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Fataawa für muslimische Minderheiten
#1
Rechtsgutachten für muslimische Minderheiten


von einer Gruppe von Gelehrten

Scheich Abdulaziz Ibn Baz
Scheich Muhammad Ibn Salah al-Uthaymin
Dr. Salah as-Sawi
Scheich Muhammad Nasir ad-Din al-Albani
Scheich Abdullah Ibn Jibrin
Dr. Abdulaziz al-Fawzan

Nationale König Fahd Bibliothek
ISBN: 5-280-39-9960
Scharia-Rechtsgutachten

1. Auflage 1422 n. H. – 2001 n. Chr.




Vorwort

Allah, dem Herrn der Welten, sei Dank und Friede und Segen seien mit dem edelsten der Propheten, unserem Propheten Muhammad (a.s.), sowie seiner Familie und allen seinen Gefährten.

Hiermit präsentieren wir, der Verlag Dar al-Mustaqbal in Zusammenarbeit mit dem Dar as-Sirat für Da’wa und Verkündigung, Ihnen, werter Leser, dieses Buch in der Hoffnung, dass Sie in ihm eine Hilfe in den schariarechtlichen Grundlagen sowie eine Unterweisung zum rechten Handeln finden in Gesellschaften, in denen rechtliche Abirrungen Überhand nehmen und wo gewagte und von Interessen geleitete Rechtsgutachten jegliches Maß überschritten haben, so wie wir hoffen, dass es zum Fortschritt auf Allahs Weg und dem Seines Gesandten (a.s.) beiträgt. Dieses Werk ist insofern von besonderer Bedeutung, als es sich insbesondere an die Muslime in den westlichen Ländern richtet.

Das Buch enthält Rechtsgutachten, die nacheinander in der Zeitschrift „As-Sirat al-Mustaqim“ beginnend mit der Nummer 25 (3. Jahr, 1414 n. H.) veröffentlicht wurden. Zusätzlich haben wir Fragen unserer Leser aufgenommen, die uns per Post, Fax oder auch über das Internet erreicht haben, nachdem wir angekündigt hatten, ein solches Buch herausgeben zu wollen.

Während der aufwendigen Vorarbeiten zu diesem Buch wurden Scheich Abdulaziz Ibn Abdullah Ibn Baz, Scheich Muhammad Nasir ad-Din al-Albani und Scheich Muhammad Ibn Salih al-Uthaymin zu Allah abberufen – möge Er sich ihrer erbarmen. Sie werden großartige Rechtsgutachten dieser Gelehrten in diesem Buch vorfinden, und wir bitten Allah, dass aus ihnen Nutzen gezogen werden möge und dass die Waagschalen der Gelehrten durch sie beschwert werden mögen, denn Allah ist großmütig und edel.
Desgleichen werden Sie in diesem Buch auf die Namen anderer ehrwürdiger Gelehrter stoßen, die ihre wertvolle Zeit hergaben, um auf die Fragen der Leser zu antworten. Dies sind: Scheich Abdullah Ibn Abdurrahman al-Jibrin, Scheich Salah as-Sawi und Scheich Abdulaziz al-Fawzan. Wir bitten Allah, dass Er sie und ihre Arbeit segnen möge, dass damit dem Islam und den Muslimen geholfen werden möge und dass Er es ihnen mit Besserem vergelten möge. Allah, dem Herrn der Welten, sei Dank!

Dar al-Mustaqbal Verlag
Dar as-Sirat für Da’wa und Verkündigung
Muharram 1422





INHALT



KAPITEL 1: Die Konversion zum Islam

KAPITEL 2: Der Weg des Muslim

KAPITEL 3: Die Neueinführungen (Bid’a) und die islamischen Feste

KAPITEL 4: Das Leben unter den Nichtmuslimen und ihre Einladung zu Allah

KAPITEL 5: Reinheit und Gebet

KAPITEL 6: Trauerzüge

KAPITEL 7: Die Moscheen

KAPITEL 8: Zakat und Besitz

KAPITEL 9: Das Fasten

KAPITEL 10: Die Pilgerfahrt (Hadsch)

KAPITEL 11: Das Essen

KAPITEL 12: Die Frau und der Islam


Angehängte Dateien
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#2
KAPITEL 1: Die Konversion zum Islam




1. Wer sich mit dem Islam beschäftigt und stirbt, bevor er Muslim wird. Was gilt für denjenigen, der mit dem Islam in Kontakt kommt und ihn nicht aus Überheblichkeit ablehnt, sondern sich intensiv mit dieser Religion beschäftigt und dann plötzlich stirbt?

Es gilt, dass er als Ungläubiger gestorben ist.
Scheich Muhammad al-Uthaymin


2. Das Aussprechen der beiden Bestandteile des Glaubensbekenntnisses auf Arabisch.
Muss derjenige, der zum Islam konvertiert, die beiden Bestandteile des Glaubensbekenntnisses auf Arabisch sprechen, auch wenn er sie nicht versteht und sie nicht gut ausspricht, oder genügt es, sie in seiner Sprache oder einer ihm geläufigen Sprache zu sprechen?


In den Pflichtteilen ist die Aussprache, so wie sie vorgeschrieben ist, unumgänglich. Daher müssen die beiden Bestandteile des Glaubensbekenntnisses auch genauso ausgesprochen werden. Dies trifft in gleicher Weise auf das „Allahu akbar“, das „al-hamdu lillah“, die Lesung der Fatiha sowie einer leichten Surah im Gebet zu – all dies muss auf Arabisch gesprochen werden, auch wenn man die Bedeutung nicht versteht. Die Worte und Verse können natürlich erklärt werden, genauso wie es auch erlaubt ist, vor dem Aussprechen des Glaubensbekenntnisses dieses zu übersetzen und seinen Inhalt zu erläutern. Wenn derjenige alles annimmt, muss ihm die genaue Bedeutung von „la ilaha illallah“ und von „Muhammadu (a.s.) rasulullah“ erklärt werden.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


3. Das Allahu-akbar-Sagen (takbir), wenn jemand seine Konversion zum Islam verkündet.
Wie ist Ihre Meinung zu dem lauten takbir und der Aufforderung der Leute hierzu, wenn jemand seine Konversion zum Islam verkündet, und zu allem, was damit einhergeht an Friedensgruß, Händeschütteln und Umarmungen?


Ich finde dies nicht schlimm, denn der takbir ist Vorschrift bei Verwunderung, ebenso wie bei Freude u.ä. Der Prophet pflegte bei erstaunlichen Dingen Allahu akbar zu sagen. Siehe hierzu den Hadith von Abu Waqid al-Laithi: „Als zu dem Propheten gesagt wurde, ’mach uns einen dhat anwat1 wie ihn auch die anderen haben’, sagte er (a.s.): ‚Allahu akbar. Das ist tatsächlich eine Tradition bei euch!’2“ Desgleichen als er die Juden von Khaybar reden hörte, sagte er : „Allahu akbar! Khaybar ist zerstört.“ Der Takbir der Anwesenden als Ermunterung für ihn ist also nicht schlimm, denn so verleihen sie ihrer Bewunderung und ihrer Freude Ausdruck. Genauso sind das Händeschütteln und die Umarmungen Zeichen der Freude und der Hoffnung, dass er bleibt, sowie eine Ermunterung.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


4. Die Ganzkörperwaschung (ghusl) bei der Konversion zum Islam. Ist der ghusl für denjenigen, der den Islam annehmen möchte, notwendig oder vollzieht er ihn, nachdem er seine Konversion verkündet hat, damit er rein ist, um die vorgeschriebenen Taten, wie z. B. das Gebet o. ä. zu verrichten?

Der Ghusl ist bisweilen eine Pflicht, besonders, wenn der Betreffende volljährig, zurechnungs- und geschäftsfähig ist, da er i.d.R. vor seiner Konversion die große Unreinheit erlangt hat, die unbedingt durch den Ghusl aufgehoben werden muss. Und wenn ihm gesagt würde, dass er duschen soll, um sauber zu sein, würde dies nicht die rituelle Unreinheit aufheben, da das Duschen ohne die Absicht (niya) vollzogen würde. Es wurde überliefert, dass Thamama, als er den Islam annehmen wollte, den Abort aufsuchte, um den Ghusl zu vollziehen und daraufhin konvertierte. Wenn also von den Gefährten des Propheten (a.s.) dies bekannt ist, so muss jeder zum Ghusl aufgefordert werden, sei es vor der Konversion oder nachher vor dem Gebet, so dass niemand betet, ohne vorher die notwendige Reinheit erlangt zu haben. Danach sollen ihm die Gebetswaschung, das Gebet und das religiöse Wissen beigebracht werden, damit er dementsprechend lebt und handelt.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


5. Genügt die Gebetswaschung (wudu’) bei der Konversion zum Islam oder ist der ghusl erforderlich? Reicht der Wudu’ für den neuen Muslim aus oder bedarf es des Ghusls?

Der Wudu’ reicht nicht aus, denn auf jeden Fall befindet sich der Betreffende noch im Zustand der großen Unreinheit, die nur durch den Ghusl aufgehoben wird. Es gibt Gelehrte, die abstreiten, dass der Ghusl eine Pflicht ist und sich dabei darauf berufen, dass der Prophet seine Gefährten aussandte, um den Islam zu verkünden und ihnen nicht aufgetragen hatte, den Leuten den Ghusl zu befehlen. Allerdings aus dem Grund, dass vielleicht Hunderte gleichzeitig den Islam annehmen würden, die nicht alle ausreichend Wasser finden würden. Doch er hat ihnen den Ghusl befohlen, auch wenn sie ihn erst nach einer Weile vollzögen. Wenn der Betreffende nun befürchtet, das Gemeinschaftsgebet zu verpassen, so kann er den Ghusl vollziehen und dann alleine oder in einer anderen Gemeinschaft beten, und das ist das Beste.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


6. Das erste Gebet nach der Konversion, wenn noch ein Teil der Zeit eingehalten werden kann.
Muss derjenige, der während der Zeit des Nachmittagsgebets Muslim wird, noch das Mittagsgebet beten, und wer zur Zeit des Nachtgebets konvertiert, muss der auch noch das Abendgebet verrichten?


Derjenige, der noch einen Teil der Zeit einhalten kann, ist dazu aufgefordert, das Gebet zu verrichten, wie z. B. derjenige, der in der letzten Zeit des Mittagsgebets konvertiert. Die Gelehrten sagen: Wenn er in der letzten Zeit des Nachmittagsgebets konvertiert, und wenn auch nur einige Minuten vor dem Abendgebet, dann sind ihm zwei Gebete Pflicht: das Mittags- und das Nachmittagsgebet, da ihre Zeiten zu einer Zeit zusammengelegt werden können. Und wenn er im letzten Teil der Nacht Muslim wird, wenn auch nur wenige Minuten vor dem Morgengebet, muss er das Abend- und das Nachtgebet verrichten. Das gleiche gilt für die Frau nach ihrer Menstruation – wenn sie auch nur einige Minuten vor dem Sonnenuntergang rein wird, so muss sie das Mittags- und das Nachmittagsgebet verrichten, ebenso der Unzurechnungsfähige, wenn er zurechnungsfähig wird oder der geistig Verwirrte, wenn er zur Vernunft kommt. Wenn also z. B. das Nachmittagsgebet beginnt, so soll er es in der Moschee verrichten, nachdem er den ghusl vollzogen hat. Wenn er dann mit den anderen das Nachmittagsgebet beginnt, so soll er die Absicht für das Mittagsgebet fassen und danach das Nachmittagsgebet beten. Und wenn er zur Zeit des Nachtgebets in der Moschee ist, so soll er mit den anderen drei Gebetseinheiten (rak’at) als Abendgebet beten, dann alleine den Gebetsschluss (taslim) sprechen und danach das Nachtgebet verrichten. Falls er das Nachtgebet jedoch mit ihnen gebetet hat, weil er es nicht besser wusste, so ist sein Gebet gültig und er muss es nicht wiederholen. Dann soll er danach das Abendgebet verrichten, weil er dieses ja aus Unwissenheit als Nachtgebet mit der entsprechenden Absicht dazu verrichtet hat.



7. Wenn jemand während des Ramadan konvertiert, muss er dann die versäumten Tage nachholen?
Wenn jemand nach Ablauf einiger Tage des Ramadan Muslim wird, muss er dann die vergangenen Fastentage nachholen?


Er muss diese Tage nicht nachholen, da er in ihnen ein Ungläubiger war, und der Ungläubige ist nicht dazu verpflichtet, die versäumten guten Taten nachzuholen, gemäß den Worten Allahs:
{„Sag denen, die ungläubig sind, dass, wenn sie (mit ihrem gottlosen Treiben) aufhören, ihnen alles vorangegangene verziehen wird.“
(al-Anfal: 38)}

Und weil der Prophet denjenigen, die zu seiner Zeit den Islam annahmen, nicht befohlen hat, nachzuholen, was sie an Fasten, Gebet oder zakat versäumt hatten. Was aber die Frage betrifft, ob der Betreffende, wenn er während des Tages konvertiert, den Rest des Tages fasten und diesen Tag dann nachholen muss, oder ob er nur fasten muss, ohne den Tag nachzuholen, oder ob er weder zu fasten noch nachzuholen braucht, so gibt es in dieser Frage einen Meinungsunterschied unter den Gelehrten. Doch ist es das plausibelste, den Rest des Tages zu fasten, weil er von dem Moment an zu denen gehört, denen das Fasten eine Pflicht ist, er aber den Tag nicht nachzuholen braucht, da er vorher nicht zu den Verpflichteten gehörte. Genauso wie der Junge - wenn er während des Tages die Geschlechtsreife erlangt, muss er den Rest des Tages fasten, den Tag aber nicht nachholen, gemäß der eben erwähnten plausibelsten Aussage zu dieser Frage.
Scheich Muhammad al-Uthaymin


8. Das Fasten bei Konversion während des Tages im Ramadan. Muss derjenige, der tagsüber im Ramadan konvertiert, den Resttag fasten? Und muss er diesen Tag dann nachholen?

Er fastet den Rest des Tages, braucht aber das Versäumte nicht nachzuholen.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


9. Das Abrasieren der Haare nach der Konversion. Ist es dem neuen Muslim vorgeschrieben, seine Kopfhaare abzurasieren?

Hierzu ist ein Hadith überliefert, dass der Prophet sagte: „Wirf die Haare deines Unglaubens von Dir und lass dich beschneiden.“ Es wird verlangt, ist jedoch keine Bedingung, da Haar nicht unrein ist, sondern nur, weil es gewachsen ist, als er noch ungläubig war. Wenn es ihm möglich ist, es zu entfernen, dann soll er es entfernen, doch richtig ist, dass es keine Pflicht ist. Viele konvertieren zum Islam, doch es wird nicht von jedem verlangt, sich den Kopf zu rasieren.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


10. Die Beschneidung nach der Konversion. Muss der neue Muslim beschnitten werden? Kann dies verschoben werden, wenn befürchtet wird, dass er sich wieder abwendet?

Wir sind der Meinung, dass die Beschneidung schnellstens unternommen werden sollte, sofern es angemessen ist und kein Schaden entsteht, da die Beschneidung zur vollkommenen Reinheit, die eine der Voraussetzungen für das Gebet ist, vorgeschrieben ist - doch ohne Zwang. Wenn jemand also konvertiert, so muss er beschnitten werden. Wenn aber befürchtet wird, dass das für ihn ein Grund wäre, den Islam nicht anzunehmen, so wird sie verschoben.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


11. Die Namensänderung des Muslim, wenn sein Name einen anderen als Allah verherrlicht.
Ist derjenige, der seine Konversion zum Islam verkündet, verpflichtet, seinen alten Namen, wie Georg oder Josef o. ä. zu ändern?


Sofern sein Name nicht einen anderen als Allah verherrlicht, ist er nicht dazu verpflichtet, doch eine Verbesserung ist vorgeschrieben. Es ist angebracht und gut, wenn ausländische Namen in islamische Namen umgewandelt werden, aber keine Pflicht. Wenn der Betreffende jedoch zu Ehren Jesu benannt wurde oder sein Name einen anderen als Allah verherrlicht, so muss er nach übereinstimmender Meinung der Gelehrten seinen Namen ändern, weil dies eine Form der Anbetung eines anderen als Allahs ist. So wurde es von Abu Muhammad Ibn Hazm (Allah sei ihm gnädig) zitiert, und von Allah kommt der Erfolg.
Scheich Abdulaziz Ibn Baz


12. Die Benennung mit nichtmuslimischen Namen. Ist es erlaubt, nichtmuslimische Namen zu verwenden, wie John oder Georg? Und was gilt für denjenigen, der neu zum Islam kommt: muss er seinen Namen in einen arabischen Namen umändern?

Es spricht nichts dagegen, sie zu verwenden, um damit von sich selbst auf andere bekannte Personen hinzuweisen, auch wenn Nichtmuslime diese Namen ebenfalls verwenden. Allerdings darf daraus keine Bewunderung für Nichtmuslime verstanden werden, als ob man ihnen nacheifere und ihre Namen in Ehren halte. Es steht fest, dass einige Gefährten des Propheten ihre Kinder auch nach dem Islam noch mit Namen aus der vorislamischen Zeit (jahiliya) benannten, wie Utba und Shayba z. B., und auch einige nichtislamische Namen, wie Hamza oder Mu’awiya, übernahmen. Daraus lässt sich ableiten, dass nicht jeder neue Muslim verpflichtet ist, seinen Namen zu ändern, solange es keine schariarechtlichen Bedenken gibt. Jedoch ist es wünschenswert, denn der Prophet änderte Namen wie al-Aas, Atala, Shaytan u.ä., weil sie abstoßend waren.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin

__________________________________
1 Name eines Baumes, an dem die Götzendiener ihre Waffen aufzuhängen pflegten. (Anm. d. Übers.)
2 Hier wird darauf angespielt, dass auch die Israeliten von Musa (a.s.) forderten: „Mach uns einen Götzen, so wie sie auch Götzen haben“ (al-A’raf: 138, Anm. d. Übers.)
Bitte ZUERST die FORENREGELN lesen und die SUCHFUNKTION benutzen, damit keine Probleme entstehen !!!
#3
KAPITEL 2: Der Weg des Muslim




Die Bedingungen und die Hinderungsgründe, einen Muslim als Ungläubigen zu bezeichnen; die Merkmale der Rafiditen und ob der Muslim für den Sieg der Ungläubigen über sie beten darf.

Gelten die Schiiten als Ungläubige? Und darf man Allah um den Sieg der Ungläubigen über sie bitten?

Der Unglaube (kufr) ist ein schariarechtliches Urteil, das auf Allah und seinen Gesandten (a.s.) zurückgeführt werden muss. Was also die Schrift und die Sunnah nicht als kufr bezeichnen, das ist auch kein kufr. Niemand darf einen anderen als Ungläubigen bezeichnen und auch von niemandem als solcher bezeichnet werden, bis der Beweis aus Schrift und Sunnah für dessen Unglauben erbracht ist. Genauso wie es bekannt ist, dass niemand erlauben darf, was Allah verboten und niemand verbieten, was Allah erlaubt hat, oder zur Pflicht machen, was Allah weder in der Schrift noch in der Sunnah zur Pflicht gemacht hat, so darf auch niemand einen anderen zum Ungläubigen machen, den nicht Allah in Seiner Schrift oder in der Sunnah als Ungläubigen bezeichnet hat. Damit man einen Menschen als Ungläubigen bezeichnen kann, sind vier Voraussetzungen erforderlich:

a) Die Gewissheit, dass eine Aussage, Tat oder Unterlassung nach Schrift und Sunnah kufr ist.
b) Die Gewissheit, dass derjenige etwas derartiges begangen hat.
c) Es muss ihm der Beweis erbracht worden sein.
d) Das Fehlen eines Hinderungsgrundes für seine Bezeichnung als Ungläubigen.

