30-06-2008, 05:16 PM
Hajj und 'Umrah
Die Pilgerfahrt zum Haus Allahs
Die Pilgerfahrt zum Haus Allahs
Im Namen Allahs, des Barmherzigen, des Erbarmers
Alles Lob gebührt Allah, und Segen und Heil auf dem Gesandten Allahs
Einleitung
Diese kurze Zusammenfassung betreffend die Pilgerfahrt im Islam (Hajj) sowie die kleine Pilgerfahrt ('Umrah) soll eine praktische Hilfe für meine muslimischen Brüder und Schwestern sein. Alle hier aufgeführten Punkte entsprechen dem Qur'an und der Sunnah unseres Propheten Muhammad (Segen und Heil auf ihm) und stimmen mit den Taten des Gesandten Allahs (Segen und Heil auf ihm) während seiner Pilgerfahrt (Hajj al Wadaa'a) sowie mit seinen Aussagen überein. Es wurde in dieser Zusammenfassung auf die Angabe der einzelnen Beweise verzichtet, um sie möglichst kurz zu halten. Die Beweise für die aufgeführten Punkte sind im Qur'an sowie in den bekannten Büchern der Überlieferungen des Propheten (Segen und Heil auf ihm) zu finden und können jederzeit nachgeprüft werden.
Es wurden für diese Zusammenfassung unter Anderem folgende Bücher genutzt:
â–º Minhaaj al Muslim (Abu Bakr al Jasaairii)
â–º Daliil al Haaj wa-l Mu'tamir (Talaal bin Ahmad Al 'Aqiil)
â–º Fataawaa al Lajna al Daaima li-l Buhuuth wa-l Iftaa (Ahmad bin 'Abdur-Rasaaq Ad-Dwaisch)
In dieser Zusammenfassung sind die Handlungen, welche Pflichten darstellen, die für einen gültigen Hajj oder eine gültige 'Umrah erfüllt werden müssen, sowie die Handlungen entsprechend dem Vorbild des Propheten Muhammad (Segen und Heil auf ihm), die keine unabdingbare Pflicht und deren Erfüllung somit keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Hajj oder der 'Umrah sind, aufgeführt. Es soll allerdings daran erinnert werden, daß uns das Ausführen der Sunnah-Handlungen, die keine Pflicht darstellen, mit entsprechender Absicht (Niyah) das Wohlgefallen Allahs einbringt und es somit die Belohnung bei Allah vervielfachen kann. Außerdem ist das Befolgen der Sunnah in all ihren Details eine der grundlegenden Dinge unserer Religion, und jede Vernachlässigung einer einzelnen Sunnah stellt eine Vernachlässigung der Religion an sich dar.
Wie für alle Taten, von denen wir hoffen, daß sie von Allah angenommen werden, um uns im Jenseits zu nutzen, so gilt es auch für den Hajj und die 'Umrah, die zwei Voraussetzungen für die Annahme Allahs der guten Taten des Muslim zu erfüllen. Diese sind:
1. Al Ikhlaas (Die Reinheit der Absicht): Dies bedeutet, die jeweilige Tat aufrichtig und einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in Hoffnung auf Seine Belohnung auszuführen. Es ist somit erforderlich, seine Absicht (Niyah) von jedem anderen Grund für die Ausführung dieser Tat zu reinigen und zu befreien, so daß die Absicht für die jeweilige Handlung nicht vom Streben nach irgendetwas außer dem Wohlgefallen Allahs, wie beispielsweise persönlichem Gewinn an Reichtum oder Ansehen im Diesseits, verunreinigt wird. Allah der Erhabene sagt:
"Und nichts anderes wurde ihnen befohlen, als Allah zu dienen, Ihm allein und aufricht die Religion widmend." (Qur'an 98: 5)
2. Al Mutaaba'ah (Die Befolgung): Dies bedeutet, die jeweilige Tat in vollständiger Übereinstimmung mit dem Qur'an, den Aussagen und dem Beispiel des Propheten Muhammad (Segen und Heil auf ihm) auszuführen, ohne etwas wegzulassen oder hinzuzufügen. Allah der Erhabene sagt:
"Und was immer der Gesandte euch gibt, so nehmt es, und was immer er euch untersagt, dessen enthaltet euch. Und fürchtet Allah. Gewiß, Allah ist streng im Strafen." (Qur'an 59: 7)
Und der Prophet (Segen und Heil auf ihm) sagte:
"Wer eine Tat ausführt, die nicht von dieser, unserer Angelegenheit (der Religion) ist, so ist sie (die Tat) zurückgewiesen (also von Allah nicht angenommen)." [Bukhari, Muslim]
Für das Erfüllen dieser Voraussetzung (Al Mutaaba'ah) ist es erforderlich, daß sich die jeweilige Handlung in den folgenden sechs Punkten mit dem Qur'an, den Aussagen und dem Beispiel des Propheten Muhammad (Segen und Heil auf ihm) im Einklang befindet:
1.â–º Grund der Handlung
2.â–º Art (Indem man beispielsweise kein Pferd als Schlachtopfer erbringt, wenn ein Schaf verlangt ist)
3.â–º Anzahl
4.â–º Art und Weise der Ausführung der jeweiligen Handlung
5.â–º Zeit der Handlung
6.â–º Ort der Handlung
Diese beiden Vorraussetzungen (Al Ikhlaas und Al Mutaaba'a) müssen erfüllt sein, damit Allah eine gute Tat des Muslim akzeptiert und annimmt und damit ihn diese im Jenseits vor dem Feuer schützt und ihn der Ewigkeit im Paradies näher bringt.
Bemühen wir uns also um die Erfüllung dieser zwei Pflichten während unserer Pilgerfahrt (Hajj), damit diese bei Allah angenommen sein möge, denn der Gesandte Allahs (Segen und Heil auf ihm) sagte:
"Es gibt keine (geringere) Belohnung für den frommen (bei Allah angenommenen) Hajj, als das Paradies." [Bukhari]
Vorraussetzungen für die Pflicht des Hajj
Das im Leben eines Menschen einmalige Ausführen der großen Pilgerfahrt (Hajj) wird für den Einzelnen zur Pflicht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1.â–º Der Islam: Der Hajj ist eine Pflicht nur für Muslime. Auch ist es nur Muslimen erlaubt, Makkah zu betreten.
