amrun ibn Maimûn Al-´Audi sagte: „Die Gefährten des Gesandten Allâhs waren die schnellsten beim Fastenbrechen und die letzten beim Suhûr." (´Abdurrazzâq)

4. Die Zähne mit dem Siwâk reinigen

´Amr ibn Rabî’ah berichtete: „Ich sah den Propheten (a.s.s.) so soft die Zähne mit den Siwâk reinigen während er fastete, daß ich es nicht zählen kann."

Und Abu Hurairah berichtete: „Hätte ich nicht Angst, daß es für meine Nachfolger zu schwer wäre, hätte ich ihnen die Benutzung des Siwâk bei jedem Wudû’ befohlen." (Al-Bukhâri)

Dasselbe ist von Jâbir und Zaid ibn Khâlid vom Propheten überliefert, die nicht zwischen einer fastenden und einer nicht-fastenden Person unterschieden.

5. Sich beim Iftâr (Fastenbrechen) beeilen

Sobald die Zeit für das Maghrib-Gebet angebrochen ist, soll das Fasten umgehend gebrochen und nicht hinausgezögert werden.
Sahl ibn Sa’d berichtete, daß der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Den Leuten wird es gut ergehen, solange sie sich beim Fastenbrechen beeilen." (Al-Bukhâri, Muslim).Bei At-Tirmidhi heißt es in einer Version von Abu Hurairah, nach dem der Prophet (a.s.s.) sagte: „Allâh sagt: ‚Der Diener, den Ich am meisten liebe, ist der, der sich beim Fastenbrechen beeilt."

Abu Hurairah berichtete, daß der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Diese Religion wird solange die Oberhand behalten, solange die Leute sich beeilen, ihr Fasten zu brechen, denn die Leute der Schrift verzögern es." (Abu Dâwûd, Ibn Hibbân)

Der Prophet (a.s.s.) sagte: „Uns, den Propheten, wurde befohlen, uns beim Fastenbrechen zu beeilen, den Suhûr zu verzögern und im Gebet die rechte Hand auf die linke zu legen." (Sahîh Al-Jâmi’)

Der Prophet (a.s.s.) sagte: „Beeilt euch beim Fastenbrechen und zögert den Suhûr hinaus." (Sahîh Al-Jâmi’)

6. Das Fasten mit frischen Datteln, trockenen Datteln oder Wasser brechen

Anas überlieferte: „Der Prophet (a.s.s.) pflegte sein Fasten mit frischen Datteln zu brechen bevor er das Gebet verrichtete. Wenn keine frischen Datteln da waren, aß er getrocknete. Wenn getrocknete Datteln nicht da waren, nahm er ein paar Schluck Wasser." (At-Tirmidhi, und Al-Albâni erklärte ihn für authentisch.)

7. Du’a beim Fastenbrechen

Nach einer Überlieferung von ´Ibn Umar pflegte der Prophet (a.s.s.) folgenden Du’a beim Fastenbrechen zu sagen:
„Dhahaba-z-zamâ’a wa-btallat al-´urûq wa thabata-l-ajr inschallah"
„Der Durst ist gelöscht und die Adern sind feucht geworden und die Belohnung ist sicher, inschallah." (Abu Dawud, und Ad-Dâraqutni erklärte ihn für hasan.)

8. Einem anderen Fastenden etwas zum Fastenbrechen geben

Der Prophet (a.s.s.) sagte: „Wer einem Fastenden etwas zu Essen gibt damit er sein Fasten bricht, der wird die gleiche Belohnung wie er bekommen, ohne auch nur das geringste von der Belohnung des Fastenden wegzunehmen." (At-Tirmidhi)

Schaikh Al-Islam Ibn Taimiyyah schrieb dazu in Al-Ikhtiyârât Al-Fiqhiyyah: „Gemeint ist hier, daß er ihn speist, bis er genug hat."

9. Gutes Benehmen, Ruhe bewahren und nicht provozieren lassen

Abu Hurairah berichtete: „Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: ‚Fasten ist ein Schutzschild. Wenn jemand von euch an einem Tag fastet, soll er sich nicht anstößig benehmen, noch herumschreien. Wenn ihn jemand beschimpft oder handgreiflich wird, soll er sagen: ‚Ich faste.’’" (Al-Bukhâri, Muslim)

10. Sich schlechter Taten enthalten

Was allgemein für jeden Tag gilt, gilt ganz besonders im Ramadan.
Abu Hurairah berichtete: „Wenn sich jemand nicht der Falschheit in Wort und Tat enthält, dann liegt Allâh nichts daran, daß er sich des Essens und des Trinkens enthält." (Al-Bukhâri)

Der Gesandte Allâhs sagte: „Es kann sein, daß jemand, der fastet, von seinem Fasten nichts bekommt außer Hunger." (Ibn Mâjah)
Genau wie eine gute Tat in einer Zeit wie Ramadan schwerer wiegt, so sind auch die Konsequenzen einer schlechter Tat schwerwiegender. Deswegen sollte der Muslim im Ramadân besonders darauf achten, sich von schlechten Taten fernzuhalten.


9. Was das Fasten ungültig macht

Eine Tat bricht das Fasten nur, wenn dabei drei Bedingungen erfüllt sind:

Die Tat wurde begangen im Wissen, daß sie das Fasten bricht. Wenn jemand nicht darüber Bescheid weiß, daß eine Tat das Fasten ungültig macht, wird sein Fasten dadurch nicht gebrochen.
Die Tat wurde bei vollem Bewußtsein begangen, d.h. nicht einfach, weil jemand vergessen hat, daß er gerade fastet.

Abu Hurairah berichtete: „Wenn jemand vergißt (, daß er fastet) und ißt und trinkt, soll er sein Fasten fortsetzen, denn Allâh hat ihn essen und trinken lassen." (Al-Bukhâri)

Die Tat wurde freiwillig und ohne Zwang begangen.

Ibn ´Abbâs berichtete, daß der Prophet (a.s.s.) sagte: „Wahrlich, Allâh hat meine Ummah von der Bürde dessen befreit, was sie unwissend, aus Versehen und unter Zwang begeht." (Al-Hâkim, Ad-Dâraqutni)

Sind diese Bedingungen erfüllt, wird das Fasten durch folgende Dinge gebrochen:

1. Absichtliches Essen und Trinken

Generell wird durch jegliche Substanz, die den Magen erreicht, das Fasten gebrochen.

Allâh sagt:

„Und eßt und trinkt bis der weiße Faden [der Morgendämmerung] vom schwarzen Faden [der Nacht] für euch deutlich unterscheidbar ist. Dann vervollständigt das Fasten bis zum Abend." (Al-Baqarah:187)
Dazu gehört auch das Rauchen, bei dem es sich – abgesehen von der Tatsache, daß es verboten ist – nicht vermeiden läßt, daß Rauchpartikel in den Magen gelangen und ebenso das Kaugummi kauen, da sich dabei Geschmacksstoffe im Mund lösen und mit dem Speichel verschluckt werden.