Wenn also nicht sicher ist, dass eine Aussage, Tat oder Unterlassung nach Schrift und Sunnah kufr ist, so ist es niemandem erlaubt, einen anderen als Ungläubigen zu verurteilen. Denn das zählt zu dem „Tatbestand“, eine Aussage über Allah zu treffen ohne das entsprechende Wissen zu haben, wie Allah sagt:

{„Sprich: Mein Herr hat nur die abscheulichen Handlungen verboten, was davon sichtbar ist oder verborgen, ferner die Sünde, und in unberechtigter Weise gewalttätig zu sein, und, dass ihr Allah andere Götter beigesellt, wozu Er keine Vollmacht herabgesandt hat, und dass ihr gegen Allah etwas aussagt, wovon ihr kein Wissen habt.“}
(al-a’raf: 33)

Ebenso wie:

{„Und geh nicht einer Sache nach, von der du kein Wissen hast. Wahrlich, das Gehör, das Sehen und das Herz, für all das wird (dereinst) Rechenschaft verlangt.“} (al-isra’: 36)

Wenn nicht sicher ist, dass derjenige etwas derartiges getan hat, so darf er nicht anhand einer rein äußerlichen Vermutung verurteilt werden, weil Allah sagt: „Und geh nicht einer Sache nach, von der du kein Wissen hast“, und weil dies unrechtmäßig das Töten eines Unschuldigen erlauben würde. Sowohl bei al-Bukhari als auch bei Muslim wurde von Abdullah Ibn Omar (r.a.) überliefert, dass der Prophet :sws: sagte:

Kein Mann beschuldigt einen anderen des Frevels oder des Unglaubens, ohne dass es auf ihn zurückfällt, wenn der Beschuldigte frei davon ist.“ (Überliefert von al-Bukhari, bei Muslim in gleicher Bedeutung.)

Und wenn ihm niemand den Beweis erbracht hat, so gilt er nicht als Ungläubiger, nach den Worten Allahs:

{„Und dieser Koran ist mir (als Offenbarung) eingegeben worden, damit ich euch, und wem er (sonst noch) zu Ohren kommt, durch ihn warne“} (al-an’am: 19)
sowie

{„Und dein Herr hätte nie Städte zugrunde gehen lassen, ohne vorher in ihrer Mitte einen Gesandten auftreten zu lassen, der ihnen Unsere Verse verliest. Und Wir hätten nie die Dörfer zugrunde gehen lassen, wenn ihre Bewohner nicht gefrevelt hätten.“}
(al-qasas: 59)

Und Seine Worte:

{„Wir haben dir Offenbarungen eingegeben, wie früher dem Noah und den Propheten nach ihm“ bis hin zu: „Gesandte (die) als Verkünder froher Botschaft und als Warner (kamen), damit die Menschen, nachdem sie aufgetreten waren, keinen Beweisgrund gegen Allah haben sollten (indem sie behaupten könnten, von nichts zu wissen). Und Allah ist Allmächtig und Allweise.“}
(an-nisa’: 163-165)

Und seine Worte:

{„und wir hätten nie eine Strafe verhängt, ohne vorher einen Gesandten geschickt zu haben.“}
(al-isra’: 15)

Und im „Sahih“ von Muslim finden wir eine Überlieferung von Abu Hurayrah (r.a.), dass der Prophet :sws: sagte:

"Bei Dem, in Dessen Hand die Seele Muhammads ist, jeder dieser Gemeinschaft (die Gemeinschaft, in der der Islam verkündet wurde), der von mir hört - ob Jude oder Christ - und dann stirbt, ohne an meine Botschaft zu glauben, gehört zu den Hölleninsassen.“

Doch wenn jemand, dem man nicht den Beweis erbracht hat, nicht den Islam bekennt, wird er im Diesseits nicht wie ein Muslim behandelt, und was sein Jenseits betrifft, so liegt dies in Allahs Hand.

Wenn diese drei Bedingungen zutreffen – die Gewissheit, dass eine Aussage, Tat oder Unterlassung gemäß Schrift und Sunnah Unglaube ist, dass er etwas derartiges getan hat und dass man ihm auch den Beweis dafür erbracht hat, es aber einen Hinderungsgrund dafür gibt, ihn als Ungläubigen zu bezeichnen, so wird er aus diesem Grund nicht als Ungläubiger bezeichnet.

Zu diesen Hinderungsgründen zählen: der Zwang, denn wenn er zum Unglauben gezwungen wird, er mit seiner Zunge ungläubig, sein Herz aber tiefgläubig ist, dann gilt er nicht als Ungläubiger, weil der Zwang einen Hinderungsgrund für seine Bezeichnung als Ungläubigen darstellt.

Allah sagt:

Diejenigen, die nicht an Allah glauben, nachdem sie gläubig waren – außer wenn einer gezwungen wird, während sein Herz im Glauben Ruhe gefunden hat – nein, diejenigen, die frei und ungezwungen dem Unglauben in sich Raum geben, über die kommt Allahs Zorn, und sie haben (dereinst) eine gewaltige Strafe zu erwarten.“}
(an-nahl: 106)

Ein weiterer Hinderungsgrund ist, dass jemand seines klaren Verstandes beraubt ist und nicht weiß, was er sagt, vor lauter Freude, Traurigkeit, Angst o. ä. nach den Worten Allahs:

{„Es ist keine Sünde für euch, wenn ihr etwas versehentlich tut, sondern nur, wenn ihr es vorsätzlich tut. Allah ist barmherzig und bereit zu vergeben.“
(al-ahzab: 5)}

Im „Sahih“ von Muslim wird uns von Anas (r.a.) überliefert, dass der Prophet sagte:

Allah freut sich mehr über die reuige Umkehr seines Dieners, als derjenige von euch, der auf seiner Kamelin in der Wüste unterwegs ist und sie ihm wegläuft, wobei sie seinen gesamten Proviant mitnimmt, er sich verzweifelt im Schatten eines Baumes niederlegt, und während er so verzweifelt ist, sie plötzlich bei sich stehen sieht, der dann ihre Zügel ergreift und vor lauter Freude ausruft: ‚Mein Allah, du bist mein Diener und ich bin dein Herr’, und sich vor lauter Freude verspricht.“

Dieser Mann hat vor lauter Freude einen Fehler begangen, der ihn aus dem Islam ausschließen würde, doch war er in dem Moment vor lauter Freude so außer sich, dass er nicht mehr wusste, was er sagt. Seine Absicht war, Allah zu preisen, doch vor lauter Freude hat er etwas gesagt, dass, wenn er es bewusst gesagte hätte, ihn zu einem Ungläubigen gemacht hätte.

Man muss also sehr vorsichtig damit sein, eine bestimmte Gruppierung oder Person als ungläubig zu bezeichnen, bis man sicher ist, dass die dazu notwendigen Bedingungen zutreffen und es keinen Hinderungsgrund gibt.

Dies muss deutlich sein, wenn wir uns nun den Schiiten zuwenden. Die Schia ist in viele Gruppen gespalten: As-Safarayni erwähnt in der Erklärung seiner „Aqida“, dass es 22 Gruppen gibt, und daher gelten für sie auch unterschiedliche Urteile, je nach ihrer Entfernung zur Sunnah. Je weiter man sich von der Sunnah entfernt, desto näher ist man dem Irrtum. Zu ihren Gruppierungen gehören die Rafiditen, die sich dem vierten der rechtgeleiteten Kalifen Ali Ibn Abi Talib (r.a.) in einer extremen Weise anschlossen, die Ali Ibn Abi Talib selbst nicht gefiel und auch keinem anderen der Imame der Rechtleitung. Und sie beschimpften die anderen Kalifen in einer extremen Weise, und besonders Abu Bakr und Omar (r.a.), und dichteten ihnen Dinge an, die keine andere Gruppierung der islamischen Gemeinschaft (ummah) jemals über sie gesagt hätte. Der Scheich des Islam Ibn Taymiya (Allah sei ihm gnädig) sagt in seinem Werk „majmu’ al-fatawa“ (3/ 653, zusammengestellt von Ibn Qasim):

„Zu den Grundsätzen der Rafiditen gehört es, dass sie behaupten, der Prophet (a.s.) habe Ali unmissverständlich als Kalifen eingesetzt und dass Ali ein unfehlbarer Imam sei, und dass, wer ihm widerspricht, ein Ungläubiger sei, und dass die Muhajirun und die Ansar diese Anordnung (die Ali zum Kalifen gemacht hätte) versteckt und nicht an den unfehlbaren Imam geglaubt hätten und ihrer Bequemlichkeit gefolgt seien, dass sie die Religion abgeändert und die Scharia modifiziert hätten und ungerecht gewesen seien und Übertretungen begangen hätten und dass außer einigen wenigen Dutzenden alle ungläubig gewesen seien. Weiterhin sagen sie, dass Abu Bakr und Omar u.a. immer noch Heuchler gewesen seien, bisweilen sagen sie, dass sie vielmehr geglaubt hätten und dann ungläubig geworden seien. Die meisten von ihnen erklären diejenigen, die sich ihren Behauptungen widersetzen, als Ungläubige und sich selbst als die Gläubigen. Aus ihnen gingen ketzerische und heuchlerische Gruppierungen hervor, wie z. B. die Karmaten (Qaramata), die Batiniya u.ä.“
(Vgl. auch a. a. O. 4/ 824-924)

Und er sagt in seinem wertvollen Werk „iqtida’ as-sirat al-mustaqim“, 159:

„Die Tatsache, Allah andere Götzen beizugesellen (schirk) und die anderen Neueinführungen sind auf Lügen und Erdachtem aufgebaut, und daher ist man, je weiter man sich von dem Glauben an die Einheit Allahs (tauhid) und der Sunnah entfernt, dem schirk, den ketzerischen Neueinführungen und Erfindungen umso näher. Wie z. B. die Rafiditen, die die verlogenste aller der Strömungen darstellen, die nur den eigenen Neigungen folgen und auch die, die den schlimmsten schirk betreiben. Es gibt unter den Leuten, die nur ihren Neigungen folgen, keine verlogeneren als sie, und auch niemanden, der weiter von dem Einheitsglauben entfernt ist als sie, ja sie zerstören sogar die Moscheen Allahs, wo Seines Namens gedacht wird und verhindern die Gemeinschaftsgebete und die Freitagspredigten. Sie machen aus Gräbern Wallfahrtsorte, wo die Menschen hinpilgern, um die Toten zu ehren, was Allah und Sein Gesandter (a.s.) verboten haben.“

Siehe auch, was Muhibb ad-Din al-Khatib in seinem Brief „al-khutut al-arida“, übernommen aus dem Buch „mafatih al-jinan“, schreibt, wo er ein Bittgebet von ihnen wiedergibt:

„Allah segne Muhammad und Seine Angehörigen und verfluche die beiden Idole der Quraysch, ihre beiden Götzen und Götter, sowie ihre beiden Töchter“, und er sagt, dass sie mit Götzen und Göttern Abu Bakr und Omar, und mit ihren beiden Töchtern die Mütter der Gläubigen Aischa und Hafsa (r.a.) meinen. Wer in historischen Büchern liest, der weiß, dass die Rafiditen am Sturz Bagdads und dem Ende des Kalifats maßgeblich beteiligt waren, indem sie den Tataren das Eindringen erleichterten, und die Tataren töteten viele Leute und Gelehrte. Der Scheich des Islam Ibn Taymiya schreibt in seinem Buch „minhaj as-sunnah“:

„Sie waren diejenigen, die danach strebten, die Tataren nach Bagdad zu bringen, der Hauptstadt des Kalifats, wo die Ungläubigen dann unzählige Muslime töteten, von Banu Haschim u. a. – 1.870.000 und mehr sowie sie den abbasidischen Kalifen töteten und die haschimitischen Frauen und Kinder schändeten.“

Zu den Glaubensinhalten der Rafiditen gehört die sogenannte „taqiya“, was bedeutet, dass sie das Gegenteil von dem nach außen kehren, was sie innerlich bewegt, und es besteht wohl kein Zweifel, dass dies eine Form der Heuchelei ist, mit der sie täuschen, wer sich täuschen lässt. Die Heuchler sind es aber, die dem Islam mehr Schaden zufügen, als die offensichtlich Ungläubigen, und deswegen hat auch Allah der Erhabene eine ganze Surah über sie geoffenbart, die der Prophet (a.s.) zum Freitagsgebet zu lesen pflegte, um vor den Heuchlern in der größten wöchentlichen Versammlung zu warnen. Allah sagt hier über die Heuchler:

{„Sie sind der (wahre) Feind, also sei vor ihnen auf der Hut“}
(al-munafiqun: 4)

Was nun die Frage betrifft, ob der Muslim Allah um den Sieg der Ungläubigen über sie bitten darf, so lautet die Antwort: Das Beste ist es, Allah den Erhabenen darum zu bitten, die Ungläubigen im Stich zu lassen und den wahren Gläubigen, die mit Herz und Zunge sagen,...

{„Herr, vergib uns und unseren Brüdern, die uns im Glauben vorangegangen sind und lass nicht zu, dass wir in unserem Innern Groll gegen die, die glauben, hegen. Herr, Du bist mitleidig und barmherzig“
(al-haschr: 10)}

...zum Sieg zu verhelfen. Denjenigen, die die Gefährten des Gesandten (a.s.) zu Freunden nehmen, und jedem von ihnen seine verdiente Stellung zukommen lassen, ohne dabei zu übertreiben. Wir bitten Allah den Erhabenen, dass Er die Worte der Gläubigen zum Recht zusammenfügt und sie über ihre Feinde siegen lässt.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Befolgen der Rechtsschulen

Es gibt viele Meinungsverschiedenheiten über islamrechtliche Angelegenheiten zwischen den muslimischen Gelehrten, den vier Rechtsschulen. Was soll ein Angehöriger einer bestimmten Rechtsschule tun, wenn er bei einer zweiten Rechtsschule etwas findet, was ihm in einer Angelegenheit gelegen kommt? Nehmen wir z. B. den zakat auf Schmuck: ich gehöre einer Rechtsschule an, die den zakat darauf nicht zur Pflicht macht. Allerdings höre ich von vielen anderen Gelehrten, dass der zakat hierauf Pflicht ist? Kurz gesagt: ist es dem Muslim erlaubt, als Angehöriger einer Rechtsschule die Meinung einer anderen Rechtsschule anzunehmen, auch wenn er selbst nicht ganz unkundig in Rechtsfragen ist?



Natürlich bemüht sich der Muslim um die Wahrheit und danach zu handeln, und es ist sicher, dass die vier Imame (Allah sei ihnen gnädig) niemanden gezwungen haben, ihnen in jeder Angelegenheit zu folgen, sondern sie haben das, was ihnen als richtig erschien, bekannt gegeben und von den Leuten gefordert, der Wahrheit zu folgen, auch wenn sie nicht in ihren eigenen Aussagen lag. Niemand ist also gezwungen, einem bestimmten Imam in allen Dingen Folge zu leisten, doch ist es nicht erlaubt, sich das jeweils Leichtere herauszusuchen, so dass die Gelehrten und ihre Fehler zu einem willkommenen Vorwand werden, das jeweils Angenehmere anzunehmen. Dass die meisten der Gelehrten zu dem Schluss kommen, dass Schmuck nicht zakatpflichtig ist, liegt daran, dass sie mithilfe des Analogieschlusses auf ihn die Kriterien eines Gebrauchsgegenstandes anwenden. Des weiteren gibt es überlieferte Fragmente von den Gefährten des Propheten , dass sie keinen zakat gezahlt haben. Allerdings ist in den authentischen Überlieferungen über Muhammad belegt, dass der zakat auf Schmuck Pflicht ist, und der, der ihn nicht zahlt, wird gewarnt. Und dieser Beweis ist stärker als der Analogieschluss und die überlieferten Fragmente, so dass die Forscher sich dafür entschieden haben.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Pflicht, die islamischen Vereinigungen zusammenzuführen, die Spaltung aufzuheben, Unterschiede gemeinsam zu studieren und der Wahrheit zu folgen.

Es wird immer mehr über Vereinigungen u.ä. gesprochen. Wie soll man zu diesen islamischen Vereinigungen stehen, insofern als ihre Angehörigen sich zwischen den Extremen bewegen?


Wie der Fragende richtig festgestellt hat, ist es eine Tatsache, dass es solche Vereinigungen gibt, doch welche von ihren Methoden können wir annehmen? Nun, wir nehmen das an, was auf Schrift und Sunnah basiert, nämlich die Pflicht zur Eintracht ohne Feindseligkeit und die Pflicht zur Gemeinsamkeit ohne Spaltung, dass wir mit Herz und Zunge Einladende zu Allah sein sollen und uns weder gegenseitig meiden, noch einander in die Irre führen sollen. Es ist unsere Pflicht, uns zusammenzusetzen, um unsere Differenzen auszudiskutieren und wenn dann deutlich wird, dass eine der beiden Seiten recht hat, müssen die anderen ihr folgen, denn Allah sagt in Seinem großartigen Buch:

{„Und wenn ihr über eine Sache uneins seid, dann führt sie auf Allah und den Gesandten zurück, wenn ihr an Allah und den Jüngsten Tag glaubt. So ist es am besten und nimmt am ehesten einen guten Ausgang.“(an-nisa’: 59)}

Was nun aber die Spaltung der Ummah angeht und die Tatsache, dass jede Gruppierung behauptet, recht zu haben, sich jedoch damit nicht begnügt, sondern vielmehr die anderen in die Irre führt, der Ketzerei bezichtigt und sich von ihnen distanziert, so ist dies zweifellos eine Schande für die islamische ummah und die stärkste Waffe zu ihrer Vernichtung. Ich rate daher unseren Brüdern, sich zusammenzusetzen und ihre Differenzen gemeinsam zu studieren, denn die Rückkehr zur Wahrheit ist eine Pflicht für jeden Muslim.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Der Standpunkt des Muslims zu den Differenzen der islamischen Vereinigungen

Wir sehen uns heutzutage einer Vielzahl von islamischen Vereinigungen gegenüber, die da’wa betreiben, wie z. B. die tabligh, die ikhwan, die salafiya, wem sollen wir folgen? Und was ist der Standpunkt des Muslims zu ihren Differenzen?


Bei Allah, mein Standpunkt ist es, dass es sich hierbei um eine bedauernswerte und schmerzhafte Angelegenheit handelt, und man muss befürchten, dass das Erwachen und das neue Islambewusstsein wieder erlischt, denn wenn die Menschen sich in Gruppen spalten, sind sie wie Allah sagt:
{„und streitet euch nicht, sonst werdet ihr scheitern und eure Kraft verlieren“ (al-anfal: 46)}

Wenn sie sich spalten und uneins sind, werden sie scheitern und verlieren, ihre Kraft wird dahingehen und sie werden kein Gewicht mehr haben. Die Feinde des Islam, sowohl die offenen als auch die inneren, freuen sich über diese Zersplitterung und gießen immer mehr Öl ins Feuer, indem sie mit den einen über die anderen lästern et vice versa. Auf diese Weise säen sie Feindschaft und Hass unter den Brüdern, die da’wa betreiben.

Unsere Pflicht ist es, standhaft zu sein gegen die Heimtücke dieser Feinde Allahs, Seines Gesandten (a.s.) und Seiner Religion und eine einheitliche Ummah zu sein, die sich untereinander versammelt und voneinander profitiert. Wir sollten mit einer Stimme zu Allah einladen, und das funktioniert nur durch ein Treffen derjenigen unter den Brüdern, die etwas in ihrer jeweiligen Gruppe zu sagen haben. Sie müssen die Lage gemeinsam studieren und sich auf eine Vorgehensweise einigen, die alle wieder vereint, selbst wenn es unterschiedliche Methoden gibt, zu Allah einzuladen. Die Hauptsache ist es, dass wir Brüder sind, die einander lieben und einträchtig den rechten Weg gehen.

