22-07-2012, 02:00 PM
Was das Fasten bricht
- Abgesehen von Hayd (Menstruation) und Nifās (Postnatale Blutung) brechen andere
Dinge das Fasten nur unter den folgenden drei Voraussetzungen: wenn der Fastende weiß,
dass es das Fasten bricht und er nicht unwissend ist; wenn er sich dessen, was er tut, bewusst ist und er nicht vergessen hat, dass er fastend ist, wenn er es aus freiem Willen tut, ohne gezwungen worden zu sein.
Zu den Dingen, die das Fasten brechen, gehören Handlungen, die das Hervorkommen von
Körperflüssigkeiten verursachen, wie Geschlechtsverkehr, Übergeben, Menstruation und das
Schröpfen, sowie Handlungen, bei denen etwas eingenommen wird, wie Essen und Trinken
(Majmū’ al-Fatāwa #25/148).
-Zu den Dingen, die das Fasten brechen, gehören solche, die dem Essen und Trinken
gleichgestellt sind, wie die Einnahme von Medikamenten durch den Mund oder Injektionen
mit Nährmitteln oder Bluttransfusionen.
Injektionen, die nicht anstelle von Essen und Trinken gegeben werden, sondern um eine
medikamentöse Behandlung zu erreichen, wie Penicillin und Insulin oder Stärkungsmittel
oder Impfungen, brechen das Fasten nicht, unabhängig davon, ob sie in den Muskel oder in
die Vene gespritzt werden (Fatāwa Ibn Ibrahim #4/189).
Um aber auf der sicheren Seite zu sein, sollten all diese Injektionen während der Nacht
verabreicht werden.
Eine Nierendialyse, bei der Blut entnommen, gereinigt und mit chemischen oder nährenden
Substanzen, wie Zucker und Salzen, versetzt zurückgegeben wird, bricht das Fasten (Fatāwa
al-Lajnah al-Dā’imah #10/190).
Gemäß der korrekten Meinung brechen Zäpfchen, Augentropfen, Ohrentropfen, das Ziehen
von Zähnen und die Behandlung von Wunden nicht das Fasten (Majmū’ Fatāwa Scheikh al-
Islam #25/233, #25/245).
Inhalatoren, wie sie für Asthmapatienten benutzt werden, brechen das Fasten nicht, denn sie
enthalten lediglich komprimiertes Gas, das den Lungen zugeführt wird – es ist kein
Nahrungsmittel und wird zu allen Zeiten benötigt, sowohl im Ramadān als auch sonst.
Die Entnahme einer Blutprobe bricht das Fasten nicht und ist erlaubt, denn dies ist etwas
Notwendiges (Fatāwa al-Da’wah: Ibn Bāz, #979).
Arzneimittel, die durch Gurgeln genutzt werden, brechen das Fasten nicht, solange sie nicht
verschluckt werden. Wird jemandem eine Zahnfüllung gemacht und er schmeckt den
Geschmack davon im Hals, so bricht dies das Fasten nicht (von den Fatāwa des Scheikh ‘Abd
al-‘Azīz ibn Bāz, mündlich erhalten).
Jeder, der während des Ramadān tagsüber absichtlich isst oder trinkt, ohne dafür eine
gültige Entschuldigung zu haben, begeht eine große und schwerwiegende Sünde (Kabīrah). Er
muss dies bereuen und das Fasten nachholen. Hat er das Fasten mit etwas Verbotenem
(Harām) gebrochen, wie z. B. das Trinken von Alkohol, dann verschlimmert dies seine Sünde.
In jedem Fall muss er aufrichtig bereuen und seine freiwilligen (nāfil) Taten, sein Fasten und
andere Akte der Anbetung vermehren, um jeden Mangel in der Auflistung seiner
Pflichthandlungen zu vermeiden und damit Allah seine Reue annimmt.