2. Medizinische Behandlungen mit ernährendem Charakter

Neben Tabletten und Tropfen, die selbstverständlich genau wie das Herunterschlucken anderer Substanzen das Fasten brechen, gibt es noch eine Reihe weiterer Behandlungen, bei denen zwar nichts direkt in den Magen gelangt, die aber den Charakter einer Nahrungsaufnahme haben und daher das Fasten ungültig machen, wie z.B.: Injektionen von ernährenden Substanzen (z.B. Kochsalzlösung), seien diese nun intravenös oder intramuskulär, Bluttransfusionen, Nierendialysen, bei denen dem Körper Blut entnommen, gereinigt und wiederzugeführt wird unter Zusatz ernährenden Substanzen, wie z.B. Salz oder Zucker, Darmspülungen, bei denen durch das Rektum Wasser in den Darm gelangt.

Sollte eine derartige Behandlung während des Ramadans am Tage unbedingt notwendig sein, so stellt sie natürlich keine Sünde dar. Der Tag muß lediglich später nachgefastet werden.

3. Geschlechtsverkehr

Allâh sagt:

„Erlaubt ist euch, in der Nacht des Fastens mit euren Frauen Beischlaf auszuüben, sie sind euch ein Kleid, und ihr seid ihnen ein Kleid." (Al-Baqarah:187)

Abu Hurairah berichtete: „Ein Mann kam zum Propheten (a.s.s.) und sagte: ‚O Gesandter Allâhs, ich bin ruiniert.’ Der Prophet fragte: ‚Was hat dich ruiniert?’ Er sagte: ‚Ich habe mit meiner Frau während des Fastens im Ramadan Beischlaf gehabt.’ Der Prophet (a.s.s.) sagte: ‚Kannst du einen Sklaven befreien?’ Er antwortete: ‚Nein.’ Der Prophet (a.s.s.) sagte: ‚Kannst du zwei Monate hintereinander fasten?’ Er antwortete: ‚Nein.’ Der Prophet (a.s.s.) sagte: ‚Kannst du 60 Arme speisen?’ Er antwortete: ‚Nein.’ Dann saß er. In der Zwischenzeit wurde dem Propheten (a.s.s.) eine Schale mit Datteln gereicht. Er sagte: „Gib diese als Sadaqah.’ Der Mann antwortete: ‚Soll ich das Leuten spenden, die ärmer als wir sind? Zwischen den zwei Bergen von Al-Madinah (d.h. in dieser Stadt) gibt es keine Familie, die ärmer ist als meine.’ Da lachte der Prophet (a.s.s.) bis man seine Backenzähne sehen konnte und sagte: ‚Geh und speise deine Familie damit.’" (Al-Bukhâri, Muslim, Ahmad, Abu Dâwûd, At-Tirmidhi, An-Nasâ’i, Ibn Mâjah. Diese Version stammt von Muslim.)

Als Geschlechtsverkehr gilt bereits „die Berührung der beiden beschnittenen Teile’, d.h. wenn die Spitze des Penis in die Vagina eingeführt wird, unabhängig davon, ob Mann oder Frau oder beide zum Höhepunkt kommen.

4. Masturbation bis zum Höhepunkt

Analog zum Geschlechtsverkehr wird das Fasten durch Masturbation bis zum Höhepunkt gebrochen, sei es, daß sie von einem selbst oder vom Ehepartner durchgeführt wird.

Allâh sagt in einem Hadîth qudsi über das Fasten: „Er enthält sich seiner Begierde und seiner Speise um Meinetwillen." (Al-Bukhâri, Muslim)

Der sexuelle Höhepunkt zählt definitiv zu den Begierden, denen der Fastende sich enthalten muss. Im Unterschied zum Geschlechtsverkehr gilt das Fasten nur als gebrochen, wenn ein Orgasmus erreicht wurde; die bloße Erregung führt noch nicht dazu.

5. Absichtliches Erbrechen

Abu Hurairah berichtete: „Wer überkommen wird und erbricht, muß den Tag nicht nachholen. Wer jedoch absichtlich erbricht, muß den Tag nachfasten." (Ahmad, Abu Dâwûd, At-Tirmidhi, Ibn Mâjah)

6. Menstruation und Wochenfluß

Abû Sa’îd Al-Khudri berichtete, daß der Gesandte Allahs (a.s.s.) sagte: „Ist es nicht so, daß eine Frau während ihrer Menstruation weder betet noch fastet?" (Al-Bukhâri, Muslim)

`Â’ischah berichtete: „Wenn wir unsere Periode hatten, wurde uns befohlen, die unterlassenen Fastentage nachzuholen, und uns wurde nicht befohlen, die unterlassenen Gebete nachzuholen." (Al-Bukhâri, Muslim)

Was für die Menstruation gilt, gilt selbstverständlich auch für den Wochenfluß. In beiden Fällen müssen die eingangs erwähnten Bedingungen – die Kenntnis, daß das Fasten gebrochen wird, volles Bewußtsein und Freiwilligkeit – nicht erfüllt sein. Mit dem Einsetzen der Menstruation oder des Wochenflusses wird das Fasten in jedem Fall ungültig, auch wenn dies nur fünf Minuten vor Sonnenuntergang geschieht. Wenn die Menstruation oder Wochenfluß im Ramadân noch vor dem Fajr wiederaufhören, kann und muß die Frau am selben Tag fasten, auch wenn sie Ghusl erst nach Beginn des Fajr macht.

7. Die Absicht, das Fasten zu brechen

Wird im Verlauf des Tages die Absicht gefaßt, das Fasten zu brechen, gilt es im selben Moment als gebrochen, auch wenn man nichts zum Fastenbrechen findet. Die Absicht ist eine Vorraussetzung für ein gültiges Fasten. Ist sie nicht vorhanden und man fastet noch weiter, würde aber das Fasten bei Vorhandensein von etwas Eßbarem umgehend brechen, ist das Fasten ungültig. In diesem Fall fastet man quasi nur, weil man keine Möglichkeit hat, das Fasten zu brechen.


10. Was das Fasten nicht ungültig macht

1. Essen oder Trinken ohne Absicht

Abu Hurairah berichtete: „Wenn jemand vergißt (, daß er fastet) und ißt und trinkt, soll er sein Fasten fortsetzen, denn Allâh hat ihn essen und trinken lassen." (Al-Bukhâri)

2. Essen oder Trinken nach dem Fajr, wenn man glaubt, daß noch Nacht ist

Wenn man ißt, trinkt oder Geschlechtsverkehr hat im Glauben, daß es noch Nacht ist, obwohl die Morgendämmerung schon angebrochen ist, hat dies keinen Einfluß auf das Fasten, denn der Vers:

„Und eßt und trinkt bis der weiße Faden [der Morgendämmerung] vom schwarzen Faden [der Nacht] für euch deutlich unterscheidbar ist. Dann vervollständigt das Fasten bis zum Abend." (Al-Baqarah:187)

sagt deutlich, daß Essen und Trinken erlaubt sind, bis man die Gewißheit hat, daß die Nacht vorüber ist.