Was aber die Frage angeht, welche dieser Gruppierungen die beste ist, so würde ich ja mit der Beantwortung dieser Frage die Spaltung nur bestätigen, was ich nicht tue. Ich denke, dass es unsere Pflicht ist, ehrlich und aufrichtig sich unserer Sache um Allahs willen anzunehmen, sowie um Seines Gesandten (a.s.) und Seines Buches willen, um der Imame der Muslime und ihrer Gemeinschaft willen, dass wir eine einzige Hand sind. Die Wahrheit ist offensichtlich, Allah sei Dank, sie ist nur zwei Menschen verborgen: dem, der sich bewusst abwendet und dem Hochmütigen. Derjenige aber, der sich gehorsam der Wahrheit zuwendet, dem wird sie zum Erfolg verhelfen.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Fernbleiben von der Moschee aufgrund von Differenzen zwischen der Führung und den Betenden, oder aufgrund eines verdorbenen Imams.

Ist es mir erlaubt, der Moschee fernzubleiben und das Gemeinschaftsgebet in meinem Haus zu verrichten, angesichts der vielen Differenzen zwischen der Führung der Moschee und einigen Betenden, oder aufgrund meiner mangelnden Überzeugung über die Berechtigung des Imams und seiner Tauglichkeit für dieses Amt, obwohl es geeignetere Leute gibt?


Wir sind der Meinung, dass es nicht erlaubt ist, im Haus zu beten, wenn es eine Gemeinschaft von Muslimen gibt, die in der Moschee betet. Wenn man nun an dem Imam etwas bemerkt, dass er z. B. etwas von den Neueinführungen betreibt, z. B. ein Sufi oder ein Heiligenanbeter ist, oder keinen Bart trägt, ein Raucher oder ein Trinker ist, oder er einiges von den Neueinführungen als erlaubt ansieht oder die Nicht-Verschleierung bzw. Entblößung der Frauen gestattet, wenn er die Nichtmuslime den Muslimen als Freunde vorzieht, dann sollte die Moscheengemeinschaft ihn aus seinem Amt entfernen, sofern sie selbst rechtschaffen sind. Gehen sie jedoch alle denselben Weg, so ist es dem aufrechten Muslim nicht erlaubt, in ihrer Gesellschaft zu bleiben, sondern er soll eine andere Moschee oder ein anderes Viertel aufsuchen. Wenn es sich bei den Differenzen jedoch um Meinungsunterschiede das islamische Recht betreffend handelt, wie z. B. das Heben der Hände bei der Gebetsbeugung und dem Aufrichten oder um Uneinigkeit, ob das „Amin“ laut ausgesprochen wird, oder die Hände während des Gebets auf der Brust liegen sollen, ob beim Gebetsteil zwischen den Gebetseinheiten (taschahhud) der Zeigefinger bewegt oder das bismillah vor jeder Surah laut gesprochen wird, so handelt es sich hierbei um zweitrangige Unterschiede, die keinen Grund darstellen, die Moschee nicht aufzusuchen. Wir empfehlen jedem Muslim, seine Worte sehr sorgfältig abzuwägen und keine Spaltung herbeizuführen. Und demjenigen, der sehr unnachgiebig auf den Differenzen zwischen den Rechtsschulen besteht, raten wir, milde mit dem umzugehen, der eine andere Meinung hat und hinter ihm zu beten, genauso wie derjenige hinter ihm beten sollte, dass sie die Wahrheit suchen und zu ihr zurückkehren. So war z. B. asch-Schafii in vielen Dingen, die das Gebet betreffen, anderer Meinung als Malik (Allah sei ihnen gnädig), ob das bismillah laut gesprochen wird sowie über den Qunut während des Morgengebets u.ä. Und als er gefragt wurde, ob einer von seinen Schülern hinter jemandem beten darf, der Malik folgt, tadelte er den Fragenden mit den Worten „bete ich denn nicht hinter Malik?“

Daher sagen wir also, dass Du, lieber Bruder, nicht zu unnachgiebig in diesen Differenzen sein solltest und dass Du darauf achten sollst, der Wahrheit zu folgen, dass Du die Wahrheit anstrebst und Dich ihr zuwendest, wo auch immer Du sie findest. Forsche in einer Frage nach und folge nicht nur einfach einer Meinung, und wenn Du einer Meinung folgst, soll dabei nicht Deine ursprüngliche Rechtsschule maßgeblich sein, wenn ein authentischer Beweis vorliegt, an dem es keinen Zweifel gibt. Das gleiche gilt für die verbotenen dogmatischen Neueinführungen, wo wir dem Muslim raten, zur Sunnah zurückzukehren, den ersten Generationen der ummah zu folgen und sich von den modernen Neueinführungen fernzuhalten, ebenso wie von den alten, die die Glaubensgrundlagen beeinträchtigen, wie z. B. die Übertreibung, was sogenannte Heilige angeht und der Annahme, dass sie Wissen über das Verborgene besitzen, oder das Erlauben, bei ihnen um Hilfe zu flehen und sich im Bittgebet an sie, anstatt an Allah zu richten, oder das Herz an Geschöpfe zu hängen, anstatt an Allah etc. Diesen Leute raten wir, zur Sunnah zurückzukehren und Bücher von rechtgeleiteten Leuten aus den ersten Generationen der ummah zu Rate zu ziehen, bis sie die Wahrheit erkennen, die Differenzen verschwinden und man wieder mit einer Stimme spricht.

Scheich Abdullah Bin Jibrin
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#4
KAPITEL 3: Die Neueinführungen (bid’a) und die islamischen Feste



Die Bedeutung von bid’a, ihre Merkmale und ob man für sie gute Taten gutgeschrieben bekommt?

Was ist die Bedeutung von bid’a und was sind ihre Merkmale? Gibt es auch gute bid’as? Und was bedeutet die Aussage des Propheten (a.s.) „Wer eine gute Tradition (sunnah) in den Islam einführt...“?


Islamrechtlich definiert handelt es sich bei der bid’a um eine Form der Anbetung Allahs, die Allah so nicht vorgeschrieben hat, oder, wenn man so will, eine Form der Anbetung Allahs, die weder der Prophet noch seine rechtgeleiteten Nachfolger befolgt haben. Die erste Definition basiert auf Allahs Wort:

{„Oder haben sie Teilhaber, die ihnen als Religion verordnet haben, was Allah nicht erlaubt hat?“ (asch-schura: 21)}

, während die zweite Definition auf der Aussage des Propheten beruht:

„Wer eine gute Sunnah in den Islam einführt, der wird für sie belohnt und für jeden, der sich nach ihr richtet.“

Und Allah weiß es am besten.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Annehmen von Süßigkeiten zu christlichen Festen und das Schmücken der Häuser zu muslimischen Festen.

Eines der religiösen Feste der Bürger dieses Landes ist Weihnachten, die Geburt des Messias (a.s.), und viele von ihnen schmücken ihre Häuser mit bestimmten Pflanzen oder verschiedenen Lichtern, die an den Hauswänden angebracht werden u.ä. Wie ist die Rechtsmeinung dazu, wenn der Muslim diese Dinge übernimmt? Und ist es dem Muslim erlaubt, Schmuck außerhalb des Hauses zu den muslimischen Feiertagen anzubringen? Außerdem gibt es zu Weihnachten ein Auto, welches die Gegend abfährt und unter den Kindern kostenlose Süßigkeiten verteilt. Wir leben unter ihnen und unsere Kinder sehen diesen Anblick, dürfen sie die Süßigkeiten annehmen oder nicht?


Was eine zur Schau gestellte Freude und Festschmuck zu Weihnachten oder anderen religiösen christlichen Feiertagen angeht, so ist dies zweifellos verboten. Wir sagen sogar mit den Worten von Ibn Qayyim (Allah sei ihm gnädig):

„Wenn dieses vom kufr übernommen wird, so wiegt das schwerer als Alkohol zu trinken o.ä. von dem, was die Christen als erlaubt betrachten und laut Scharia verboten ist.“
Die Muslime sollten sich durch Stärke und Stolz auszeichnen und keine Nachläufer der Christen sein. Was aber nun diese Autos angeht, so sollten die Muslime sich bei den Christen beschweren, wenn sie damit auch die muslimischen Wohngegenden abfahren. Gegen eine Schmückung der Häuser zu den muslimischen Feiertagen ist meiner Meinung nach nichts einzuwenden, da es sich dabei um einen Ausdruck der Freude handelt, genauso wie es auch erlaubt ist, das Tamburin zu schlagen oder mit Speer und Pfeilen zu spielen o.ä.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die bid’a des Prophetengeburtstages (a.s.) und die Sufiorden

Ist die Wiederaufnahme des Feierns aus Anlass des Geburtstages des Propheten (a.s.) eine gute bid’a oder nicht? Und was ist zu den Sufiorden zu sagen, wie der Qadiriya oder der Tijaniya u.a.?


Es ist richtig, dass es sich bei der Wiederaufnahme des Prophetengeburtstages um eine bid’a handelt, denn sie wurde uns weder von den Prophetengefährten (r.a.) noch von der Nachfolgegeneration überliefert, sondern wurde erst im vierten Jahrhundert der hijra eingeführt. Es bleibt dabei nicht aus, dass es zu einigen verwerflichen Handlungen kommt, wie z. B. die Mischung der Geschlechter, ja es kann sogar dazu kommen, dass schirk betrieben wird. Man sagt, dass die Worte des Dichters al-Busayri über den Propheten immer wieder wiederholt werden:

„Du edelster aller Geschöpfe, ich habe niemanden, bei dem ich Schutz suchen könnte außer bei dir, wenn die schwere Heimsuchung eintritt, wenn Du nicht am Tag der Rückkehr meine Hände ergreifst aus Verzeihung oder wenigstens sagst: es war ja nur ein kleiner Fehltritt, denn dein ist der Großmut im hiesigen Leben und seinem Gegenstück, und zu deinem Wissen gehört das Wissen der Offenbarung und der Schreibfeder.“

Hierbei handelt es sich um eine schlimme Form des Schirks, die denjenigen, der sie betreibt, aus dem Islam ausschließt. Mein Rat für die, die den Propheten lieben, ist es, sich an seinen Weg zu halten und alles, was neu in seine Religion eingeführt wurde, beiseite zu lassen, denn der Prophet hat davor gewarnt und uns mitgeteilt, dass jede bid’a ein Irrglaube ist. Wenn derjenige, der sie eingeführt hat, meint, dass es sich um eine Rechtleitung handelt, so lautet die Antwort darauf, dass Rechtleitung das ist, was Muhammad gebracht hat, nach Allahs Worten:

{„Er ist es, der Seinen Gesandten mit der Rechtleitung und der wahren Religion geschickt hat, um ihr zum Sieg zu verhelfen über alles, was es sonst noch an Religion gibt.“
(al-fath: 28)}

Was die Sufiorden angeht, die Tijaniya und die Qadiriya u.a. so kenne ich mich hier nicht gründlich genug aus. Allerdings gibt es welche, die am Rand zum kufr stehen, wie z. B. Ibn Arabi u.a., die von der Einheit des Seins (Allah bewahre) ausgehen, doch gibt es auch andere.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Nationale Feiertage und die Teilnahme an ihnen.

Bei uns gibt es einige Muslime, die regelmäßig zu den Nationalfeiertagen und zum Gedenken an die Unabhängigkeit ein Fest veranstalten. Gewöhnlich sind diese Feiern begleitet von Trommeln, Tamburinen und anderen Instrumenten sowie von nationalen Gesängen. Was gilt für solche Feiern und ist die Teilnahme daran erlaubt?


Diese Art von Feiern gehören zu den Bid’as, zu denen Allah keine Vollmacht herabgesandt hat. Das Wort „Feier“ beinhaltet allgemeine Zusammenkünfte, die sich jährlich, monatlich oder wöchentlich wiederholen. Allah hat jedem Volk ein Fest gegeben und uns hat er mit dem Fastenbrechen- und dem Opferfest eine Alternative zu den Festen der Jahiliya gegeben. So überlieferten al-Bukhari und Muslim die Worte des Propheten :

Abu Dawud, an-Nisa’i und Ahmad überlieferten von Anas Ibn Malik (r.a.), dass der Prophet nach Medina kam und sie dort zwei Feiertage begingen. Er fragte: „Was sind das für zwei Tage?“ Sie antworteten: „Während der jahiliya pflegten wir an ihnen zu feiern.“ Darauf sagte der Gesandte Allahs : „Wahrlich, Allah hat sie euch gegen zwei bessere Tage eingetauscht, den Opfertag und den Tag des Fastenbrechens.“

Der Gesandte Allahs hat sie also nicht darin unterstützt, ihre Tradition fortzusetzen, sondern hat ihnen deutlich gemacht, dass Allah ihnen zwei bessere Tage an ihrer Stelle gegeben hat. Wenn man dann noch bedenkt, wie sehr diese neueingeführten Feste den Gebräuchen der Nichtmuslime ähneln und sie auf Kosten der muslimischen Bräuche imitieren, dann verstehen wir auch, dass kein Muslim an solchen Bid’a-Festen teilnehmen sollte. Insbesondere angesichts der untersagten Bräuche, wie z. B. Musik und Mischung der Geschlechter etc. Und Allah weiß es am besten.

Scheich Salah as-Sawi


Der Muttertag.

Jedes Jahr wird der sogenannte Muttertag begangen, ist das erlaubt oder verboten?


Alle Feiertage, die sich außerhalb des Rahmens der vorgeschriebenen Feste bewegen, sind Neueinführungen, die zu den Zeiten der rechtschaffenen Vorfahren nicht bekannt waren, und die eventuell sogar von Nichtmuslimen begründet wurden, so dass neben der Tatsache, dass es sich bei ihnen um eine Bid’a handelt, noch die Tatsache hinzukommt, dass es eine Nachahmung der Feinde Allahs ist. Die vorgeschriebenen Feste sind den Muslimen bekannt, nämlich das Fastenbrechen-, das Opferfest und der wöchentliche Feiertag (der Freitag). Im Islam gibt es neben diesen drei Feiertagen keine Feste und jeder Feiertag, der neueingeführt wurde, wird auf seine Begründer zurückfallen und ist nach Allahs Gesetzen nichtig, wie...

sagte: „Wer in unsere Sache etwas neu einführt, was nicht dazugehört, das wird zurückgewiesen.“

Was bedeutet, dass es auf ihn zurückfällt und von Allah nicht angenommen wird, oder auch in einer anderen Formulierung:

für diese wahre Religion, die Allah für Seine Diener gutgeheißen hat, bestimmt haben und nichts hinzuzufügen und nichts auszulassen. Desgleichen darf der Muslim kein Opportunist sein, der jedem Schreier nachrennt, sondern seine Persönlichkeit muss sich auf der Scharia gründen, so dass er derjenige ist, dem gefolgt wird und nicht umgekehrt und so dass er das Vorbild ist und nicht einem Vorbild nacheifert, denn Allahs Scharia ist Allah sei Dank vollkommen in jeder Hinsicht. Allah sagt:

{„Heute habe ich euch eure Religion vervollständigt und meine Gnade an euch vollendet und den Islam als Religion gutgeheißen.“ (al-ma’ida: 3)}

Und eine Mutter hat mehr verdient, als dass man sie nur an einem Tag im Jahr verwöhnt. Die Mutter hat sogar das Recht, dass ihre Kinder sie ständig und überall umsorgen und sich um sie kümmern und dass sie ihr gehorsam sind, sofern sie nicht etwas von ihnen verlangt, was gegen Allahs Gebote verstößt.

Scheich Muhammad al-Uthaymin
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#5
KAPITEL 4: Das Leben unter den Nichtmuslimen und ihre Einladung zu Allah


Das Leben unter den Nichtmuslimen

Wir hören oft, dass es nicht erlaubt ist, unter Nichtmuslimen zu wohnen, doch wir leben hier als große islamische Gemeinschaft in der Diaspora mit unseren Moscheen, Schulen und Märkten und genießen hier eine Freiheit, die einige von uns vielleicht nicht einmal in einigen muslimischen Ländern vorfinden. Was sagt die Scharia zu unserem Leben und unserer Situation?


Das Verbot, in den Ländern der Nichtmuslime zu leben gilt dann, wenn derjenige, der dort lebt, auf Erniedrigung, Verachtung und Unterdrückung stößt und z. B. um seine Religion fürchten muss aufgrund der vielen Propagandaversuche, zu denen die Nichtmuslime aufrufen; wenn er fürchten muss, dass sie ihm ihre Religion überstülpen oder auch seinen Kindern, indem sie ihnen ihre falsche Religion beibringen oder auch, dass sie ihn und seine Kinder von ihrer Religion abbringen und er sich von den Worten Allahs über das Schließen von Freundschaften angesprochen fühlen muss:

{„Und sucht nicht bei denen Anlehnung, die freveln. Sonst kommt ihr in das Höllenfeuer“(hud: 113)}

, was bedeutet, neigt euch nicht in ihre Richtung, ebenso wie die Worte:
{„Nehmt euch nicht die Ungläubigen anstatt der Gläubigen zu Freunden“
(an-nisa’: 144)}

und

{„du siehst, dass viele von ihnen sich denen anschließen, die ungläubig sind“
(al-ma’ida: 80)}

Dies wurde über die gesagt, die die Ungläubigen zu Freunden nehmen, sie lieben, mit ihnen wohnen, ihnen dienen, ihrer eigenen Stellung und ihres Ranges enthoben werden und sie übermäßig schätzen.

Wenn der Muslim jedoch in Ländern lebt, die von Nichtmuslimen regiert werden, aber von ihnen nicht eingeschränkt wird, sich keiner Versuchung gegenüber sieht und keine Abweichung fürchten muss, wenn er seine Religion und seine Form des Gottesdienstes ausleben darf, den Gebetsruf verrichten darf, um das Gemeinschaftsgebet, die Freitagspredigt und die Feste zu verkünden, und wenn er Koran lesen und Exemplare sowie andere islamische Bücher an diesem Ort verteilen darf und sich nicht eingeengt fühlt, wenn es Wissen und Gelehrte dort gibt, die praktizierenden Männern und Frauen die islamischen Lehren beibringen, so sind wir in diesem Fall der Ansicht, dass es nicht schlimm ist, dort zu leben. Und was der Fragende ansprach bezüglich des Freiraums, den man nicht einmal in den muslimischen Ländern findet, so ist dies eine Tatsache, denn viele muslimische Länder beschränken die rechtschaffenen und praktizierenden Muslime, und wenn sie einen Bärtigen sehen, so beschuldigen sie ihn sofort, dass er ein Unruhestifter oder Extremist sei etc. etc. Und sie stecken ihn ins Gefängnis oder weisen ihn aus und machen ihm das Leben schwer. Und wenn sie eine verschleierte Frau sehen, decken sie ihren Gesichtsschleier auf oder machen ihr das Leben schwer. Wenn sie in den Ländern des Unglaubens die Möglichkeit haben, die islamischen Gesetze offen zu leben und dass ihre Frauen sich verschleiern, so ist es nicht schlimm, wenn sie dort leben. Solange sie ihre Religion offen leben können, sind sie auf der Seite des Heils. Die Gelehrten erwähnten bereits, dass es erlaubt ist, zu Handelszwecken in die Länder der Nichtmuslime zu reisen, sofern es dem Reisenden möglich ist, seine Religion zu leben. Dazu gehört die Verkündung des Gemeinschaftsgebets, die Möglichkeit, Moscheen zu errichten und sich in ihnen zu versammeln, die Möglichkeit für die Frauen, sich zu verschleiern sowie für die Männer sich einen Bart stehen zu lassen oder auch muslimische Kleidung zu tragen etc.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Bezahlung für eine Person, die einem hilft, einen Aufenthaltsstatus in den USA zu erlangen.