2.â–º Gesunder Menschenverstand (Al 'Aql): Der Hajj ist nur für denjenigen eine Pflicht, der voll zurechnungsfähig ist.
3.â–º Volljährigkeit (Al Buluugh): Die Volljährigkeit im Islam ist bei Männern mit der ersten Ejakulation und bei Frauen mit der ersten Regelblutung gegeben oder bei deren Ausbleiben bei Erreichen des Alters, in dem diese normalerweise eintreten.
4.â–º Fähigkeit zur Durchführung des Hajj (Al Istitaa'ah): Die Fähigkeit umfasst die körperliche sowie die finanzielle Fähigkeit und das Vorhandensein eines Transportmittels sowie eines sicheren Transportweges.
5.â–º Die persönliche Freiheit (Al-Hurriyah)
Für Frauen gilt 6. Begleitung eines muslimischen Mahrams: Nach islamischer Regelung gilt als Mahram für die Frau außer ihrem Ehemann jeder nach islamischer Regelung volljährige, voll zurechnungsfähige männliche Verwandte, dem es nach islamischer Gesetzgebung lebenslang verboten ist, diese zu heiraten. Dazu gehören beispielsweise ihr Vater, ihr Bruder, ihr Sohn, Ehemann ihrer Mutter, Sohn des Ehemanns ihrer Mutter etc.
Säulen der 'Umrah und des Hajj
Säulen der 'Umrah:
1- Ihraam-Zustand (Al-Ihraam)
2- Siebenmaliges Umrunden der Ka'bah (At-Tawwaaf)
3- Gehen der sieben Strecken zwischen Safa und Marwah (As-Sa'ii)
Säulen des Hajj:
1- Ihraam-Zustand
2- Siebenmaliges Umrunden der Ka'bah
3- Gehen der sieben Strecken zwischen Safa und Marwah
4- Aufenthalt in 'Arafah (Al Wuquufu bi 'Arafah)
Diese hier aufgeführten Säulen müssen für eine gültige 'Umrah bzw. für einen gültigen Hajj vollständig erfüllt werden. Eine Säule gilt dann als erfüllt, wenn alle zu ihr gehörenden Pflichten ausgeführt wurden. Der Hajj oder die 'Umrah einer Person ist solange unvollständig bzw. ungültig, bis sie alle der jeweiligen Säulen tatsächlich erfüllt hat. Die Nichterfüllung einer Säule kann nicht durch ein Sühneopfer kompensiert werden.
1. Säule: Ihraam- (Absichts-) Zustand (Al Ihraam)
Pflichten
1- Die Absicht (Niya):
Die richtige Absicht (Niyah) ist Voraussetzung dafür, daß Allah eine gute Tat annimmt und diese uns am Jüngsten Tag nutzt. Jede gute Tat soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
'Umrah:
Hat man die Absicht, die kleine Pilgerfahrt ('Umrah) zu verrichten, so kann man in der ersten Talbiyah2 die folgenden Worte sprechen:
"Labaik Allahumma labaika 'Umrah."
("Hier bin ich O Allah, hier bin ich für die 'Umrah.")
Hajj:
At-Tamatu'
Hat man die Absicht, zunächst die 'Umrah und dann den Hajj zu verrichten (At-Tamatu'), so kann man in der ersten Talbiyah die Worte sprechen:
"Labaik Allahumma labaika 'Umratan mutamti'an bihaa ila-l Hajj."
("Hier bin ich O Allah, hier bin ich für die'Umrah (ungefähre Übersetzung:)) mit Unterbrechung des Ihraam-Zustands bis zum Hajj."
Erklärung: Diese Art der Verrichtung des Hajj bedeutet, die 'Umrah vollständig zu verrichten und dann den Ihraam-Zustand mit dem Kürzen der Haare zu verlassen, um sich dann zum Hajj am 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah erneut in den Ihraam-Zustand zu begeben, jedoch am jeweiligen Standort und ohne Beachtung einer Grenze (Miiqaat). Dann wird der Hajj verrichtet, wobei am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah nach dem Tawwaaf al Ifaadhah auch der Sa'ii verrichtet wird. Zur Verrichtung dieser Art des Hajj gehört das Erbringen eines Schlachtopfers. Ist das Erbringen eines Schlachtopfers nicht möglich, so müssen drei Tage während des Hajj gefastet werden und sieben Tage nach der Rückkehr.
Hinweis: Der Tawwaaf al Ifaadhah muß nicht zwingend am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah verrichtet werden und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Jedoch ist zu beachten, daß man den Ihraam-Zustand des Hajj erst vollständig mit der Erfüllung des Tawwaaf al Ifaadhah verläßt, was bedeutet, daß bis zu dessen Erfüllung Geschlechtsverkehr verboten bleibt.
Diese Art der Verrichtung des Hajj (At-Tamatu') war die bevorzugte Art des Propheten (Segen und Heil auf ihm) und seiner Gefährten (Allahs Wohlgefallen auf ihnen allen).
Al Qiraan
Hat man die Absicht, die 'Umrah in Verbindung mit dem Hajj zu verrichten (Al Qiraan), so kann man in der ersten Talbiyah die Worte sprechen:
"Labaik Allahumma labaika 'Umratan wa Hajjan."
("Hier bin ich O Allah, hier bin ich für die 'Umrah und den Hajj.")
Erklärung: Diese Art der Verrichtung des Hajj bedeutet, den sog. "Ankunftstawwaaf" (Tawwaaf al Quduum, Tawwaaf: siebenmaliges Umrunden der Ka'bah) zu vollziehen und dann den Sa'ii (Gehen der sieben Strecken zwischen Safa und Marwah) gleichzeitig für die 'Umrah und den Hajj zu verrichtet. Man kürzt dann aber nicht die Haare und bleibt somit im Ihraam-Zustand und vervollständigt ab dem 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah die Rituale des Hajj, ohne am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah nach dem Tawwaaf al Ifaadhah den Sa'ii zu verrichten, da dieser Sa'ii schon erfüllt wurde. Zur Verrichtung dieser Art des Hajj gehört das Erbringen eines Schlachtopfers. Ist das Erbringen eines Schlachtopfers nicht möglich, so müssen drei Tage während des Hajj gefastet werden und sieben Tage nach der Rückkehr.
