Folgt man der vorzuziehenden Ansicht, wonach Alkohol keine unreine Substanz ist, dann gibt es auch keinen Beweis für ein Verbot von Produkten mit Alkohol, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, wie z.B. Desinfektionsmittel, Alkohol als Bestandteil reinigender Produkte oder als Rasierwasser. Die Verwendung solcher Mittel wird daher als zulässig angesehen nach Scheikh ibn Uthaimien.
Der Grund für die Erlaubnis wird wohl auch der sein, dass die Sagabah in Medina über den Alkohol gelaufen sind der nach dem Verbot einfach auf dem Gehweg geschüttet wurde, während sie mit der Kleidung auch gebetet haben.