Ist es mir erlaubt, jemandem Geld anzubieten dafür, dass er mir hilft, das Bleiberecht (die Green Card) in den USA zu erlangen, da ich aus politischen Gründen nicht in mein Heimatland zurück kann und es auch kein anderes muslimisches Land gibt, welches mich aufnehmen würde?


Es ist erlaubt, denn hierbei handelt es sich um eine Notwendigkeit, und das Geld, was Sie ihm anbieten, damit er ihnen diese Karte ausstellt, ist eine Gegenleistung für seine Bemühungen, seine Vermittlung und seine Hilfe. Die Green Card ist von hoher Wichtigkeit für sie, da sie, wie sie sagten, gezwungen sind, dort zu bleiben und weder ihr Heimatland noch eines der anderen Länder sie aufnehmen würde. Sie haben eine Entschuldigung für den Einsatz von Geld und daher zählt es nicht zur Bestechung und so Allah will, ist es keine Sünde für Sie, doch sollte er seinerseits versuchen, ihnen die Sache so leicht wie möglich zu machen und keine Bezahlung fordern, aus Sorge, dass dies die Tür öffnet für legale sowie illegale Geldbeschaffung. Er sollte dem Muslim gegenüber nachsichtig sein, der ja auf die Green Card angewiesen ist und der keinen anderen Zufluchtsort findet, als dort zu bleiben, und ihm helfen, ohne ihm zu schaden, indem er eine Bezahlung fordert, die jener sich nicht leisten kann.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Annahme eines anderen Namens aus Gründen des Selbstschutzes.

Ich lebe in Amerika aus bestimmten Gründen, die mich veranlasst haben, mein Heimatland zu verlassen. Ist es mir erlaubt, einen falschen Namen zu verwenden, um mich vor Gefahren zu schützen?


Es ist erlaubt, solange sie gezwungen sind, in dem Land zu bleiben, keine andere Möglichkeit sehen und auch nicht in ihr Heimatland zurückkönnen und ihren ursprünglichen Namen nicht behalten können. Solange gibt es keinen Hinderungsgrund dafür, ihren Namen zu ändern, wenn es Ihnen den Aufenthalt erleichtert. Doch ich rate ihnen, ihren wahren Namen zu behalten, sofern sie auch nur die geringste Möglichkeit dazu sehen. Wenn dies nicht der Fall ist und ihre Lage sich zuspitzt, können sie ihren Namen ändern.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Sich unter Nichtmuslime zu mischen, mit ihnen zu essen und ihnen Komplimente zu machen, um sie zum Islam einzuladen.

Ist es erlaubt, sich unter Nichtmuslime, wie Christen, Hindus o. ä. zu mischen, mit ihnen zu essen und sich mit ihnen zu unterhalten, ja ihnen sogar Komplimente zu machen, mit dem Ziel, da’wa zu betreiben?


Es ist erlaubt, sich zu da’wa-Zwecken unter Nichtmuslime zu mischen, mit ihnen zusammenzusitzen und ihre Gesellschaft zu suchen, um ihnen die islamischen Lehren zu erklären, die Konversion schmackhaft zu machen sowie ihnen die reiche Belohnung für die Anhänger des Islams und die verhängnisvollen Strafen derer, die sich von ihm abwenden, zu verdeutlichen. In diesem Fall wird verziehen, dass man ihre Gesellschaft sucht und ihnen Zuneigung entgegenbringt aufgrund des positiven Ergebnisses.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Beglückwünschen der Nichtmuslime zu ihren religiösen Festen und die Teilnahme daran.

Ist es erlaubt, den Nichtmuslimen frohe Weihnachten zu wünschen? Und was entgegnen wir ihnen, wenn sie es uns wünschen? Ist es erlaubt, die Festplätze aufzusuchen, die sie zu solchen Anlässen aufbauen? Und sündigt man, wenn man etwas von dem Genannten ohne die Absicht tut, sondern als Kompliment oder aus Scham oder ähnlichen Gründen? Und ist es erlaubt, sie in dieser Hinsicht nachzuahmen?


Nach übereinstimmender Meinung ist das Gratulieren zu Weihnachten oder anderen religiösen Festen der Nichtmuslime verboten, wie Ibn Qayyim (Allah sei ihm gnädig) in seinem Buch „ahkam ahl adh-dhimma“ schreibt:

„Das Beglückwünschen zu religiösen Anlässen der Nichtmuslime ist nach übereinstimmender Meinung verboten, so z. B. dass man ihnen zu ihren Feiertagen oder ihrem Fasten gratuliert und ihnen ein gesegnetes Fest wünscht o. ä. Zwar ist derjenige selbst dann noch kein Ungläubiger, doch gehört es zu den verbotenen Dingen und hat dieselbe Stellung, als ob er ihm zur Niederwerfung vor dem Kreuz gratuliert, und das ist vor Allah schlimmer und verhasster, als wenn man ihm zum Alkoholtrinken, zum Mord oder zum außerehelichen Geschlechtsverkehr o. ä. beglückwünschte. Viele von denen, die ihre eigene Religion nicht schätzen, gehen dazu über und wissen nicht, wie schlimm es ist, was sie tun. Denn wer einem Diener zum Ungehorsam, zu einer bid’a oder zum Ungehorsam gratuliert, der ist Allahs Zorn und Wut ausgesetzt.“

Das Beglückwünschen der Nichtmuslime zu ihren religiösen Festen ist also verboten, genauso wie Ibn Qayyim das gesagt hat, denn das wäre gleich einer Bestätigung ihrer falschen religiösen Anlässe, so als ob man sie gutheißen würde, auch wenn man sie für sich selbst ablehnt. Dem Muslim ist es verboten, die religiösen Anlässe von Nichtmuslimen gutzuheißen oder ihnen dazu zu gratulieren, denn Allah heißt sie nicht gut, wie Er sagt:

{„Wenn ihr ungläubig seid, so ist Allah nicht auf euch angewiesen. Er heißt den Unglauben für Seine Diener nicht gut, doch heißt Er es gut, wenn ihr dankbar seid.“ (az-zumar: 7)}

Und Er sagt:

{„Heute habe ich euch eure Religion vervollständigt und meine Gnade an euch vollendet und den Islam als Religion gutgeheißen.“ (al-ma’ida: 3)}

Daher ist das Beglückwünschen verboten, auch wenn es sich um Arbeitskollegen handelt.

Und wenn sie uns zu ihren Festen gratulieren, so antworten wir nicht darauf, da es nicht unsere Feste sind und weil Allah diese nicht gutheißt, weil sie entweder auch in ihre Religion neueingeführt wurden oder aber zwar rechtmäßig waren, jedoch durch den Islam aufgehoben wurden, mit dem Allah Muhammad (a.s.) zu der gesamten Schöpfung gesandt hat und dazu sagte:

{„Wenn sich aber einer eine andere Religion als den Islam wünscht, wird es nicht von ihm angenommen werden, und im Jenseits gehört er zu denen, die den Schaden haben.“(al-imran: 85)}

Es ist dem Muslim auch verboten, eine Einladung von Nichtmuslimen zu einem solchen Anlass anzunehmen, weil es noch schwerer wiegt, als ihnen zu gratulieren, da man selbst daran teilnimmt. Desgleichen ist es Muslimen verboten, Nichtmuslime in ihren Feiern zu diesen Anlässen nachzuahmen, Geschenke auszutauschen, Süßigkeiten oder Speisen zu verteilen oder sich Urlaub zu nehmen, weil...

„Die Tatsache, einige ihrer Feste nachzuahmen, sehen sie als Bestätigung ihrer nichtigen Religion und führt eventuell dazu, dass sie die Gelegenheit wahrnehmen und die Glaubensschwachen zu sich ziehen.“
Wer etwas von dem tut, sündigt, egal ob er es aus Schmeichelei oder aus Scham tut, denn dies zählt zum Betrug an Allahs Religion und führt dazu, dass die Nichtmuslime in ihrem Stolz über ihre Religion noch bestärkt werden. Es ist an Allah, die Muslime in ihrer Religion zu stärken, ihnen Festigkeit zu verleihen und ihnen den Sieg über ihre Feinde zu schenken, Er ist stark und mächtig.



Die Beileidsbekundung für Christen und Juden zu ihren Toten.

Wie denken Sie über die Beileidsbekundung für Christen und Juden zu ihren Toten und ihnen Trost zuzusprechen in schweren Heimsuchungen mit dem Ziel, ihr Verständnis für uns Muslime zu gewinnen?


Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn es eine Beziehung zwischen Ihnen gibt oder auch ein besonderes Recht, wie das des Nachbarn, des Verwandten etc. Wenn es jedoch keine Beziehung gibt, so ist es sinnlos, ihnen sein Beileid auszusprechen, es sei denn, dies würde sie zu einer anderen Einstellung dem Islam gegenüber bewegen. Das heißt, es ist in zwei Fällen erlaubt, ihnen sein Beileid auszusprechen: erstens, wenn es eine Beziehung wie Freundschaft, Nachbarschaft oder Verwandtschaft gibt und zweitens, wenn darin eine Einladung zum Islam liegt.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Betreten einer Kirche.

Darf ein Muslim eine Kirche betreten, nur um sie zu besichtigen und zu sehen, was darin ist?


Es gibt keinen Hinderungsgrund, eine Kirche zu betreten, solange man nicht die Bilder berührt oder sich aus Respekt und Andacht vor ihnen oder dem Ort verneigt. Wenn man sie nur besichtigen will, so ist es nicht schlimm, aus Neugier und um davon zu berichten, wie es einige der Auswanderer nach Äthiopien taten, was uns von Umm Salamah und Umm Habibah (r.a.) überliefert wurde. Das Gebet in einer Kirche ist nur erlaubt, wenn es unbedingt notwendig ist, weil man keine Moschee oder einen anderen sauberen Ort findet, wo man beten kann.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Betreten von Friedhöfen von Nichtmuslimen.

Darf man zur reinen Besichtigung Friedhöfe von Nichtmuslimen betreten? Was
gilt generell für ihr Betreten?


Wenn die Absicht ist, des Jenseits’ zu gedenken, ist es gemäß den Worten des
Propheten (a.s.) erlaubt: „Besucht die Gräber, denn sie erinnern euch an das Jenseits.“ Doch aus Respekt und Ehrerbietung ist es nicht erlaubt. Es kommt noch der Trugschluss hinzu, dass man behauptet, durch den Besuch des Friedhofs würde man die Herrlichkeit und Größe ihrer Toten sehen.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Reden über den Nichtmuslim in seiner Abwesenheit.

Ist es erlaubt, über einen Nichtmuslim in seiner Abwesenheit zu reden?


Es ist nicht schlimm, sofern es mit der Absicht geschieht, seine Fehler und Schwächen offen zu legen oder davor zu warnen, sich von seinen Taten und dem Umgang mit ihm täuschen zu lassen. Im Hadith heißt es: „Redet über die Missetaten des Frevlers, damit dieMenschen vor ihm auf der Hut sind.“

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Annehmen von Geld oder Süßigkeiten, die bei der Arbeit aus Anlass der christlichen Feste verteilt werden.

An meinem Arbeitsplatz wird die Arbeit zu christlich-religiösen Anlässen eingestellt und unser ganzer Lohn ausgezahlt, wie lautet das Urteil für dieses Geld? Ebenfalls werden Süßigkeiten an uns verteilt zu religiösen und nicht-religiösen Anlässen, jedoch wird uns bei der Verteilung nicht gesagt, aus welchem Anlass dies geschieht?


Was das Einstellen der Arbeit betrifft, so führt ja kein Weg daran vorbei, dass auch Sie ihre Arbeit zu den wöchentlichen oder jährlichen Feiertagen einstellen, solange Sie mit ihnen zusammenarbeiten. Und es schadet auch nichts, dass Ihnen die Löhne ausgezahlt werden, denn Ihre Kollegen bekommen genauso ihr Geld, und sie wussten das, obwohl sie an diesen Tagen nicht arbeiten. Folglich handelt es sich bei dem Geld, das Ihnen ausgezahlt wird, um das gleiche Geld.
Was die Verteilung der Süßigkeiten zu ihren Anlässen angeht, so spricht nichts dagegen, sie anzunehmen, auch wenn nicht erwähnt wurde, dass sie aus diesen bestimmten Anlässen verteilt werden.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Unterzeichnung eines Mietvertrages für eine andere Person, die nicht die Voraussetzungen der Wohnverwaltung erfüllt.

Ist es mir erlaubt, einen Mietvertrag mit meinem Namen als Mieter zu unterschreiben und sie dann einem Kollegen zu überlassen? Ich bin gezwungen, dies zu tun, da mein Kollege nicht die Voraussetzungen der Wohnverwaltung erfüllt.


So etwas sollte man nicht tun, Ihr Freund sollte nach einer Alternative suchen und Allah wird ihm einen Ausweg schaffen, so Er will. Wer Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg. Wir wissen, dass Verträge im Islam generell heilig und manche noch heiliger sind. Da spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einem Muslim oder einem Nichtmuslim abgeschlossen wird. Allah sagt:
{„Ihr Gläubigen, erfüllt die Verträge.“
(al-ma’ida: 1)}
Und Allah der Erhabene weiß es am besten.

Scheich Salah as-Sawi


Die Lüge gegenüber der Wohnverwaltung hinsichtlich einer Werbeprämie für einen neuen Mieter, wenn die Prämie der Moschee gespendet wurde.

Ich wollte in einer Wohnsiedlung eine Wohnung mieten und erfuhr von der Wohnverwaltung, dass eine Prämie von 100 Dollar ausgesetzt ist für denjenigen, der mich an sie verwiesen hat, wie z. B. ein anderer Mieter, und um die Prämie nicht zu verlieren, habe ich den Namen eines Freundes angegeben, der dort wohnt, obwohl er nichts damit zu tun hatte, und habe mit ihm vereinbart, dass er die Prämie der Moschee spendet. Ist dies nach der Scharia erlaubt? Und zählt das als Lüge oder nicht?


So etwas ist nicht erlaubt, denn dies ist eine Form der Lüge, des Frevels und der Täuschung. All dies ist verboten, und das wird auch nicht durch die Spende gutgemacht, denn Allah ist gut und akzeptiert nur Gutes.

Scheich Salah as-Sawi


Die Vermietung einer Immobilie an einen Nichtmuslim.

Ist es erlaubt, Immobilien an Nichtmuslime zu vermieten?


Es ist erlaubt, an Nichtmuslime zu vermieten, wenn sie zu den Leuten zählen, die (in einem islamischen Staat) als Schutzbefohlene die zakat-Ersatzsteuer zahlen würden und nach den Lehren des Islam an ein Abkommen gebunden sind. Das gleiche gilt, wenn sie sich in ihrem eigenen Land befinden, doch wenn es einen Muslim gibt, der die Immobilie von den Muslimen mieten möchte, so hat er den Vorzug.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Recht des nichtmuslimischen Nachbars, die Tatsache, ihn zu grüßen sowie Geschirr zu benutzen, von dem man ihm Essen angeboten hat.

Wo sind die Grenzen des Kontaktes des Muslims in der westlichen Diaspora mit seinem nichtmuslimischen Nachbarn, ob er zu den Leuten der Schrift gehört oder auch nicht? Ist es erlaubt, ihn zuerst (mit einem anderen als dem Friedensgruß) zu grüßen, wie z. B. mit ‚guten Morgen’ oder ‚wie geht es Ihnen’ etc.? Gibt es hierbei einen Unterschied, ob es ein Mann oder eine Frau ist? Ist der Mann berechtigter als die Frau in dieser Hinsicht? Und was gilt, wenn man ihnen Essen vom eigenen Geschirr anbietet und dieses hinterher weiterbenutzt?


Der nichtmuslimische Nachbar genießt das Recht des Nachbarn, also soll man ihn ehren, wie es ihm gebührt, wie der Prophet (a.s.) sagte: „Wer an Allah und den jüngsten Tag glaubt, der ehre seinen Nachbarn.“ Die Gelehrten sagen dazu, dass der nichtmuslimische, entfernt verwandte Nachbar nur das Recht der Nachbarschaft genießt, der muslimische Nachbar zwei Rechte, nämlich das Recht des Islam und das Recht der Nachbarschaft, sofern er nicht verwandt ist und dass der verwandte muslimische Nachbar drei Rechte genießt – das der Nachbarschaft, des Islam und der Verwandtschaft. Ist es erlaubt, ihn zuerst zu grüßen? Das ist nur erlaubt, wenn man ihn kennt, wenn nicht, so haben Sie ebenso ein Recht ihm gegenüber, wie umgekehrt. Natürlich gibt es einen Unterschied, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt, wenn die Frau dem Muslim fremd ist, so grüßt er sie nicht. Es ist nicht schlimm, ihnen Essen anzubieten, doch ist es besser, das Geschirr danach zu spülen.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Ist der Nichtmuslim zum Ghusl verpflichtet, um den Koran anzufassen?

Wird von einem Nichtmuslim der Ghusl verlangt, um den Koran anzufassen, wenn er ihn nur berührt, um ihn zu lesen und sich über den Islam zu informieren und nicht, um zu konvertieren, wie dies erzählt wurde von Omar (r.a.) und seiner Schwester Fatima?


Wenn er eine Übersetzung der Bedeutung des Korans liest, selbst wenn der Korantext danebensteht, so ist er nicht dazu verpflichtet, sondern er kann lesen – auch als Ungläubiger und Unreiner. Wenn es sich aber um ein reines Koranexemplar handelt, so darf er ihn nicht lesen, bevor er nicht den Ghusl vollzogen hat.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Der Kauf einer Bibel, ihr Erwerb, sie zu lesen und die Gebote zu lernen.

Was gilt für den Kauf einer Bibel und ihre Aufbewahrung im Haus, um sie hin und wieder zu lesen und kennen zu lernen, was sie an Geschichten und Geboten enthält?


Der Erwerb einer Bibel und ihr Aufbewahren im Haus, um ihren Inhalt kennen zu lernen ist verboten, und wenn ich nicht davon ausgehen würde, dass der Fragende ein Muslim ist, so würde ich ihn des Christentums bezichtigen! Ist denn nicht in Allahs Buch und der Sunnah Seines Propheten (a.s.) enthalten, was alles andere überflüssig macht? Warum also eine Bibel kaufen? Vielleicht passiert es, dass der Leser etwas von dem, was er dort findet und was dem Koran widerspricht, für wahr hält und er dadurch zum Ungläubigen wird. Es ist daher nicht erlaubt, die Bibel zu kaufen, anzuschaffen oder zu verkaufen, und wer etwas von ihr bei sich zu Hause findet, der verbrenne es!

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Da’wa unter Dozenten und Kommilitonen und die Bedeutung von „ihnen den Beweis erbringen“.

In der Universität sind wir seit langem mit einigen Professoren zusammen und besonders mit dem Tutor. Muss ich ihn zum Islam einladen? Muss ich jeden, der mit mir studiert, seien es Studenten oder jeder Professor, bei dem ich einmal Unterricht hatte, zum Islam einladen? Und was bedeutet „ihnen den Beweis erbringen“?


Sie müssen jeden Ungläubigen zum Islam einladen, egal ob Sie eine Beziehung zu ihm haben oder nicht, denn der Prophet (a.s.) sandte Ali Ibn Abi Talib zu den Bewohnern Khaybars und sagte: „Lade sie zum Islam ein!“. Und er (a.s.) pflegte Botschafter zu senden, die zum Islam einluden. Daher ist es Ihre Pflicht, jeden zum Islam einzuladen, jedoch Ihren Möglichkeiten entsprechend und gemäß dem, was zum gewünschten Ergebnis führt. Es ist klar, dass jemand, zu dem Sie eine Beziehung haben von den Professoren und Studenten, größere Rechte hat, von Ihnen zum Islam eingeladen zu werden. Also laden Sie ein und erklären Sie ihnen, was Allah von ihnen verlangt. Die Bedeutung von „ihnen den Beweis erbringen“ ist, dass Sie ihnen die Rechtleitung mithilfe ihres Beweises verdeutlichen.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Teilnahme am interreligiösen Dialog.

