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Ist der Wudū‘ gültig, wenn sich auf dem Gesicht noch Spuren von Make-up befinden?
#1
Frage (Nr. 88179):

Ist es erlaubt, den Wudū‘ zu vollziehen, wenn sich noch Make-up auf dem Gesicht befindet?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allāh.

Damit der Wudū‘ gültig ist, ist es notwendig, alles zu entfernen, was das Wasser von der Haut abhalten könnte, wie z. B. Wachs, klebrige Substanzen und Ähnliches, sodass der Zweck des Wudū‘ beim Waschen dieser Körperteile erreicht werden kann.

Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „O die ihr glaubt, wenn ihr euch zum Gebet(al-Salāh) aufstellt, dann wascht euch das Gesicht und die Hände bis zu den Ellbogen und streicht euch über den Kopf (mit nassen Händen) und (wascht euch) die Füße bis zu den Knöcheln. …“ (5:6).

Es heißt in al-Insāf (1/144): „Zu den Bedingungen für die Gültigkeit des Wudū‘ gehört die Entfernung von allem, was das Wasser vom Erreichen aller notwendigen Körperteile abhält.“

Al-Nawawi sagte in al-Maudū` (1/492): „Wenn Wachs oder Henna am Körper ist und Wasser vom Erreichen der Körperteile abhält, dann ist der Wudū‘ nicht gültig, sei es viel oder wenig. Befinden sich noch Spuren oder Farbe des Henna an der Hand etc., doch kein Henna an sich, oder wenn es Spuren von Fett oder Öl gibt, über die das Wasser einfach hinwegläuft, wenn es die Haut berührt, aber nicht stehenbleibt, dann ist der Wudū‘ gültig.“

Daraus kann verstanden werden, dass der Wudū’ gültig ist, wenn das Make-up vor dessen Verrichtung entfernt wurde und nur noch etwas Farbe übrig ist. Darauf basierend ist der Wudū‘ nicht gültig, wenn das Make-up das Wasser davon abhält, die Haut zu erreichen. Ist aber nur etwas Farbe oder ein klein wenig davon übrig, was das Wasser nicht davon abhält, an die Haut zu gelangen, dann ist der Wudū‘ gültig.

Und Allāh weiß es am besten.

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