Hinweis: Es besteht bei dieser Art des Hajj die Möglichkeit, den Sa'ii anstatt zu Beginn zusammen mit dem "Ankunftstawwaaf" später zusammen mit dem Tawwaaf al Ifaadhah zu verrichten. Der Tawwaaf al Ifaadhah muß nicht zwingend am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah verrichtet werden und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Jedoch ist zu beachten, daß man den Ihraam-Zustand des Hajj erst vollständig mit der Erfüllung des Tawwaaf al Ifaadhah verläßt, was bedeutet, daß bis zu dessen Erfüllung Geschlechtsverkehr verboten bleibt.
Al Ifraad
Hat man die Absicht, lediglich den Hajj (ohne 'Umrah) zu verrichten (Al Ifraad), so kann man in der ersten Talbiyah die Worte sprechen:
"Labaik Allahumma labaika Hajjan."
("Hier bin ich O Allah, hier bin ich für den Hajj.")
Erklärung: Diese Art der Verrichtung des Hajj bedeutet, den "Ankunftstawwaaf" (Tawwaaf al Quduum) und den Sa'ii für den Hajj zu verrichten und im Ihraam zu verbleiben, bis man ab dem 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah die Rituale des Hajj vervollständigt, ohne am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah nach dem Tawwaaf al Ifaadhah den Sa'ii zu verrichten, da dieser Sa'ii schon erfüllt wurde. Diese Art des Hajj macht kein Schlachtopfer nötig, da keine 'Umrah mit dem Hajj verrichtet wurde.
Hinweis: Es besteht bei dieser Art des Hajj die Möglichkeit, den Sa'ii anstatt zu Beginn mit dem "Ankunftstawwaaf" später zusammen mit dem Tawwaaf al Ifaadhah zu verrichten. Außerdem muß der Tawwaaf al Ifaadhah nicht zwingend am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah verrichtet werden und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Jedoch ist zu beachten, daß man den Ihraam-Zustand des Hajj erst vollständig mit der Erfüllung des Tawwaaf al Ifaadhah verläßt, was bedeutet, daß bis zu dessen Erfüllung Geschlechtsverkehr verboten bleibt.
2- Ihraam-Zustand ab der Grenze (Al Miiqaat):
Jeder, der den Hajj oder die 'Umrah verrichten möchte, muß sich ab der für ihn nach islamischer Regelung gültigen, örtlichen Grenze (Al Miiqaat) in den Ihraam-Zustand begeben. Die Grenzen sind folgende:
Dhu-l Hulaifah: Dies ist der Miiqaat der Leute aus Madiinah sowie derjenigen, die aus deren Richtung kommen.
Al Juhfah: Dies ist der Miiqaat der Leute aus Shaam (Palestina, Syrien, Jordanien, Libanon), aus Ägypten und aus den Maghrab-Staaten sowie derjenigen, die aus deren Richtung kommen.
Qarn al Manaasil: Dies ist der Miiqaat der Leute aus der Najd-Gegend des Königreichs Saudi-Arabien sowie derjenigen, die aus deren Richtung kommen.
Yalamlam: Dies ist der Miiqaat der Leute aus dem Jemen sowie derer, die aus deren Richtung kommen.
Dhaatu 'Irq: Dies ist der Miiqaat der Leute aus dem Irak sowie derer, die aus deren Richtung kommen.
Hinweis: Erreicht man das Königreich Saudi-Arabien über den Luftweg mit Ankunft in Jeddah mit der Absicht, 'Umrah oder Hajj zu verrichten, so begibt man sich in den Ihraam-Zustand sobald man den ersten Miiqaat überfliegt.
3- Kleidungsregelung für den Ihraam-Zustand:
Für Männer gilt das Verbot des Tragens jeglicher genähter Kleidung sowie das Verbot jeglicher Bedeckung des Kopfes (sei es auch nur mit einem Stück Stoff, einer Decke, einem Handtuch o.ä.) und das Verbot des Tragens von geschlossenen Schuhen sowie Strümpfen etc. Als "genähte" Kleidung gilt jegliche Kleidung, die als solche auf die Körperform passend hergerichtet wurde. Erlaubt sind beispielsweise: Uhren, Brillen, Gürtel (auch wenn genäht), Sonnenschirme, Ringe, Pflaster Verbände, Taschen, Kopfhöhrer ...
Für Frauen gilt das Verbot des Tragens der Gesichtsbedeckung (Burqa', Niqaab) sowie das Verbot des Tragens von Handschuhen. Ansonsten trägt die Frau wie gewohnt die ihr durch die islamische Regelung vorgeschriebene Kleidung.
Hinweis: In der Gegenwart fremder Männer ist die Frau verpflichtet, ihr Gesicht mit dem Schleier ihrer Kopfbedeckung/ ihres Überwurfs (Khumur) zu verdecken, wie u.a. aus einer authentischen Überlieferung von 'Aaishah (Allahs Wohlgefallen auf ihr) hervorgeht, die bei Ahmad, Abu Dawuud und Ibn Maajah überliefert ist. Die Hände sollten mit der Kleidung bedeckt werden, wie beispielsweise in den langen Ärmeln des Mantels.
4- At-Talbiyah:
Die Talbiyah ist das Aussprechen der Worte:
"Labaik Allahumma labaik, labaika laa shariika laka labaik, inna-l hamda wa-ni'mata laka wa-l mulk, laa shariika lak."
("Hier bin ich O Allah, hier bin ich. Hier bin ich, Du hast keinerlei Teilhaber, hier bin ich. Wahrlich, aller Lob und jede Wohltat sind Dein und die Herrschaft. Du hast keinerlei Teilhaber.")
Die Talbiyah muß an der Grenze (Al-Miiqaat), bevor man sie überschreitet, mindestens einmal ausgesprochen werden, wenn man die entsprechende Absicht des Hajj oder der Umrah gefasst hat, und sich somit in den Ihraam-Zustand begibt.
Für Männer gilt: Die Talbiyah wird der Sunnah entsprechend laut und vernehmbar gesprochen.
Für Frauen gilt: Die Talbiyah wird von anderen nicht höhrbar gesprochen.