Wir sind Mitglieder der Verwaltung eines islamischen Zentrums in einer großen amerikanischen Stadt, und oft werden wir zur Teilnahme an Foren eingeladen, wo wir mit Angehörigen anderer Religionen in einen Dialog treten sollen. Ist uns dies erlaubt, zumal die Situation manchmal die Einhaltung bestimmter Gesprächskonventionen erfordert sowie das Publikum durch unsere Teilnahme etwas über den Islam erfährt und vielleicht einige sich dadurch zum weiteren Nachdenken über seine Wahrheit anregen lassen?


Es ist nichts dagegen einzuwenden, vorausgesetzt, dass derjenige, der diesen Dialog unternimmt, ausreichende Kenntnisse in der Scharia hat und gut diskutieren kann. Wenn dies nicht der Fall ist, so sollte man lieber nicht teilnehmen, weil es eine Katastrophe für den Islam wäre, wenn man teilnähme und dann in der Diskussion unterläge.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Vorbereitung von Vorträgen, um da’wa unter den Nichtmuslimen zu betreiben und sie freundlich zu empfangen und zuerst zu grüßen.

Wir führen Vorträge durch, um den Islam bekannt zu machen und empfangen Nichtmuslime und begrüßen ihre Anwesenheit, grüßen sie sogar zuerst, geben ihnen die Hand und ehren sie, in der Hoffnung, sie zum Islam zu bewegen – dürfen wir das?


Was unzulässig ist betrifft die, die auf ihrem Unglauben beharren und nicht das geringste Interesse am Islam haben, diejenigen dürfen wir nicht zuerst grüßen, nicht für sie aufstehen und ihnen in den Zusammenkünften nicht das erste Wort erteilen. Doch diejenigen, die den Islam annehmen möchten, so ist es bisweilen zulässig, je nach Bedarf.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Fotografieren eines neuen Muslims zum Zweck der Da’wa.

Was gilt für das Fotografieren des neuen Rechtgeleiteten, wenn seine Konversion bekannt wird, zu Zwecken der Werbung für den Islam und ebenso sein Fotografieren, um ihm im Zentrum eine Akte anzulegen?


Dagegen ist nichts einzuwenden, solange es mit einer guten Absicht erfolgt, besonders wenn der Rechtgeleitete dieses Foto mit in sein Heimatland nimmt und es dort seinen Verwandten und Freunden zeigt und sie sehen, wie sehr ihn die Muslime willkommen heißen. Das könnte für sie ein Anstoß zum Islam sein und ihm eine gewisse Sicherheit bieten, damit sie ihm keinen Schaden zufügen, weil er seine Religion gewechselt hat. Und dann wird ihn auch nichts mehr daran hindern, seiner Entscheidung treu zu bleiben.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Beteiligung der Frau an der Da’wa.

Wie kann eine Frau sich an den Bemühungen zur da’wa beteiligen?


Sie ist genau wie der Mann verpflichtet, da’wa für Allah zu betreiben, das Gute zu befehlen und das Schlechte zu untersagen, denn die Texte des Koran und der Sunnah sowie die Aussage der Gelehrten deuten eindeutig darauf hin. Sie muss da’wa betreiben und das Gute gebieten und das Schlechte untersagen in derselben vorgeschriebenen Weise, wie es vom Mann verlangt wird. Außerdem darf sie sich weder aus Angst noch aus mangelnder Geduld von der da’wa abhalten lassen, weil einige Menschen sie eventuell gering schätzen, sie beschimpfen oder verspotten. Sie muss dies geduldig ertragen, und wenn sie bei den Menschen Hohn oder Spott bemerkt, dann soll sie sich auf eine andere Sache konzentrieren, nämlich ein Beispiel an Keuschheit und Abschirmung vor fremden Männern zu sein. Vielmehr soll sie im Zuge ihrer da’wa sorgfältig vermeiden, was ihr verboten ist. Wenn sie Männer zum Islam einlädt, so soll sie verschleiert sein und nicht mit einem von ihnen alleine sein, und wenn sie Frauen einlädt, dann auf geschickte Weise. Sie soll von tadellosem Charakter und Lebenswandel sein, so dass man ihr nicht vorwerfen kann, dass sie erst einmal bei sich selbst anfangen soll.
Sie soll auffällige Kleidung vermeiden und darf keinerlei Anlass zur Verführung bieten, indem sie ihre Reize zur Schau stellt oder mit Worten kokettiert, was ihr ja verboten ist. Vielmehr soll sie sich auf die da’wa für Allah konzentrieren und darauf achten, dass diese weder ihrer Religion, noch ihrem guten Ruf schadet.

Scheich Abdulaziz Ibn Baz


Wenn jemand eine Sünde begeht, die eine Strafe erfordert, die in einem nicht-islamischen Land nicht ausgeführt wird.

Was passiert mit jemandem, der in einem Land, in dem es keine islamische Justiz gibt, eine Sünde begangen hat, die eine Strafe nach Scharia erfordert, soll er die Strafe an sich selbst ausüben oder dies von jemand anderem verlangen?


Er soll sich reumütig Allah wieder zuwenden, selbst in einem Land, in dem die Scharia-Strafen durchgeführt werden, denn die Nachsicht sich selbst gegenüber und sich reumütig seinem Herrn zuzuwenden in dem, was zwischen ihm und seinem Herrn steht, ist besser. Doch manchmal gibt das Gewissen keine Ruhe, bis die Strafe vollzogen wird, wie dies mit Ma’iz und Ghamidiya der Fall war. Die Strafe muss allerdings von dem Machthaber des Landes vollzogen werden. Wenn dieser kein Muslim ist, so ist es die Pflicht des Betreffenden, sich reumütig Allah wieder zuwenden.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Frage „was sagt die Scharia dazu“ und die Gerichtsbarkeit der westlichen Gerichte.

Was sagt die Scharia zur Betrauung westlicher Gerichte in der Schlichtung zwischen zwei Muslimen oder zwischen einem Muslim und einem Nichtmuslim, besonders wenn man von seinem Gegner dazu gezwungen wird?


Ich möchte zu der Formulierung „was sagt die Scharia“ etwas bemerken: die Scharia selbst sagt gar nichts, richtig muss es heißen „wie sieht das Urteil aus“. Dann eine weitere Bemerkung, nämlich dass man nicht sagt, „wie sieht das Urteil laut Scharia für eine Person aus“, denn eine Person kann nicht sicher wissen, dass ein Scharia-Urteil auf sie angewandt werden kann und irrt sich vielleicht, es sei denn, man beschränkt sich auf die Formulierung „was ist Ihrer Ansicht nach das Scharia-Urteil“!

Was nun die Betrauung westlicher Gerichte betrifft, so sollte man versuchen, sofern dies möglich ist, ohne sie zu seinem Recht zu kommen – das ist die Pflicht. Wenn dies nicht möglich ist, dann soll man sich ihrer bedienen, und wenn man ungerecht abgeurteilt wird, das Urteil nicht akzeptieren. Wenn man jedoch sein Recht zugesprochen bekommt, so hat man ja das Gewünschte erreicht. Allerdings sollte man diese Gerichte nicht als maßgeblich hinsichtlich der Scharia erachten, sondern nur als Notwendigkeit, so als ob man eine Angelegenheit behandelt, für die diese Gerichte nur ein Mittel zum Erreichen eines Rechtes sind.

Scheich Muhammad al-Uthaymin
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#6
KAPITEL 5 Reinheit und Gebet


Die Anschaffung von Haushunden und das Unreine am Hund.

Was gilt für das Aufziehen von Hunden durch den Muslim? Ändert sich das Urteil, wenn dieser als Wachhund genutzt wird? Wird die Gebetswaschung (wudu’) durch die Berührung eines Hundes ungültig? Und wenn der Hund an meiner Kleidung schnuppert, muss ich sie dann waschen – und wie? Und wenn die Anschaffung von Hunden als Wachhunde für das Haus erlaubt ist, wie ist dann Ihrer Meinung nach die Aussage Jibrils (a.s.) zu verstehen: „Wir Engel betreten kein Haus, in dem ein Bild oder ein Hund ist.“


Die Anschaffung eines Hundes ist nur zur Bewachung zulässig, gemäß den Worten des Propheten (a.s.): „Wer einen Hund anschafft, verliert jeden Tag einen Zoll seines Lohns, außer es handelt sich um einen Jagdhund, einen Hütehund oder einen Wachhund.“ Hierin liegt eine Erlaubnis zur Hundehaltung zur Bewachung von Viehherden vor Raubtieren und der Bewachung von Ackerland vor Dieben, Tieren o.ä. Das gleiche gilt für die Bewachung von Firmen oder Geldern vor Dieben u. ä. sofern bekannt ist, dass der Hund durch seine Wachsamkeit vor Dieben schützt, dann ist er erlaubt. Gewöhnlich hält er sich dann außerhalb des Hauses auf dem Grundstück auf, und in dem Fall verhindert er nicht das Eintreten der Engel. Doch soll der Hund davon abgehalten werden, in das Haus hineinzukommen, besonders in die Räume, wo die Familie schläft, zusammensitzt und isst, da seine Aufgabe die Bewachung außerhalb des Hauses ist. Wenn er einen berührt, so wird davon i. d. R. der wudu’ nicht beeinträchtigt, wenn man seine Haut, sein Fell oder seinen Rücken berührt, solange er trocken ist. Das gleiche gilt, wenn der Hund einen beschnuppert, so wird man davon noch nicht unrein, es sei denn, etwas von dem Speichel tropft auf die Kleidung oder er leckt daran.
Dann muss die Kleidung auf die im Hadith beschriebene Weise gewaschen werden.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Wenn man beim Gebet versehentlich die falsche Gebetsrichtung (qibla) einnimmt.

Als wir nach Amerika kamen, haben wir nach dem Kompass gebetet und dabei nicht die qibla eingehalten. Als wir dann einige Muslime kennen lernten, überraschten sie uns damit, dass wir in die falsche Richtung beteten und wiesen uns die richtige Richtung. Ist nun das Gebet, das wir verrichtet haben, bevor wir die richtige Richtung kannten gültig oder nicht?


Wenn der Gläubige sich ernsthaft bemüht, die qibla zu finden, während er sich in der Wüste befindet oder in einem Land, in dem er die qibla nicht kennt, und dann gemäß des Ergebnisses seiner Bemühung betet und sich später herausstellt, dass er nicht die qibla eingehalten hat, so soll er sich nach dieser neuen Erkenntnis richten, wenn sicher ist, dass sie richtiger ist als seine frühere und sein früheres Gebet ist gültig, da er es in ernsthafter und aufrichtiger Bemühung um die richtige qibla verrichtet hat. Es ist von dem Propheten (a.s.) und seinen Gefährten (r.a.) etwas ähnliches überliefert, als sich die qibla von Jerusalem hin zur Kaaba änderte. Und Allah schenkt den Erfolg.

Scheich Abdulaziz Ibn Baz (Allah sei ihm gnädig)


Das Gebet in Kleidung, auf der Abbildungen sind, und das Betreten der Moschee in solcher Kleidung.

Was gilt für ein Gebet in Kleidung mit Abbildungen, und was für das Betreten der Moschee in solcher Kleidung? Wenn das Betreten der Moschee so nicht zulässig ist, muss man dann Kinder mit solcher Kleidung hinausbringen?


Wenn die Bilder Beseeltes darstellen, so ist das Gebet in ihnen verboten, selbst das Tragen solcher Kleidung ist generell verboten, nicht nur während des Gebets. Das Gebet ist nach der berühmten Rechtsschule von Imam Ahmad Ibn Hanbal (Allah sei ihm gnädig) dann ungültig. Wenn die Bilder jedoch Unbeseeltes darstellen, wie z. B. Bäume o. ä. so ist es nicht schlimm, diese Kleidung anzuziehen, doch wenn sie während des Gebets ablenkt, dann sollte man sie wechseln, wie auch der Prophet (a.s.) ein Gewand wechselte, was Muster hatte, weil er während des Gebets davon abgelenkt wurde. Und als er fertig war, befahl er, es dem Besitzer zurückzugeben und ihm sein Gewand zu bringen, wo nichts drauf abgebildet war, was den Betenden ablenkt. Was das Betreten der Moschee mit Abbildungen betrifft, so ist es verboten, denn dies stört die Engel, weil die Engel kein Haus betreten, in dem es Bilder gibt, außer den Bildern, die unumgänglich sind, wie z. B. das Foto im Ausweis, im Pass oder auf den Geldscheinen. Diese Fotos sind notwendig, und man kann nicht ohne sie auskommen. Ein Kind, was Bilder auf seiner Kleidung hat, sollte aus der Moschee herausgebracht werden, jedoch behutsam, indem man seinem Vater sagt, er möchte sein Kind nicht in dieser Kleidung mitbringen und ihm raten, seinem Kind solche Kleidung gar nicht erst anzuziehen, unabhängig davon, ob es ihn zur Moschee begleitet oder nicht.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Wie betet der Kranke im Sitzen?

Wie betet der Kranke im Sitzen? Soll er im Schneidersitz sitzen oder auf Knien wie beim taschahhud? Was gibt es dafür für einen Beweis?

Wenn der Kranke im Sitzen betet, oder auch wenn ein Gesunder die freiwilligen Gebete sitzend betet, so soll er da, wo normalerweise gestanden wird und bei der Beugung (ruku’), die Beine kreuzen und anstelle der Niederwerfung (sujud) und des Sitzens soll er sich wie beim taschahhud oder auch wie beim Sitzen zwischen den beiden sujuds auf die Knie setzen. Der Beweis hierfür ist, dass der Prophet (a.s.), wenn er sitzend betete, im Schneidersitz betete. Aber anstelle des sujuds und anstelle des Sitzens zwischen den beiden sujuds sowie beim taschahhud ist es der richtigen Stellung am nächsten, sich hinzulegen. Und was der richtigen Stellung am nächsten kommt, ist natürlich besser.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Gebet im Flugzeug.

Das Nachmittagsgebet bricht an, während ich im Flugzeug sitze und es gibt nicht genug Platz, da das Flugzeug sehr klein ist und nur 18 Sitze hat. Bete ich in dem Fall auf meinem Platz im Sitzen oder warte ich meine Ankunft ab, selbst wenn die Zeit des Nachmittagsgebets dann vorbei ist?


Es ist Pflicht, dort zu beten, wo Sie gerade sind und das Gebet nicht zu verzögern, denn Allah sagt: „Das Gebet ist den Gläubigen eine zeitlich festgelegte Vorschrift.“ (an-nisa’: 103) Wenn es z. B. die Zeit des Mittagsgebets ist, so darf man es ja mit dem Nachmittagsgebet zusammenfassen und später beten, aber wenn Sie wissen, dass sie reisen werden und nicht beten können, dann fassen sie beide zusammen und beten sie zur Zeit des Mittagsgebets.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Gebet, wenn Musik zu hören ist.

Manchmal kommt die Zeit des Gebets, während ich mich an öffentlichen Orten aufhalte, wie Märkten, Parks etc. Wenn ich dann bete und Musik zu hören ist, weil ich keinen anderen Ort finde, bevor die Zeit verstreicht, wie lautet dazu das Urteil?


Wenn die Musik vom Gebet ablenkt, so soll man nicht beten, bis man einen Ort gefunden hat, wo man ungestört ist. Wenn es sich um ein Gebet handelt, was mit dem darauffolgenden zusammengefasst werden kann, so soll man zur späteren Zeit beten, und wenn es ein Gebet ist, was mit dem vorangegangenen zusammengefasst wird, so soll man zur früheren Zeit beten, bevor man sich an einen solchen Ort begibt.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Gebet an öffentlichen Orten in dem Bestreben, es nicht zu verzögern.

Manchmal kommt die Zeit des Gebets, während ich mich an öffentlichen Orten aufhalte, wie Märkten, Parks etc. Wenn ich dann bete und Musik zu hören ist, weil ich keinen anderen Ort finde, bevor die Zeit verstreicht, was ist dazu das Urteil?


Wenn die Zeit des Gebets anbricht und der Muslim sich an öffentlichen Orten aufhält, wo Musik zu hören ist, so ist es seine Pflicht, einen reinen Ort zu suchen, an dem keine Musik zu hören ist, z. B. auf Parkplätzen oder in der näheren Umgebung. Wenn dies aufgrund von Regenwetter, bitterer Kälte oder vereistem Boden nicht möglich ist und man auch nicht vor Ablauf der Gebetszeit nach Hause kommt, so betet man, auch wenn Musik zu hören ist, doch man soll dies von Herzen verabscheuen und so gut es geht weghören.

Man sollte wissen, dass es dem Muslim nicht erlaubt ist, das Gebet zu verzögern, bis die Zeit abgelaufen ist mit der Begründung, dass man an einem öffentlichen Ort war, an dem es keinen Platz zum Beten gab, an dem keine Musik zu hören war oder weil man – wie dies der Fall bei einigen Kleingläubigen ist – sich schämt, vor den Leuten zu beten. Denn die Verzögerung des Gebets über seine Zeit hinaus gehört zu den größten Sünden und unser Herr drohte denjenigen, die das Gebet hinausschieben mit den Worten:
„Wehe den Betenden, die nachlässig in ihrem Gebet sind“ (al-ma’un: 5) was bedeutet, „die es über seine Zeit hinaus verschieben oder eine seiner Voraussetzungen und Regeln ohne Entschuldigung nicht erfüllen“. Der Prophet (a.s.) sagte: „Wer das Nachmittagsgebet unterlässt, dessen Taten sind verloren.“ (Überliefert von al-Bukhari) Und viele der Gelehrten, wie Ibn Hazm und Ibn Taymiya gelangten zu der Auffassung, dass, wer das Gebet über seine Zeit hinaus verzögert ohne eine Entschuldigung, wie Schlaf, Ohnmacht oder Vergessen, dem nützt es nichts, es später zu verrichten. Es wird nicht angenommen, selbst wenn er es hundertmal betete, denn Allah sagt: „Das Gebet ist den Gläubigen eine zeitlich festgelegte Vorschrift“ (an-nisa’: 103), d.h. eine Pflicht, die an bestimmte Zeiten gebunden ist und die ohne Entschuldigung zu einer anderen Zeit nicht angenommen wird. Der Prophet (a.s.) sagte: „Wer etwas tut, was nicht von uns befohlen wurde, das wird zurückgewiesen.“ (Al-Bukhari und Muslim.) Die Gelehrten sagen dazu: „Das Gebet, das über seine Zeit hinaus verzögert wurde, wurde nicht vom Propheten (a.s.) befohlen, also wird es nicht angenommen, sondern zurückgewiesen. Der Muslim muss seinen Herrn fürchten und Seine Heiligkeit verherrlichen, stolz auf seine Religion sein und auf die Ausführung der Gebote sorgsam achten, dann wird er auch den Lohn für seine gottesdienstliche Handlung selbst, so wie für die Offenlegung der Wahrheit und dem Aufruf dazu erhalten, und Allah ist Der, Den man um Hilfe bittet.

Scheich Abdulaziz al-Fawzan


Die Verspätung des Morgengebets oder das Unterlassen des Gemeinschaftsmorgengebets, weil die Nacht kurz ist und man sie mit Lernen verbracht hat.

In einigen westlichen Ländern leiden wir unter einer sehr kurzen Nacht und einem langen Tag, was das Wahrnehmen des Gemeinschaftsmorgengebets erschwert, besonders, da wir manchmal gezwungen sind, die Nacht wach zu bleiben, um zu lernen. Ist es eine Sünde, wenn wir das Morgengebet nach hinten hinausschieben und es nicht in der Gemeinschaft verrichten?


