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ja schwester gilt auch für die genannten punkte und inschallah werde ich dir noch die beweise diesbezüglich posten.
inschallah gibt es ein vortrag darüber von sheik nail ich muss das mal raus suchen.
allahu wa alem also so weit ich mich erinnern kann
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Für den Ansässigen (nicht Reisenden) ist Mash einen Tag und eine Nacht (24 Stunden) erlaubt, für den Reisenden drei Tage und drei Nächte (72 Stunden), gemäß einem Hadîth bei Muslim:
„Der Gesandte Allâhs legte die Frist für den Mash über die Ledersocken für den Reisenden auf drei Tage und Nächte und für den Ansässigen auf einen Tag und eine Nacht fest.“ [Muslim]
Das Zeitlimit beginnt, wenn man zum ersten Mal den Mash zum Erneuern des Wudû’ durchführt. Es endet für den Ansässigen 24 Stunden später und für den Reisenden 72 Stunden später. Wenn also jemand beispielsweise Dienstag morgens Wudû’ macht für das Fajr-Gebet und sein Wudû’ behält bis zum `Ischâ’-Gebet Dienstag abend, dann schlafen geht und zum Fajr-Gebet am Mittwoch morgen aufwacht, wo er um fünf Uhr Wudû’ macht und über seine Socken streicht, dann beginnt das Zeitlimit am Mittwoch um fünf Uhr morgens und endet am Donnerstag um fünf Uhr morgens. Sollte er um 4.55 Uhr Wudû’ für das Fajr-Gebet machen, darf er um diese Zeit Mash machen und das Gebet um 5.30 Uhr verrichten, auch wenn dann das Zeitlimit von 24 Stunden abgelaufen ist.
Alles weitere zu dem Thema hier:
http://www.weg-zu-allah.de.tl/Al_Mash-_-...Wasser.htm
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25-04-2012, 04:49 PM
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-04-2012, 04:49 PM von Umm Abderrahman.)
barakallahu feek, schwester
Barakallahufik ich hab mir den artikel auch mal durchgelesen, also man darf das selbe auch mit hijab machen ??
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