Verbote während des Ihraam-Zustands, die bei Mißachtung eine Sühnetat notwendig machen
1.â–ºBedecken des Kopfes (Frauen tragen die zur islamischen Kleidung gehörige Bedeckung)
2.â–ºKürzen oder Entfernen von Kopf- oder Körperhaaren
3.â–ºKürzen von Finger- oder Fußnägeln
4.â–ºAufbringen von Parfum oder sonstigen Geruchsstoffen auf Körper oder Kleidung (beispielsweise durch Nutzung parfümierter Seife, Cremes etc.)
5.â–ºfür Männer: Tragen von als solche genähter Kleidung, für Frauen: Tragen von Gesichtsbedeckung (Burqa', Niqaab) und Tragen von Handschuhen
6.â–ºErlegen von Landwild
7.â–ºSexuelle Berührung
8.â–ºAbschluß eines Ehevertrags, Verlobung oder das Anhalten um die Hand einer Frau
9.â–ºGeschlechtsverkehr
Erforderliche Sühnetat:
Bei Mißachtung einer der Punkte von Nr. 1 bis 5 gilt: dreitägiges Fasten, wer dazu nicht imstande ist: Speisen von sechs Bedürftigen, wer dazu nicht imstande ist: Erbringen eines Schlachtopfers in Form eines Schafs, dessen Fleisch an Bedürftige verteilt wird.
Bei Mißachtung von Nr. 6: Erbringen eines dem erlegten Wild gleichwertigen Schlachtopfers, dessen Fleisch an Bedürftige verteilt wird.
Bei Mißachtung von Nr. 7: Erbringung eines Schlachtopfers in Form eines Schafs, dessen Fleisch an Bedürftige verteilt wird.
Bei Mißachtung von Nr. 8: Dies gilt als Sünde und macht wie alle übrigen Sünden die aufrichtige Reue notwendig.
Bei Mißachtung von Nr. 9: Dies macht den gesamten Hajj ungültig, wobei er trotzdem vollständig zu Ende geführt werden muß. Außerdem muß ein Schlachtopfer in Form eines Kamels erbracht werden, dessen Fleisch an Bedürftige verteilt wird. Ist dieses Schlachtopfer nicht möglich, so müssen zehn Tage gefastet werden. Der Pflicht-Hajj muß bei nächster Gelegenheit wiederholt werden.
Hinweis: Wird eines dieser Verbote aus Vergeßlichkeit und ungewollt mißachtet, so besteht keine Notwendigkeit für eine Sühnetat.
Sunan des Ihraam (Taten entsprechend dem Vorbild des Propheten –Segen und Heil auf ihm- die jedoch keine zwingende Pflicht darstellen)
1.â–º Kürzen der Finger- und Fußnägel, stutzen des Oberlippenbarts, Zupfen der Achselhaare und Rasieren der Schambehaarung vor Eintritt in den Ihraam-Zustand.
2.â–º Ganzkörperwaschung vor Eintritt in den Ihraam-Zustand (gilt auch für Frauen, die ihre Regelblutung oder Nachgeburtsblutung haben).
3.â–º Aufbringen von Parfum o.ä. auf den Körper vor Eintritt in den Ihraam-Zustand (nicht auf die Ihraam-Kleidung! Sollte der Geruch/ das Parfum vom Körper auf die Kleidung übergehen, so stellt dies kein Problem dar.)
Hinweis: Frauen müssen nach islamischer Regelung allgemein darauf achten, daß der Geruch des Duftstoffes nicht für fremde Männer wahrnehmbar ist.
4.â–º Für Männer: Anlegen zweier weißer, sauberer Tücher.
5.â–º Das Fassen der Absicht (Niyah) und somit der Eintritt in den Ihraam-Zustand nach einem Pflicht- oder Naafilagebet (freiwilliges Gebet).
6.â–º Wiederholen und vermehrtes Sprechen der Talbiyah.
Hinweis: Während der 'Umrah wird die Talbiyah bis zum Beginn des Tawwaafs gesprochen. Während dem Hajj wird die Talbiyah bis zum Beginn des Werfens der Steinchen (Jamratu-l 'Aqabah) am Morgen des 10. Tages des Monats Dhi-l Hijjah gesprochen.
7.â–º Sprechen von Bittgebeten (Du'aa) sowie das Bitten Allahs um Segen und Heil für den Propheten Muhammad (Segen und Heil auf ihm) am Ende des Sprechens der Talbiyah bei derer zeitweisen Unterbrechung.
8.â–º Sprechen der Worte: "Inna mahillii min al ardhi haithu tahbisanii."
sinngemäße Übersetzung: "Möge mein Austritt aus dem Ihraam-Zustand an dem Ort geschehen, wo Du (O Allah) mich aufhältst."
Diese Worte sollten von demjenigen beim Eintritt in den Ihraam-Zustand gesprochen werden, der aufgrund einer Krankheit o.ä. fürchten muss, seine Pilgerfahrt nicht vervollständigen zu können. Dies gilt insbesondere auch für Frauen, die mit dem Eintritt ihrer Regelblutung rechnen müssen. Im Fall einer Verhinderung der Ausführung des Hajj oder der 'Umrah z.B. durch Krankheit o.ä. ist dann kein Schlachtopfer notwendig, um den Ihraam-Zustand zu verlassen.)
Hinweis:
Austritt aus dem Ihraam-Zustand bei Vervollständigung der 'Umrah: Nachdem man den Sa'ii (Gehen der sieben Strecken zwischen Safa und Marwah) der 'Umrah vollendet hat, kürzt man die Haare (für Männer auch Rasieren der Haare). Mit dem Kürzen der Haare wird der Ihraam-Zustand aufgehoben und die 'Umrah gilt als vollendet. Bitte beachten: Männer müssen ihr gesamtes Kopfhaar kürzen oder rasieren. Es genügt nicht, lediglich einen Teil zu kürzen. Frauen sollen von jeder Haarsträhne (egal ob kurz oder lang) die Länge einer Fingerspitze kürzen.
Austritt aus dem Ihraam-Zustand bei Vervollständigung des Hajj:
Am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah werden die Steinchen am Ort des Jamratu-l 'Aqabah geworfen und wenn ein Opfertier für die entsprechende Art des Hajjs erforderlich ist, wird dieses geschlachtet. Auch werden die Haare gekürzt (Sunnah für den Mann: Rasieren der Haare). Mit dem kürzen der Haare ist nun der Ihraam-Zustand teilweise aufgehoben. Es ist nun alles erlaubt, was nach islamischer Regelung außerhalb des Ihraam-Zustands erlaubt ist, außer Geschlechtsverkehr. Erst mit Erfüllung des Tawwaaf al Ifaadhah wird dann der Ihraam-Zustand vollständig aufgehoben.
