31-03-2013, 03:20 PM
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31-03-2013, 03:23 PM von Umm Shayma.)
Assalāmu ʿalaikum,
der Vater ist der Walī der Frau - nicht Wakīl - bis zur Heirat, danach ist der Ehemann für sie zuständig. Walī bedeutet im Prinzip einfach, dass er zur Versorgung etc. verpflichtet ist und dies geht dann auf den Mann über.
Der Mann hat nun mehr Rechte auf seine Frau, als der Vater auf seine Tochter bezüglich Gehorsam, Haushalt etc. Das ändert aber nichts daran, dass sie zur Familie ihres Vaters gehört und dieser Familie weiterhin zugeschrieben werden muss.
Im Falle einer Scheidung oder Tod des Ehemannes geht die Frau zurück in das Elternhaus bzw. ist im Normalfall der Vater wieder für die Versorgung seiner Tochter zuständig und nicht der Schwiegervater (der aber Maḥram bleibt) oder der Schwager, wie das in der Jāhiliyyah üblich war; ihr Ex-Mann ist kein Maḥram mehr für sie, der Vater bleibt das jedoch immer, egal ob er sich von der Mutter scheiden lässt usw.
Es wurden nun sehr viele Fatāwa aufgelistet und alle sind sich darüber einig, dass den Namen zu ändern, nicht erlaubt ist; man braucht dahinter keine weitere Ḥikmah zu suchen, als die erwähnte, denn die Gelehrten erwähnen auch, dass dies die Sunnah des Propheten (ṣalAllāhu ʿalaihi wa sallam) war und welch' edleren Namen hätten seine Frauen bekommen, wenn sie seinen angenommen hatten, aber alle wurden weiterhin nach ihren Vätern genannt: ʿAʾischa bint Abi Bakr, Ḥafṣa bint ʿUmar etc. Auch im Qurʿān kommt dies vor: Mariam ibnata ʿImrān.
Des Weiteren ist dies ein Brauch, den die Kuffār praktizieren und man darf ihnen nicht nachmachen.
Wallāhu aʿlam.
der Vater ist der Walī der Frau - nicht Wakīl - bis zur Heirat, danach ist der Ehemann für sie zuständig. Walī bedeutet im Prinzip einfach, dass er zur Versorgung etc. verpflichtet ist und dies geht dann auf den Mann über.
Der Mann hat nun mehr Rechte auf seine Frau, als der Vater auf seine Tochter bezüglich Gehorsam, Haushalt etc. Das ändert aber nichts daran, dass sie zur Familie ihres Vaters gehört und dieser Familie weiterhin zugeschrieben werden muss.
Im Falle einer Scheidung oder Tod des Ehemannes geht die Frau zurück in das Elternhaus bzw. ist im Normalfall der Vater wieder für die Versorgung seiner Tochter zuständig und nicht der Schwiegervater (der aber Maḥram bleibt) oder der Schwager, wie das in der Jāhiliyyah üblich war; ihr Ex-Mann ist kein Maḥram mehr für sie, der Vater bleibt das jedoch immer, egal ob er sich von der Mutter scheiden lässt usw.
Es wurden nun sehr viele Fatāwa aufgelistet und alle sind sich darüber einig, dass den Namen zu ändern, nicht erlaubt ist; man braucht dahinter keine weitere Ḥikmah zu suchen, als die erwähnte, denn die Gelehrten erwähnen auch, dass dies die Sunnah des Propheten (ṣalAllāhu ʿalaihi wa sallam) war und welch' edleren Namen hätten seine Frauen bekommen, wenn sie seinen angenommen hatten, aber alle wurden weiterhin nach ihren Vätern genannt: ʿAʾischa bint Abi Bakr, Ḥafṣa bint ʿUmar etc. Auch im Qurʿān kommt dies vor: Mariam ibnata ʿImrān.
Des Weiteren ist dies ein Brauch, den die Kuffār praktizieren und man darf ihnen nicht nachmachen.
Wallāhu aʿlam.