Die vorsätzliche Verzögerung eines Gebets über seine Zeit hinaus ist nicht zulässig, egal ob es sich um das Morgen- oder ein anderes Gebet handelt. Doch wenn dies ohne eigenes Zutun passiert, weil einen der Schlaf überwältigt, so sind der Schlafende und der, der vergisst, entschuldigt. Allerdings soll man sich bemühen und beten, sobald man sich erinnert oder erwacht, nach den Worten des Propheten (a.s.): „Wenn man schläft, überschreitet man nicht das Maß, sondern nur im Wachzustand.“ Doch ist man dazu aufgefordert, alles mögliche zu unternehmen, um das Gebet zur rechten Zeit beten zu können, wie z. B. früh schlafen zu gehen oder den Tag zum Lernen nutzen, solange er lang ist. Sie können den Großteil des Tages oder auch den ganzen Tag mit Lernen verbringen und dann früh schlafen gehen, wenn es geht. Auf jeden Fall sollten Sie sich bemühen, das Gebet rechtzeitig zu verrichten, und wenn Sie dann vom Schlaf übermannt werden, so wird keinem auferlegt, was er nicht tragen kann.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Zusammenlegung von Gebeten aufgrund langer Vorlesungen.

Was gilt für die Zusammenlegung des Abendgebets mit dem Nachtgebet, wenn die Zeit durch eine Vorlesung in Anspruch genommen wird, die vor dem Abendgebet beginnt und bis zum Anbruch des Nachtgebets andauert, und dies regelmäßig, weil die Vorlesung einmal in der Woche stattfindet? Ist es zulässig, dabei auf den Hadith von Ibn Abbas zu verweisen, der auf die Frage, nach der Zusammenlegung der Gebete, wenn man nicht auf Reisen ist, und es auch keinen Zustand der Angst, keinen Regen und keine Krankheit gibt, antwortete: „Er wollte seine ummah nicht einschränken“?


Eine solche Zusammenlegung ist nicht schlimm, wenn der Betende sein Gebet sonst nicht zur rechten Zeit verrichten kann aufgrund dieser Vorlesung. In dem Fall ist es zulässig, das Gebet mit dem Nachtgebet zusammen zu beten, nachdem die Vorlesung zu Ende ist. Vielleicht kann man dies aus dem genannten Hadith von Ibn Abbas schlussfolgern, dass er ohne Angst und ohne Regen zwei Gebete zusammen betete und als er gefragt wurde, was der Grund dafür sei, antwortete: „Er wollte die ummah nicht einschränken.“ Dieser Hadith deutet darauf hin, dass, wenn er es tat, um sie nicht einzuschränken, es zweifellos hinderlich ist, die Gebete nicht zusammenzulegen: Wenn man die Vorlesung zum Beten verlässt, hat man einen Nachteil dadurch und wenn man bleibt, kann man die Gebetszeit nicht einhalten, auch wenn man sie verschöbe. Außerdem hat der Muslim nicht die Wahl bei der zeitlichen Bestimmung seiner Vorlesungen, sondern dies wird von anderen festgesetzt, und es ist normal, dass in den nichtmuslimischen Ländern keine Rücksicht auf die Gebetszeiten der Muslime genommen wird. Wenn der Student also für den Verlauf seines Studiums diese Vorlesung braucht, so darf er das Gebet später verrichten.


Die Erlaubnis für einen Spirituosenhändler, den Gebetsruf zu verrichten.

Ist es uns erlaubt zuzulassen, dass jemand, der Alkohol verkauft, in der Moschee den Gebetsruf verrichtet? Ist sein Gebetsruf gültig?


Sein Gebetsruf ist gültig, weil er ein Muslim ist und einen vorgeschriebenen Gebetsruf verrichtet hat, doch meistens ist derjenige, der Alkohol trinkt, nicht gradlinig in seinem Glauben, denn Alkohol ist die Mutter der Sünden und daher ist es Pflicht, einen anderen Muezzin zu verlangen.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Ein Spirituosenhändler als Imam für das Gebet.

Ist es uns erlaubt, einen Muslim, der Alkohol verkauft, obwohl er weiß, dass dies verboten ist, den Gebetsruf in der Moschee verrichten zu lassen, wenn er regelmäßig zum Gebet zur Moschee kommt, ohne einmal zu fehlen?


Alkohol ist nach Koran, Sunnah und übereinstimmender Meinung der Gelehrten verboten. Und wenn Allah etwas verbietet, ist auch sein Preis verboten, wie aus den Worten des Propheten (a.s.) in mehr als einem Hadith deutlich wird. Der Verkauf von Alkohol ist von drei Gesichtspunkten aus eine Sünde:

• Der Verkauf von Alkohol ist ein Eingeständnis an seinen Genuss, und derjenige, der eine verbotene Sache gutheißt, hat die gleiche Stellung wie der Sünder selbst.

• Der Verkauf ist eine Beihilfe zur Sünde und zum Verbotenen, und Allah sagt: „Helft einander zur Frömmigkeit und Gottesfurcht, aber nicht zur Sünde und Übertretung.“ (al-ma’ida: 2)

• Was durch den Verkauf von Alkohol erworben wird, ist verboten und unrechtmäßiger Besitz, und jeder Körper, der auf unrechtmäßigem Besitz gediehen ist, der ist dem Feuer näher (als dem Paradies). Meiner Meinung nach würde dieser Bruder, der das Gemeinschaftsgebet so ernst nimmt, davon Abstand nehmen, wenn er diese schlimmen Konsequenzen des Alkoholverkaufs kennen würde - aus Angst vor Allah, aus Gehorsam gegenüber Seinem Befehl und in der Bemühung um einen sauberen Verdienst, frei von Geld, das durch Verbotenes erworben wurde.

Sie, als Mitglieder dieses Zentrums, sollten ihm in Rat und Tat zur Seite stehen, aus Liebe zu ihm und aus Besorgnis um ihn, und so Allah will, wird er daraufhin die Initiative ergreifen und sich reumütig Allah wieder zuwenden. Was Ihre Akzeptanz angeht, ihn trotzdem den Gebetsruf verrichten zu lassen, so ist dagegen nichts einzuwenden, denn dass er Alkohol verkauft, ist zwar ein Ungehorsam, der ihn zum Frevler, nicht aber zum Ungläubigen macht. Und es ist richtig, dass der Gebetsruf des Frevlers und sein Vorbeten zulässig sind, auch wenn es angemessener wäre, jemanden zu nehmen, der besser und frömmer ist als er, und Allah weiß es am besten.

Scheich Abdulaziz al-Fawzan


Das Vorbeten von Nichtarabern trotz ihrer fehlerhaften Aussprache bei derKoranrezitation.

Unter uns sind einige nichtarabische Brüder, die die Lesung der fatiha nicht korrekt beherrschen und einige Buchstaben verwechseln, z. B. im Wort „al-hamdu“, wo sie das scharfe „h“ wie ein „kh“ aussprechen, weil dieser Buchstabe sehr schwer für sie ist. Nun gibt es einige Brüder, die meinen, dass es von Vorteil für sie wäre vorzubeten, damit sie die Aussprache lernen und verbessern, aber es gibt andere, die fähig sind, ohne Fehler zu lesen. Wie lautet das Urteil hierfür?

Die Gelehrten (Allah möge ihnen gnädig sein) liegen miteinander im Streit um die Zulässigkeit, die Freitagspredigt und die khutba der beiden Feste in andere Sprachen zu übertragen. Einige der Gelehrten (r.a.) verbieten dies aus Sorge um den Erhalt der arabischen Sprache sowie aus Sorge um das Befolgen des Weges des Gesandten (a.s.) und seiner Gefährten (r.a.), indem man die khutbas auch in den nichtarabischen Ländern auf Arabisch hält. Gleichzeitig sehen sie darin einen Ansporn für die Leute, Arabisch zu lernen und zu pflegen. Andere wiederum erlauben die Übertragung der khutba in eine andere Sprache, wenn diejenigen, denen sie gilt, oder die meisten von ihnen kein Arabisch verstehen, angesichts der Aufgabe, die Allah ihr zukommen lassen hat, nämlich den Leuten Seine Ge- und Verbote verständlich zu machen, sie zu einem edlen Charakter und lobenswerten Eigenschaften anzuleiten und sie davor zu warnen, diesen Ge- und Verboten zuwiderzuhandeln. Zweifellos ist die Sorge um die Inhalte und Absichten wichtiger als die Sorge um Worte und sprachliche Zeichen, vor allem, wenn die Angesprochenen sich nicht für die arabische Sprache interessieren. In dem Fall wird eine khutba auf Arabisch sie auch nicht dazu anspornen, Arabisch zu lernen und zu bewahren. Das Ziel, warum man Arabisch beibehält, wird also nicht erreicht, und daher ist der Betrachter, der sich mit dieser Frage auseinandersetzt, der Ansicht, dass die Meinung über die Zulässigkeit einer Übertragung in die Landessprache, in der die Anwesenden denken, sprechen und verstehen, berechtigter ist. Ganz besonders, wenn eine Nicht-Übertragung zu Streit und Auseinandersetzungen führt. Zweifelsohne trägt in so einem Fall das Dolmetschen zum Erreichen einer allgemeinen Zufriedenheit und zur Ausmerzung der Spannung bei. Wenn es unter den Anwesenden nun welche gibt, die Arabisch verstehen, so ist es für den Prediger Vorschrift, beide Sprachen zu vereinen, indem er die khutba auf Arabisch hält und sie später in der anderen Sprache wiederholt. Auf diese Weise vereint er beide Interessen und der Stein des Anstoßes zwischen den Zuhörern wird beseitigt.Viele Hinweise aus der Scharia deuten darauf hin, u. a. wie bereits erwähnt, dass der Zweck der khutba ist, den Zuhörern nützlich zu sein, sie an Allahs Rechte zu erinnern, sie zu Ihm einzuladen und sie vor dem zu warnen, was Er ihnen verboten hat. Dies wird nur durch ihre Sprache erreicht. Des weiteren gehört zu den Beweisen, dass Allah immer nur Propheten in der Sprache ihres jeweiligen Volkes gesandt hat, damit sie ihnen Allahs Willen in ihrer Sprache kundtun konnten, wie Allah sagt: „Und wir haben keinen Gesandtengeschickt, außer in der Sprache seines Volkes, damit er ihnen Klarheit gibt“ (ibrahim: 4), sowie „Eine Schrift, die Wir zu dir hinabgesandt haben, damit du die Menschen mit der Erlaubnis ihres Herrn aus der Finsternis ans Licht herausbringst, auf den Weg dessen, der mächtig und des Lobes würdig ist.“ (ibrahim: 1)

Doch wie ist es möglich, sie aus der Finsternis ans Licht herauszubringen, wenn sie Allahs Willen nicht kennen? Hieraus wird deutlich, dass das Dolmetschen dieses Willens und ihnen die Rechte Allahs zu erklären, wenn es für sie zu schwer ist, Seine Sprache zu lernen und sie zu pflegen, unumgänglich ist. Ein weiterer Hinweis findet sich in dem Befehl des Gesandten (a.s.) an Zayd Ibn Thabit, die Sprache der Juden zu lernen, damit er mit ihnen korrespondieren und ihnen den Beweis erbringen kann, wie er auch ihre Bücher las, sofern er Zugang zu ihnen hatte und dem Propheten (a.s.) ihren Inhalt erläuterte. Oder seine Gefährten (r.a.), als sie gegen die Nichtaraber, wie die Perser und Byzantiner, zu Felde zogen, welche sie nicht bekämpften, bevor sie nicht mittels Dolmetschern zum Islam aufgerufen worden waren. Und als sie die nichtarabischen Länder erobert hatten, betrieben sie unter den Einwohnern da’wa auf Arabisch und befahlen den Menschen, Arabisch zu lernen. Diejenigen, die kein Arabisch konnten, luden sie in ihrer jeweiligen Sprache ein und erklärten ihnen die Inhalte in der Sprache, die sie verstanden. Auf diese Weise wurde der Beweis erbracht und es blieb den Landesbewohnern keine Ausrede. Zweifellos ist dies ein Weg, der gegangen werden muss, besonders in letzter Zeit, wo der Islam so fremd geworden ist, wo jeder an seiner eigenen Sprache festhält und der Bedarf an dem Dolmetschen eine Notwendigkeit geworden ist, ohne die ein Prediger kein Gehör findet. Ich bitte Allah, dass Er die Muslime an allen Orten in Einklang mit dem Recht in Seiner Religion bringt, dass sie an Seiner Gesetzgebung festhalten, dass die Autoritäten unter ihnen rechtschaffen sind und dass Er seiner Religion zum Sieg verhilft und ihre Feinde erniedrigt, Er ist wahrlich großzügig und edel.

Scheich Abdulaziz Ibn Baz (Allah sei ihm gnädig)



Das Herumreichen eines Spendenbeutels während der Freitagspredigt.

Die Verwaltung unserer Moschee leidet unter Geldmangel. Daher meinten einige von uns, dass wir einen Spendenbeutel während der Freitagspredigt herumreichen könnten, in den jeder hineintut, was er kann und ihn an seinen Nachbar weiterreicht. Genauso wird es in den Kirchen gemacht, ist es daher schariarechtlich erlaubt? Oder gilt dann das Freitagsgebet als nichtig und wird nicht belohnt?


Es ist aus zwei Gründen nicht zulässig: Erstens, weil es zu sehr an nichtmuslimische Praktiken erinnert, die uns verboten sind nachzuahmen, u. a. durch diese Aussage Allahs:„Hierauf haben Wir dich in der Angelegenheit auf einen eigenen Ritus festgelegt. Folge nun ihm und nicht den Neigungen derer, die kein Wissen haben“ (al-jathiya: 18) sowie durch die Worte des Propheten (a.s.): „Wer ein Volk nachahmt, der gehört zu ihnen.“ Und zweitens steht eine solche Tat im Widerspruch zu der Pflicht, während der khutba zu schweigen. Von Ibn Abbas (r.a.) wurde überliefert, dass der Prophet (a.s.) sagte: „Wer freitags spricht, während der Imam die khutba hält, der ist wie ein Esel, der Bücher trägt, und derjenige, der ihm sagt „schweig“, dem wird der Freitag hinsichtlich seines Lohnes aberkannt.“ (Überliefert von Imam Ahmad u. a.) Wenn also das bloße Wort „schweig“ den Sprecher in die Gefahr bringt, dass sein Gebet an Wert verliert, wie viel mehr dann diese Tat, die die gesamten Betenden ablenkt?! Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass die Aberkennung in den Worten „dem wird der Freitag hinsichtlich seines Lohnes aberkannt“ sich auf den Lohn des Freitags bezieht und nicht auf die Gültigkeit des Gebets.

Scheich Salah as-Sawi


Wer vom Freitag nur noch den taschahhud mitbekommt.

Eines Freitags kam ich zu spät zur Moschee und bekam nur noch den Gruß von Anfang an mit. Nach dem „salam“ des Imams stand ich auf und betete, was ich verpasst hatte. Ist dieses Gebet vollständig und gültig?


Wer von dem Freitagsgebet weniger als eine rak’a mitbekommt, der hat den Freitag verpasst und muss das Mittagsgebet mit vier rak’at beten. Wenn man also nach dem ruku’ der zweiten rak’a zu den Betenden stößt, um den Rest mit ihnen zu beten, dann soll man es mit der Absicht für das Mittagsgebet tun, sofern dessen Zeit bereits angebrochen ist. Wenn man aber hinzustößt mit der Absicht für das Freitagsgebet und nur zwei rak’at verrichtet, so gilt dies nicht als Gebet und das Urteil lautet, dass man es als Mittagsgebet wiederholen muss. Und Allah weiß es am besten.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Gemeinschaftsgebet der Frauen.

Wir sind eine Gruppe von Frauen, die sich in der Moschee zu einer wöchentlichen Sitzung treffen. Ist es besser für uns, in der Gemeinschaft zu beten oder allein? Und wenn wir ein Gemeinschaftsgebet verrichten, wo steht dann diejenige, die vorbetet?


Wenn während der Zeit, in der Sie in der Moschee sind, ein Gemeinschaftsgebet verrichtet wird, so beten Sie mit dem Imam, wobei Sie jedoch an einem gesonderten Platz stehen, der abgetrennt von den Männern ist. Sie stellen sich dann in Reihen auf, wie auch die Männer, jedoch unter Beachtung des Hadiths: „Die beste Reihe der Frauen ist die hinterste.“ Wenn es aber eine Barriere oder einen Vorhang gibt, so dass die Männer sie nicht sehen können und sie auch nicht die Männer, so ist in diesem Fall die erste Reihe die beste, weil sie die nächste zum Imam ist. Wenn Sie aber alleine beten, so ist es zulässig, wenn die Zeit für das Gebet kommt oder Sie zur Moschee kommen, nachdem die Männer bereits gebetet haben, dass eine von Ihnen vorbetet. Die Gelehrten sagten, dass die vorbetende Frau in der Mitte der ersten Reihe steht und dass die Frauen ihr im ruku’, im sujud, im Aufstehen und im Sitzen folgen, wie einem männlichen Imam. Und es wird ihr Gebet in der Gemeinschaft vorgezogen, wie auch Frauen mit dem Propheten (a.s.) gebetet haben und er (a.s.) zu sagen pflegte: „Die beste Reihe der Frauen ist die hinterste“, weil sie am weitesten von den Männern ist, was aber darauf hindeutet, dass sie in Reihen beteten.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin
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#7
KAPITEL 6: Trauerzüge


Das Totengebet für einen abwesenden Toten.

Wie ist Ihre Meinung zum Totengebet für einen abwesenden Toten im islamischen Zentrum, obwohl vielleicht schon woanders für ihn gebetet wurde oder obwohl er in derselben Stadt ist, seine Anwesenheit jedoch schwierig ist?


Wir sind der Meinung, dass das Gebet über einen Abwesenden nicht für jeden gewöhnlichen Toten verrichtet wird, sondern nur für besondere Menschen, wie Könige, Wissenschaftler oder Prominente etc. Für gewöhnliche Leute reicht unserer Meinung nach das Bittgebet, selbst wenn die Anwesenheit beim Trauerzug nicht schwierig ist. Allerdings ist das Totengebet bei den Trauerzügen besser.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Wenn ein Nichtmuslim dem Trauerzug eines Muslims folgt et vice versa.

Ist es Nichtmuslimen erlaubt, dem Trauerzug eines Muslims zu folgen? Und ist es Muslimen erlaubt, dem Trauerzug eines Nichtmuslims zu folgen?


Die Gelehrten sagen, dass es dem Muslim verboten ist, das Begräbnis eines Ungläubigen auszurichten, doch soll er ihn begraben, wenn es niemanden gibt, der dies tut. Allah verbot dem Propheten (a.s.) über die Heuchler das Totengebet zu sprechen und sagte:
{„Und sprich niemals, wenn einer von ihnen stirbt, das Totengebet über ihn und stell dich nicht an sein Grab.“ (at-tauba: 84)}

Aufgrund dieser Aussage ist es dem Muslim nicht erlaubt, dem Trauerzug eines Nichtmuslims oder eines Heuchlers zu folgen oder ihm sein Begräbnis auszurichten. Auch der Nichtmuslim darf nicht das Begräbnis eines Muslims ausrichten, doch wird er in den Ländern, wo die Nichtmuslime in der Mehrheit sind, nicht davon abgehalten, dem Muslim das Abschiedsgeleit zu geben und seinem Trauerzug zu folgen. Und Allah weiß es am besten.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Das Begraben eines Muslims auf einem christlichen Friedhof.

