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Rechte & Urteile bezüglich eines adoptierten Kindes
#1
As Selam Alaykum rahmatullah wa barakatuh,

Frage:
Ich bitte um Informationen in Bezug auf die Rechte und Urteile eines adoptierten Kindes.

Antwort:
1. Adoption war in den Tagen der Ignoranz vor der Botschaft des Propheten Muhammad (sallAllahu alaihi was sallam) bekannt. Der adoptierte Sohn wurde seinem Stiefvater zugeschrieben und er erbte von ihm, er durfte mit dessen Frau und Töchter alleine sein und die Frau seines Stiefvaters war ihm verboten. Seine Stellung war die eines wahren Sohnes. Der Prophet adoptierte Zayd Ibn Hariss Ibn Scharahil al-Kilabi vor der Botschaft des Islams und er wurde Zayd Bin Muhammad genannt. Diese Form der unislamischen Adoption hielt bis ins 5 Jahr nach der Hijra an.

2. Dann ordnete Allah an, dass man die Kinder den wahren Erzeugern nach benennen muss, wenn sie bekannt sind. Wenn sie unbekannt waren, so wurden sie Brüder in der Religion und freigelassene Sklaven in der Familie, die sie adoptierten. Er der Erhabene verbot es, dem Adoptierten sich der Blutlinie des Pflegevaters zuzuschreiben, er muss sich dem wahren Erzeuger zuschreiben; außer wenn seine Zunge ausrutscht, so ist es nicht schlimm.

Dies ist wahrhafte Gerechtigkeit von seitens des Erhabenen, denn es bedeutet wahrhafte Rede, bewahren der Abstammung, Ehre und bewahren der finanziellen Rechte, denen die es gegenüber verdienen. Der Erhabene sagt: „… Und Er hat eure angenommenen Söhne nicht (wirklich) zu euren Söhnen gemacht. Das sind eure Worte aus eurem (eigenen) Mund. Aber Allah sagt die Wahrheit, und Er leitet den (rechten) Weg. Nennt sie nach ihren Vätern; das ist gerechter vor Allah. Wenn ihr ihre Väter nicht kennt, dann sind sie eure Brüder in der Religion und eure Schützlinge (mawaali). Es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr an Fehlern begeht, sondern was eure Herzen vorsätzlich anstreben. Und Allah ist Allvergebend und Barmherzig. Und der Prophet (sallAllahu alaihi was sallam) sagte: „Wer sich einem anderen als seinem wahren Erzeuger zuschreibt, so wird ihn Allahs Fluch treffen." [Abu Dawud]

3. Bei Allahs Beendigung der Adoption (der falschen Behauptung von Sohnschaft in der Zeit der Ignoranz), beendete Er auch die Urteile, die aus der Zeit der Ignoranz in die Frühzeit des Islams hineinreichten.

a) Er beendete Erbschaft zwischen dem Adoptierten und seiner Vormundschaft, die (zuvor) durch falsche Sohnschaft bestanden hatte. Er machte es zu einer Spendenbeziehung zwischen den beiden während ihrer Lebzeit, und sie dürfen sich, nach dem ableben nicht mehr als ein Drittel des Besitzes überschreiben lassen. Die Scharia gab uns Informationen zu den Erbschaftsgesetzen und Er erwähnte die Adoptivkinder nicht unter denen, die ein Recht darauf haben. Er, Der Erhabene hat auch jene, unter den entfernten Verwandten im generellen unter denen genannt, die Erben aufgrund der Gültigkeit zu den Verwandten sind.

Der Höchste sagt: „Der Prophet steht den Gläubigen näher als sie sich selbst, und seine Gattinnen sind ihre Mütter. Und die Blutsverwandten stehen nach dem Buch Allahs einander näher als die Gläubigen und Auswanderer, außer, daß ihr euren Schützlingen Gutes tun solltet Dies steht im Buch verzeichnet.“ [33:6]

