22-08-2013, 08:09 AM
as salamu alaykum
nein es hat kein basis im islam
beschäftige dich nicht mit diesen dingen im leben es ist halt so das es vielleicht am selben tag passiert ist aber dies hat keinerlei bedeutung.
das erinnert mich an die yugoslavisch christliche gemeinschaft wenn sie ein schicksalschlag hatten und nicht gestorben sind feiern sie jedes jahr diesen tag als dank an jesus ,das ist dann so ein zweite geburtstag für sie auzubillah.
und das freiwillige fasten kannst du immer machen unter beachtung siehe fatwa
Das Urteil darüber, allein den Freitag für das Fasten auszuwählen
Frage (Nr. 20049):
Ist es erlaubt, freiwilliges Fasten an Freitagen zu vollziehen?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Es ist in al-Sahīhayn durch den Hadīth von Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) bewiesen, dass er sagte: „Ich hörte den Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagen: `Keiner von euch sollte an einem Freitag fasten, außer er fastet den Tag vorher oder den Tag danach.`“ (al-Bukhāri #1849; Muslim #1929)
Muslim verzeichnete in seinem Sahīh, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Wählt nicht die Nacht des Jumu`ah (d. h. Donnerstagnacht) unter den anderen Nächten aus, um Qiyām al-Layl zu beten, und wählt nicht den Freitag unter den anderen Tagen für das Fasten aus, außer es ist ein Fasten, das einer von euch regelmäßig vollzieht.“ (al-Siyām #1930)
In al-Sahīh wird von Juwayriyah bint al-Hārith (möge Allāh mit ihr zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) bei ihr an einem Freitag eintrat und sie fastete. Er fragte sie: „Hast du gestern gefastet?“ Sie antwortete: „Nein.“ Er fragte weiter: „Wirst du morgen fasten?“ Sie antwortete: „Nein.“ Er sagte: „Dann brich dein Fasten.“ Hammād ibn al-Ja`d sagte: „Ich hörte Qutādah sagen: `Abu Ayyūb berichtete mir, dass Juwayriyah mit ihm sprach und er sagte ihr, sie solle mit dem Fasten aufhören, was sie auch tat.`“ (al-Bukhāri, al-Saum #1850)
n Qudāmah sagte: „Es ist makrūh, den Freitag für das Fasten besonders auszuwählen, außer es überschneidet sich mit einem Fastentag, den die betreffende Person üblicherweise einhält, wie z. B. wenn jemand jeden zweiten Tag fastet und ein Tag davon überschneidet sich mit einem Freitag oder wenn jemand die Gewohnheit hat, den ersten oder den letzten Tag eines Monats zu fasten oder den mittleren Tag jedes Monats.“ (al-Mughni, Teil 3, S. 53)
Al-Nawawi sagte: „Unsere Gefährten (d. h. die Schāfi`is) sagten: Es ist makrūh, den Freitag für das Fasten auszuwählen. Doch wenn man diesen Tag mit dem Tag davor oder danach kombiniert oder er sich mit einem Tag überschneidet, an dem man üblicherweise fastet, oder man geschworen hat, dass man an dem Tag fastet, wenn eine geliebte Person wieder gesund wird oder wenn der So-und-So nach Hause zurückkehrt und das ein Freitag ist, dann ist es nicht makrūh.“ (al-Majmū` Scharh al-Muhadhdhab, Teil 6, S. 479)
Scheikh al-Islam (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Die Sunnah besagt, dass es makrūh ist, den Rajab für das Fasten speziell auszuwählen, und es ist makrūh, den Freitag speziell auszuwählen (für das Fasten).“ (al-Fatāwa al-Kubra, Teil 6, S. 180)
Scheikh ibn `Uthaymīn sagte: „Es entspricht nicht der Sunnah, am Freitag zu fasten, und es ist makrūh, ihn für das Fasten auszusondern.“ (al-Scharh al-Mumti`, Teil 6, S. 465)
Von diesem Verbot ausgenommen ist derjenige, der den Tag davor oder danach mitfastet, oder wenn der Tag sich mit einem Tag überschneidet, an dem er gewöhnlich sowieso fastet, wie z. B. al-Ayyām al-Bīd (der 13., 14. und 15. jedes Hijri-Monats), oder das Fasten bestimmter Tage, wie z. B. der Tag von `Arafāt, und es überschneidet sich mit einem Freitag. Daraus kann verstanden werden, dass es für denjenigen, der geschworen hat, an einem bestimmten Tag zu fasten, wenn beispielsweise der So-und-So nach Hause kommt oder wenn der So-und-So wieder gesund wird, erlaubt ist, dieses Fasten einzuhalten, auch wenn es an einem Freitag geschieht. (siehe Fath al-Bāri von ibn Hajar)
Dasselbe gilt für jemanden, der Tage des Ramadān nachholt. „Es ist einem Muslim erlaubt, an einem Freitag zu fasten, um einen Tag vom Ramadān nachzuholen, selbst wenn er nur den Freitag fastet.“ (Fatwa al-Lajnah al-Dā’imah, Teil 10, S. 347)
Ähnlich ist es, wenn `Aschūra’ oder `Arafāt sich mit einem Freitag überschneiden – man kann fasten, denn die Absicht besteht darin, `Aschūra‘ oder `Arafāt zu fasten und nicht den Freitag.
Und Allāh ist die Quelle der Stärke.