„Wenn er vergisst und isst und trinkt, dann lasst ihn sein Fasten vervollständigen, denn
Allah hat ihn gespeist und ihm zu Trinken gegeben.“ (Bukhāri, Fath #1933). Nach einer
anderen Überlieferung heißt es: „Er muss weder das Fasten nachholen noch Buße tun
(Kafārah).“
Wenn jemand einen anderen sieht, der isst, weil er vergessen hat, dass er fastend ist, dann
sollte er ihn daran erinnern. Denn es gilt die allgemeine Bedeutung der Āyah (ungefähre
Übersetzung): „… Helft einander zur Güte und Gottesfurcht, …“ (5:2) und des Hadīth „… wenn ich vergesse, dann erinnert mich…“ sowie des Prinzips, dass eine schlechte Tat
(munkar) geändert werden muss (Majlis Schahr Ramadān, Ibn ‘Uthaymīn, S.70).
Diejenigen, die ihr Fasten brechen, um das Leben eines anderen zu retten, können dies
tun und sollten den Tag später nachholen. Dies ist der Fall, wenn jemand ertrinkt oder wenn
Feuer gelöscht werden muss.
Ist jemand verpflichtet zu fasten, hat dann aber absichtlich und aus freiem Willen
Geschlechtsverkehr, bei dem die beiden „beschnittenen Teile“ (Genitalien) während des
Tages im Ramadān aufeinander treffen und die Spitze des Penis entweder von der vorderen
oder der hinteren Seite eindringt, dann ist das Fasten unabhängig von einer möglichen
Ejakulation gebrochen, und er muss bereuen. Er muss den Rest des Tages trotzdem weiter
fasten, ihn später jedoch nachholen und Buße (Kafārah) tun, denn Abu Hurayrah (möge Allah
mit ihm zufrieden sein) berichtete in einem Hadīth: “Während wir mit dem Gesandten Allahs
(Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) saßen, kam ein Mann zu ihm und sagte: `Oh
Gesandter Allahs, ich bin verdammt!` Er fragte: `Was ist los mit dir?` Der Mann antwortete:
`Ich hatte Geschlechtsverkehr mit meiner Frau, während ich fastete.` Der Gesandte Allahs
(Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Hast du einen Sklaven, den du frei lassen
kannst?` Der Mann antwortete: `Nein.` Er sagte: `Kannst du in zwei aufeinander folgenden
Monaten fasten?` Der Mann antwortete: `Nein.` Er sagte: `Hast du die Mittel um 60 Arme zu
speisen?` Er sagte: `Nein.`…“ (al-Bukhāri, al-Fath, 4, #1936). Dieselbe Regel gilt im Falle
von Zinā (Unzucht oder Ehebruch), Homosexualität und Sodomie (Anmerkung des
Übersetzers: Geschlechtsverkehr durch die hintere Öffnung zu haben, Ehebruch,
Homosexualität und Sodomie gelten als schwerwiegende Sünden im Islam und werden als
umso schlimmer betrachtet, wenn sie im Ramadān stattfinden.) Hat eine Person
Geschlechtsverkehr an mehr als einem Tag im Ramadān, dann muss sie für jeden Tag Buße
tun und auch für jeden Tag das Fasten nachholen. Nicht zu wissen, dass Kafārah verpflichtend
ist, ist keine Entschuldigung (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah #10/321).
Wenn ein Mann den Geschlechtsverkehr mit seiner Frau wünscht, er sein Fasten aber
zuerst durch Essen bricht, ist seine Sünde schwerwiegender, denn er hat die Heiligkeit des
Monats in zweierlei Hinsicht verletzt – durch Essen und durch Geschlechtsverkehr. Es ist in
diesem Fall sicher, dass die Buße verpflichtend ist, und wenn er versucht, sich dem zu
entziehen, verschlimmert er seine Lage. Er muss aufrichtig bereuen (siehe Majmū’ al-Fatāwa
#25/262).
