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Fataawa für muslimische Minderheiten
#5
KAPITEL 4: Das Leben unter den Nichtmuslimen und ihre Einladung zu Allah


Das Leben unter den Nichtmuslimen

Wir hören oft, dass es nicht erlaubt ist, unter Nichtmuslimen zu wohnen, doch wir leben hier als große islamische Gemeinschaft in der Diaspora mit unseren Moscheen, Schulen und Märkten und genießen hier eine Freiheit, die einige von uns vielleicht nicht einmal in einigen muslimischen Ländern vorfinden. Was sagt die Scharia zu unserem Leben und unserer Situation?


Das Verbot, in den Ländern der Nichtmuslime zu leben gilt dann, wenn derjenige, der dort lebt, auf Erniedrigung, Verachtung und Unterdrückung stößt und z. B. um seine Religion fürchten muss aufgrund der vielen Propagandaversuche, zu denen die Nichtmuslime aufrufen; wenn er fürchten muss, dass sie ihm ihre Religion überstülpen oder auch seinen Kindern, indem sie ihnen ihre falsche Religion beibringen oder auch, dass sie ihn und seine Kinder von ihrer Religion abbringen und er sich von den Worten Allahs über das Schließen von Freundschaften angesprochen fühlen muss:

{„Und sucht nicht bei denen Anlehnung, die freveln. Sonst kommt ihr in das Höllenfeuer“(hud: 113)}

, was bedeutet, neigt euch nicht in ihre Richtung, ebenso wie die Worte:
{„Nehmt euch nicht die Ungläubigen anstatt der Gläubigen zu Freunden“
(an-nisa’: 144)}

und

{„du siehst, dass viele von ihnen sich denen anschließen, die ungläubig sind“
(al-ma’ida: 80)}

Dies wurde über die gesagt, die die Ungläubigen zu Freunden nehmen, sie lieben, mit ihnen wohnen, ihnen dienen, ihrer eigenen Stellung und ihres Ranges enthoben werden und sie übermäßig schätzen.

Wenn der Muslim jedoch in Ländern lebt, die von Nichtmuslimen regiert werden, aber von ihnen nicht eingeschränkt wird, sich keiner Versuchung gegenüber sieht und keine Abweichung fürchten muss, wenn er seine Religion und seine Form des Gottesdienstes ausleben darf, den Gebetsruf verrichten darf, um das Gemeinschaftsgebet, die Freitagspredigt und die Feste zu verkünden, und wenn er Koran lesen und Exemplare sowie andere islamische Bücher an diesem Ort verteilen darf und sich nicht eingeengt fühlt, wenn es Wissen und Gelehrte dort gibt, die praktizierenden Männern und Frauen die islamischen Lehren beibringen, so sind wir in diesem Fall der Ansicht, dass es nicht schlimm ist, dort zu leben. Und was der Fragende ansprach bezüglich des Freiraums, den man nicht einmal in den muslimischen Ländern findet, so ist dies eine Tatsache, denn viele muslimische Länder beschränken die rechtschaffenen und praktizierenden Muslime, und wenn sie einen Bärtigen sehen, so beschuldigen sie ihn sofort, dass er ein Unruhestifter oder Extremist sei etc. etc. Und sie stecken ihn ins Gefängnis oder weisen ihn aus und machen ihm das Leben schwer. Und wenn sie eine verschleierte Frau sehen, decken sie ihren Gesichtsschleier auf oder machen ihr das Leben schwer. Wenn sie in den Ländern des Unglaubens die Möglichkeit haben, die islamischen Gesetze offen zu leben und dass ihre Frauen sich verschleiern, so ist es nicht schlimm, wenn sie dort leben. Solange sie ihre Religion offen leben können, sind sie auf der Seite des Heils. Die Gelehrten erwähnten bereits, dass es erlaubt ist, zu Handelszwecken in die Länder der Nichtmuslime zu reisen, sofern es dem Reisenden möglich ist, seine Religion zu leben. Dazu gehört die Verkündung des Gemeinschaftsgebets, die Möglichkeit, Moscheen zu errichten und sich in ihnen zu versammeln, die Möglichkeit für die Frauen, sich zu verschleiern sowie für die Männer sich einen Bart stehen zu lassen oder auch muslimische Kleidung zu tragen etc.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Bezahlung für eine Person, die einem hilft, einen Aufenthaltsstatus in den USA zu erlangen.