Ibn ´Abbâs sagte: „Allâh hat euch erlaubt, zu essen und zu trinken, solange ihr Zweifel [über den Anbruch der Morgendämmerung] in euch hegt." (´Abdurrazzâq)

Anders sieht der Fall aus, wenn jemand das Fasten vor Sonnenuntergang bricht, weil er glaubt (aber nicht sicher weiß), daß die Sonne bereits untergegangen ist. Die Gewißheit, daß Tag ist, kann nicht durch eine Ungewißheit oder eine Vermutung außer Kraft gesetzt werden. In diesem Fall muß nach den meisten Gelehrten das Fasten nachgeholt werden.

3. Essen probieren ohne es herunterzuschlucken

Ibn ´Abbâs sagte: „Es gibt’s nichts dagegen einzuwenden, wenn jemand Essig probiert oder etwas, das er kaufen möchte." (Irwâ’ Al-Ghalîl, wo die Überlieferung für hasan erklärt wurde)

Unnötiges Probieren sollte man trotz allem vermeiden, da immer die Gefahr besteht, etwas herunterzuschlucken.

4. Speichel, Schleim oder Ähnliches verschlucken

Weder vom Propheten (a.s.s.), noch von einem der Sahâba wurde überliefert, daß sie den Speichel auszuspucken pflegten. Abgesehen davon läßt es sich kaum bewerkstelligen, einen ganzen Tag lang darauf zu achten, daß der eigene Speichel nicht in den Magen gelangt.

Ähnliches gilt für Schleim aus den Nasennebenhöhlen oder den Bronchien, der beim Husten in den Hals gelangen kann. Für den Fall, daß er noch nicht den Mund erreicht hat, kann er heruntergeschluckt werden. Falls er aber schon im Mund ist, muß man ihn ausspucken.
Das gleiche gilt, wenn durch Aufstoßen oder ähnliches ein Teil des Mageninhalts wieder in die Speiseröhre gelangt. Solange der Mundraum noch nicht erreicht ist, kann er wieder heruntergeschluckt werden, ansonsten muß man ihn ausspucken.

5. Unabsichtliches Erbrechen

Abu Hurairah berichtete: „Wer überkommen wird und erbricht, muß den Tag nicht nachholen. Wer jedoch absichtlich erbricht, muß den Tag nachfasten." (Ahmad, Abu Dâwûd, At-Tirmidhi, Ibn Mâjah)

Zähneputzen mit dem Siwâk oder der Zahnbürste

Bereits erwähnt wurde, daß es eine Sunnah ist, beim Fasten die Zähne mit dem Siwâk zu reinigen.

´Amr ibn Rabî’ah berichtete: „Ich sah den Propheten (a.s.s.) sooft die Zähne mit den Siwâk reinigen während er fastete, daß ich es nicht zählen kann."

Und Abu Hurairah berichtete: „Hätte ich nicht Angst, daß es für meine Nachfolger zu schwer wäre, hätte ich ihnen die Benutzung des Siwâk bei jedem Wudû’ befohlen." (Al-Bukhâri)

Analog dazu kann man auch eine herkömmliche Zahnbürste benutzen. Verwendet man dabei auch Zahnpasta, muß darauf achtgegeben werden, daß kein Teil davon in den Magen gelangt. Als Vorsichtsmaßnahme ist es zu empfehlen, Zahnpasta lieber vor dem Fajr oder nach dem Sonnenuntergang zu benutzen.

7. Parfüm oder Kuhl benutzen

Die Benutzung von Kuhl für die Augen ist eine unbestreitbare Sunnah des Propheten (a.s.s.). Von den Sahâba gibt es zahlreiche Berichte über die Verwendung von Kuhl beim Fasten, unter ihnen Anas, über den bei Al-Bukhâri überliefert ist, daß der kein Problem darin sah, wenn eine fastende Person Kuhl benutzt.

Die Verwendung von Parfüm und das Riechen daran sind ebenso unproblematisch, da dabei nichts in den Magen gelangt.

8. Küssen, Umarmen, sexuelles Vorspiel ohne Höhepunkt

´Â’ischah berichtete: „Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) pflegte während des Fastens seine Frauen zu küssen und zu liebkosen, aber er war derjenige unter euch, der seine Begierde am besten unter Kontrolle hatte." (Al-Bukhâri, Muslim. Und Muslim fügt in einer Version hinzu: „… im Ramadân …")

´Â’ischah berichtete: „Der Prophet pflegte einige seiner Frauen während des Fastens zu küssen." Und dann lächelte sie. (Al-Bukhâri)
Zainab, die Tochter von Umm Salama, berichtete von ihrer Mutter: „Ich und der Gesandte Allâhs pflegten ein Bad von einer gemeinsamen Schüssel zu nehmen und er pflegte mich zu küssen während er fastete." (Al-Bukhâri)

Das ist sogar erlaubt für den Fall, daß dabei Vorflüssigkeit austritt.
Jâbir berichtete: „Bei wem nach einem Blick [auf seine Frau] Flüssigkeit austritt, der soll sein Fasten vervollständigen." (Al-Bukhâri)

Junge Männer und Frauen sollten allerdings besser auf Küsse und ähnliches verzichten, da bei ihnen die Gefahr besteht, daß sie die Kontrolle verlieren.

´Abdullâh ibn ´Amr ibn Al-´Âs berichtete: „Wir waren beim Propheten (a.s.s.) als ein junger Mann und fragte: ‚Darf ich [meine Frau] küssen, wenn ich faste?’ Der Prophet (a.s.s.) antwortete: ‚Nein.’ Dann kam ein alter Mann und fragte: ‚ Darf ich [meine Frau] küssen, wenn ich faste?’ Der Prophet antwortete: ‚Ja.’ Wir schauten uns einander an, und der Gesandte Allâhs sagte: ‚Der alte Mann kann sich unter Kontrolle halten.’" (Ahmad)

9. Feuchte Träume und Ejakulation ohne Absicht

Da feuchte Träume nicht der persönlichen Kontrolle unterliegen, sind die Gelehrten sich einig, daß sie das Fasten nicht beeinträchtigen. Ähnliches gilt bei anderen Gründen für eine Ejakulation, auf die man keinen Einfluß ausübt.

