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Unzucht begangen und schwanger
#1
bismillah

Salam_wr_wb

Frage:
Wenn man vor der Ehe von dem Verlobten schwanger wurde, darf man ihn dann heiraten? Was sind die Möglichkeiten die man tun kann? Abtreibung bei Zahlung der Blutschuld? Oder das Kind ohne Erbrecht aufzuziehen und es damit benachteiligen?

Antwort:
Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinem Gesandten.

Erstens: Es ist verpflichtend, dass beide bei Allah diese gewaltige Sünde aufrichtig bereuen müssen. Denn Zina (Unzucht) ist ein großes Verbrechen und eine ungeheuerliche Abscheulichkeit, das direkt nach Schirk (Götzendienst) und Mord kommt. Demjenigen, der Zina begeht, wurde eine gewaltige Strafe angedroht, sowohl im Diesseits als auch im Jenseits. Der Erhabene Allah hat gesagt: "Und nähert euch nicht der Unzucht. Gewiß, sie ist etwas Abscheuliches – und wie böse ist der Weg." (Al-Isra` 17:32)

Derjenige aber, der aufrichtig bereut, glaubt und verbessert, dem wird Allah vergeben und seine bösen Taten gegen gute eintauschen. Der Erhabene Allah hat gesagt: "Und diejenigen, die neben Allah keinen anderen Gott anrufen und nicht die Seele töten, die Allah (zu töten) verboten hat, außer aus einem rechtmäßigen Grund, und die keine Unzucht begehen. – Wer das tut, hat die Folge der Sünde zu erleiden; die Strafe wird ihm am Tag der Auferstehung vervielfacht, und ewig wird er darin in Schmach bleiben, außer demjenigen, der bereut, glaubt und rechtschaffene Werke tut; jenen wird Allah ihre bösen Taten gegen gute eintauschen; und Allah ist stets Allvergebend und Barmherzig." (Al-Furqan 25:68-70)

Der erhabene Allah sagte auch: "Und Ich bin wahrlich Allvergebend für denjenigen, der bereut und glaubt und rechtschaffen handelt und sich hierauf rechtleiten lässt." (TaHa 20:82)

Beide müssen außerdem diese Tat verbergen, so wie Allah dieses für sie verborgen hielt und niemandem davon erzählen. Der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) hat gesagt: „Unterlasset diese schmutzigen Dinge (Sünden), die Allah verboten hat, und wenn einer von euch damit geprüft wird eine dieser zu begehen, dann lasst ihn sie verbergen, so wie Allah sie für ihn verborgen hielt.“ (Al-Bayhaqi; als authentisch (Sahih) gestuft von al-Albani in „Sahih al-Djami’, Nr. 149)

Zweitens: Wenn diese Frau nicht dafür bekannt ist, dass sie stets Unzucht begeht und der Mann sich sicher sein kann, dass sie nach ihm keinen anderen Mann mehr hatte, dann muss er die Vaterschaft anerkennen und das Kind zu sich nehmen. Diese Meinung vertritt ein Großteil der früheren Gelehrten. Dies ist die Aussage von Ishaq Ibn Rahawayh, ’Urwah und Sulaiman Ibn Yasar.
Al-Hasan al-Basri und Ibn Sirin haben gesagt: „Das Kind wird dem Mann zugeschrieben, der mit dieser Frau Geschlechtsverkehr hatte, nachdem auf ihn die Hadd-Strafe vollstreckt wurde [1]. Außerdem erbt das Kind auch von ihm.“
Diese Ansicht, dass das Kind dem Mann zugeschrieben wird, vertrat auch Ibrahim an-Nakha’i.

Abu Hanifah hat gesagt: „Ich sehe es nicht als bedenklich an, dass wenn der Mann, der mit einer Frau Unzucht begangen hat und sie von ihm schwanger wurde, dass er sie heiratet, während sie noch schwanger ist und sie dadurch deckt. Außerdem ist das Kind sein Kind.“ Dies ist auch die Ansicht von ibn Taimiyah, so wie es in „Madjmu’ al-Fatawah“ (32/112-114,139) erwähnt wurde.

Wenn aber diese Frau mit mehreren Männern Unzucht begangen hat, dann darf das Kind nicht demjenigen zugeschrieben werden, der mit ihr Zina begangen hat. Das uneheliche Kind wird seiner Mutter zugeschrieben.