Ist es mir erlaubt, jemandem Geld anzubieten dafür, dass er mir hilft, das Bleiberecht (die Green Card) in den USA zu erlangen, da ich aus politischen Gründen nicht in mein Heimatland zurück kann und es auch kein anderes muslimisches Land gibt, welches mich aufnehmen würde?


Es ist erlaubt, denn hierbei handelt es sich um eine Notwendigkeit, und das Geld, was Sie ihm anbieten, damit er ihnen diese Karte ausstellt, ist eine Gegenleistung für seine Bemühungen, seine Vermittlung und seine Hilfe. Die Green Card ist von hoher Wichtigkeit für sie, da sie, wie sie sagten, gezwungen sind, dort zu bleiben und weder ihr Heimatland noch eines der anderen Länder sie aufnehmen würde. Sie haben eine Entschuldigung für den Einsatz von Geld und daher zählt es nicht zur Bestechung und so Allah will, ist es keine Sünde für Sie, doch sollte er seinerseits versuchen, ihnen die Sache so leicht wie möglich zu machen und keine Bezahlung fordern, aus Sorge, dass dies die Tür öffnet für legale sowie illegale Geldbeschaffung. Er sollte dem Muslim gegenüber nachsichtig sein, der ja auf die Green Card angewiesen ist und der keinen anderen Zufluchtsort findet, als dort zu bleiben, und ihm helfen, ohne ihm zu schaden, indem er eine Bezahlung fordert, die jener sich nicht leisten kann.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Annahme eines anderen Namens aus Gründen des Selbstschutzes.

Ich lebe in Amerika aus bestimmten Gründen, die mich veranlasst haben, mein Heimatland zu verlassen. Ist es mir erlaubt, einen falschen Namen zu verwenden, um mich vor Gefahren zu schützen?


Es ist erlaubt, solange sie gezwungen sind, in dem Land zu bleiben, keine andere Möglichkeit sehen und auch nicht in ihr Heimatland zurückkönnen und ihren ursprünglichen Namen nicht behalten können. Solange gibt es keinen Hinderungsgrund dafür, ihren Namen zu ändern, wenn es Ihnen den Aufenthalt erleichtert. Doch ich rate ihnen, ihren wahren Namen zu behalten, sofern sie auch nur die geringste Möglichkeit dazu sehen. Wenn dies nicht der Fall ist und ihre Lage sich zuspitzt, können sie ihren Namen ändern.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Sich unter Nichtmuslime zu mischen, mit ihnen zu essen und ihnen Komplimente zu machen, um sie zum Islam einzuladen.

Ist es erlaubt, sich unter Nichtmuslime, wie Christen, Hindus o. ä. zu mischen, mit ihnen zu essen und sich mit ihnen zu unterhalten, ja ihnen sogar Komplimente zu machen, mit dem Ziel, da’wa zu betreiben?


Es ist erlaubt, sich zu da’wa-Zwecken unter Nichtmuslime zu mischen, mit ihnen zusammenzusitzen und ihre Gesellschaft zu suchen, um ihnen die islamischen Lehren zu erklären, die Konversion schmackhaft zu machen sowie ihnen die reiche Belohnung für die Anhänger des Islams und die verhängnisvollen Strafen derer, die sich von ihm abwenden, zu verdeutlichen. In diesem Fall wird verziehen, dass man ihre Gesellschaft sucht und ihnen Zuneigung entgegenbringt aufgrund des positiven Ergebnisses.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Beglückwünschen der Nichtmuslime zu ihren religiösen Festen und die Teilnahme daran.

Ist es erlaubt, den Nichtmuslimen frohe Weihnachten zu wünschen? Und was entgegnen wir ihnen, wenn sie es uns wünschen? Ist es erlaubt, die Festplätze aufzusuchen, die sie zu solchen Anlässen aufbauen? Und sündigt man, wenn man etwas von dem Genannten ohne die Absicht tut, sondern als Kompliment oder aus Scham oder ähnlichen Gründen? Und ist es erlaubt, sie in dieser Hinsicht nachzuahmen?