10. Janâbah-Zustand nach dem Fajr

Befindet sich jemand im Janâbah-Zustand aufgrund eines feuchten Traumes oder Geschlechtsverkehrs während der Nacht, ist es keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Fastens, den Ghusl vor dem Fajr-Gebet zu verrichten.

´Â’ischah berichtete: „Der Prophet (a.s.s.) erlebte manchmal im Ramadân, daß die Zeit zum Morgengebet fällig wurde, während er sich noch im Janâbah-Zustand befand, der nicht auf Grund eines Traumes verursacht worden war (d.h. durch Geschlechtsverkehr). Er vollzog dann eine Ganzwaschung und fastete." (Al-Bukhâri)

Allerdings sollte man sich mit der Ganzwaschung beeilen, damit man noch das Fajr-Gebet erreicht.

11. Baden und Schwimmen

Abu Bakr ibn ´Abdurrahmân berichtete von mehreren Sahâbah, daß sie gesehen haben, wie der Gesandte Allâhs (a.s.s.) während des Fastens Wasser über seinen Kopf schüttet aufgrund extremer Hitze. (Ahmad, Mâlik, Abû Dawud).

Al-Hasan Al-Basri sagte: „Es gibt nichts dagegen einzuwenden, wenn jemand während des Fastens den Mund ausspült oder den Körper mit kaltem Wasser abkühlt."

Analog dazu kann man ein Bad nehmen oder schwimmen. Beim Schwimmen sollte man allerdings besonders darauf achten, kein Wasser zu verschlucken. Als Vorsichtsmaßnahme sollte man es besser auf die Zeit nach Sonnenuntergang verschieben.

12. Mund und Nase ausspülen

13. Aderlaß, Nasenbluten und Ähnliches

Aderlaß gehörte am Anfang zu den Dingen, die das Fasten brechen, und zwar für den, der ihn durchführt, und den, beim dem er durchgeführt wird.

Anas berichtete: „Das erste Mal, das der Aderlaß für den Fastenden als unerwünscht für den Fastenden galt, war als Ja’far ibn Abu Tâlib ihn bei sich durchführen ließ als er fastete. Als der Prophet (a.s.s.) kam, sagte er: ‚Beide haben ihr Fasten gebrochen.’ Später erlaubte der Prophet (a.s.s.) dem Fastenden den Aderlaß und Anas pflegte ihn während des Fastens bei sich durchführen zu lassen." (Ad-Dâraqutni)
Wie im Hadîth erwähnt, wurde das Verbot aufgehoben.

Ibn ´Abbâs berichtete: „Beim Propheten (a.s.s.) wurde der Aderlaß im Weihezustand (Ihrâm) und auch während des Fastens durchgeführt." (Al-Bukhâri)

Anas ibn Mâlik wurde gefragt, ob der Aderlaß für den Fastenden als unerwünscht galt. Er verneinte und meinte dazu: „Nur wenn es Schwäche verursacht." (Al-Bukhâri)

Analog dazu brechen Vivisektionen, Nasenbluten oder Blutungen aufgrund eines gezogenen Zahnes das Fasten nicht.

14. Medizinische Untersuchungen und Behandlungen ohne ernährenden Charakter

Grundsätzlich sind alle Arten von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen während des Fastens erlaubt, solange sie nicht in irgendeiner Form der Ernährung oder der Versorgung des Körpers mit Nährstoffen dienen. Zu den erlaubten Methoden gehören:
Intravenöse und intramuskuläre Injektionen, solange dabei keine ernährenden Substanzen gespritzt werden, Katheter, die in die Vene eingeführt werden, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Sprays, die lediglich aus Gas bestehen, das eingeatmet wird (einige Asthma-Sprays gehören dazu), Zahnbehandlungen jeglicher Art – selbst wenn dabei ein Geschmack im Mundraum zurückbleibt –, solange nichts in den Magen gelangt, Salben und Crèmes, Wundbehandlungen
Katheter, die in die Harnröhre eingeführt werden, Blasenspülungen
Darmspiegelungen, solange dabei keine Flüssigkeit benutzt wird (wie bei der Darmspülung), Vaginaluntersuchungen, bei denen Instrumente eingeführt werden, Instrumente, die in das Gehirn oder ins Rückenmark eingeführt werden.

Falls man bei einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung nicht sicher ist, ob sie das Fasten beeinflußt, ist es besser, nach Möglichkeit bis nach dem Maghrib damit zu warten. Unbedingt notwendige Behandlungen können natürlich jederzeit durchgeführt werden, selbst wenn sie das Fasten brechen. Der Tag muß in diesem Fall später nachgefastet werden.


11. Al-Qadâ’ (Das Nachfasten)

Wer aufgrund eines akzeptablen, aber nicht dauerhaften Zustands einen Tag im Ramadân nicht gefastet hat, muß diesen Tag nachfasten, wenn der Zustand aufgehoben ist. Allâh sagt:

„Wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, [der soll] eine [gleiche] Anzahl von anderen Tagen [fasten]." (Al-Baqarah:185)

Das betrifft:

den Reisenden, sobald er von seiner Reise zurück ist, den Kranken, sobald er wieder gesund ist, schwangere und stillende Frauen, wenn die Stillzeit bzw. die Schwangerschaft vorüber ist, Frauen während Menstruation und Wochenfluß, sobald sie wieder rein sind.

Dabei ist es keine Pflicht, die nachzufastenden Tage sobald wie möglich nachzuholen.

´Â’ischah sagte: „Manchmal mußte ich Fastentage vom Ramadân nachholen und ich habe es nicht eher geschafft als bis zum nächsten Schawwâl (der Monat vor dem Ramadân)." (Al-Bukhâri, Muslim)
Al-Hâfidh Ibn Hajr sagte dazu: „Der Hadîth beweist, daß man das Nachholen verpaßter Fastentage vom Ramadân auf unbestimmte Zeit hinauszögern kann, sei es, daß es dafür einen Grund gibt, oder nicht."
Trotz allem ist der Muslim im Allgemeinen dazu angehalten, gute Taten nicht unnötig hinauszuzögern. Allâh sagt:

„Und wetteifert nach der Vergebung eures Herrn und nach einem Garten, dessen Breite der von Himmel und Erde entspricht, der für die Gottesfürchtigen vorbereitet ist." (Âl-´Imrân:133)

„sie sind es, die sich bei guten Werken beeilen und ihnen darin voraus sind." (Al-Mu’minûn:61)

Abgesehen davon sollte jeder Muslim sich wünschen, daß er Allâh gegenübertritt ohne Verpflichtungen aus dem Diesseits noch offen zu haben.

Ebenso ist es keine Verpflichtung, die Tage direkt nacheinander zu fasten. Allâh sagt:

„Wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, [der soll] eine [gleiche] Anzahl von anderen Tagen [fasten]." (Al-Baqarah:185)
Und Ibn ´Abbâs kommentierte diesen Vers wie folgt: „Es gibt nichts dagegen einzuwenden, wenn jemand [die nachzufastenden Tage] aufteilt."