Wie lautet das Urteil zum Begräbnis eines Muslims auf einem christlichen Friedhof, weil es in der Stadt oder auch in der Nähe keinen muslimischen Friedhof gibt? Genügt es, einen Teil des Friedhofs in der Größe von z. B. fünf Gräbern zu kaufen, damit es ein muslimischer Friedhof ist?


Es ist nicht zulässig, einen Muslim auf einem christlichen Friedhof zu begraben, wenn es möglich ist, die Muslime abzusondern. Wenn die Muslime also einen eigenen Friedhof für sich allein reservieren können oder auch einen bestimmten Teil eines öffentlichen Friedhofs, selbst durch Kauf, so ist dies Pflicht. Wenn sie jedoch gezwungen sind, ihre Toten auf Friedhöfen von Nichtmuslimen zu begraben und es keinen anderen Ausweg gibt, so ist es aufgrund der Notwendigkeit erlaubt.
Und Allah weiß es am besten.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin

Das Begraben eines Muslims in einem Sarg, wenn man etwas Erde hineingibt.

Beim Begraben eines Toten ist ein Sarg erforderlich, der dann in die Erde getan wird. Danach bedeckt man ihn mit Holzbrettern, weil die Gegend felsig ist. Manche Muslime öffnen den Sarg vor dem Begräbnis und tun etwas Erde hinein, wie lautet das Urteil dazu? Reicht es, etwas Erde außerhalb des Sarges zu verstreuen oder muss man ihn unbedingt öffnen, um Erde hineinzutun?


Eigentlich braucht man keinen Sarg, und wenn man dazu verpflichtet ist, so braucht man keine Erde hineinzutun.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Anwesenheit beim Begräbnis eines Nichtmuslims und das gute Benehmen, trotz der Aufforderung, sich nicht auf sie einzulassen.

Ist es dem Muslim gestattet, dem Begräbnis eines Nichtmuslims beizuwohnen, ohne dass er an ihren religiösen Bräuchen teilnimmt, um ihre Herzen zu gewinnen und sein Verhältnis zu ihnen zu verbessern?


Die Teilnahme am Begräbnis eines Nichtmuslims ist erlaubt, wenn die Absicht ist, den Angehörigen sein Beileid auszusprechen, sie zu trösten und aufzurichten und für sie zu beten, dass Allah sie entschädigt, ihnen wieder aufhilft und ihnen den besten Trost zukommen lässt. Das gehört zum guten Umgang, durch den die Herzen für den Islam gewonnen werden. Guten Umgang mit Nichtmuslimen zu pflegen, ihnen Gutes zu tun durch Trösten und freiwillige Spenden o. ä. ist kein Widerspruch zu der Pflicht, sie zu meiden und ihren Unglauben und Irrweg zu verabscheuen. Allah sagte, nachdem Er die Freundschaft zu den Ungläubigen und die Zuneigung zu ihnen verboten und befohlen hatte, sie zu meiden:

{„Allah verbietet euch nicht, gegen diejenigen pietätvoll und gerecht zu sein, die nicht der Religion wegen gegen euch gekämpft, und die euch nicht aus euren Wohnungen vertrieben haben. Allah liebt diejenigen, die gerecht handeln.“ (al-mumtahana: 8)}

Hier macht Allah deutlich, dass es, wenn die Ungläubigen uns nicht bekämpfen, nicht schlimm ist, sie respektvoll zu behandeln, Kontakt zu pflegen, ihnen Gutes zu tun, mit ihnen im Guten zu wetteifern und gerecht zu ihnen zu sein, besonders, wenn es sich um Verwandte des Muslims, um Nachbarn, Arbeitskollegen oder Kommilitonen handelt. Allah sagt über die nichtmuslimischen Eltern:

{„Wenn sie dich aber bedrängen, du sollest Mir etwas beigesellen, wovon du kein Wissen hast, dann gehorche ihnen nicht. Und verkehre im Diesseits auf freundliche Weise mit ihnen.“ (luqman: 15)}

Er hat es also ihrem muslimischen Kind zur Pflicht gemacht, sie gut zu behandeln, auf freundliche Weise mit ihnen zu verkehren, obwohl sie sich anstrengen, ihn wieder vom rechten Weg abzubringen und ihn bedrängen, Allah etwas beizugesellen. Den gleichen Inhalt haben alle Koranverse und alle Hadithe, die es über die Güte gegenüber den Eltern gibt, und im allgemeinen sind damit auch die ungläubigen Eltern gemeint, wenn auch das Recht der muslimischen Eltern größer und stärker ist, weil sie neben dem Recht der Elternschaft auch noch das Recht des Islam haben. Gleiches gilt für die Koranverse und Hadithe, die es über die Rechte der Nachbarn und Freunde gibt, wie Allahs Worte:

{„Und zu den Eltern sollt ihr gut sein und zu den Verwandten, den Waisen und den Armen, zum verwandten und zum fremden Nachbarn etc.“ (an-nisa’: 36)}

Und der Prophet (a.s.) sagte: „Der beste der Nachbarn vor Allah ist der, der am besten zu seinem Nachbarn ist, und der beste der Freunde vor Allah ist der, der am besten zu seinem Freund ist.“ (Überliefert von Ahmad und at-Tirmidhi, der den Hadith für gut erklärt hat, und von al-Hakim, der ihn für authentisch erklärt hat und adh-Dhahabi stimmt mit ihm überein.)
Das Beste, was man seinem nichtmuslimischen Nachbarn oder Freund bieten kann, ist es, sie zum Islam einzuladen und ihre Herzen für den Islam zu gewinnen durch einen guten Umgang mit ihnen. Daher sagen die Gelehrten, dass die Nachbarn, was ihre Rechte betrifft, in drei Gruppen unterteilt werden:

· Der Nachbar mit einem einzigen Recht, nämlich der nichtmuslimische Nachbar, der nur das Recht der Nachbarschaft hat.
· Der Nachbar mit zwei Rechten, nämlich der muslimische Nachbar, der das Recht der Nachbarschaft und das des Islam hat.
· Der Nachbar mit drei Rechten, nämlich der muslimische, verwandte Nachbar, der das Recht der Nachbarschaft, des Islam und der Verwandtschaft hat.

Soviel zu dem, was sich zur Beileidsbekundung für die Angehörigen eines nichtmuslimischen Toten sagen lässt und dem Bittgebet um Tröstung für sie. Aber man muss wissen, dass es nicht erlaubt ist, für sie oder ihren Toten um Gnade und Vergebung zu bitten, denn das ist nicht ihr Recht und ihr Unglaube verhindert, dass sie ihnen gewährt werden; sie verdienen sie nicht. Allah sagt:

„Der Prophet und diejenigen, die glauben, dürfen nicht für die Heiden um Vergebung bitten, auch nicht, wenn es Verwandte sein sollten, nachdem ihnen klar geworden ist, dass sie Insassen des Höllenbrandes sein werden.“ (at-tauba: 113)}

Dieser Vers weist darauf hin, dass, wenn sie als Ungläubige sterben, ihnen die Strafe zusteht und sie ewig im Feuer weilen müssen. Dann wird ihnen weder Fürsprache, noch die Bitte um Vergebung etwas nützen. Des weiteren weist der Vers darauf hin, dass der Gläubige in Wohlwollen und Zorn mit Seinem Herrn übereinstimmen muss und zum Freund nimmt, wen Allah zum Freund genommen hat, und zum Feind nimmt, wen Allah zum Feind genommen hat. Die Bitte um Vergebung für die Ungläubigen ist daher unvereinbar mit Allahs Worten:

{„Allah vergibt nicht, dass man Ihm etwas beigesellt...“ (an-nisa’: 48)}

deshalb ist die Bitte um Vergebung eine Zuwiderhandlung gegen Allahs Urteil über sie und Seine Drohungen gegen sie.

Unterstrichen wird dies auch durch das Verbot im Islam, Nichtmuslime mit dem Friedensgruß zu grüßen, weil dieser nicht nur ein Gruß ist, sondern auch ein Bittgebet um Frieden und Gnade, die ihnen nicht zusteht. Man darf sie jedoch mit jedem anderen Gruß grüßen, wie z. B. mit ‚guten Morgen’ oder ‚guten Abend’ u. ä.
Ein weiterer Beweis dafür, dass die Ungläubigen ein Bittgebet um Gnade und Vergebung nicht verdienen und sie ihnen nicht zustehen, ist der authentische Hadith einer Gruppe von Gefährten des Propheten (a.s.):

„Die Juden pflegten im Beisein des Propheten (a.s.) zu niesen in der Hoffnung, er möge ihnen ‚Allah sei euch gnädig’ sagen. Doch er sagte ‚möge Allah euch rechtleiten und euer Herz öffnen’.“ (Überliefert von Abu Dawud, an-Nisa’i und at-Tirmidhi, ein guter und authentischer Hadith.)

Wenn die Frage aber war, ob man an dem Trauerzug eines Nichtmuslims teilnehmen und ihm folgen darf bis hin zum Begräbnis, so ist auch dagegen nichts einzuwenden, unter der Bedingung, dass man sich nicht an ihren religiösen Bräuchen während der Beerdigung beteiligt und, wie gesagt, nicht für den Toten um Vergebung und Gnade bittet. Dass man dem Trauerzug folgt, hat zwei positive Aspekte: erstens wird man an das Jenseits erinnert und zweitens bekundet man den Angehörigen des Toten sein Beileid und gewinnt so ihre Herzen, besonders wenn der Tote ein Verwandter war, wie einer seiner Eltern, sein Kind, seine
Schwester oder sein Bruder etc. oder es erfolgt als Ausgleich dafür, dass sie den Trauerzug begleiteten, als einer seiner Angehörigen gestorben ist. Ibn Taymiya sagt hierzu:

„Es ist niemandem erlaubt, für einen, der als Ungläubiger gestorben ist, um Mitleid zu flehen... Er folgt dem Trauerzug, wenn auch nur für seine Angehörigen, um ihnen Gutes zu tun und ihnen beizustehen oder aus Vergeltung o. ä.... Das Aufsuchen der Gräber von Ungläubigen ist zur Betrachtung zulässig, und auch der Ungläubige wird nicht daran gehindert, das Grab seines muslimischen Verwandten zu besuchen.“

Scheich Abdulaziz al-Fawzan
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#8
KAPITEL 7: Die Moscheen




Der Unterschied zwischen Moschee und Gebetsraum.

Gibt es einen Unterschied zwischen einer Moschee und einem Gebetsraum? Betet man bei Betreten des Gebetsraumes die zwei Begrüßungsrak’at wie beim Betreten der Moschee? Wenn es in der Stadt eine Moschee gibt, wo nur ein Gebet pro Tag verrichtet wird und die den Rest des Tages vielleicht geschlossen ist, oder wo nur das Freitagsgebet verrichtet wird, wie dies in einigen Moscheen in den westlichen Ländern der Fall ist, gelten dann alle Regeln einer Moschee für sie?


Was die Gebetsräume betrifft, die in einigen Häusern in den westlichen Ländern eingerichtet wurden, so scheinen sie mir nicht als Moschee zu gelten, und daher verfügt ihr Besitzer über sie so, wie ein Besitzer über seinen Besitz verfügt. Über eine Moschee verfügt niemand, da sie eine Stiftung für die Allgemeinheit der Muslime ist. Was aber die Moscheen betrifft, in denen nur das Freitagsgebet verrichtet wird, so sind sie Moscheen, auf die auch sämtliche Regeln einer Moschee angewandt werden. Der Beweis hierfür ist, dass der Prophet (a.s.) auf den Gebetsplatz der Feste die Regeln einer Moschee anwandte, obwohl nur die Festgebete dort verrichtet wurden.

Scheich Muhammad al-Uthaymin



Der Verkauf einer Moschee an Nichtmuslime, um eine größere Moschee zu kaufen.

Ist der Verkauf einer Moschee in nichtmuslimischen Ländern erlaubt, um eine größere Moschee zu kaufen, weil die Anzahl der Betenden zugenommen hat und eine Erweiterung der gegenwärtigen Moschee nicht möglich ist?


Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn die Moschee baufällig ist oder zu eng, so dass man zu ihrem Abriss oder zum Verkauf des Grundstücks gezwungen wäre. Dann spricht nichts dagegen, sie zu verkaufen und an einen anderen Ort zu verlegen oder mit ihrem Preis eine neue Moschee an einem anderen Ort zu bauen zum Wohle der Betenden. So wie die Gelehrten sagen, dass eine religiöse Stiftung, wenn sie untätig wird, verkauft und an einen anderen Ort verlegt werden darf und alles, was über ihren Bedarf hinausgeht, für eine andere Moschee ausgegeben oder den Muslimen gespendet werden darf.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Dürfen Gelder der Moschee zu anderen Zwecken als denen, für die sie bestimmt waren, ausgegeben werden?

Wir haben fünf Moscheen in voneinander weit entfernten Gebieten der Stadt und es gibt eine Gruppe von Muslimen, die in wieder einer anderen Gegend wohnen und seit zehn Jahren an einem engen, gemieteten Ort beten. Vor einiger Zeit haben sie beschlossen, ein ständiges Gebäude für die Moschee zu kaufen und Spenden dafür gesammelt. Einige haben ihnen dann jedoch geraten, einen Friedhof für die Muslime der Stadt zu kaufen, da es keinen gibt, und dass das besser als der Kauf einer ständigen Moschee sei – was ist Ihre Meinung dazu? Noch dazu, wo ja die Spenden von sehr vielen Muslimen für eine neue Moschee gesammelt wurden, als Ersatz für den gegenwärtigen Ort.


Wir sind der Meinung, dass sie von dem Geld eine Moschee kaufen sollten, da sie ja von den Mitgliedern Geld für eine Moschee gesammelt haben und ihre Mitglieder den Lohn für den Bau einer Moschee bekommen wollen. Und der Wunsch nach dem Bau einer Moschee wird dadurch erweckt, dass Allah für den, der ein Haus für Ihn baut – also eine Moschee – ein Haus im Paradies baut. Daher sollten sie eine Moschee kaufen. Für einen Friedhof können sie ein anderes Mal sammeln.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Verwendung einer Spende für die Moschee zu einem anderen, als dem dafür vorgesehenen Zweck.

Ein Mann spendete einem Moscheenausschuss Geld und verfügte, dass davon z. B. Wasserleitungen installiert werden sollen. Aber der Ausschuss war in seiner Mehrheit der Meinung, dass es nötiger wäre, das Geld für einen anderen Zweck zu verwenden. Wie lautet das Urteil?


Am besten wäre es, das Geld für den Zweck auszugeben, für den es sein Spender vorgesehen hatte, sofern es sich um eine legale oder erlaubte Angelegenheit, wie die Wasserleitungen, handelt. Wenn jedoch der Ausschuss, der zum Bau der Moschee gegründet wurde, der Meinung ist, dass der Bedarf oder die Notwendigkeit eine Verwendung des Geldes für den Bau der Moschee erforderlich macht, so spricht – so Allah will – nichts dagegen, denn der Moscheenbau ist besser und sinnvoller als die Anlage von Wasserleitungen um die Moschee. Immerhin ist der Bau der Moschee die erste Absicht, während die Wasserleitungen nur ein Mittel zur Erleichterung des Gebets sind. Und Allah ist der Herr über den Erfolg.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Der Rückzug zur Meditation (i’tikaf) in einen Gebetsraum.

Eine Gruppe von Studenten hat einen der größeren Räume im Gebäude ihres Gebetshauses, in dem sie die fünf Gebete verrichten, genommen und würde gerne die Sunnah des i’tikaf während des Ramadan in ihm wiederaufnehmen. Ist das so gültig oder muss der i’tikaf unbedingt in einer Moschee vollzogen werden, selbst wenn die nächste Moschee weit von ihnen ist und sie aufgrund dessen keinen i’tikaf in ihr machen können?


Der i’tikaf ist nur in einer Moschee gültig, und wenn er ihnen aufgrund der weiten Entfernung der Moschee nicht möglich ist, so ist er – Allah sei Dank – keine Pflicht, sondern eine Sunnah. Derjenige, der ihn vollzieht, hat damit etwas Gutes getan und der, der ihn unterlässt, hat damit keine Sünde begangen.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Das Betreten der islamischen Zentren durch Nichtmuslime, die den Islam kennen lernen wollen.

Wie ist das Urteil für das Betreten der islamischen Zentren durch Nichtmuslime, damit sie den Vorträgen und Diskussionsrunden zuhören und zum Freitagsgebet zugegen sind, um sie zum Islam einzuladen?


Wir sind der Meinung, dass es zulässig ist, wenn sich diese Zentren außerhalb der Moscheen befinden, wie z. B. in Vereinsräumen, Schulen oder an öffentliche Orten, wo Vorträge gehalten und die Lehren des Islam erklärt werden, die auch in andere Sprachen gedolmetscht werden. Und vielleicht entfalten sie eine Wirkung auf die Zuhörer. Wenn es Muslime sind, so werden sie berührt werden und wenn es Nichtmuslime sind, so werden sie milde gestimmt und beginnen, den Islam zu lieben und konvertieren vielleicht, oder es bringt sie dazu, die Muslime gerechter zu behandeln und die Vorzüge des Islam und der Muslime anzuerkennen.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Zakat auf Moscheegelder.

Wir haben Geld, das seit fünf Jahren auf einem Konto liegt und das verwendet werden soll, um einen geeigneten Ort für den Kauf einer Moschee zu suchen, müssen wir darauf Zakat zahlen oder nicht?


Es besteht keine Zakat-Pflicht, da es keinen Besitzer hat.

Scheich Muhammad al-Uthaymin
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#9
KAPITEL 8: Zakat und Besitz



Die Zakat des Fastenbrechens (zakat al-fitr) in Form von Geld, für den, dem Essen nichts nützt.

Ist es erlaubt, die Zakat al-Fitr in Form von Geld zu bezahlen, weil es das einfachste für uns ist und das beste für die Armen hier, da einige Arme, wenn man ihnen etwas zu essen gibt, es zu einem Spottpreis verkaufen, nur um an Geld zu kommen?


Richtig ist, dass er nur in Form von Nahrungsmitteln zulässig ist, von denen sich Arme ernähren. Wenn es Arme gibt, die Essen annehmen und daraus Nutzen ziehen, so ist der zakat al-fitr nur in Form von den landesüblichen Nahrungsmitteln zulässig. Aber wenn es keine Armen gibt und die, die ihn bekommen, solche Nahrungsmittel nicht essen, sondern nur in Restaurants oder Hotels zubereitetes Essen zu sich nehmen und keine Zeit haben, dieses Essen richtig zu würdigen, noch es zu sich zu nehmen, in diesem Fall ist es zulässig, die Zakat al-Fitr in Form von Geld zu bezahlen, im Interesse der Armen und weil die Hanafiten es erlaubten, da ja die Armen die Nahrungsmittel nicht mehr essen und sie zum niedrigsten Preis verkaufen. In dem Fall wird er ihnen in Geldform ausgezahlt, angesichts der gegenwärtigen Bedürfnisse. Im Unterschied zu dem Fall, dass es Arme gibt, die Nahrungsmittel annehmen und akzeptieren und sich darüber freuen, dann ist der Verzicht darauf nicht zulässig.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Genügt es, die Zakat al-Fitr in Form von Geld, Kleidung, Möbeln oder Haushaltsgeräten zu entrichten?

Viele Arme sagen, dass sie heutzutage die Zakat al-Fitr in Form von Geld anstelle von Essen bevorzugen, weil es ihnen mehr nutzt, ist es erlaubt, ihn in Form von Geld zu entrichten?