Nach übereinstimmender Meinung ist das Gratulieren zu Weihnachten oder anderen religiösen Festen der Nichtmuslime verboten, wie Ibn Qayyim (Allah sei ihm gnädig) in seinem Buch „ahkam ahl adh-dhimma“ schreibt:

„Das Beglückwünschen zu religiösen Anlässen der Nichtmuslime ist nach übereinstimmender Meinung verboten, so z. B. dass man ihnen zu ihren Feiertagen oder ihrem Fasten gratuliert und ihnen ein gesegnetes Fest wünscht o. ä. Zwar ist derjenige selbst dann noch kein Ungläubiger, doch gehört es zu den verbotenen Dingen und hat dieselbe Stellung, als ob er ihm zur Niederwerfung vor dem Kreuz gratuliert, und das ist vor Allah schlimmer und verhasster, als wenn man ihm zum Alkoholtrinken, zum Mord oder zum außerehelichen Geschlechtsverkehr o. ä. beglückwünschte. Viele von denen, die ihre eigene Religion nicht schätzen, gehen dazu über und wissen nicht, wie schlimm es ist, was sie tun. Denn wer einem Diener zum Ungehorsam, zu einer bid’a oder zum Ungehorsam gratuliert, der ist Allahs Zorn und Wut ausgesetzt.“

Das Beglückwünschen der Nichtmuslime zu ihren religiösen Festen ist also verboten, genauso wie Ibn Qayyim das gesagt hat, denn das wäre gleich einer Bestätigung ihrer falschen religiösen Anlässe, so als ob man sie gutheißen würde, auch wenn man sie für sich selbst ablehnt. Dem Muslim ist es verboten, die religiösen Anlässe von Nichtmuslimen gutzuheißen oder ihnen dazu zu gratulieren, denn Allah heißt sie nicht gut, wie Er sagt:

{„Wenn ihr ungläubig seid, so ist Allah nicht auf euch angewiesen. Er heißt den Unglauben für Seine Diener nicht gut, doch heißt Er es gut, wenn ihr dankbar seid.“ (az-zumar: 7)}

Und Er sagt:

{„Heute habe ich euch eure Religion vervollständigt und meine Gnade an euch vollendet und den Islam als Religion gutgeheißen.“ (al-ma’ida: 3)}

Daher ist das Beglückwünschen verboten, auch wenn es sich um Arbeitskollegen handelt.

Und wenn sie uns zu ihren Festen gratulieren, so antworten wir nicht darauf, da es nicht unsere Feste sind und weil Allah diese nicht gutheißt, weil sie entweder auch in ihre Religion neueingeführt wurden oder aber zwar rechtmäßig waren, jedoch durch den Islam aufgehoben wurden, mit dem Allah Muhammad (a.s.) zu der gesamten Schöpfung gesandt hat und dazu sagte:

{„Wenn sich aber einer eine andere Religion als den Islam wünscht, wird es nicht von ihm angenommen werden, und im Jenseits gehört er zu denen, die den Schaden haben.“(al-imran: 85)}

Es ist dem Muslim auch verboten, eine Einladung von Nichtmuslimen zu einem solchen Anlass anzunehmen, weil es noch schwerer wiegt, als ihnen zu gratulieren, da man selbst daran teilnimmt. Desgleichen ist es Muslimen verboten, Nichtmuslime in ihren Feiern zu diesen Anlässen nachzuahmen, Geschenke auszutauschen, Süßigkeiten oder Speisen zu verteilen oder sich Urlaub zu nehmen, weil...

