27-07-2016, 01:39 PM
Wa alaikum salam
Eine Frau kann Talaq nicht in dem Sinne aussprechen, wie es bei einem Mann der Fall ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit sich durch Rückgabe der Mahr freizukaufen, wenn der Grund islamische legitim ist.
''Die Frau von Thaabit ibn Qays kam zum Propheten und sagte zu ihm:'' Oh Gesanter Allahs, ich habe nichts gegen Thaabit ibn Qays auszusetzen, weder seines Chrakters noch seines religiösen Einsatzes wegen. Jedoch fürchte ich den Kufr.''
Der Gesante Allahs sagte:'' Bist du bereit, ihm seinen Garten zurückzugeben? (da sie ihn zur Mahr bekam)''
Sie sagte:''Ja''. Sie gab ihn ihm zurück und er (der Prophet) befahl ihm (Thabbit), sich von ihr zu scheiden.''
Überliefert von Bukhari, Nasa'i und anderen.
Und dies ist wichtig zu beachten, da ich keiner Frau die Aufladung der Schuld des folgenden Hadith wünsche:
''Für jede Frau, die ihren Ehemann ohne Grund um Scheidung bittet, ist der Duft des Paradieses verboten.''
(Ahmad, Maajah, Abu Dawud und andere)
Sheikh ibn Jibreen zählt unteranderem folgende Gründe auf:
- Wenn eine Frau die Behandlung ihres Mannes ihr gegenüber nicht mag - zum Beispiel, wenn er überstreng ist, jähzornig, schnell gereizt oder häufig böse wird, oder er sie für den geringsten Fehler oder Mangel kritisiert und tadelt, dann hat sie das Recht auf Khula
- Wenn sie sein physisches Äußeres wegen einer Missbildung oder Hässlichkeit nicht mag, oder weil eine seiner Fähigkeiten fehlt, dann hat sie das Recht auf Khula.
- Wenn es an seinem religiösen Engagement mangelt – zum Beispiel wenn er nicht betet, oder es vernachlässigt, in Jamaa zu beten, oder im Ramadan nicht fastet, ohne eine gültige Entschuldigung, oder er geht auf Partys, wo haram Dinge getan werden, wie Unzucht, Alkohol trinken und Gesang und Musikinstrumenten usw. zuhören – dann hat sie das Recht auf Khula’.
- Wenn er ihr ihre Rechte für die Ausgaben für ihren Lebensunterhalt, Kleidung und andere notwendige Bedürfnisse vorenthält, obwohl er dazu im Stande ist, diese Dinge zur Verfügung zu stellen, dann hat sie das Recht, um Khula zu bitten.
- Wenn er ihr ihre Eherechte nicht gibt und sie somit keusch hält, weil er impotent ist (d.h. außer Stande ist, Geschlechtsverkehr zu haben), oder weil er sie nicht mag, oder jemand anderen bevorzugt, oder er in der Aufteilung seiner Zeit [d.h. in einer Mehrehe] unfair ist, dann hat sie das Recht, um Khula zu bitten.
Eine Frau kann Talaq nicht in dem Sinne aussprechen, wie es bei einem Mann der Fall ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit sich durch Rückgabe der Mahr freizukaufen, wenn der Grund islamische legitim ist.
''Die Frau von Thaabit ibn Qays kam zum Propheten und sagte zu ihm:'' Oh Gesanter Allahs, ich habe nichts gegen Thaabit ibn Qays auszusetzen, weder seines Chrakters noch seines religiösen Einsatzes wegen. Jedoch fürchte ich den Kufr.''
Der Gesante Allahs sagte:'' Bist du bereit, ihm seinen Garten zurückzugeben? (da sie ihn zur Mahr bekam)''
Sie sagte:''Ja''. Sie gab ihn ihm zurück und er (der Prophet) befahl ihm (Thabbit), sich von ihr zu scheiden.''
Überliefert von Bukhari, Nasa'i und anderen.
Und dies ist wichtig zu beachten, da ich keiner Frau die Aufladung der Schuld des folgenden Hadith wünsche:
''Für jede Frau, die ihren Ehemann ohne Grund um Scheidung bittet, ist der Duft des Paradieses verboten.''
(Ahmad, Maajah, Abu Dawud und andere)
Sheikh ibn Jibreen zählt unteranderem folgende Gründe auf:
- Wenn eine Frau die Behandlung ihres Mannes ihr gegenüber nicht mag - zum Beispiel, wenn er überstreng ist, jähzornig, schnell gereizt oder häufig böse wird, oder er sie für den geringsten Fehler oder Mangel kritisiert und tadelt, dann hat sie das Recht auf Khula
- Wenn sie sein physisches Äußeres wegen einer Missbildung oder Hässlichkeit nicht mag, oder weil eine seiner Fähigkeiten fehlt, dann hat sie das Recht auf Khula.
- Wenn es an seinem religiösen Engagement mangelt – zum Beispiel wenn er nicht betet, oder es vernachlässigt, in Jamaa zu beten, oder im Ramadan nicht fastet, ohne eine gültige Entschuldigung, oder er geht auf Partys, wo haram Dinge getan werden, wie Unzucht, Alkohol trinken und Gesang und Musikinstrumenten usw. zuhören – dann hat sie das Recht auf Khula’.
- Wenn er ihr ihre Rechte für die Ausgaben für ihren Lebensunterhalt, Kleidung und andere notwendige Bedürfnisse vorenthält, obwohl er dazu im Stande ist, diese Dinge zur Verfügung zu stellen, dann hat sie das Recht, um Khula zu bitten.
- Wenn er ihr ihre Eherechte nicht gibt und sie somit keusch hält, weil er impotent ist (d.h. außer Stande ist, Geschlechtsverkehr zu haben), oder weil er sie nicht mag, oder jemand anderen bevorzugt, oder er in der Aufteilung seiner Zeit [d.h. in einer Mehrehe] unfair ist, dann hat sie das Recht, um Khula zu bitten.