Die Gelehrten des Islam sind einer Meinung, daß der, der nicht zu fasten vermag, für jeden verpaßten Tag einen Armen speisen sollte und daß zu seinen Lebzeiten kein anderer an seiner Stellen das Fasten übernehmen kann. Wenn jedoch jemand stirbt und noch Fastentage nachzuholen hat – seien sie vom Ramadân oder aufgrund eines Schwures -, so muß sein Wali diese Tage an seiner Stelle nachfasten.

Der Gesandte Allâhs sagte: „Wenn jemand stirbt mit einem Fasten, das nicht erfüllt wurde, muß sein Wali für ihn fasten." (Al-Bukhâri, Muslim) 


12. Al-Fidyah (Die Ersatzspeisung eines Armen)

Wer aufgrund eines dauerhaften Zustands im Ramadân nicht fastet, muß für jeden Tag, der nicht gefastet wurde, als Ersatz einen Armen speisen. Allâh sagt:

„Und denjenigen, die es (das Fasten) nur schwer zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt." (Al-Baqarah:184)

Das betrifft:

den chronisch Kranken, bei dem keine Aussicht auf Heilung besteht, den Alten, für den das Fasten aufgrund seines Alters unmöglich ist.

Dabei sollte der Arme mit etwa einem halben Sâ’ Reis gespeist werden, was ungefähr anderthalb Kilo entspricht. Die Speisung kann zu Beginn des Ramadân, in der Mitte oder auch am Ende erfolgen.


13. Das Tarawîh-Gebet

Ein Gebet nach dem ´Ischâ’-Gebet wird allgemein als Qiyâm Al-Lail (wörtl.: das Stehen der Nacht) und im Ramadân als Tarawîh-Gebet bezeichnet. Abgeleitet ist der Name von der arabischen Bezeichnung für „ausruhen" (istarâhu). Die Salaf nannten das Gebet so, da sie sich nach zwei oder vier Rak’ah – aufgrund der Länge ihrer Gebete – auszuruhen pflegten.

1. Die Vorzüge des Tarawîh-Gebets

Abu Hurairah berichtete: „Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) pflegte [die Menschen] zum Nachtgebet anzuspornen, ohne es ihnen definitiv zu befehlen. Er sagte: ‚Wer im Ramadân das Nachtgebet in lauterem Glauben und in der Hoffnung auf die Belohnung Allâhs verrichtet, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben.’" (Muslim)

´Amr ibn Murrah Al-Juhâni berichtete: „Ein Mann aus Qudâ’ah kam zum Gesandten Allâhs (a.s.s.) und sagte zu ihm: ‚O Gesandter Allâhs, was meinst du wenn ich bezeuge, daß es keinen Gott gibt außer Allâh und daß du der Gesandte Allâhs bist, und wenn ich die fünf täglichen Gebete verrichte, faste, die Nachtgebete im Ramadân verrichte und die Zakâh bezahle? Der Prophet (a.s.s.) antwortete: ‚Wer in diesem Zustand stirbt, wird unter den Wahrhaftigen und den Märtyrern sein.’" (Ibn Khuzaimah, Ibn Hibbân, und Al-Albâni erklärte ihn für sahîh.)

2. Die Zeit des Tarawîh-Gebets

Die Zeit für die Verrichtung des Tarawîh-Gebets reicht vom ´Ischâ’-Gebet bis vor den Anbruch der Morgendämmerung.

Abu Basrah berichtete, daß der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Wahrlich, Allâh hat für euch ein weiteres Gebet eingeführt, es ist das Witr-Gebet. Daher verrichtet es zwischen dem ´Ischâ’-Gebet und dem Fajr-Gebet." (Ahmad, und Al-Abâni erklärte ihn für sahîh.)
Khârija ibn Hudhâfah berichtete: „Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: ‚Allâh hat euch ein zusätzliches Gebet gegeben, das für euch besser ist als rote Kamele.’ Wir fragten: ‚Welches ist es, o Gesandter Allâhs?’ Er antwortete: ‚Das Witr-Gebet zwischen dem ´Ischâ’-Gebet und dem Anbruch der Morgendämmerung.’" (Ahmad, Abu Dâwûd, At-Tirmidhi, Ibn Mâjah, und Al-Hâkim erklärte ihn für sahîh.)

Das Nachtgebet wird auch als Witr-Gebet bezeichnet, weil die Anzahl der Rak’ah bis zum Ende ungerade (Witr) ist.

3. Das Tarawîh-Gebet in der Gemeinschaft

Nach der Sunnah wird das Tarawîh-Gebet gemeinsam in der Moschee gebetet. Über das Tarawîh-Gebet sagte der Prophet (a.s.s.):
„Wer mit Imâm [im Gebet] steht, bis er fertig ist, für den wird es niedergeschrieben als wenn er die ganze Nacht im Gebet gestanden hätte." (At-Tirmidhi, und Al-Albâni erklärte ihn für sahîh)

´Â’ischah berichtete: „Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) verrichtete das Tarawîh-Gebet in der Moschee und einige Muslime folgten ihm darin. Dann verrichtete er es am nächsten Tag, und die Muslime, die ihm folgten, waren mehr. Am dritten und vierten Tag versammelten sich die Muslime in der Moschee, der Prophet (a.s.s.) aber blieb zu Hause. Am nächsten Tag sagte er: ‚Ich sah euch, und nur die Befürchtung, daß dieses Gebet für euch zur Pflicht werden würde, hinderte mich daran, zu euch zu kommen.’ (Al-Bukhâri, Muslim) Und nach einer Version bei Muslim: „Ich fürchtete, dass das Gebet in der Nacht für euch zur Pflicht werden würden, und ihr wäret dazu nicht der Lage."
Der Hadîth zeigt, daß der Prophet (a.s.s.) es nur aus einem Grund nicht täglich in der Gemeinschaft verrichtete, nämlich aus Angst, daß die Muslime das Gebet für eine Verpflichtung halten würden. Der Prophet (a.s.s.) handelte zu verschiedenen Anlässen in ähnlicher Weise.

´Â’ischah berichtete: „Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) pflegte oft eine Sache, die er eigentlich mochte, nicht zu tun, damit die Leute es nicht machten und es zur Pflicht für sie werden würde." (Al-Bukhâri, Muslim)

Die Behauptung einiger, daß das Tarawîh-Gebet in der Gemeinschaft keine Sunnah des Propheten (a.s.s.) ist und erst nach seinem Tod eingeführt wurde, hat daher keinerlei Grundlage. Nach dem Tod des Propheten (a.s.s.) bestand kein Grund mehr zu der Annahme, daß das Gebet Pflicht werden konnte, da die Scharî’ah des Islam mit dem Tod des Propheten (a.s.s.) ihren Abschluß gefunden hat. Der Kalif ´Umar versammelte die Leute in seiner Zeit wieder in der Moschee hinter einem einzigen Imâm, belebte damit aber lediglich eine Sunnah des Propheten (a.s.s.) wieder.