„Die Tatsache, einige ihrer Feste nachzuahmen, sehen sie als Bestätigung ihrer nichtigen Religion und führt eventuell dazu, dass sie die Gelegenheit wahrnehmen und die Glaubensschwachen zu sich ziehen.“
Wer etwas von dem tut, sündigt, egal ob er es aus Schmeichelei oder aus Scham tut, denn dies zählt zum Betrug an Allahs Religion und führt dazu, dass die Nichtmuslime in ihrem Stolz über ihre Religion noch bestärkt werden. Es ist an Allah, die Muslime in ihrer Religion zu stärken, ihnen Festigkeit zu verleihen und ihnen den Sieg über ihre Feinde zu schenken, Er ist stark und mächtig.



Die Beileidsbekundung für Christen und Juden zu ihren Toten.

Wie denken Sie über die Beileidsbekundung für Christen und Juden zu ihren Toten und ihnen Trost zuzusprechen in schweren Heimsuchungen mit dem Ziel, ihr Verständnis für uns Muslime zu gewinnen?


Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn es eine Beziehung zwischen Ihnen gibt oder auch ein besonderes Recht, wie das des Nachbarn, des Verwandten etc. Wenn es jedoch keine Beziehung gibt, so ist es sinnlos, ihnen sein Beileid auszusprechen, es sei denn, dies würde sie zu einer anderen Einstellung dem Islam gegenüber bewegen. Das heißt, es ist in zwei Fällen erlaubt, ihnen sein Beileid auszusprechen: erstens, wenn es eine Beziehung wie Freundschaft, Nachbarschaft oder Verwandtschaft gibt und zweitens, wenn darin eine Einladung zum Islam liegt.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Betreten einer Kirche.

Darf ein Muslim eine Kirche betreten, nur um sie zu besichtigen und zu sehen, was darin ist?


Es gibt keinen Hinderungsgrund, eine Kirche zu betreten, solange man nicht die Bilder berührt oder sich aus Respekt und Andacht vor ihnen oder dem Ort verneigt. Wenn man sie nur besichtigen will, so ist es nicht schlimm, aus Neugier und um davon zu berichten, wie es einige der Auswanderer nach Äthiopien taten, was uns von Umm Salamah und Umm Habibah (r.a.) überliefert wurde. Das Gebet in einer Kirche ist nur erlaubt, wenn es unbedingt notwendig ist, weil man keine Moschee oder einen anderen sauberen Ort findet, wo man beten kann.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Betreten von Friedhöfen von Nichtmuslimen.

Darf man zur reinen Besichtigung Friedhöfe von Nichtmuslimen betreten? Was
gilt generell für ihr Betreten?


Wenn die Absicht ist, des Jenseits’ zu gedenken, ist es gemäß den Worten des
Propheten (a.s.) erlaubt: „Besucht die Gräber, denn sie erinnern euch an das Jenseits.“ Doch aus Respekt und Ehrerbietung ist es nicht erlaubt. Es kommt noch der Trugschluss hinzu, dass man behauptet, durch den Besuch des Friedhofs würde man die Herrlichkeit und Größe ihrer Toten sehen.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Reden über den Nichtmuslim in seiner Abwesenheit.

Ist es erlaubt, über einen Nichtmuslim in seiner Abwesenheit zu reden?


Es ist nicht schlimm, sofern es mit der Absicht geschieht, seine Fehler und Schwächen offen zu legen oder davor zu warnen, sich von seinen Taten und dem Umgang mit ihm täuschen zu lassen. Im Hadith heißt es: „Redet über die Missetaten des Frevlers, damit dieMenschen vor ihm auf der Hut sind.“

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Annehmen von Geld oder Süßigkeiten, die bei der Arbeit aus Anlass der christlichen Feste verteilt werden.

An meinem Arbeitsplatz wird die Arbeit zu christlich-religiösen Anlässen eingestellt und unser ganzer Lohn ausgezahlt, wie lautet das Urteil für dieses Geld? Ebenfalls werden Süßigkeiten an uns verteilt zu religiösen und nicht-religiösen Anlässen, jedoch wird uns bei der Verteilung nicht gesagt, aus welchem Anlass dies geschieht?