b) Allah erlaubte dem Adoptivsohn, die Frau des Vormundes zu heiraten, wenn jener sich von ihr trennt und dies war in der Jahiliyya verboten. Der Gesandte Allahs machte durch eine Ehe dieses Urteil fest damit es ein starkes Urteil ist und somit die Praxis der Jahiliyya durchtrennt.
Der Erhabene sagt: „Und als du zu demjenigen sagtest, dem Allah Gunst erwiesen hatte und dem auch du Gunst erwiesen hattest: "Behalte deine Gattin für dich und fürchte Allah", und in deinem Inneren verborgen hieltest, was Allah doch offenlegen wird, und die Menschen fürchtetest, während Allah ein größeres Anrecht darauf hat, dass du Ihn fürchtest. Als dann Zaid keinen Wunsch mehr an ihr hatte, gaben Wir sie dir zur Gattin, damit für die Gläubigen kein Grund zur Bedrängnis bestehe hinsichtlich der Gattinnen ihrer angenommenen Söhne, wenn diese keinen Wunsch mehr an ihnen haben. Und Allahs Anordnung wird (stets) ausgeführt.“ [33:37]

Deshalb heiratete der Prophet (sallAllahu alaihi was sallam) Zainab Bint Jahsch, nachdem sie sich auf Allahs Befehl hin von Zaid bin Harissah scheiden ließ.

4. Von dem Vorhergehenden wird uns klar, dass die Beendigung der Adoption nicht zur Beendigung emotionaler Gefühlsmäßigkeiten führt, solche wie Brüderlichkeit, Liebe, das Pflegen der Bande und guter Behandlung. Es wurde befohlen Gutes zu tun, wie folgendes:

a) Ein Mensch darf den jüngeren mit den Worten: „Oh mein Sohn“ anreden, um dadurch Güte, Herzlichkeit und Liebe füreinander auszudrücken, damit sie sich freundlich begegnen und auf möglichen Ratschlag positiv reagiert wird, oder damit jemand Hilfe leistet. Und ein jüngerer, darf zu einem älteren „Oh mein Vater“ sagen, aus Respekt und um seine Zuneigung zu erreichen, und seine Güte, Beratung und Hilfe zu bekommen. Gutes Benehmen soll sich unter der Gesellschaft verbreiten, ihre Zugehörigen können sich dadurch stärken und so werden alle Brüderlichkeit im Glauben fühlen.

b) Die Scharia befiehlt uns, Gutes zu tun und die Furcht vor Allah zu erhöhen. Es wurde den Menschen in allen Lebenslagen befohlen, sich gegenseitig zu unterstützen. Der Erhabene sagt:
„Helft einander zur Frömmigkeit und Gottesfurcht, aber nicht zur Sünde und Übertretung!" [5:2]

Der Gesandte Allahs (sallAllahu alaihi was sallam) sagte: „Das Gleichnis eines Gläubigen gegenüber dem anderen Gläubigen in seiner Liebe, Güte und Herzlichkeit ist wie ein Körper, wenn ein Gliedmaß leidet, so wird der Rest des Körpers an Fieber und Schlaflosigkeit leiden." [Bukhari, Nasa'i, Muslim, Tirmidhi]

Dies beinhaltet das Sorgen für Waisen, Arme, Arbeitsunfähige und denen, dessen Väter unbekannt sind. Man muss sie erziehen und gut behandeln. Damit die Gesellschaft niemanden besitzt der Vernachlässigt und Gedemütigt wurde, denn dies würde zu Problemen für die gesamte Ummah führen, aufgrund schlechter Erziehung und Rebellion, weil sie sich von der Gesellschaft verstoßen und vernachlässigt fühlen. Die islamischen Regierungen müssen Zentren für Behinderte, Waisen, vernachlässigte Kinder, für diejenigen, die keine Familien haben und jene, die unter diese Kategorien fallen, bauen. Wenn die Staatskasse nicht ausreicht, so muss man Hilfe bei der Ummah erbitten, der Prophet (sallAllahu alaihi was sallam) sagte: „Ein Gläubiger der stirbt und Besitz hinterlässt, so sollen die Erben es erben. Wenn er Schulden oder Verluste hatte, so sollen die Schuldeintreiber sich an mich wenden, denn ich bin sein Sponsor." [Bukhari]

Mögen Frieden und Segen Allahs den Gesandten Allahs (sallAllahu alaihi was sallam) seine Familie und seine Gefährten umfangen.

Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
Fataawa Islamiyyah 4/497 - Islamische Fataawa in Bezug auf muslimische Nachkommen, S. 172-175
  


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