4. Das Tarawîh-Gebet der Frauen

Auch für Frauen ist das Tarawîh-Gebet Sunnah, allerdings ist besser, wenn sie es zu Hause verrichten und nicht in der Moschee gemeinsam mit den Männern.

Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Hindert eure Frauen nicht daran, zur Moschee zu gehen, auch wenn ihre Häuser besser für sie sind." (Abu Dâwûd, und Al-Albâni erklärte ihn für sahîh)

Je abgeschiedener die Gebetsstätte der Frau ist, desto besser für sie.
Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Das Gebet einer Frau in ihrem Haus ist besser als ihr Gebet in ihrem Garten, und ihr Gebet im Schlafzimmer ist besser als ihr Gebet im Haus." (Abu Dâwûd, und Al-Abâni erklärte ihn für sahîh)

Umm Humaid, die Frau von Abu Humaid As-Sa’di, berichtete, daß sie zum Propheten (a.s.s.) kam und sagte: „O Gesandter Allâhs (a.s.s.), ich liebe das Gebet in deiner Gemeinschaft." Er (a.s.s.) antwortete: „Ich weiß, daß du Gebet mit mir zusammen liebst, aber das Gebet in deinem Haus ist besser für dich als das Gebet in deinem Garten, und das Gebet in deinem Garten ist besser für dich als das Gebet in der Moschee deiner Leute, und das Gebet in der Moschee deiner Leute ist besser für als das Gebet in meiner Moschee." Daher ordnete sie an, daß im dunkelsten und abgeschiedensten Teil ihres Hauses ein Gebetsplatz für sie eingerichtet wird, und sie betete immer dort bis sie Allâh traf (d.h. starb). (Ahmad)

Die Tatsache, daß das Gebet für die Frau in ihrem Haus besser ist, bedeutet jedoch nicht, daß es ihr nicht erlaubt ist, zur Moschee zu gehen.

´Abdullâh ibn ´Umar berichtete: „Ich hörte den Gesandten Allâhs (a.s.s.) sagen: ‚Hindert eure Frauen nicht daran, zur Moschee zu gehen, wenn sie euch um Erlaubnis bitten.’ Bilâl ibn ´Abdullâh sagte: ‚Bei Allâh, wir werden sie daran hindern.’" Ibn ´Umar drehte sich zu ihm um und fuhr in noch nie dagewesener Art und Weise an: „Ich sage dir, was der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte, und du sagst: ‚Bei Allâh, wir werden sie daran hindern.’?" (Muslim)

Schaikh Bakr Abu Zaid hat in seinem Buch zehn Bedingungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine Frau zur Moschee gehen kann:

1. Ihre Teilnahme am Gebet sollte nicht zu einer Versuchung – weder für sie noch für andere – werden

Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Ich habe für die Männer keine größere Versuchung hinterlassen, als die Frauen." (Al-Bukhâri, Muslim)

2. Ihre Teilnahme sollte nicht zu etwas führen, das in der Scharî’ah verboten ist

Es gehört zu den Grundprinzipien der Scharî’ah, daß eine Sache, die zu etwas Verbotenem führt, selbst auch verboten ist.

3. Sie sollte weder in der Moschee noch auf dem Weg dahin mit Männern zusammenstoßen

Einmal sah der Prophet (a.s.s.) Frauen und Männer beim Verlassen der Moschee auf der Straße zusammengehen. Dann sagte er zu den Frauen: „Haltet euch zurück. Ihr müßt nicht in der Mitte des Weges laufen, sondern bleibt ein wenig am Rand." Der Überlieferer des Hadîths bemerkte dazu, daß seit jener Zeit die Frauen so nah an den Gebäuden zu gehen pflegten, daß ihre Gewänder manchmal daran hängenblieben. (Abu Dawûd)

Bei Al-Bukhâri wird überliefert, daß die Frauen zurzeit des Propheten (a.s.s.) nicht mit den Männern zusammen Tawâf machten. ´Â’ischah umkreiste die Ka’bah in gebührendem Abstand von den Männern, und als eine Frau sie dazu bewegen wollte, mit ihr nach vorne zu gehen, um die Ecke der Ka’bah zu berühren, weigerte sie sich.

4. Sie sollte kein Parfüm tragen

Abu Hurairah berichtete, daß der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Haltet die Mägde Allâhs nicht davon ab, die Moscheen Allâhs zu besuchen, aber laßt sie beim Verlassen [des Hauses] kein Parfüm tragen." (Abu Dâwûd, und Al-Albâni erklärte ihn für sahîh.)

Zainab Ath-Thaqafiyyah überlieferte, daß der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Wenn eine von euch [Frauen] am ´Ischâ’-Gebet teilnimmt, soll sie in der Nacht kein Parfüm benutzen." Und in einer anderen Überlieferung: „Wenn eine von euch [Frauen] in die Moschee geht, soll sie in der Nacht kein Parfüm benutzen." (Muslim)

5. Sie sollte den Hijâb tragen und nicht ihre Reize zur Schau stellen

„Und sprich zu den gläubigen Frauen, daß sie ihre Blicke zu Boden schlagen und ihre Keuschheit wahren und ihren Schmuck nicht zur Schau tragen sollen …" (An-Nûr:31)

‘Â’ischah berichtete: "Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) pflegte das Fajr-Gebet zu leiten, und einige der gläubigen Frauen pflegten - mit einem Schleier bedeckt - daran teilzunehmen, und sie gingen nach Hause, ohne von irgend jemandem erkannt zu werden." (Al-Bukhâri)

Frauen müssen in der Gegenwart von Männern, die nicht-mahram sind, ihren gesamten Körper bedecken. Das gilt in der Moschee und außerhalb davon.