Küssen, Umarmen, Berühren und wiederholt die eigene Frau zu betrachten ist erlaubt,
wenn der Mann in der Lage ist, sich selbst zu kontrollieren, denn es wird in den al-Sahīhayn
von `Ā’ischah (möge Allah mit ihr zufrieden sein) erwähnt, dass der Prophet (Allahs Frieden
und Segen seien auf ihm) seine Frauen gewöhnlich küsste und umarmte während er fastete;
wobei er derjenige war, der seine Gelüste am besten unter Kontrolle hatte. Bezüglich des
Hadīth qudsi: „… er enthielt sich seiner Frau um Meinetwillen…“ so bezieht sich dies auf den
Geschlechtsverkehr. Doch ist ein Mann leicht erregbar und nicht in der Lage sich zu
kontrollieren, dann ist es ihm nicht erlaubt, seine Frau zu küssen oder zu umarmen, denn dies
würde ihn dazu verleiten, sein Fasten zu brechen, da er sich nicht sicher sein kann, dass er
eine Ejakulation oder den Geschlechtsverkehr verhindern kann. Allah sagt in einem Hadīth
qudsi: „… und er unterlässt sein Begehren um Meinetwillen.“. Die islamische Richtlinie ist,
dass alles, was zum Harām führt, ebenfalls harām ist.
Ist eine Person mit dem Geschlechtsverkehr beschäftigt und die Morgendämmerung
kommt, dann ist der Mann verpflichtet, sich zu entziehen und sein Fasten ist gültig, selbst
wenn er nach dem Abbruch des Aktes ejakuliert. Fährt er jedoch mit dem Geschlechtsverkehr
bis nach der Morgendämmerung fort, so hat er sein Fasten gebrochen und er muss bereuen,
sein Fasten nachholen und Buße tun.
Wenn der Morgen anbricht und eine Person ist im Zustand von Janābah (Unreinheit
infolge von Geschlechtsverkehr), dann beeinträchtigt das ihr Fasten nicht. Ihm oder ihr ist es
erlaubt, den Ghusl bis zur Morgendämmerung (allerdings vor den Sonnenaufgang) zu
verlegen, unabhängig davon, ob der Zustand Janābah ist oder durch Menstruation oder
postnatale Blutung hervorgerufen wurde, doch es ist besser, sich mit dem Ghusl zu beeilen, so
dass man beten kann.
Wenn der Fastende einschläft und einen feuchten Traum erlebt, dann bricht dies
gemäß dem Konsens der Gelehrten (Ijmā’) nicht sein Fasten, daher sollte er es
vervollständigen. Das Verspäten des Ghusl bricht das Fasten nicht, doch sollte die Person sich
damit beeilen, sodass sie beten kann und damit die Engel sich ihr nähern.
Ejakuliert ein Mann während des Tages in Ramadān, durch etwas, von dem er sich
hätte fernhalten können, wie z. B. das Berühren oder wiederholte Schauen auf eine Frau, dann muss er sich in Reue Allah zuwenden und für den Rest des Tages fasten, doch er hat den Tag nachzuholen. Wenn jemand zu masturbieren beginnt, dann aber stoppt und nicht ejakuliert, dann muss er bereuen, den Tag aber nicht nachholen, denn die Ejakulation blieb aus. Der Fastende muss sich von allem fernhalten, was seine Gelüste erwecken könnte, und er muss jeden schlechten Gedanken, der ihm in den Sinn kommt, abweisen. Gemäß der korrekten Meinung wird das Fasten durch die Absonderung von Flüssigkeit aus der Prostata (Madhiy) nicht gebrochen. Die Absonderung von Wadiy, eine dicke, klebrige Substanz, die nach dem Urinieren erscheint, ohne ein Gefühl von körperlicher Freude, bricht das Fasten nicht, und die Person muss kein Ghusl machen, sondern lediglich Istinjā’ (die Intimsphäre reinigen) und Wudū’ (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah #10/279).
53. „Wer sich unabsichtlich übergibt, muss sein Fasten später nicht nachholen; wer es aber
mit Absicht tut, muss sein Fasten nachholen.“ (Sahīh, verzeichnet bei al-Tirmidhi #3/89).