[align=center]2. Säule: Das Umrunden der Ka'bah (At-Tawwaaf)
Pflichten
1. Die Absicht (Niyah):
Die richtige Absicht (Niyah) ist Voraussetzung dafür, daß Allah eine gute Tat annimmt und diese uns am Jüngsten Tag nutzt. Jede gute Tat soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
2. Zustand der Reinheit (At-Tahaarah):
Voraussetzung für die Gültigkeit des Tawwaafs ist, das man sich im Zustand der rituellen Reinheit befindet und Körper wie Kleidung frei von unreinen Dingen (Najaasa: z.B. Urin, Kot ...) sind. Da der Tawwaaf vom Propheten (Segen und Heil auf ihm) mit dem Gebet verglichen wurde, gelten dieselben Regeln bezüglich der Reinheit wie für das Gebet. Deshalb ist es Frauen mit Regelblutung oder Nachgeburtsblutung nicht erlaubt, den Tawwaaf zu verrichten.
3. Bedeckung der 'Aurah (zu bedeckende Teile des Körpers):
Da der Tawwaaf vom Propheten (Segen und Heil auf ihm) mit dem Gebet verglichen wurde, ist für die Gültigkeit des Tawwaafs Pflicht, den Körper so zu bedecken, wie er im Gebet bedeckt werden muß.
Hinweis: Als 'Aurah des Mannes gilt sein Körper ab unterhalb des Bauchnabels bis zum Knie. Als 'Aurah der Frau gilt allgemein vor fremden, nicht-mahram Männern ihr gesamter Körper.
4. Ausführung des Tawwaafs innerhalb der Al-Haraam Moschee:
Der Tawwaaf muß innerhalb der Masjid al Haraam ausgeführt werden. Dabei ist es für die Gültigkeit des Tawwaafs unerheblich, wie weit der Abstand zur Ka'bah ist.
5. Ausführung des Tawwaafs mit der Ka'bah zur Linken:
Für die Gültigkeit des Tawwaafs ist Voraussetzung, daß die Ka'ba sich bei seiner Ausführung zur Linken befindet.
6. Vervollständigung von sieben Umrundungen:
Für die Gültigkeit des Tawwaafs ist Voraussetzung, daß die Ka'bah siebenmalig umrundet wird. Begonnen sowie beendet wird der Tawwaf am schwarzen Stein (Hajr al aswad) oder auf der Höhe des schwarzen Steins.
7. Ausführung des Tawwaafs ohne Unterbrechung:
Der Tawwaaf darf ohne zwingende Notwendigkeit nicht unterbrochen werden. Wird er es doch, so muß der gesamte Tawwaaf erneut ausgeführt werden. Besteht aber eine zwingende Notwendigkeit (Als zwingende Notwendigkeiten gelten zum Beispiel: Verrichten der Notdurft, Erneuerung des Reinheitszustands, Verrichtung des Pflichtgebets, Notwendigkeit des Ausruhens ...), so kann der Tawwaaf dort fortgeführt werden, wo er unterbrochen wurde.
Sunan des Tawwaaf (Taten entsprechend dem Vorbild des Propheten –Segen und Heil auf ihm- die jedoch keine zwingende Pflicht darstellen)
1.â–º Schnelles Eilen mit kurzen Schritten: Dies ist eine Sunnah, die nur für Männer gilt und die nur in den ersten drei Umrundungen des "Ankunftstawwaaf" des Hajj (Tawwaaf al Quduum) oder des Tawwaaf der 'Umrah ausgeführt wird (also nicht beim Tawwaaf al Ifaadhah, oder einem freiwilligen Tawwaaf).
2.â–º Entblößen der rechten Schulter: Dies ist eine Sunnah, die nur für Männer gilt und die, wie das Eilen, nur während des "Ankunftstawwaaf" des Hajj oder des Tawwaaf der 'Umrah ausgeführt wird. Nach Beendigung des Tawwafs wird die Schulter wieder bedeckt.
3.â–º Küssen des schwarzen Steins (Al-Hajr al aswad) zu Beginn des Tawwaafs, während dem Tawwaaf, wenn man an ihm vorbeikommt sowie am Ende des Tawwaafs, wenn dies möglich ist: Wenn dies aufgrund der Menschenmenge schwierig ist, so berührt man den schwarzen Stein lediglich mit der rechten Hand. Ist auch dies mit Schwierigkeiten verbunden, so wird die rechte Hand mit der Handinnenfläche kurz in Richtung des schwarzen Steins wie zum Gruß erhoben und der Takbiir (Takbiir: Sprechen der Worte: "Allahu akbar") gesprochen.
Hinweis: Es ist nicht erlaubt, sich in die drängelnde Menschenmasse vor dem schwarzen Stein zu begeben, damit man niemanden bedrängt und niemandem schadet. Es ist speziell die Pflicht der Frauen, jegliche Menschenmasse und Drängelei so gut wie möglich zu meiden, um ihre 'Aurah (sprich: ihren Körper) vor Blicken und Berührungen fremder, nicht-mahram Männer zu schützen.
4.â–º Sprechen der folgenden Worte mit Beginn des Tawwaafs: "Bismillah, wa-llahu akbar, Allahumma iimaanan bika wa tasdiiqan bikitaabika wa wafaaan bi'ahdika wa-tibaa'an lisunnati nabiyika Muhammadin –Salla-Allahu 'alaihi wa sallam-." ("Im Namen Allahs und Allah ist am größten, O Allah, glaubend an Dich und Dein Buch bestätigend und den Bund mit Dir erfüllend und der Sunnah Deines Propheten Muhammad (Segen und Heil auf ihm) folgend.")
5.â–º Sprechen allgemeiner Bittgebete während dem Tawwaaf und das Sprechen des folgenden Bittgebets zwischen der Jemenitischen Ecke (Rukn al Yamaanii: die dritte Ecke der Ka'bah (also die Ecke vor der Ecke des Schwarzen Steins) und dem schwarzen Stein: "Rabbanaa aatinaa fid-dunyaa hassanah wa fi-l aakhirati hassanah wa qinaa 'adhaab an-naar." ("Unser Herr, gib uns im Diesseits Gutes und im Jenseits Gutes, und bewahre uns vor der Strafe des (Höllen)feuers.")