6. Für Frauen sollte ein separater Eingang vorhanden sein

Ibn ´Umar berichtete, daß der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Wir lassen diesen Eingang hier nur für die Frauen." Nâfi’ sagte: „Bis zu seinem Tod betrat Ibn ´Umar die Moschee nie wieder durch diesen Eingang." (Abu Dâwûd)

7. Die Gebetsreihen der Frauen sollten hinter denen der Männer sein

Der Prophet (a.s.s.) sagte: „Haltet die Frauen in den hinteren [Reihen], wie Allâh es euch befohlen hat." (´Abdurrazzâq mit authentischer Überlieferungskette bis Ibn Mas’ûd)

8. Die besten Gebetsreihen für Frauen sind die hinteren

Abu Hurairah berichtete, daß der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Die beste Reihe für Männer ist die erste, und die schlechteste ist die letzte. Und die beste Reihe für Frauen ist die letzte, und die schlechteste ist die erste." (Muslim)

9. Wenn der Imâm einen Fehler im Gebet macht, soll die Frau klatschen

Sahl ibn Sa’d berichtete, daß der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte: „Wenn jemanden von euch etwas im Gebet passiert, soll er ‚Subhânallâh’ sagen, denn wenn er ‚Subhânallâh’ sagt werden die Leute es bemerken. Klatschen ist nur für Frauen. (Al-Bukhâri, Muslim)
Abu Hurairah berichtete: „Die Lobpreisung ist für Männer, das Klatschen für die Frauen." (Al-Bukhâri, Muslim)

Allgemein sollte die Frau darauf achten, daß ihre Stimme nicht zu einer Versuchung für die Männer wird.

"O Frauen des Propheten, ihr seid nicht wie andere Frauen! Wenn ihr gottesfürchtig sein wollt, dann seid nicht entgegenkommend in der Rede, damit nicht der, in dessen Herzen Krankheit ist, Erwartungen hege, sondern redet in geziemenden Worten." (Al-Ahzâb:32)

10. Frauen sollten die Moschee vor den Männern verlassen

Umm Salamah berichtete, daß wenn der Gesandte Allahs (a.s.s.) das Gebet mit dem zweimaligen „As-Salamu alaikum wa rahmatullâh" beendete, die Frauen aufstanden und die Moschee verließen. Er selber blieb noch eine Weile bevor er ging. Ibn Schihâb war der Meinung, daß der Prophet (a.s.s.) so gehandelt hat, damit die Frauen die Möglichkeit haben, die Moschee noch vor den Männern zu verlassen." (Al-Bukhâri)

Allgemein sollten besonders die Frauen auf ihr Verhalten in der Moschee achten und darauf bedacht sein, sich den Blicken der Männer zu entziehen und nicht zu einer Versuchung für sie zu werden.
´Â’ischah berichtete: „Würde der Gesandte Allâhs (a.s.s.) noch leben und sehen, wie sich die Frauen verhalten, hätte er ihnen verboten [, zur Moschee zu gehen], so wie es den Frauen der Kinder Israels verboten war." (Al-Bukhâri, Muslim)

5. Die Anzahl der Rak’ah im Tarawîh-Gebet

Die Frage nach der Anzahl der Rak’ah im Tarawîh-Gebet ist heutzutage ein wenig heikel. Ein Großteil der Muslime hat sich in zwei Lager gespalten. Die einen befürworten ein Gebet bestehend aus acht Rak’ah und drei Rak’ah Witr und stützen sich dabei auf zahlreiche authentische Überlieferungen vom Gesandten Allâhs (a.s.s.). Die anderen bestehen auf 20 Rak’ah und verweisen auf die später üblich gewordene Praxis der Muslime, nehmen dabei allerdings fälschlicherweise an, daß zu diesen Muslimen bereits die Sahâba und die Imâme der vier Rechtsschulen gehörten.

Um es gleich vorwegzunehmen, vom Propheten (a.s.s.) ist tatsächlich authentisch überliefert, daß er im Nachtgebet nicht mehr als elf Rak’ah einschließlich Witr-Gebet verrichtete.

´Â’ischah berichtete: „Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) verrichtete im Nachtgebet nie mehr als elf Rak’ah, weder im Ramadân, noch in sonst einem Monat." (Al-Bukhâri, Muslim) Und in einer anderen Überlieferung von ´Â’ischah: „Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) betete gewöhnlich zehn Rak’ah mit einem Taslîm nach jeweils zwei Rak’ah. Dann betete er eine Rak’ah Witr."

Jâbir ibn ´Abdullâh berichtete: „Der Gesandte Allâhs leitete uns im Gebet im Ramadân mit acht Rak’ah. Dann betete wir Witr." (Ibn Hibbân, Ibn Khuzaimah, At-Tabarâni, und Ibn Hajr erklärte ihn für hasan.)

Abu Salamah ibn ´Abdurrahmân berichtete: „Der Gesandte Allâhs betete im Ramadân nie mehr als elf Rak’ah Tarawîh." (Al-Bukhâri, Muslim)

Jâbir ibn ´Abdullâh berichtete: „Ubai ibn Ka’b kam zum Gesandten Allâhs (a.s.s.) und sagte: ‚Gestern habe ich etwas gemacht.’ Der Gesandte Allâhs (a.s.s.) fraget: ‚Was hast du gemacht?’ Er sagte: ‚Einige Frauen kamen zu mir und sagten, daß sie nicht viel vom Qur’ân wüßten. ‚Daher werden wir hinter dir beten und der Qur’ân-Rezitation zuhören.’ Ich leitete sie in einem Gebet von acht Rak’ah und betete dann Witr.’ Der Gesandte Allâhs schieg dazu und so wurde es zur Sunnah." (Abu Ya’la, und Al-Haithami erklärte ihn für hasan.)

Auch als ´Umar die Sunnah des Tarawîh-Gebets in der Gemeinschaft wiederbelebte, befahl er – im Gegensatz zu einer weit verbreiteten Meinung – das Gebet mit elf Rak’ah zu verrichten.

Sa’îd ibn Yazîd berichtete: „´Umar ibn Al-Khattâb befahl Ubai ibn Ka’b und Ad-Dâri mit den Leuten elf Rak’ah zu beten. Der Rezitator pflegte 100 Verse zu lesen und wir stützten uns auf unsere Stöcke aufgrund des langen Stehens und wir gingen nicht eher als bis Fajr angefangen hat." (Mâlik)

Das bedeutet jedoch nicht, daß mehr als acht Rak’ah grundsätzlich verboten sind. Der bei Al-Bukhâri und Muslim überlieferte Hadîth von Ibn ´Umar deutet daraufhin, daß es keine bestimmte Anzahl Rak’ah im Nachtgebet gibt.

Ibn ´Umar berichtete, daß ein Mann den Gesandten Allâhs nach dem Nachtgebet fragte, worauf dieser antwortete: „Das Nachtgebet wird in Zweiereinheiten (mit einem Taslîm nach jeweils zwei Rak’ah) gebetet. Wenn jemand fürchtet, daß die Zeit für das Morgengebet bald gekommen ist, soll er eine Rak’ah Witr beten." (Al-Bukhâri, Muslim)

Wäre das Nachtgebet auf eine bestimmte Anzahl Rak’ah beschränkt, hätte der Prophet (a.s.s.) dies sicherlich dem Fragesteller mitgeteilt, besonders da ja seine Frage darauf hindeutet, daß er über das Nachtgebet nicht Bescheid wußte. Ähnlich würde man jemandem, der nach dem Mittagsgebet fragt, nicht einfach sagen, daß es zur Mittagszeit verrichtet wird, ohne dabei zu erwähnen, daß es aus vier Rak’ah besteht. Dazu wird bei Al-Bukhâri von Ibn ´Abbâs überliefert, daß der Prophet (a.s.s.) das Nachtgebet mit 13 Rak’ah einschließlich Witr verrichtete, was auch darauf hindeutet, daß die genaue Anzahl der Rak’ah nicht festgelegt ist.