Jemand, der dadurch, dass er seinen Finger in den Hals steckt oder dass er Druck auf seinen
Magen ausübt oder dass er einen widerwärtigen Geruch einatmet oder auf etwas für ihn
Übelkeit Erregendes schaut, absichtlich erbricht, muss sein Fasten später nachholen. Wenn er
merkt, dass er sich übergeben muss, sich das Gefühl dann jedoch von selbst legt, so bricht
dies nicht sein Fasten, denn so etwas kann der Mensch nicht kontrollieren. Steigt ihm das
Erbrochene jedoch in den Mund und er schluckt es wieder herunter, dann ist sein Fasten
gebrochen. Hat eine Person Magenschmerzen, so muss sie den Drang, sich zu übergeben nicht unterdrücken, denn dies könnte Schaden verursachen (Majālis Scharh Ramadān, Ibn
‘Uthaymīn #67). Verschluckt der Fastende unabsichtlich etwas, das zwischen seinen Zähnen
steckt oder wenn es so klein ist, dass er es vorher nicht bemerken oder ausspucken konnte,
dann wird dies als Teil seines Speichels betrachtet und es bricht sein Fasten nicht. Ist es aber
groß genug, um ausgespuckt zu werden, dann sollte er dies tun und es ist in Ordnung.
Schluckt er es aber hinunter, dann bricht es sein Fasten. Falls es ganz oder teilweise im Mund
verdünnt werden kann und es hat einen verstärkten Geschmack oder Süße, dann ist es harām
für ihn, darauf zu kauen. Wenn etwas von dieser Substanz seinen Hals erreicht, dann ist sein
Fasten gebrochen. Spuckt er Wasser aus, nachdem er seinen Mund gespült hat, so wird sein
Fasten nicht durch verbleibende Feuchtigkeit oder Nässe beeinträchtigt, denn er kann nichts
dagegen tun.
Leidet der Fastende an Nasenbluten, so ist sein Fasten weiterhin gültig, denn dies ist etwas,
dass außerhalb seiner Kontrolle liegt (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah #10/264).
Hat er ein Geschwür am Zahnfleisch oder blutet sein Zahnfleisch nachdem er Siwāk
(Zahnbürste) benutzt hat, so ist es ihm nicht erlaubt, das Blut zu schlucken. Vielmehr muss er
es ausspucken. Erreicht Blut zufällig seinen Hals, ohne dass er es beabsichtigte, dann gibt es
keinen Grund sich zu ärgern. Ähnlich ist es, wenn Erbrochenes unabsichtlich seinen Hals
aufsteigt und dann wieder in den Magen zurückfließt – das Fasten ist gültig (Fatāwa al-Lajnah
al-Dā’imah #10/254).
Was den Schleim anbelangt, der aus der Nase und den Nebenhöhlen kommt, sowie dem aus der Brust, der sich durch Husten und Räuspern löst, so beeinträchtigt er das Fasten nicht, wenn er geschluckt wird, bevor er den Mund erreicht, denn dies ist ein Problem, das alle Menschen haben. Wird er jedoch geschluckt, nachdem er den Mund bereits erreicht hatte, dann ist das Fasten gebrochen, es sei denn, er wurde unabsichtlich geschluckt.
Das Inhalieren von Wasserdampf, wie es Leuten passieren kann, die in Entsalzungsanlagen
arbeiten, bricht das Fasten nicht (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah #10/276).
Es ist unerwünscht (makrūh) Essen unnötig zu probieren, denn dies trägt das Risiko in sich,
dass das Fasten dadurch gebrochen werden könnte. Beispiele für Fälle, in denen es notwendig
ist, das Essen zu probieren, sind eine Mutter, die ihrem Kind das Essen vorkaut, wenn sie
keine andere Möglichkeit hat es zu füttern, das Vorkosten des Essens um sicherzustellen, dass
es in Ordnung ist, und das Probieren, wenn man etwas einkauft. Es wird berichtet, dass ibn
`Abbās sagte: „Es ist nichts Falsches daran, Essig oder irgendetwas anderes, das man kaufen
möchte, zu kosten.“ (als hasan eingestuft in Irwa` al-Ghalīl #4/86; siehe al-Fath, Kommentar
zu Bāb Ightisāl al-Sā`im, Kitāb al-Siyām).