6.â–º Berühren der Jemenitischen Ecke mit der rechten Hand, wenn dies ohne Schwierigkeiten und Drängelei möglich ist.
7.â–º Beten der zwei Raka'ah hinter Maqaam Ibraahiim: Der Maqaam Ibraahiim befindet sich auf der Seite der Tür der Ka'bah. Die zwei Raka'ah sollten nur direkt hinter diesem gebetet werden, wenn dies niemanden beeinträchtigt. Ansonsten können diese zwei Raka'ah an jeder beliebigen Stelle der Moschee gebetet werden. Es ist Sunnah, in der ersten Raka'ah nach der Faatihah die Suurah Al Kaafiruun und in der zweiten Raka'ah nach der Faatihah die Suurah Al Ikhlaas zu lesen.
8.â–º Trinken von Samsam-Wasser nach Beendigung der zwei Raka'ah.
3. Säule: Das Gehen der Strecken zwischen Safa und Marwah (As-Sa'ii)
Pflichten
1. Die Absicht (Niyah):
Die richtige Absicht (Niyah) ist Voraussetzung dafür, daß Allah eine gute Tat annimmt und diese uns am Jüngsten Tag nutzt. Jede gute Tat soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
2. Richtige Reihenfolge zwischen Tawwaaf und Sa'ii:
Der Sa'ii ist nur gültig, wenn er nach dem Tawwaaf verrichtet wird.
3. Ausführung des Sa'ii ohne Unterbrechung:
Der Sa'ii darf ohne zwingende Notwendigkeit nicht unterbrochen werden. Wird er es doch, so muß der gesamte Sa'ii erneut ausgeführt werden. Besteht aber eine zwingende Notwendigkeit (Als zwingende Notwendigkeiten gelten zum Beispiel: Verrichtung des Pflichgebets, Verrichten der Notdurft, Erneuerung des Reinheitszustands, Notwendigkeit des Ausruhens...), so kann der Sa'ii dort fortgeführt werden, wo er unterbrochen wurde.
4. Vervollständigung von sieben Strecken zwischen Safa und Marwah:
Für die Gültigkeit des Sa'ii ist Voraussetzung, daß die sieben Strecken zwischen Safa und Marwah vervollständigt werden. Begonnen wird der Sa'ii bei Safa und beendet bei Marwah.
Sunan des Sa'ii (Taten entsprechend dem Vorbild des Propheten –Segen und Heil auf ihm- die jedoch keine zwingende Pflicht darstellen)
1.â–º Beim Gehen vom Tawwaf zum Sa'ii das Sprechen der folgenden Aayah aus dem Qur'an, wenn man der Erhebung von Safa näher kommt: "Innas-Safa wa-l Marwata min sha'aairi-llah." ("Wahrlich, der Safa und Marwah gehören zu den (Orten der) Kulthandlungen Allahs.")
2.â–º Schnelles Eilen zwischen den zwei (grünen) Markierungen: Dies ist eine Sunnah, die nur für Männer gilt.
3.â–º Das Stehen auf den Erhebungen des Safa und Marwah jedes Mal, wenn man diese erreicht (auch zu Beginn des Sa'ii auf dem Safa) und das sprechen folgender Worte, indem man der Ka'bah zugewandt ist und die Hände zum Bittgebet hebt: "Allahu akbar, Allahu akbar, Allahu akbar. Laa ilaaha illa-llah, wahdahu laa shariika lah. Lahu-l mulku wa lahu-l hamdu wa huwa 'alaa kulli shayin qadiir. Laa ilaaha illa-llah, wahdah, anjasa wa'dah, wa nasara 'abdah, wa hasama-l ahsaaba wahdah." ("Allah ist am größten, Allah ist am größten, Allah ist am größten. Es gibt keine (anbetungswürdige) Gottheit außer Allah allein, Der keinen Teilhaber hat. Sein ist die Herrschaft und Ihm gebührt aller Lob und Er hat die Macht über alle Dinge. Es gibt keine (anbetungswürdige) Gottheit außer Allah allein, Er hat Sein Versprechen erfüllt und hat Seinem Diener zum Sieg verholfen und hat die (feindlichen) Gruppen alleine besiegt.")
Diese Worte werden dreimal gesprochen, wobei zwischen ihnen individuelle Bittgebete gesprochen werden.
4.â–º Das Vollziehen des Sa'ii direkt nach dem Tawwaaf, ohne Unterbrechung, es sei denn, diese Unterbrechung hat einen nach islamischer Regelung gültigen Grund
5.â–º Das Gedenken Allahs (Dhikr) und das Sprechen von Bittgebeten während dem Gehen der Strecken.
Hinweis: Der Sa'ii darf auch von Frauen mit Regel und Nachgeburtsblutung vollzogen werden, da für den Sa'ii der Reinheitszustand keine Voraussetzung ist.
Für das Verrichten des Hajjs (große Pilgerfahrt):
4. Säule: Der Aufenthalt in 'Arafah (Al Wuquuf bi 'Arafah)
4. Säule: Der Aufenthalt in 'Arafah (Al Wuquuf bi 'Arafah)
Pflichten
1. Die Absicht (Niyah):
Die richtige Absicht (Niyah) ist Voraussetzung dafür, daß Allah eine gute Tat annimmt und diese uns am Jüngsten Tag nutzt. Jede gute Tat soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
2. Der Aufenthalt in 'Arafah:
'Arafah ist eine genau begrenzte Gegend in der Nähe von Makkah innerhalb derer Grenzen man sich am 9. Tag des Monats Dhi-l Hijjah während einer bestimmten Zeit aufhalten muß. Dies ist für die Gültigkeit des Hajj unabdingbar. Die Zeit, in welcher der Aufenthalt in 'Arafah den Hajj gültig macht, ist: Nach der Zeit des Thuhur-Gebets (Das Mittagsgebet, d.h. nachdem die Sonne den Zenith überschritten hat) des 9. Tages des Monats Dhi-l Hijjah bis zum Beginn der Zeit für das Fajr-Gebet (Morgengebet) des 10. Tages des Monats Dhi-l Hijjah. Wer sich nach der Zeit des Thuhur-Gebets am 9. Dhi-l Hijjah in 'Arafah einfindet, muß dort bleiben, bis die Sonne untergegangen ist. Wer erst in der Nacht in 'Arafah ankommt, dem genügt ein kurzer Aufenthalt innerhalb der Begrenzung.