Die Gelehrten der vier Rechtsschulen vertraten dementsprechend unterschiedliche Meinungen bezüglich der Anzahl der Rak’ah im Tarawîh-Gebet. Die späteren Gelehrten der hanafitischen Rechtsschule beteten 20 Rak’ah, obwohl diese Meinung nicht authentisch auf Abu Hanîfah zurückzuführen ist. Einer seiner bekanntesten Schüler – Imâm Muhammad – bevorzugte elf Rak’ah, und es ist daher davon auszugehen, daß dies auch die Meinung von Abu Hanîfah war. Asch-Schâfi’i betete 20 Rak’ah, legte sich aber nicht auf eine genaue Anzahl fest, sondern sagte: „Es gibt keine Beschränkung auf eine maximale Anzahl, da es ein freiwilliges Gebet ist. Wenn daher das Stehen verlängert und die Anzahl der Niederwerfungen (d.h. die Anzahl der Rak’ah) verringert wird, dann ist das gut und es ist das, was ich bevorzuge. Wenn aber die Anzahl der Niederwerfungen und Verbeugungen erhöht wird, ist das auch in Ordnung." Nach Ibn Taimiyyah sind von Ahmad ibn Hanbal sowohl acht als auch 20 Rak’ah überliefert und zahlreiche Gefährten der malikitischen Rechtsschule beteten 36 Rak’âh, obwohl auch von Imâm Mâlik selbst überliefert ist, daß er elf Rak’ah bevorzugte. Al-Jûri berichtete von Imâm Mâlik, der sagte: „Das, wozu ´Umar ibn Al-Khattâb die Leute versammelte, ist uns lieber, und das waren elf Rak’ah. Das entspricht dem Gebet des Gesandten Allâhs (a.s.s.)." Ihm wurde gesagt: „Elf Rak’ah einschließlich Witr?" Er antwortete: „Ja, und 13 Rak’ah sind nahe daran." Dann sagte er: „Ich weiß nicht, von wo sie diese zahlreichen Verbeugungen (d.h. Rak’ah) her haben." Schaikh Al-Islam Ibn Taimiyyah schrieb dazu in Al-Ikhtiyârât: „Wenn jemand Tarawîh nach der Rechtsschule von Abu Hanîfah, Asch-Schâfi’i und Ahmad mit 20 Rak’ak betet oder nach der Rechtsschule von Mâlik mit 36 Rak’ah oder 13 oder elf Rak’ah, ist das in Ordnung, wie Imâm Ahmad sagte, da es nichts gibt, was auf eine bestimmte Anzahl hindeutet. Wie hoch oder wie niedrig die Anzahl der Rak’ah ist, hängt davon ab, wie lang oder wie kurz das Stehen [im Gebet] ist."
Es gibt daher keinen Grund, fanatisch auf einer bestimmten Anzahl zu bestehen. Von den Salaf sind 40, 38, 36, 34, 28, 24, 20 und acht Rak’ah überliefert, und es ist nicht von ihnen überliefert, daß sie sich deswegen gegenseitig als Mubtadi’ah beschimpften. Es sei jedoch erwähnt, daß es am besten ist, Tarawîh mit acht Rak’ah zu beten, da dies der authentisch überlieferten Sunnah des Propheten (a.s.s.) entspricht. Außerdem ist es eher dazu gedacht, das Gebet in Ruhe mit Khuschû’, Demut und Konzentration zu verrichten. Eine hohe Anzahl Rak’ah bringt gewöhnlich eine kurze Rezitation mit sich. Unabhängig von der Anzahl der Rak’ah sollte man sich bemühen, bis zum Ende des Gebets bleiben.

Der Prophet (a.s.s.) sagte: „Wer mit Imâm [im Gebet] steht, bis er fertig ist, für den wird es niedergeschrieben als wenn er die ganze Nacht im Gebet gestanden hätte." (At-Tirmidhi, und Al-Albâni erklärte ihn für sahîh)

6. Die Länge des Tarawîh-Gebets

Es gibt keine vorgeschriebene Länge für das Tarawîh-Gebet. Der Prophet (a.s.s.) und die Sahâba pflegten es sehr lang zu machen. Von ´Umar wird berichtet, daß als er Ubay ibn Ka’b mit dem Tarawîh-Gebet beauftragte, dieser Suren mit mindestens 100 Versen zu lesen pflegte, so daß die Leute hinter ihm sich auf Stöcken abstützten wegen der Länge des Gebets.

Allerdings sind die Zeiten, in denen sich die Leute auf Stöcken abstützen, damit sie das Gebet fortsetzen können, wohl vorbei. Der Imâm sollte bei der Länge seiner Rezitation sowie auch beim Du’â während des Witr-Gebets darauf achten, daß die Leute nicht vom Gebet abgeschreckt werden.

Abu Mas’ûd Al-Ansâri berichtete: „Ein Mann kam zum Gesandten Allâhs (a.s.s.) und sagte: ‚O Gesandter Allâhs, morgen werde ich verspätet zum Gebet kommen wegen des So-und-so, der das Gebet zu lang für uns macht.’ Niemals sah ich den Propheten (a.s.s.) bei einer Zurechtweisung zorniger als an diesem Tag. Er sagte: ‚O Leute! Einige von euch halten andere [vom Gebet] ab. Wenn einer von euch die Leute im Gebet leitet, soll er sich kurz fassen, denn unter ihnen sind Alte, Schwache und solche, die etwas zu erledigen haben." (Al-Bukhâri)

Jâbir ibn ´Abdullâh berichtete: „Mu’âdh leitete seine Gefährten im Gebet und machte es lang. Der Prophet (a.s.s.) sagte daraufhin: ‚Willst du zu einer Fitnah werden? Wenn du die Leute im Gebet leitest, dann lies ‚Wa-sch-Schamsi wa duhâha’ (Sura 91), ‚Sabbîh-isma rabbika-l-A’la’ (Sura 87), ‚Iqra’ bismi rabbik’ (Sura 96) und ‚Wa-l-Laili idha yaghscha’ (Sura 92)." (Al-Bukhâri, Muslim. Dies ist die Version bei Muslim)

Gleichzeitig erfüllt das Gebet nicht seinen Zweck, wenn es in Hast und Eile verrichtet wird. Ein gesundes Mittelmaß ist hier angebracht.

 

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