Wenn die Frau jedoch mit einem Mann ein eheliches Bett teilt (also verheiratet ist), dann aber Ehebruch begeht und schwanger wird und nicht mehr weiß, wer sie nun geschwängert hat, dann wird das Kind dem Mann zugeschrieben, der mit ihr das Ehebett teilt. Denn es ist in beiden Sahih-Büchern der Hadith von Abu Hurairah (radiAllahu anhu) verzeichnet, der gesagt hat: Der Gesandte Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) hat gesagt: „Das Kind gehört zu demjenigen, auf dessen (Ehe-)Bett es geboren wurde; und der Ehebrecher muss gesteinigt werden.“

„Das heißt, dass dieser Hadith bekräftigt, dass das Kind dem Ehemann der Frau zugeschrieben werden sollte und dass der Ehebrecher zu verurteilen ist und nichts bekommt.“ (al-Fath, 12/36)

Drittens: Die Gelehrten sind sich alle einig darüber, dass die Abtreibung nach dem vierten Schwangerschaftsmonat, d.h. nach 120 Tagen, verboten ist, da dann bereits die Seele in das Fötus eingehaucht wurde. Dies gilt, wenn kein islamisch rechtlicher Grund herrscht, der eine Abtreibung legitimiert, wie die Angst um das Leben der Mutter oder ähnliches, so wie es die Gelehrten näher beschrieben haben.

Im Hadith von Ibn Mas’ud (radiAllahu anhu) wird berichtet, dass er sagte: Der Gesandte Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) und er ist der Wahrhafte und der Glaubwürdige, erzählte uns folgendes Gleichnis: „Jeder von euch bleibt als Samentropfen im Leibe seiner Mutter vierzig Tage lang, und dann weitere vierzig Tage lang als ein besonderer Blutklumpen, und dann weitere vierzig Tage als ein besonderer Klumpen Fleisch, und zuletzt wird ein Engel gesandt, der die Seele einbläst, und auch angewiesen ist, vier Anordnungen niederzuschreiben, was sein Schicksal in dieser Welt betrifft, nämlich:
- die Art des Unterhalts,
- die Lebensdauer,
- seine Taten und
- ob es ein unglücklicher oder ein glücklicher Mensch sein wird.“ (Al-Bukhari und Muslim)

Die Gelehrten sind sich jedoch uneinig darüber, ob eine Abtreibung vor dem vierten Schwangerschaftsmonat erlaubt sei. Die Anhänger der hanbalitischen Rechtsschule sagen, dass eine Abtreibung nach vierzig Tagen verboten sei, da der Samentropfen sich bereits geformt habe. Einige Anhänger der hanbalitischen Rechtsschule jedoch sagen, dass eine Abtreibung vor dem vierten Schwangerschaftsmonat erlaubt sei, da Leben nur in einen Fötus eingehaucht wird.

Die Anhänger der malikitische Rechtsschule hingegen haben dieses Verbot gestaffelt. Im Buch „al-Qawanin al-Fiqhiyyah“ (1/141) steht: „Wenn die Gebärmutter den Samentropfen fängt, dann darf sich hier nicht mehr eingemischt werden. Schlimmer ist es, wenn sich der Samentropfen bereits geformt hat. Und was noch schlimmer ist, ist wenn darin bereits die Seele eingehaucht wurde. Denn dann wurde hier eine Seele getötet. Hierüber herrscht Ijma (unter den Gelehrten).“

Die Anhänger der schafi’itischen Rechtsschule sagen, dass eine Abtreibung nach vierzig Tagen ausnahmslos verboten sei.

Und bei den Anhängern der hanafitischen Rechtsschule heißt es, dass es verboten ist ab dem Zeitpunkt, wo sich der Fötus anfängt zu bilden. Jedoch sind sie sich uneins darüber, ab wann der Fötus anfängt, sich zu bilden. Manche von ihnen sagen, ab 120 Tagen, so wie es der Autor des Buches „Ad-Durr al-Mukhtar“ erklärt hat und andere wiederum sagen, ab 45 Tagen.




[1] Dieses Urteil findet ausschließlich in einem, unter islamischem Gesetz stehenden, Land seine Anwendung und wird vom islamischen Richter (قاضي) rechtskräftig gemacht. Dieses Urteil ist unsererseits kein Aufruf zur Selbstjustiz.

Wa_salam_wr_wb
  


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