3. Die Übernachtung in Musdalifah:
Nachdem man in der Nacht auf den 10. Dhi-l Hijjah 'Arafah wieder in Richtung Makkah verläßt, übernachtet man innerhalb der Begrenzungen eines Ortes, welcher Musdalifah genannt wird und an Minaa angrenzt. Man hält sich in Musdalifah auf, bis sich der Himmel am Morgen des 10. Dhi-l Hijjah kurz vor Aufgang der Sonne "gelb" färbt, bevor man sich nach Minaa begibt und die Zeit des Werfens der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah gekommen ist.
Hinweis: Frauen, Kindern und schwachen Menschen sowie denjenigen, die sich um deren Angelegenheiten kümmern, ist es erlaubt, bereits nach der Mitte der Nacht Musdalifah zu verlassen, um nach Minaa zu gehen.
4. Das Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah:
Nach dem Verlassen von Musdalifah am Morgen des 10. Dhi-l Hijjah nach Minaa begibt man sich zum Jamratu-l 'Aqabah, der die äußerste Grenze Minaas Richtung Makkah darstellt, um ihn mit sieben etwa kichererbsengroßen Steinchen, die man auf dem Weg bereits in Musdalifa oder Minaa gesammelt hat, zu bewerfen. Der Jamratu-l 'Aqabah ist somit der Platz für das Werfen der Steinchen, der Makkah am nächsten liegt und der dritte der drei Jamaraat (Plätze für das Werfen der Steinchen: 1. Jamratu-l Sughraa, 2. Jamratu-l Wustaa, 3. Jamratu-l 'Aqabah) in Richtung Makkah. Nur der Jamratu-l 'Aqabah wird an diesem Tag mit sieben Steinchen beworfen. Es ist hierbei nicht Notwendig, die Säule/ Mauer zu treffen. Es genügt, wenn die Steinchen das Becken um diese herum treffen.
Hinweis: Frauen, Kinder und schwache Menschen können sich beim Werfen der Steinchen vertreten lassen und brauchen sich somit nicht selbst zu den Jamaraat begeben, wenn sie ernsthaft Probleme oder gar Schaden befürchten.
5. Das Erbringen des Schlachtopfers:
Nach dem Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah erbringt man das Schlachtopfer, wenn dies aufgrund der entsprechenden Hajj-Art (Das Schlachtopfer wird bei den Hajj-Arten At-Tamatu' und Al Qiraan notwendig) notwendig ist. Das Schlachtopfer gilt als erbracht, wenn man entweder ein Schaf schlachtet, oder ein siebtel eines Kamels oder einer Kuh erbringt. Wem es nicht möglich ist, ein solches Schlachtopfer zu erbringen, der muß drei Tage während des Hajj fasten und sieben Tage, wenn er nach Hause zurückgekehrt ist. Wenn man nicht selbst schlachtet, genügt es, bei der Schlachtung dabei zu sein oder die Schlachtung in Auftrag zu geben, ohne selbst zugegen zu sein.
6. Das Kürzen der Haare:
Nachdem das Schlachtopfer erbracht wurde, kürzt man die Haare, wobei es für den Mann Sunnah ist, die Haare zu rasieren.
Bitte beachten: Männer müssen ihr gesamtes Kopfhaar kürzen oder rasieren (an diesem Tag ist das Rasieren der Haare für Männer eindeutig bevorzugt). Es genügt nicht, lediglich einen Teil zu kürzen.
Frauen sollen von jeder Haarsträhne (ob kurz oder lang) die Länge einer Fingerspitze kürzen. Mit dem Kürzen der Haare ist nun der Ihraam-Zustand teilweise aufgehoben. Es ist nun alles erlaubt, was nach islamischer Regelung außerhalb des Ihraam-Zustands erlaubt ist, außer Geschlechtsverkehr. Erst mit Erfüllung des Tawwaaf al Ifaadhah wird dann der Ihraam-Zustand vollständig aufgehoben.
Hinweis zu den Punkten 3, 4, 5 und dem Tawwaaf al Ifaadha:
Aufgrund der Eindeutigen Aussagen des Propheten Muhammad (Segen und Heil auf ihm) ist die Einhaltung der Reihenfolge dieser Punkte nicht wichtig.
7. Das Übernachten in Minaa:
In den folgenden drei Nächten (D.h.: Die Nächte auf den 11., den 12 und den 13. Dhi-l Hijjah) muß innerhalb der Begrenzungen von Minaa übernachtet werden. Wer es jedoch eilig hat, dem ist es erlaubt, nur zwei Nächte in Minaa# zu übernachten, um dann am 12. Dhi-l Hijjah vor dem Sonnenuntergang Minaa zu verlassen, nachdem er die Steinchen an den drei Jamaraat geworfen hat.
8. Das Werfen der Steinchen an allen drei Jamaraat am 11., 12. und 13. Dhi-l Hijjah:
Am 11., 12. und 13. Tag des Monats Dhi-l Hijjah werden ab dem Beginn der Zeit des Thuhur-Gebets (Mittagsgebet) jeweils sieben etwa kichererbsengroße Steinchen, die zuvor in Minaa gesammelt wurden, an allen drei Jamaraat geworfen, wobei man mit dem Jamratu-l Sughraa (der in Richtung Minaa liegt) beginnt, dann den mittleren der Jamaraat (den Jamratu-l Wustaa) bewirft und mit dem Jamratu-l 'Aqabah abschließt. Für denjenigen, der Minaa bereits am 12. Dhi-l Hijjah verläßt, entfällt das Werfen am 13. Dhi-l Hijjah.
Hinweis: Frauen, Kinder und schwache Menschen können sich beim Werfen der Steinchen vertreten lassen und brauchen sich somit nicht selbst zu den Jamaraat begeben, wenn sie ernsthaft Probleme oder gar Schaden befürchten.