Islam Q&A
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid
inschallah konnte ich dir helfen
nein es hat kein basis im islam
beschäftige dich nicht mit diesen dingen im leben es ist halt so das es vielleicht am selben tag passiert ist aber dies hat keinerlei bedeutung.
das erinnert mich an die yugoslavisch christliche gemeinschaft wenn sie ein schicksalschlag hatten und nicht gestorben sind feiern sie jedes jahr diesen tag als dank an jesus ,das ist dann so ein zweite geburtstag für sie auzubillah.
und das freiwillige fasten kannst du immer machen unter beachtung siehe fatwa
Das Urteil darüber, allein den Freitag für das Fasten auszuwählen
Frage (Nr. 20049):
Ist es erlaubt, freiwilliges Fasten an Freitagen zu vollziehen?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Es ist in al-Sahīhayn durch den Hadīth von Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) bewiesen, dass er sagte: „Ich hörte den Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagen: `Keiner von euch sollte an einem Freitag fasten, außer er fastet den Tag vorher oder den Tag danach.`“ (al-Bukhāri #1849; Muslim #1929)
Muslim verzeichnete in seinem Sahīh, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Wählt nicht die Nacht des Jumu`ah (d. h. Donnerstagnacht) unter den anderen Nächten aus, um Qiyām al-Layl zu beten, und wählt nicht den Freitag unter den anderen Tagen für das Fasten aus, außer es ist ein Fasten, das einer von euch regelmäßig vollzieht.“ (al-Siyām #1930)
In al-Sahīh wird von Juwayriyah bint al-Hārith (möge Allāh mit ihr zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) bei ihr an einem Freitag eintrat und sie fastete. Er fragte sie: „Hast du gestern gefastet?“ Sie antwortete: „Nein.“ Er fragte weiter: „Wirst du morgen fasten?“ Sie antwortete: „Nein.“ Er sagte: „Dann brich dein Fasten.“ Hammād ibn al-Ja`d sagte: „Ich hörte Qutādah sagen: `Abu Ayyūb berichtete mir, dass Juwayriyah mit ihm sprach und er sagte ihr, sie solle mit dem Fasten aufhören, was sie auch tat.`“ (al-Bukhāri, al-Saum #1850)
n Qudāmah sagte: „Es ist makrūh, den Freitag für das Fasten besonders auszuwählen, außer es überschneidet sich mit einem Fastentag, den die betreffende Person üblicherweise einhält, wie z. B. wenn jemand jeden zweiten Tag fastet und ein Tag davon überschneidet sich mit einem Freitag oder wenn jemand die Gewohnheit hat, den ersten oder den letzten Tag eines Monats zu fasten oder den mittleren Tag jedes Monats.“ (al-Mughni, Teil 3, S. 53)
Al-Nawawi sagte: „Unsere Gefährten (d. h. die Schāfi`is) sagten: Es ist makrūh, den Freitag für das Fasten auszuwählen. Doch wenn man diesen Tag mit dem Tag davor oder danach kombiniert oder er sich mit einem Tag überschneidet, an dem man üblicherweise fastet, oder man geschworen hat, dass man an dem Tag fastet, wenn eine geliebte Person wieder gesund wird oder wenn der So-und-So nach Hause zurückkehrt und das ein Freitag ist, dann ist es nicht makrūh.“ (al-Majmū` Scharh al-Muhadhdhab, Teil 6, S. 479)
Scheikh al-Islam (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Die Sunnah besagt, dass es makrūh ist, den Rajab für das Fasten speziell auszuwählen, und es ist makrūh, den Freitag speziell auszuwählen (für das Fasten).“ (al-Fatāwa al-Kubra, Teil 6, S. 180)
Scheikh ibn `Uthaymīn sagte: „Es entspricht nicht der Sunnah, am Freitag zu fasten, und es ist makrūh, ihn für das Fasten auszusondern.“ (al-Scharh al-Mumti`, Teil 6, S. 465)
Von diesem Verbot ausgenommen ist derjenige, der den Tag davor oder danach mitfastet, oder wenn der Tag sich mit einem Tag überschneidet, an dem er gewöhnlich sowieso fastet, wie z. B. al-Ayyām al-Bīd (der 13., 14. und 15. jedes Hijri-Monats), oder das Fasten bestimmter Tage, wie z. B. der Tag von `Arafāt, und es überschneidet sich mit einem Freitag. Daraus kann verstanden werden, dass es für denjenigen, der geschworen hat, an einem bestimmten Tag zu fasten, wenn beispielsweise der So-und-So nach Hause kommt oder wenn der So-und-So wieder gesund wird, erlaubt ist, dieses Fasten einzuhalten, auch wenn es an einem Freitag geschieht. (siehe Fath al-Bāri von ibn Hajar)
Dasselbe gilt für jemanden, der Tage des Ramadān nachholt. „Es ist einem Muslim erlaubt, an einem Freitag zu fasten, um einen Tag vom Ramadān nachzuholen, selbst wenn er nur den Freitag fastet.“ (Fatwa al-Lajnah al-Dā’imah, Teil 10, S. 347)
Ähnlich ist es, wenn `Aschūra’ oder `Arafāt sich mit einem Freitag überschneiden – man kann fasten, denn die Absicht besteht darin, `Aschūra‘ oder `Arafāt zu fasten und nicht den Freitag.
Und Allāh ist die Quelle der Stärke.
Islam Q&A
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid
inschallah konnte ich dir helfen