Das Benutzen von Siwāk zu allen Tageszeiten ist Sunnah für denjenigen, der fastet,
selbst wenn es nass ist. Wenn der Fastende Siwāk benutzt und etwas Schärfe oder einen
anderen Geschmack davon in seinem Mund verspürt und es schluckt oder wenn er den Siwāk
aus seinem Mund heraus nimmt, Speichel daran sieht und ihn dann wieder in den Mund steckt
und den Speichel schluckt, dann bricht dies nicht sein Fasten (al-Fatāwa al-Sa’diyyah #245).
Er sollte jede Substanz, die löslich ist, vermeiden, wie z. B. grünen Siwāk oder solchen, dem
ein zusätzlicher Geschmack beigefügt wurde, wie Zitrone oder Minze. Er sollte kleine Teile,
die sich vom Siwāk ablösen, ausspucken; er sollte sie nicht absichtlich schlucken - passiert
dies aber unabsichtlich, so folgt daraus kein Schaden.
Ist der Fastende verletzt oder hat er Nasenbluten oder bekommt er unabsichtlich
Wasser oder Benzin in seinen Mund, dann bricht dies sein Fasten nicht. Ebenso bricht es sein
Fasten nicht, wenn unabsichtlich Staub, Rauch oder Fliegen in seinen Mund geraten. Dinge,
die unvermeidbar verschluckt werden, wie der eigene Speichel oder Staub beim Mahlen von
Mehl, brechen das Fasten nicht. Sammelt der Fastende eine Menge Speichel in seinem Mund
und schluckt ihn absichtlich, so bricht dies das Fasten nicht, gemäß der richtigen Meinung (al-
Mughni von Ibn Qudāmah #3/106).
Erreichen Tränen den Hals des Fastenden oder wenn er Öl auf sein Haar oder den Bart
aufträgt oder Henna benutzt und dann feststellt, dass er den Geschmack davon in seinem Hals
verspürt, so bricht dies nicht sein Fasten. Das Benutzen von Henna, Kuhl oder Öl bricht das
Fasten nicht. (Majmū’ al-Fatāwa #25/233, #25/245). Das Gleiche gilt für Cremes, mit denen
die Haut gepflegt wird. Es ist nichts Falsches daran, angenehme Düfte zu riechen oder
duftende Cremes aufzutragen und Ähnliches. Es ist nichts daran auszusetzen, wenn eine
fastende Person Bakhūr (Räuchermittel) benutzt, solange sie es nicht wie Schnupftabak
einatmet (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah #10/314).
Es ist besser am Tage auf Zahnpasta zu verzichten und sie bei Nacht zu verwenden, denn sie
ist sehr stark (Al-Majālis, Ibn ‘Uthaymīn, S. 72)
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es besser für den Fastenden, sich nicht schröpfen
(Hijāmah) zu lassen. Es gibt eine starke Meinungsverschiedenheit zu diesem Thema. Ibn
Taymiyah war der Ansicht, dass derjenige, der sich schröpfen lässt, sein Fasten bricht, doch
derjenige, der ihn schröpft, bricht sein Fasten nicht.
Rauchen bricht das Fasten und kann nicht als Entschuldigung genommen werden, auf
das Fasten zu verzichten. Wie kann eine Sünde als Entschuldigung genommen werden?
In Wasser einzutauchen oder sich mit nasser Kleidung einzuwickeln, um sich
abzukühlen, bricht das Fasten nicht. Es ist nicht Falsches daran, sich Wasser über den Kopf zu
kippen, um Hitze und Durst zu lindern. Schwimmen ist unerwünscht, da es ein Abbrechen des
Fastens verursachen könnte (durch das Verschlucken von Wasser). Beinhaltet die Arbeit einer
Person Tauchvorgänge und kann sie sicher sein, dass kein Wasser in ihren Mund gelangt,
dann gibt es daran nichts auszusetzen.