Was das Einstellen der Arbeit betrifft, so führt ja kein Weg daran vorbei, dass auch Sie ihre Arbeit zu den wöchentlichen oder jährlichen Feiertagen einstellen, solange Sie mit ihnen zusammenarbeiten. Und es schadet auch nichts, dass Ihnen die Löhne ausgezahlt werden, denn Ihre Kollegen bekommen genauso ihr Geld, und sie wussten das, obwohl sie an diesen Tagen nicht arbeiten. Folglich handelt es sich bei dem Geld, das Ihnen ausgezahlt wird, um das gleiche Geld.
Was die Verteilung der Süßigkeiten zu ihren Anlässen angeht, so spricht nichts dagegen, sie anzunehmen, auch wenn nicht erwähnt wurde, dass sie aus diesen bestimmten Anlässen verteilt werden.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Unterzeichnung eines Mietvertrages für eine andere Person, die nicht die Voraussetzungen der Wohnverwaltung erfüllt.

Ist es mir erlaubt, einen Mietvertrag mit meinem Namen als Mieter zu unterschreiben und sie dann einem Kollegen zu überlassen? Ich bin gezwungen, dies zu tun, da mein Kollege nicht die Voraussetzungen der Wohnverwaltung erfüllt.


So etwas sollte man nicht tun, Ihr Freund sollte nach einer Alternative suchen und Allah wird ihm einen Ausweg schaffen, so Er will. Wer Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg. Wir wissen, dass Verträge im Islam generell heilig und manche noch heiliger sind. Da spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einem Muslim oder einem Nichtmuslim abgeschlossen wird. Allah sagt:
{„Ihr Gläubigen, erfüllt die Verträge.“
(al-ma’ida: 1)}
Und Allah der Erhabene weiß es am besten.

Scheich Salah as-Sawi


Die Lüge gegenüber der Wohnverwaltung hinsichtlich einer Werbeprämie für einen neuen Mieter, wenn die Prämie der Moschee gespendet wurde.

Ich wollte in einer Wohnsiedlung eine Wohnung mieten und erfuhr von der Wohnverwaltung, dass eine Prämie von 100 Dollar ausgesetzt ist für denjenigen, der mich an sie verwiesen hat, wie z. B. ein anderer Mieter, und um die Prämie nicht zu verlieren, habe ich den Namen eines Freundes angegeben, der dort wohnt, obwohl er nichts damit zu tun hatte, und habe mit ihm vereinbart, dass er die Prämie der Moschee spendet. Ist dies nach der Scharia erlaubt? Und zählt das als Lüge oder nicht?


So etwas ist nicht erlaubt, denn dies ist eine Form der Lüge, des Frevels und der Täuschung. All dies ist verboten, und das wird auch nicht durch die Spende gutgemacht, denn Allah ist gut und akzeptiert nur Gutes.

Scheich Salah as-Sawi


Die Vermietung einer Immobilie an einen Nichtmuslim.

Ist es erlaubt, Immobilien an Nichtmuslime zu vermieten?


Es ist erlaubt, an Nichtmuslime zu vermieten, wenn sie zu den Leuten zählen, die (in einem islamischen Staat) als Schutzbefohlene die zakat-Ersatzsteuer zahlen würden und nach den Lehren des Islam an ein Abkommen gebunden sind. Das gleiche gilt, wenn sie sich in ihrem eigenen Land befinden, doch wenn es einen Muslim gibt, der die Immobilie von den Muslimen mieten möchte, so hat er den Vorzug.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Recht des nichtmuslimischen Nachbars, die Tatsache, ihn zu grüßen sowie Geschirr zu benutzen, von dem man ihm Essen angeboten hat.

Wo sind die Grenzen des Kontaktes des Muslims in der westlichen Diaspora mit seinem nichtmuslimischen Nachbarn, ob er zu den Leuten der Schrift gehört oder auch nicht? Ist es erlaubt, ihn zuerst (mit einem anderen als dem Friedensgruß) zu grüßen, wie z. B. mit ‚guten Morgen’ oder ‚wie geht es Ihnen’ etc.? Gibt es hierbei einen Unterschied, ob es ein Mann oder eine Frau ist? Ist der Mann berechtigter als die Frau in dieser Hinsicht? Und was gilt, wenn man ihnen Essen vom eigenen Geschirr anbietet und dieses hinterher weiterbenutzt?


