As salaamu 'alaikum wa rahmatullahi wa barakatuh
Die ‘Aurah der Frau vor anderen Frauen und Mahrams
(Übersetzt von Umm Djumâna – Muslima.de.ms)
Frage:
Was ist die Definition der ‘Aurah zwischen einer Frau und ihrem Bruder? Was ist die ‘Aurah zwischen einem Mädchen und ihrer Mutter oder Schwester?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allâh.
Erstens:
Die ‘Aurah einer Frau vor ihren Mahrams, wie ihr Vater, Bruder und Neffe, ist ihr gesamter Körper außer das, was gewöhnlich sichtbar ist, wie das Gesicht, die Haare, der Hals, die Unterarme und die Füße. Allâh sagt (ungefähre Bedeutung):
„…und ihren Schmuck nicht zur Schau tragen sollen – bis auf das, was davon sichtbar ist (wie beide Augen, um den Weg zu sehen oder die äußeren Handflächen oder ein Auge oder Kleidung wie Handschuhe, Kopfbedeckung, Umhang), und dass sieihre Tücher um ihre Juyûbihinna (d.h. ihre Körper, Gesichter, Hälse und Brüste) schlagen und ihren Schmuck vor niemand (anderem) enthüllen sollen als vor ihren Gatten oder Vätern oder den Vätern ihrer Gatten oder ihren Söhnen oder den Söhnen ihrer Gatten oder ihren Brüdern oder den Söhnen ihrer Brüder oder Söhnen ihrer Schwestern oder ihren Frauen…†[al-Nûr 24:31]
Also hat Allâh es einer Frau gestattet, ihren Schmuck vor ihrem Mann und ihren Mahrams zu entblößen. Was mit Schmuck gemeint ist, sind die Stellen, an denen Schmuck getragen wird: Der Platz für einen Ring ist die Hand, für ein Armband der Unterarm, für einen Ohrring das Ohr, für eine Kette der Hals und die Brust, und für ein Fußkettchen das Bein.
Abu Bakr al-Jassâs (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) sagte in seinem Tafsîr: Die offensichtliche Bedeutung zeigt an, dass es einer Frau erlaubt ist, ihren Schmuck vor ihrem Mann zu zeigen und vor denjenigen, die ebenso in der Âyah erwähnt werden, wie der Vater usw. Es ist weithin bekannt, dass das, was gemeint ist, die Stellen sind, an denen Schmuck getragen wird, welche das Gesicht, die Hände und die Arme sind… Dies impliziert, dass es für diejenigen, die im Vers erwähnt werden, erlaubt ist, diese Stellen zu sehen, welche die Stellen sind, an denen verborgener Schmuck getragen wird, da es am Anfang des Verses heißt, dass nur äußerer Schmuck von Fremden (Nicht-Mahrams) gesehen werden darf, es aber dem Mann und den Mahrams hingegen erlaubt ist, den verborgenen Schmuck zu sehen. Es wurde von Ibn Mas’ûd und al-Zubayr berichtet, dass dies auf Ohrringe, Ketten, Armreifen und Fußkettchen hinweist.
Dies gilt sowohl für den Mann als auch für die anderen, die zusammen mit ihm erwähnt werden. Die allgemeine Bedeutung schließt ein, dass es denjenigen, die erwähnt werden, erlaubt ist, die Stellen zu sehen, an denen dieser Schmuck getragen wird, genauso wie es für den Mann erlaubt ist.
Al-Baghawi (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) sagte: Die Worte Allâhs – erhaben sei Er – „und ihren Schmuck nicht zur Schau stellen“ bedeuten, dass sie ihren Schmuck nicht vor einem Nicht-Mahram zeigen dürfen. Was hier gemeint ist, ist der verborgene Schmuck, denn es gibt zwei Arten von Schmuck, verborgen und sichtbar. Verborgener Schmuck schließt Fußkettchen, Henna auf den Füßen, Armreifen am Handgelenk, Ohrringe und Ketten ein. Es ist einer Frau nicht erlaubt, diese zu zeigen, oder für einen Fremden (Nicht-Mahram), sie anzusehen. Und was mit Schmuck gemeint ist, sind die Stellen, an denen der Schmuck getragen wird.
