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Salam aleykum,
hier ist eine Fatwa dazu, in shaa Allah ist deine Frage beantwortet. Das, was deine Frage wegen dem Paradies beantwortet, habe ich Dick makiert.
Das Urteil über Fehlgeburten
Frage (Nr. 71161):
Meine Tochter starb im Mutterleib nach dem siebten Schwangerschaftsmonat. Hätten wir für sie eine `Aqīqah opfern sollen? Denn dies wurde nicht getan. Hätten wir ihr einen Namen geben sollen? Denn dies wurde auch nicht getan.
Mein Ehemann hat sie nur gewaschen, eingewickelt, das Totengebet für sie verrichtet und sie begraben. Ist das, was er getan hat, korrekt?
Jetzt hat mein Mann sich von mir geschieden – kann ich die `Aqīqah für sie opfern, falls es obligatorisch ist?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Erstens:
Du solltest wissen, dass Geduld bei der Akzeptanz des göttlichen Willens und der göttlichen Bestimmung eine der Eigenschaften der Rechtschaffenen ist und dass die Annahme von Allahs Entscheidungen eine der Charakteristiken derjenigen, die Ihm nahe stehen, ist. Die beste Art, auf die ein Mensch auf ein Unglück reagieren kann, ist mit folgenden Worten: „Alhamdulillāh, innā lillāhi wa innā ilayhi rāl`ūn“ (Alles Lob gebührt Allah, wahrlich zu Allah gehören wir und zu Ihm ist unsere Rückkehr)
Das Beste, was wir dir sagen können, ist das, was von Abu Mūsa al-Asch`ari (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet wurde, nämlich dass der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Wenn das Kind von jemandem stirbt, sagt Allah zu Seinen Engeln: `Habt ihr die Seele des Kindes Meines Dieners genommen?` Sie sagen: `Ja.` Er sagt: `Habt ihr seinen Liebling genommen?` Sie sagen: `Ja.` Er sagt: `Was hat Mein Diener gesagt?` Sie sagen: `Er pries Dich und sagte Innā lillāhi wa innā ilayhi rāji`ūn.` Und Allah sagt: `Baut für Meinen Diener ein Haus im Paradies und nennt es das Haus des Lobpreises.`“ (al-Tirmidhi #1021; von al-Albāni in Sahīh al-Tirmidhi als hasan eingestuft).
Al-Nawawi (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte: „Der Tod des Kindes von jemandem ist ein Schild vor dem Feuer und dasselbe gilt für eine Fehlgeburt und Allah weiß es am besten.“ (al-Majmū` 5/287, siehe auch Hāschiyat ibn `Ābidīn 2/228).
Es wurde von Mu`ādh ibn Jabal berichtet, dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Bei Dem, in Dessen Hand meine Seele ist, der Fötus einer Fehlgeburt wird seine Mutter an seine Nabelschnur zum Paradies ziehen, wenn sie (geduldig war und) nach Belohnung strebte (für ihren Verlust).“ (Ibn Mājah #1609; von al-Nawawi in al-Khulāsah 2/1066 und al-Būsayri als da`īf klassifiziert, doch von al-Albāni in Sahīh ibn Mājah als sahīh).
Siehe auch Frage Nr. 5226.
Zweitens:
Die Gelehrten sind sich einig, dass, wenn das Kind lebte und ein Geräusch von sich gab, es gewaschen und eingewickelt und das Totengebet verrichtet werden sollte.
Ein Konsens in diesem Punkt wurde berichtet von ibn al-Mundhir, ibn Qudāmah in al-Mughni (2/328) und al-Kāsāni in Bidā`i` al-Sanā`i` (1/302).
Al-Nawawi sagte in al-Majmū` (5/210): „Er sollte eingewickelt werden wie ein Erwachsender, mit drei Stoffstücken.“
Doch wenn das Kind kein Geräusch von sich gab, dann haben wir in der Antwort zu der Frage Nr. 13985 bereits erklärt, dass das, was in diesem Fall zählt, die Frage ist, ob dem Fötus die Seele schon eingehaucht wurde oder noch nicht, was nach dem vierten Schwangerschaftsmonat geschieht. Wenn ihm die Seele eingehaucht wurde, dann sollte er gewaschen und eingewickelt werden und das Totengebet sollte für ihn verrichtet werden. Doch wenn die Seele nicht eingehaucht wurde, dann sollte er nicht gewaschen und das Totengebet nicht für ihn verrichtet werden. (Siehe al-Mughni 2/328, al-Insāf 2/504)
Drittens:
Hinsichtlich der `Aqīqah für eine Fehlgeburt gilt, wenn dieser das Alter von vier Monaten in der Schwangerschaft erreicht hat, dann sind die Gelehrten unterschiedlicher Ansicht darüber, ob es im Islam empfohlen ist. In den Antworten zu den Fragen Nr. 12475 und 50106 haben wir angeführt, dass die Gelehrten des Beständigen Komitees für die Ausgabe von Fatwas und Scheikh ibn `Uthaymīn die Ansicht bevorzugten, dass es empfohlen ist und mustahabb. Sie vertraten auch die Ansicht, dass dem Kind ein Name gegeben werden sollte.
Viertens:
Derjenige, der dazu aufgefordert ist, die `Aqīqah zu bringen, ist derjenige, dessen Pflicht es ist, für das Kind aufzukommen, nämlich der Vater, sofern er anwesend ist. Doch wenn er sich weigert, dies zu tun, dann ist nichts Falsches daran, wenn jemand anderes es tut, wie z. B. die Mutter.
Es heißt in al-Mausū`ah al-Fiqhiyyah (30/279): „Die Schāfi`is vertreten die Ansicht, dass die `Aqīqah von demjenigen gefordert wird, der verpflichtet ist, für das Kind aufzukommen, und er sollte dafür von seinem eigenen Vermögen spenden, nicht von dem des Kindes. Niemand, der nicht verpflichtet ist, für das Kind aufzukommen, sollte es tun, außer mit der Erlaubnis desjenigen, der dazu verpflichtet ist.Die Hanbalis sagten, dass niemand die `Aqīqah geben sollte außer dem Vater, es sei denn, er kann es nicht tun, weil er verstorben ist oder sich weigert. Wenn jemand anders als der Vater es tut, so ist dies nicht makrūh, doch es ist keine `Aqīqah. Der einzige Grund, warum der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) die `Aqīqah für al-Hasan und al-Husayn darbrachte, war, dass er den Gläubigen näher war als sie sich selbst.“
Wenn der Vater am Leben ist und es sich leisten kann, dann wird ihm geraten, die `Aqīqah im Namen des Kindes zu bringen. Wenn er sich weigert oder der Mutter die Erlaubnis gibt, die `Aqīqah darzubringen, dann ist dies islamisch akzeptabel.
Fazit: Was dein Ehemann tat, sie zu waschen und einzuwickeln und das Totengebet für sie zu verrichten, war korrekt und es ist im Islam vorgeschrieben, doch du musst ihr immer noch einen Namen geben und eine `Aqīqah in ihrem Namen opfern.
Und Allah weiß es am besten.
Islam Q&A
wa aleykum salam