Der nichtmuslimische Nachbar genießt das Recht des Nachbarn, also soll man ihn ehren, wie es ihm gebührt, wie der Prophet (a.s.) sagte: „Wer an Allah und den jüngsten Tag glaubt, der ehre seinen Nachbarn.“ Die Gelehrten sagen dazu, dass der nichtmuslimische, entfernt verwandte Nachbar nur das Recht der Nachbarschaft genießt, der muslimische Nachbar zwei Rechte, nämlich das Recht des Islam und das Recht der Nachbarschaft, sofern er nicht verwandt ist und dass der verwandte muslimische Nachbar drei Rechte genießt – das der Nachbarschaft, des Islam und der Verwandtschaft. Ist es erlaubt, ihn zuerst zu grüßen? Das ist nur erlaubt, wenn man ihn kennt, wenn nicht, so haben Sie ebenso ein Recht ihm gegenüber, wie umgekehrt. Natürlich gibt es einen Unterschied, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt, wenn die Frau dem Muslim fremd ist, so grüßt er sie nicht. Es ist nicht schlimm, ihnen Essen anzubieten, doch ist es besser, das Geschirr danach zu spülen.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Ist der Nichtmuslim zum Ghusl verpflichtet, um den Koran anzufassen?

Wird von einem Nichtmuslim der Ghusl verlangt, um den Koran anzufassen, wenn er ihn nur berührt, um ihn zu lesen und sich über den Islam zu informieren und nicht, um zu konvertieren, wie dies erzählt wurde von Omar (r.a.) und seiner Schwester Fatima?


Wenn er eine Übersetzung der Bedeutung des Korans liest, selbst wenn der Korantext danebensteht, so ist er nicht dazu verpflichtet, sondern er kann lesen – auch als Ungläubiger und Unreiner. Wenn es sich aber um ein reines Koranexemplar handelt, so darf er ihn nicht lesen, bevor er nicht den Ghusl vollzogen hat.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Der Kauf einer Bibel, ihr Erwerb, sie zu lesen und die Gebote zu lernen.

Was gilt für den Kauf einer Bibel und ihre Aufbewahrung im Haus, um sie hin und wieder zu lesen und kennen zu lernen, was sie an Geschichten und Geboten enthält?


Der Erwerb einer Bibel und ihr Aufbewahren im Haus, um ihren Inhalt kennen zu lernen ist verboten, und wenn ich nicht davon ausgehen würde, dass der Fragende ein Muslim ist, so würde ich ihn des Christentums bezichtigen! Ist denn nicht in Allahs Buch und der Sunnah Seines Propheten (a.s.) enthalten, was alles andere überflüssig macht? Warum also eine Bibel kaufen? Vielleicht passiert es, dass der Leser etwas von dem, was er dort findet und was dem Koran widerspricht, für wahr hält und er dadurch zum Ungläubigen wird. Es ist daher nicht erlaubt, die Bibel zu kaufen, anzuschaffen oder zu verkaufen, und wer etwas von ihr bei sich zu Hause findet, der verbrenne es!

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Da’wa unter Dozenten und Kommilitonen und die Bedeutung von „ihnen den Beweis erbringen“.

In der Universität sind wir seit langem mit einigen Professoren zusammen und besonders mit dem Tutor. Muss ich ihn zum Islam einladen? Muss ich jeden, der mit mir studiert, seien es Studenten oder jeder Professor, bei dem ich einmal Unterricht hatte, zum Islam einladen? Und was bedeutet „ihnen den Beweis erbringen“?


Sie müssen jeden Ungläubigen zum Islam einladen, egal ob Sie eine Beziehung zu ihm haben oder nicht, denn der Prophet (a.s.) sandte Ali Ibn Abi Talib zu den Bewohnern Khaybars und sagte: „Lade sie zum Islam ein!“. Und er (a.s.) pflegte Botschafter zu senden, die zum Islam einluden. Daher ist es Ihre Pflicht, jeden zum Islam einzuladen, jedoch Ihren Möglichkeiten entsprechend und gemäß dem, was zum gewünschten Ergebnis führt. Es ist klar, dass jemand, zu dem Sie eine Beziehung haben von den Professoren und Studenten, größere Rechte hat, von Ihnen zum Islam eingeladen zu werden. Also laden Sie ein und erklären Sie ihnen, was Allah von ihnen verlangt. Die Bedeutung von „ihnen den Beweis erbringen“ ist, dass Sie ihnen die Rechtleitung mithilfe ihres Beweises verdeutlichen.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Teilnahme am interreligiösen Dialog.