Es heißt in Kashshâf al-Qinâ’ (5/11): Ein Mann darf ebenso das Gesicht, den Hals, die Hände, die Füße, den Kopf und die Waden einer Frau sehen, die seine Mahram ist. In Anlehnung an diese Überlieferung sagte al-Qâdi: Es ist erlaubt, (das anzusehen), was normalerweise sichtbar ist, wie der Kopf und die Hände bis zu den Ellenbogen.
Diese Mahrams unterscheiden sich im Grad der Nähe und der Gefahr der Fitnah (Versuchung) voneinander. Folglich kann eine Frau vor ihrem Vater entblößen, was sie vor dem Sohn ihres Mannes nicht entblößen kann. Al-Qurtubi (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) sagte: Allâh erwähnte zuerst die Ehemänner, dann erwähnte Er die Mahrams und beschrieb sie alle als gleich hinsichtlich der Entblößung des Schmucks. Aber sie können sich gemäß dem, was in ihren Herzen ist, voneinander unterscheiden. Es gibt keinen Zweifel daran, dass es für eine Frau sicherer ist, sich vor ihrem Vater oder Bruder zu entblößen, als sich vor dem Sohn ihres Mannes zu entblößen. Der Umfang dessen, was sie zeigen darf, kann variieren, so darf sie ihrem Vater das zeigen, was ihr nicht erlaubt ist, dem Sohn ihres Mannes zu zeigen.
Zweitens:
Was unter den Fuqaha’ bekannt ist, ist, dass die ‘Aurah einer Frau vor einer anderen Frau der Bereich zwischen Bauchnabel und Knie ist – ganz gleich, ob die Frau ihre Mutter oder Schwester oder nicht ihre Mahram ist. Es ist einer Frau nicht erlaubt, auf den Bereich zwischen Bauchnabel und Knie einer anderen Frau zu schauen, außer in notwendigen Fällen wie ärztliche Behandlung und Ähnliches. Dies bedeutet nicht, dass eine Frau bis auf den Bereich zwischen Bauchnabel und Knie komplett entblößt mit anderen Frauen zusammen sitzen darf. Niemand tut dies außer Frauen, die promiskuitiv und liederlich oder unmoralisch und sündig sind. Die Worte der Gelehrten „Die ‘Aurah ist der Bereich zwischen Bauchnabel und Knie“ dürfen nicht missverstanden werden, da dies nicht bedeutet, dass dies die Art und Weise ist, wie sich die Frauen grundsätzlich anziehen und sich unter ihren Schwestern und Freundinnen zeigen sollten. Kein kluger Mensch würde dies akzeptieren, und dies entspricht nicht der Fitrah (gesunde menschliche Natur). Vielmehr ist die Art und Weise, wie sich eine Frau unter anderen Frauen anziehen sollte, in Kleidung, die anständig bedeckt und ihre Sittsamkeit und Würde ausdrückt. Sie sollte nichts zeigen außer das, was sichtbar ist, wenn sie arbeitet und andere bedient, wie der Kopf, der Hals, die Unterarme und die Füße, wie wir oben erwähnt haben, als wir über die Mahrams gesprochen haben. Das Ständige Komitee für die Erlassung von Fatwas hat dargelegt, was eine Frau vor ihren Mahrams und anderen Frauen nicht entblößen darf. Wir haben dies in der Antwort zur Frage „Was darf eine Frau vor anderen Frauen und Mahrams entblößen?“ zitiert.
Wir bitten Allâh, uns und Euch rechtzuleiten.
Und Allâh weiß es am besten.
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Das bedeutet also, dass die Frau vor ihren Mahram mehr als nur das Kopftuch ablegen darf. Sie darf ihren Mahram all die Bereiche zeigen, an denen für gewöhnlich Frauen Schmuck tragen, dazu gehören auch die Unterarme, der Hals und die Füße und der untere Bereich der Beine. Jedoch muss der gesamte andere Bereich bedeckt werden, wobei die Kleidung nicht durchsichtig und nicht enganliegend sein darf, sodass man die Körperkonturen erkennt. Und was es mit der Aurah vom Bauchnabel bis zum Knie auf sich hat, könnt ihr in der Fatwa auch nachlesen alhamdulillah.
Wa Allahu a'lam
Wassalaamu 'alaikum wa rahmatullahi wa barakatuh