Falls eine Person isst, trinkt oder Geschlechtsverkehr in dem Glauben hat, dass immer
noch Nacht ist, dann aber feststellt, dass die Morgendämmerung bereits begonnen hat, dann
ist kein Schaden entstanden, denn die Āyah sagt deutlich aus, dass es erlaubt ist, diese Dinge
zu tun, bis man sicher ist, dass die Dämmerung angebrochen ist. `Abd al-Razzāq berichtete
mit einem sahīh Isnād, der auf ibn `Abbās (möge Allah mit ihm zufrieden sein) zurückgeht,
dass er sagte: „Allah hat euch zu essen und zu trinken erlaubt, solange es noch einen Zweifel
in euch gibt.“ (Fath al-Bāri #4/135; dies ist ebenfalls die Meinung von Scheikh al-Islam ibn
Taymiyyah, Majmū’ al-Fatāwa #29/263).
Wenn der Fastende sein Fasten bricht, weil er glaubt, die Sonne wäre bereits
untergegangen, dies aber nicht stimmt, so muss er sein Fasten nachholen (gemäß der Mehrheit der Gelehrten), denn das Prinzip lautet, dass der Tag noch nicht vorüber ist, und eine sichere Tatsache kann nicht zugunsten einer zweifelhaften Angelegenheit zurückgewiesen werden (Scheikh al-Islam Ibn Taymiyah war der Ansicht, dass es in einer solchen Situation nicht notwendig ist, das Fasten nachzuholen.).
Wenn die Dämmerung anbricht und jemand hat noch Essen oder Trinken in seinem
Mund, dann sollte er es ausspucken und sein Fasten ist gültig gemäß der Mehrheit der
Fuqahā’. Es ist wie die Regel für jemanden, der isst und trinkt, weil er vergessen hat, dass er
fastet und sich dann daran erinnert – wenn er sich beeilt, das Essen oder Trinken
auszuspucken, so ist sein Fasten weiterhin gültig.
Die folgenden Dinge brechen das Fasten NICHT:
- Ohrenspritzen, Nasentropfen und –sprays, solange das Herunterschlucken ab
der Kehle vermieden wird
- Tabletten, die unter der Zunge platziert werden um Angina und andere
Beschwerden zu behandeln, solange das Herunterschlucken ab der Kehle
vermieden wird
- Irgendetwas, das in die Vagina eingeführt wird, wie ein Pessar, Intimduschen
oder Finger zum Zwecke der medizinischen Untersuchung. Das Einführen
eines Intrauterinpessars (IUP oder „Spirale“) oder etwas Ähnlichem in den
Uterus sowie eines Katheters, eines Kontrastmittels, Medizin oder Lösungen
zur Reinigung der Blase in die Harnröhre (bei Männern oder Frauen).
- Zahnfüllungen, das Ziehen von Zähnen, das Reinigen der Zähne, das Benutzen
von Siwāk oder Zahnbürste, das Spülen, Gurgeln oder Auftragen von
topischen Mundsprays, solange das Herunterschlucken ab der Kehle vermieden
wird.
- Subkutane (unter die Haut gehende), intramuskuläre oder intravenöse
Injektionen, ausgenommen diejenigen, die Ernährung bereitstellen.
- Sauerstoff
- Narkosegas, solange dem Patienten keine Nährlösungen gegeben werden.
- Durch die Haut aufgenommene Arzneimittel, wie Cremes und Pflaster, durch
die Medikamente verabreicht werden.
- Das Einführen eines Katheters in die Venen, um diagnostische Bilder
herbeizuführen oder die Behandlung von Blutgefäßen am Herzen oder anderen
Organen
- Das Benutzen eines Laparoskops (ein Instrument, das durch einen kleinen
Schnitt im Bauch eingeführt wird), um die Bauchhöhle zu untersuchen oder
um eine Operation durchführen zu können.
- Das Entnehmen von Gewebeproben, Proben der Leber oder anderen Organen,
solange dies nicht von der Verabreichung von Lösungen begleitet wird.
- Magenspiegelung, solange sie nicht durch die Verabreichung von Lösungen
oder anderen Substanzen begleitet wird.
- Das Einführen eines Instruments oder eines Medikaments in das Gehirn oder in
die Wirbelsäule.