Wir sind Mitglieder der Verwaltung eines islamischen Zentrums in einer großen amerikanischen Stadt, und oft werden wir zur Teilnahme an Foren eingeladen, wo wir mit Angehörigen anderer Religionen in einen Dialog treten sollen. Ist uns dies erlaubt, zumal die Situation manchmal die Einhaltung bestimmter Gesprächskonventionen erfordert sowie das Publikum durch unsere Teilnahme etwas über den Islam erfährt und vielleicht einige sich dadurch zum weiteren Nachdenken über seine Wahrheit anregen lassen?


Es ist nichts dagegen einzuwenden, vorausgesetzt, dass derjenige, der diesen Dialog unternimmt, ausreichende Kenntnisse in der Scharia hat und gut diskutieren kann. Wenn dies nicht der Fall ist, so sollte man lieber nicht teilnehmen, weil es eine Katastrophe für den Islam wäre, wenn man teilnähme und dann in der Diskussion unterläge.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Vorbereitung von Vorträgen, um da’wa unter den Nichtmuslimen zu betreiben und sie freundlich zu empfangen und zuerst zu grüßen.

Wir führen Vorträge durch, um den Islam bekannt zu machen und empfangen Nichtmuslime und begrüßen ihre Anwesenheit, grüßen sie sogar zuerst, geben ihnen die Hand und ehren sie, in der Hoffnung, sie zum Islam zu bewegen – dürfen wir das?


Was unzulässig ist betrifft die, die auf ihrem Unglauben beharren und nicht das geringste Interesse am Islam haben, diejenigen dürfen wir nicht zuerst grüßen, nicht für sie aufstehen und ihnen in den Zusammenkünften nicht das erste Wort erteilen. Doch diejenigen, die den Islam annehmen möchten, so ist es bisweilen zulässig, je nach Bedarf.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Fotografieren eines neuen Muslims zum Zweck der Da’wa.

Was gilt für das Fotografieren des neuen Rechtgeleiteten, wenn seine Konversion bekannt wird, zu Zwecken der Werbung für den Islam und ebenso sein Fotografieren, um ihm im Zentrum eine Akte anzulegen?


Dagegen ist nichts einzuwenden, solange es mit einer guten Absicht erfolgt, besonders wenn der Rechtgeleitete dieses Foto mit in sein Heimatland nimmt und es dort seinen Verwandten und Freunden zeigt und sie sehen, wie sehr ihn die Muslime willkommen heißen. Das könnte für sie ein Anstoß zum Islam sein und ihm eine gewisse Sicherheit bieten, damit sie ihm keinen Schaden zufügen, weil er seine Religion gewechselt hat. Und dann wird ihn auch nichts mehr daran hindern, seiner Entscheidung treu zu bleiben.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Beteiligung der Frau an der Da’wa.

Wie kann eine Frau sich an den Bemühungen zur da’wa beteiligen?