Der Tawwaaf al Ifaadha
Den Tawwaaf (Umrunden der Ka'bah) al Ifaadhah zu verrichten ist Pflicht und Voraussetzung für die Gültigkeit des Hajj. Die Zeit für diesen Tawwaaf beginnt mit der Zeit für das Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah am 10. Dhi-l Hijjah. Es ist die Sunnah, diesen Tawwaaf bis zum Sonnenuntergang vollzogen zu haben. Derjenige, der die Art des Hajj des Tamattu' gewählt hat, verrichtet zudem auch den Sa'ii (Gehen der sieben Strecken zwischen Safa und Marwah) nach Beendigung des Tawwaaf al Ifaadhah. Dies gilt auch für denjenigen, der die Art des Hajj des Qiraan oder Ifraad gewählt hat und seinen Sa'ii noch nicht zusammen mit dem "Ankunftstawwaaf" (Tawwaaf al Quduum) verrichtet hat. Nach dem Vervollständigen des Tawwaaf al Ifaadhah ist der Ihraam-Zustand nun vollständig aufgehoben. Der Tawwaaf al Ifaadhah muß nicht zwingend am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah verrichtet werden und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt oder zusammen mit dem Abschieds-Tawwaaf erfüllt werden. Jedoch ist zu beachten, daß man den Ihraam-Zustand des Hajj erst vollständig mit der Erfüllung des Tawwaaf al Ifaadhah verläßt, was bedeutet, daß bis zu dessen Erfüllung Geschlechtsverkehr verboten bleibt.
Sunan des Wuquuf bi 'Arafah (Taten entsprechend dem Vorbild des Propheten –Segen und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht darstellen)
1.â–ºAm 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah begibt man sich im Ihraam-Zustand nach Minaa, so daß man das Thuhur-Gebet (Mittagsgebet) bereits dort betet. Somit verbringt man die Nacht in Minaa, bevor man sich dann nach Sonnenaufgang nach 'Arafah begibt. In Minaa werden die Gebete zu ihrer jeweiligen Zeit und verkürzt (wie beim Verkürzen des Reisegebets) gebetet.
2.â–º Beten des Thuhur-Gebets (Mittagsgebet) und 'Asr-Gebets (Nachmittagsgebet) zusammen und verkürzt (wie auf Reise) in der Zeit des Thuhur-Gebets am 9. Dhi-l Hijjah (Tag von 'Arafah) hinter dem Imaam (Vorbeter) in Namirah bei 'Arafah.
3.â–º Ganzkörperwaschung für den Aufenthalt in 'Arafah, wobei dies auch für Frauen mit Regelblutungen oder Nachgeburtsblutungen gilt.
4.â–º Durchgängiges Gedenken Allahs (Dhikr) und sprechen von Bittgebeten nach dem Beten des Thuhur- und 'Asr-Gebets und der Ankunft in 'Arafah bis die Sonne untergegangen ist.
5.â–º Beten des Maghrib-Gebets (Abendgebet) und des 'Ishaa-Gebets zusammen und mit Kürzung des 'Ishaa-Gebets (wie auf Reise) in der Zeit des 'Ishaa-Gebets in Musdalifah nach verlassen von 'Arafah.
6.â–º Das Stehen in Richtung der Qiblah (Gebetsrichtung) an der Grenze zwischen Musdalifah und Minaa und sprechen von Bittgebeten zwischen dem Fajr-Gebet (Morgengebet) und der "Gelbfärbung" des Himmels vor dem Sonnenaufgang am 10. Dhi-l Hijjah, bevor man sich zum Bewerfen des Jamratu-l 'Aqabah begibt.
7.â–º Die Reihenfolge zwischen 1. Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah 2. Erbringen des Schlachtopfers und 3. Kürzen der Haare am 10. Dhi-l Hijjah.
8.â–º Bewerfen des Jamratu-l 'Aqabah am 10. Dhi-l Hijjah zwischen Sonnenaufgang und der Zeit für das Thuhur-Gebet (Mittagsgebet).
9.â–º Das Essen eines Teils des eigenen Schlachtopfers.
10.â–º Das Sprechen der Worte: "Allahu akbar." ("Allah ist am größten.") beim Werfen jedes Steinchens an den Jamaraat.
11.â–º Stehen in Richtung der Qiblah (Gebetsrichtung) und Sprechen von langen Bittgebeten nach dem Bewerfen der ersten zwei Jamaraat am 11., 12. und 13. Dhi-l Hijjah: Man geht hierbei ein Stückchen in Richtung des nächsten Jamrah und steht dann für das Bittgebet.
Hinweis: Nach dem Bewerfen des letzten der Jamaraat, dem Jamratu-l 'Aqabah wird kein Bittgebet gesprochen.
12.â–º Das Bewerfen des Jamratu-l 'Aqabah von der Seite aus, auf der Makkah dann zur Linken liegt.
Tawwaaf al Wadhaa'ah (Abschiedstawwaaf)
Derjenige, der die Riten des Hajj erfüllt hat, muß direkt vor der Abreise den Tawwaaf (Siebenmaliges Umrunden der Ka'bah) al Wadhaa'ah (Abschieds-Tawwaaf) vollziehen, wenn er Makkah verlassen will. Dieser Abschieds-Tawwaaf vervollständigt die große Pilgerfahrt (Hajj) und ist Pflicht. Erfüllt man diese Pflicht nicht, muß ein Schlachtopfer erbracht werden. Frauen, die ihre Regelblutung oder Nachgeburtsblutungen haben, sind von der Pflicht des Tawwaaf al Wadhaa'ah ausgenommen. Kranke und Schwache jedoch müssen diesen Tawwaaf vollziehen und sind nicht von dieser Pflicht befreit. Allerdings dürfen sie natürlich getragen oder im Rollstuhl gefahren werden.
Möge Allah uns standhaft im Befolgen Seines Willens machen.
Möge Allah uns rechtleiten in all unseren Angelegenheiten.
Möge Allah uns die Wahrheit als Wahrheit erkennen lassen und uns ihr folgen lassen.
Möge Allah uns das Falsche als falsch erkennen lassen und uns von diesem fernhalten.
Möge Allah uns Eifer im Streben nach Seiner Zufriedenheit geben und uns fernhalten von allem, das Seinen Zorn zur Folge hat.
Mögen der Segen Allahs und Heil auf Seinem Diener und Gesandten Muhammad und auf dessen Familie und dessen Gefährten sein sowie auf all jenen, die der Rechtleitung folgen.
Quelle: islamhouse.com