Sie ist genau wie der Mann verpflichtet, da’wa für Allah zu betreiben, das Gute zu befehlen und das Schlechte zu untersagen, denn die Texte des Koran und der Sunnah sowie die Aussage der Gelehrten deuten eindeutig darauf hin. Sie muss da’wa betreiben und das Gute gebieten und das Schlechte untersagen in derselben vorgeschriebenen Weise, wie es vom Mann verlangt wird. Außerdem darf sie sich weder aus Angst noch aus mangelnder Geduld von der da’wa abhalten lassen, weil einige Menschen sie eventuell gering schätzen, sie beschimpfen oder verspotten. Sie muss dies geduldig ertragen, und wenn sie bei den Menschen Hohn oder Spott bemerkt, dann soll sie sich auf eine andere Sache konzentrieren, nämlich ein Beispiel an Keuschheit und Abschirmung vor fremden Männern zu sein. Vielmehr soll sie im Zuge ihrer da’wa sorgfältig vermeiden, was ihr verboten ist. Wenn sie Männer zum Islam einlädt, so soll sie verschleiert sein und nicht mit einem von ihnen alleine sein, und wenn sie Frauen einlädt, dann auf geschickte Weise. Sie soll von tadellosem Charakter und Lebenswandel sein, so dass man ihr nicht vorwerfen kann, dass sie erst einmal bei sich selbst anfangen soll.
Sie soll auffällige Kleidung vermeiden und darf keinerlei Anlass zur Verführung bieten, indem sie ihre Reize zur Schau stellt oder mit Worten kokettiert, was ihr ja verboten ist. Vielmehr soll sie sich auf die da’wa für Allah konzentrieren und darauf achten, dass diese weder ihrer Religion, noch ihrem guten Ruf schadet.

Scheich Abdulaziz Ibn Baz


Wenn jemand eine Sünde begeht, die eine Strafe erfordert, die in einem nicht-islamischen Land nicht ausgeführt wird.

Was passiert mit jemandem, der in einem Land, in dem es keine islamische Justiz gibt, eine Sünde begangen hat, die eine Strafe nach Scharia erfordert, soll er die Strafe an sich selbst ausüben oder dies von jemand anderem verlangen?


Er soll sich reumütig Allah wieder zuwenden, selbst in einem Land, in dem die Scharia-Strafen durchgeführt werden, denn die Nachsicht sich selbst gegenüber und sich reumütig seinem Herrn zuzuwenden in dem, was zwischen ihm und seinem Herrn steht, ist besser. Doch manchmal gibt das Gewissen keine Ruhe, bis die Strafe vollzogen wird, wie dies mit Ma’iz und Ghamidiya der Fall war. Die Strafe muss allerdings von dem Machthaber des Landes vollzogen werden. Wenn dieser kein Muslim ist, so ist es die Pflicht des Betreffenden, sich reumütig Allah wieder zuwenden.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Frage „was sagt die Scharia dazu“ und die Gerichtsbarkeit der westlichen Gerichte.

Was sagt die Scharia zur Betrauung westlicher Gerichte in der Schlichtung zwischen zwei Muslimen oder zwischen einem Muslim und einem Nichtmuslim, besonders wenn man von seinem Gegner dazu gezwungen wird?


Ich möchte zu der Formulierung „was sagt die Scharia“ etwas bemerken: die Scharia selbst sagt gar nichts, richtig muss es heißen „wie sieht das Urteil aus“. Dann eine weitere Bemerkung, nämlich dass man nicht sagt, „wie sieht das Urteil laut Scharia für eine Person aus“, denn eine Person kann nicht sicher wissen, dass ein Scharia-Urteil auf sie angewandt werden kann und irrt sich vielleicht, es sei denn, man beschränkt sich auf die Formulierung „was ist Ihrer Ansicht nach das Scharia-Urteil“!

Was nun die Betrauung westlicher Gerichte betrifft, so sollte man versuchen, sofern dies möglich ist, ohne sie zu seinem Recht zu kommen – das ist die Pflicht. Wenn dies nicht möglich ist, dann soll man sich ihrer bedienen, und wenn man ungerecht abgeurteilt wird, das Urteil nicht akzeptieren. Wenn man jedoch sein Recht zugesprochen bekommt, so hat man ja das Gewünschte erreicht. Allerdings sollte man diese Gerichte nicht als maßgeblich hinsichtlich der Scharia erachten, sondern nur als Notwendigkeit, so als ob man eine Angelegenheit behandelt, für die diese Gerichte nur ein Mittel zum Erreichen eines Rechtes sind.

Scheich Muhammad al-Uthaymin
Bitte ZUERST die FORENREGELN lesen und die SUCHFUNKTION benutzen, damit keine Probleme entstehen !!!
  


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RE: Fataawa für muslimische Minderheiten - von Ibn Suleyman - 01-10-2014, 12:40 PM

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