Wir sind der Meinung, dass es auf keinen Fall erlaubt ist, ihn in Form von Geld zu bezahlen, sondern dass er als Essen entrichtet werden muss. Wenn der Arme will, soll er es verkaufen und aus dem Preis Nutzen ziehen, doch der Zahler muss ihn unbedingt in Form von Essen entrichten, egal ob es in Form von Nahrungsmitteln aus der Zeit des Propheten (a.s.) oder in Form von heutigen Nahrungsmitteln ist. Reis muss man nicht erst mühsam mahlen und kneten o. ä. Das Ziel ist der Nutzen für den Bedürftigen. In einem Hadith von al-Bukhari heißt es von Abi Sa’id (r.a.):
„Wer etwas tut, was nicht von uns befohlen wurde, das wird zurückgewiesen.“

Scheich Muhammad al-Uthaymin



Der Kindesunterhalt aus verbotenem Geld.

Ich bin ein kleiner Junge und lebe bei meinem Vater, von dem ich sicher weiß, dass leider sein gesamter Verdienst aus Verbotenem besteht. Muss ich ihn deshalb verlassen, obwohl ich noch klein bin und zur Schule gehe und bis jetzt keine Arbeit habe, um mich selbst zu versorgen?


Solange Du noch klein bist und deinen Vater brauchst, weil Du noch nicht auf eigenen Füßen stehen kannst und somit nicht auf sein Geld verzichten kannst, ist es nicht schlimm, wenn Du bei ihm bleibst und von seinem Geld lebst, selbst wenn sein gesamter Verdienst aus Verbotenem besteht – wie Du in Deiner Frage erwähntest – denn Dein Recht auf Unterhalt ist seine schariarechtliche Pflicht, und wenn er ihn aus Verbotenem erwirbt, so bekommt er dafür die Sünde und Du den Vorteil. Er ist derjenige, der dafür zur Rechenschaft gezogen wird, aber Du hast keine Sünde, wenn Du davon nimmst, denn es ist Dein Recht und seine Pflicht. Ähnlich wäre der Fall, wenn Dein Vater aufgrund eines Darlehens, eines Verkaufspreises oder einer gescheiterten Bürgschaft bei jemandem Schulden hätte und sein Gläubiger sein Recht von ihm einforderte: Wenn sein Verdienst aus Verbotenem besteht, so liegt die Sünde auf dem Verdiener, doch für den, der ein Recht darauf hat, ist er erlaubt. Dies fällt unter eine wichtige Regel des islamischen Rechts, nämlich folgender: „Das Geld, dessen Erwerb verboten ist, weil es aus Zinsen, Betrug, Korruption o. ä. stammt, ist für seinen Verdiener verboten, doch für den, der ein Recht daran einfordert, erlaubt, so als ob es sich um den Pflichtunterhalt für Frau oder Kind, um den Preis einer verkauften Ware, eine gescheiterte Bürgschaft, eine Miete, ein Darlehen o. ä. handelte.“

Scheich Abdulaziz al-Fawzan


Die Einzahlung von Guthaben auf Banken mit Zinsen.

Aufgrund der Tatsache, dass ich in Amerika lebe, ist der Zahlungsverkehr mit Schecks notwendig und unverzichtbar, aber ich selbst habe auch mit den Banken hier zu tun, die auf jeden Fall, ob durch mein Girokonto oder meine Ersparnisse, von meinem Guthaben profitieren. Soweit ich weiß, verbietet der Islam den Geschäftsumgang mit Zinsnehmern. Wie lautet Ihre Meinung dazu?


Ihr Unbehagen bezüglich des Geschäftverkehrs mit den Banken ist berechtigt, denn durch die Einzahlung von Guthaben kommen Sie auf jeden Fall in Konflikt mit der Scharia: Wenn Sie ihr Geld auf ein Sparkonto einzahlen, schließen Sie damit einen eindeutigen Zinsvertrag ab, und wenn Sie es auf ein Girokonto einzahlen, auf das Sie keine Zinsen bekommen, so sind Sie zwar kein Zinsnehmer, doch bleiben Sie dafür verantwortlich, weil die Banken dieses Geld nehmen und damit in andere Zinskanäle einzahlen. Es ist also offensichtlich, dass eine Beihilfe zur Sünde in allen Formen gegeben ist. Das Heil liegt darin, dass Allah Sie vor alledem bewahrt. Wer aber gezwungen ist, sein Geld dort einzuzahlen, aus Angst vor Verlusten o. ä., so ist die Grundlage der Gesetzmäßigkeit die Notwendigkeit und nichts anderes.
Und Allah weiß es am besten.

Scheich Salah as-Sawi


Geld in Zinsbanken und der Vorzug, es zu wohltätigen Zwecken auszugeben.

Wir leben in einem nichtmuslimischen Land, wo Allah uns mit Geld gesegnet hat, welches wir in einer amerikanischen Bank aufbewahren. Wir Muslime hinterlegen dort unser Geld, ohne dafür Zinsen zu nehmen. Sie sind darüber sehr erfreut und bezichtigen uns der Dummheit, weil wir ihnen unser Geld überlassen, was ihnen hilft, mithilfe muslimischer Gelder die christliche Botschaft zu verbreiten. Meine Frage nun: Warum nutzen wir nicht die Zinsen, um den bedürftigen Muslimen zu helfen oder Moscheen oder islamische Schulen zu bauen. Sündigt ein Muslim, wenn er diese Zinsen nimmt und sie auf Allahs Weg einsetzt, z. B. dass er sie für die spendet, die ihr Leben und Geld auf Allahs Weg einsetzen?


Es ist nicht erlaubt, Gelder auf Zinsbanken einzuzahlen, seien die Bankenbetreiber Muslime oder Nichtmuslime, weil dies eine Beihilfe zur Sünde ist, selbst ohne Zinsen. Doch wenn man zwecks Aufbewahrung dazu gezwungen ist und man keine Zinsen dafür nimmt, so ist es – so Allah will – nicht schlimm, gemäß Allahs Worten:

{„Er hat euch doch auseinandergesetzt, was Er euch verboten hat, außer wenn ihr euch in einer Zwangslage befindet.“(al-an’am: 119)}

Wenn die Zinsen jedoch eine Bedingung sind, so ist die Sünde größer, denn Zinsen sind eine der schlimmsten Sünden, die Allah in Seiner edlen Schrift und durch den Mund Seines Gesandten (a.s.) verboten hat. Er teilt uns mit, dass sie ausgelöscht werden und dass, wer Zinsen nimmt, Allah und Seinen Gesandten bekämpft. Die Konteninhaber können jedoch von den Zinsen für fromme und gute Zwecke spenden, und Allah wird sie dafür belohnen und entschädigen, wie Er sagt:
{„Denen, die ihr Vermögen bei Nacht oder Tage geheim oder offen spenden, steht bei ihrem Herrn ihr Lohn zu, und sie brauchen keine Angst zu haben, und sie werden nicht traurig sein“ (al-baqara: 274)}
und Er sagt:
{„Und wenn ihr etwas spendet, wird Er es euch ersetzen. Er kann am besten bescheren.“ (saba: 39)}

Das gilt für die Zakat sowie für andere Spenden. Und vom Gesandten Allahs (a.s.) ist ein authentischer Hadith überliefert, dass er sagte: „Geld verringert sich nicht durch Spenden, und Allah wird gewiss den Diener, der verzeiht, an Stärke zunehmen lassen, und Allah wird gewiss denjenigen, der bescheiden ist, erheben.“ Ebenso wie ein weiterer Hadith: „Es gibt keinen Tag, der über den Menschen anbricht, ohne dass zwei Engel herabsteigen. Der eine von ihnen sagt: ‚O Allah, entschädige den Spender’ und der andere sagt: ‚ O Allah, beschere dem Geizigen Verlust.`"

Es gibt sehr viele Koranverse und Hadithe über die Vorzüge der Spenden für wohltätige Zwecke und für Bedürftige. Aber wenn der Geldbesitzer aus Unwissenheit oder aus Sorglosigkeit Zinsen genommen hat und dann von Allah auf den rechten Weg geleitet wurde, der möge sie für wohltätige Zwecke ausgeben und nicht bei seinem Geld belassen, denn Zinsen vernichten den, der mit ihnen in Berührung kommt, so wie Allah es sagt:
{„Allah lässt den Zins dahinschwinden, aber Er verzinst die Almosen (mit himmlischem Lohn)“ (al-baqara: 276)}
...und Allah ist der Herr über den Erfolg.

Scheich Abdulaziz Ibn Baz


Zählen die Zinsen auf in Banken hinterlegtes Geld zum im Koran verbotenen „riba“ und was soll man damit machen?

Es ist bekannt, dass, wenn ein Geldbetrag auf die Bank gebracht wird, dieses Geld zusätzliches Geld einbringt (Zinsen), soll der Bezinste sich damit abfinden oder es ablehnen? Zählt das als „riba“? Und wenn dies der Fall ist, sollen wir es dann der Bank als Geschenk lassen oder es nehmen? Wenn es erlaubt ist, es anzunehmen, was sollen wir dann damit tun? Ist es eine Sünde, wenn wir die Großbanken von unseren Geldern profitieren lassen, weil sie es ja vielleicht in etwas investieren, was unseren Gesellschaften schadet? Verstärken wir nicht die Macht der Nichtmuslime, wenn wir sie Zinsen auf unser Geld nehmen lassen? Was wäre daran falsch, wenn wir jeden Muslim dazu aufriefen, die Zinsen zu nehmen und sie den Bedürftigen zu geben oder sie Organisationen zu spenden, die den Muslimen nicht feindlich gesinnt sind?


Was die Profite auf Geld angeht, was man auf der Bank eingezahlt hat, so sind sie „riba“! Das heißt, dass Sie der Bank Geld anvertrauen, diese es aber zweifellos einem anderen als Darlehen gibt und von ihm darauf „riba“, also Zinsen, verlangt. Wenn sie es Ihnen zurückgeben, sagen sie, dass es sich um einen Gewinn handelt, den sie durch Handel oder eine Ware erzielt haben, doch im Großen und Ganzen ist es Ihr Geld, was Sie ihnen anvertraut haben. Auf diese Weise werden Sie mit in den Zinshandel hineingezogen!
Das ist im Wesentlichen, was einen in den Zinshandel hineinzieht, und der Muslim muss versuchen, dies zu vermeiden. Doch bisweilen ist man zweifelsohne gezwungen, Geld auf der Bank zu hinterlegen, z. B. weil man verreist, oder aus Angst vor Diebstahl und man zahlt es auf eine Zinsbank ein. Wenn man es aus einem solchen Grund, nämlich dem der Aufbewahrung, einzahlt, dann soll man keine Zinsen dafür nehmen, sondern sich auf sein eigenes Geld beschränken und den Überschuss der Bank überlassen. Einige Gelehrte erlauben es, die Zinsen von der Bank zu nehmen, doch soll man sie nicht für sich selbst nutzen, auf dass man nicht zu den Zinsnehmern zählt, sondern man soll sie für wohltätige Zwecke spenden!

Vielleicht ist diese Meinung wohlbegründet im Hinblick auf die großen Banken und gewaltigen Geldsummen, weil es vielleicht Leute gibt, die viel Geld besitzen und es nicht zu Hause aufbewahren können und es daher zu einer Bank bringen, die mit Zinsen handelt. Und vielleicht sind die Zinsen auf diese großen Summen enorm, und wenn man sie der Bank lässt und es sich um Nichtmuslime oder nichtpraktizierende Muslime o. ä. handelt, verwenden sie sie eventuell für eine Schwächung des Islam und eine Stärkung des Unglaubens etc. In dem Fall ist es von Interesse, dass man das Geld, was man von ihnen gewonnen hat, nimmt und es für gute Zwecke ausgibt, wie z. B. für Bedürftige, Unterdrückte etc.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Der Verdienst aus einer Stelle bei der Bank und die Annahme eines Geschenks von jemandem, der dort arbeitet.

Ist Geld, was ein Muslim bei seiner Arbeit für eine Bank verdient, verboten? Ist es mir dann erlaubt, ein Geschenk von einem solchen Muslim anzunehmen?


Die Arbeit in Zinsbanken ist verboten, weil dies als Beihilfe zur Sünde zählt und der Gesandte Allahs (a.s.) sowohl den Zinsnehmer, als auch den Bezinsten, die Zeugen und die Schreiber verflucht hat und sagte, dass sie gleich sind, d.h. gleich in der Sünde. Dieser Hadith wurde von Muslim u. a. überliefert.
Der Zinsnehmer bekämpft Allah und Seinen Gesandten (a.s.), so wie es im Koran steht: derjenige, der davon nimmt oder seiner Frau und seinen Kindern davon weitergibt, der nimmt und gibt nichts als verbotenen Besitz und Sünde weiter und er soll ausgelöscht und vernichtet werden, sowohl er selbst, als auch seine Gesundheit, sein Besitz und seine Nachkommen, wie Allah sagt:

{„Allah lässt den Zins dahinschwinden, aber Er verzinst die Almosen (mit himmlischem Lohn)“ (al-baqara: 276)}

Was nun das Annehmen eines Geschenks angeht, so muss man unterscheiden: Wenn wir wissen, dass sein gesamter Verdienst aus Zinsen erwirtschaftet wird, darf man das Geschenk nicht annehmen und auch nicht von seinem Essen essen, weil man ja ganz genau um seine Situation weiß, dass nämlich sein gesamtes Geld verboten und schlechter Verdienst ist. Wenn jedoch sein Geld aus einem gemischten Verdienst besteht, aus verbotenem Verdienst und anderen einwandfreien Quellen, so darf man ein Geschenk von ihm annehmen und von seinen Speisen essen, weil wir nicht wissen, ob genau dieses Geschenk und genau dieses Essen aus dem verbotenen Verdienst, wie den Zinsen stammt. Wenn wir jedoch sicher sind, dass es aus Zinsen o. ä. stammt, dann dürfen wir es nicht annehmen. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass, wenn jemand ein finanzielles Recht an ihm hat (weil er ihm z. B. Geld geliehen hat), dass er sein Recht bei ihm einfordern kann, selbst wenn sein gesamter Verdienst verboten ist. Dann bleibt die Sünde auf dem Erwerber dieses Geldes, ohne dass der davon betroffen ist, der sein Recht einfordert, wenn es sich z. B. um einen Verkaufspreis, eine Miete, den Pflichtunterhalt für die Frau oder einen Verwandten oder um eine gescheiterte Bürgschaft o. ä. handelt.

Und Allah weiß es am besten.

Scheich Abdulaziz al-Fawzan


Das Annehmen eines Geschenkes von einem Muslim, der geschäftlich mit Zinsbanken verkehrt.

Ist es erlaubt, eine Einladung oder ein Geschenk von einem Muslim anzunehmen, der geschäftlich mit Zinsbanken verkehrt und dies offen sagt?


Es wird vorgezogen, sein Geschenk nicht anzunehmen, weil sein Geld entweder verboten ist, das Verbotene daran überwiegt oder zumindest Zweifel daran bestehen. Und der, der Verbotenes tut oder isst, ruft eine Bestrafung hervor. In einem Hadith heißt es: „Jedes Fleisch und jeder Körper, die auf unrechtmäßigem Besitz gediehen sind, sind dem Feuer näher (als dem Paradies).“ Daher wird es vorgezogen, sein Geschenk nicht anzunehmen und auch nicht mit ihm zu essen. Einige Gelehrte sagen jedoch, dass es nicht schlimm sei, weil die Sünde bei dem Verdiener liegt und weisen dabei darauf hin, dass der Prophet (a.s.) Geschenke von Ungläubigen und Götzendienern angenommen hat sowie er Einladungen von Juden angenommen und bei ihnen gegessen hat und sagte, dass die Sünde bei dem Verdiener liegt. Trotzdem ist der Verzicht auf ihre Geschenke und das Essen bei ihnen besser, so dass das Wachstum des Körpers auf erlaubter Speise beruht und er daraufhin einen gesunden Körper hat, an dem es nichts Bedenkliches gibt. Viele der ersten Muslime hielten sich von dem Zweifelhaften fern, und es ist bekannt, dass Abu Bakr (r.a.), als ein Junge mit Geld zu ihm kam, das er als Wahrsager verdient und sich davon etwas zu essen gekauft hatte, ihm den Finger in den Mund steckte und alles aus seinem Magen herausholte. Und dass er sagte: „Wenn es nur mithilfe meiner Seele herausgekommen wäre, dann hätte ich sie hergegeben.“ Dies tat er aus Sorge, dass nur gutes Essen in den Magen gelangen möge, dessen Herkunft und Zulässigkeit bekannt ist und von dem man ausgehen kann, dass es nichts Bedenkliches an ihm gibt. Doch trotz allem, wenn man sein Geschenk annimmt, um sein Herz zu gewinnen, so ist es nicht schlimm. Und wenn man es annimmt, so ist es besser, nicht davon zu essen und es zu spenden o. ä.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Zinsen loswerden, indem man eine islamische Zeitschrift von ihnen bezahlt.

Ein Mann, der viel Geld aus Zinsen hat und dieses spenden möchte, um es loszuwerden, darf er davon eine islamische Zeitschrift bezahlen, deren Inhalt Rechtswissenschaften und Erziehung umfasst und die unter Geldnot leidet, so dass sie fast gezwungen sind, die Herausgabe einzustellen?


Es ist erlaubt, weil das Verbotene am Geld nur den Verdiener betrifft. Wenn verbotenes Geld jedoch in die Staatskasse eingeht, wird es zu erlaubtem Geld, wie Kriegsbeute, die von Ungläubigen erbeutet wird und wo vielleicht Gewinne aus Alkohol oder Schwein mit hineinspielen oder vielleicht Diebstahl, Veruntreuung, Ungerechtigkeit und Zinsen, trotz allem wird es gereinigt, wenn Muslime es als Kriegsbeute erbeuten, und davon zu essen ist dann erlaubt. Gleiches gilt für dieses Geld, wenn er es mit eigenen Händen aus- und der Staatskasse übergibt oder es einem wohltätigen Projekt überlässt, wie diese Zeitung oder Zeitschrift o. ä. Es spricht nichts dagegen, denn es ist Allahs Geld, das Er gibt, wem Er will.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Aufnahme eines verzinsten Bankdarlehens, um ein Haus zu kaufen.

Ist es dem Muslim erlaubt, ein verzinstes Bankdarlehen aufzunehmen, um sich oder seinen Kindern ein Haus zu kaufen? Unter den Muslimen hier gibt es niemanden, der mir ein gutes Darlehen geben könnte, und ich fürchte, zuviel Geld durch Mietezahlungen zu verlieren.


Es ist ihm nicht erlaubt, verzinste Schulden zu machen, um sich ein Haus kaufen und somit auf das Mietezahlen verzichten zu können. Denn Allah hat vor Zinsen sehr gewarnt und dies so betont, so dass der Scheich des Islam Ibn Taymiya (Allah sei ihm gnädig) sagte, dass vor Zinsen so gewarnt wird, wie vor keiner anderen Sünde außer dem Schirk.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Der Ratenkauf einer Wohnung durch den Mieter, wenn er weiterhin eine davon unabhängige Miete zahlt.

Wir sind eine Gruppe von Muslimen in Amerika, und wir wollen uns eine Wohnung kaufen. Es gibt eine Firma, die Wohnungen für andere zu ihren Bedingungen aufkauft, nämlich, dass sie die Wohnung kaufen und an unserer Stelle bezahlen, die Wohnung aber auf unseren Namen läuft. Es gibt zwischen ihnen und uns dann eine Abmachung, dass wir jeden Monat einen bestimmten Betrag zahlen, z. B. 100 Dollar, so als ob wir unsere reguläre Miete zahlten, und wenn die Summe voll ist, ist es unser Haus. Wie lautet das Urteil dazu?


Um ehrlich zu sein, habe ich die Frage nicht richtig verstanden. Was ich verstanden habe ist, dass diese Firma das Haus kauft und es den Studenten dann auf Raten wieder verkauft. Es ist aber doch klar, dass die Firma das Haus nur kauft, um es den Studenten zu einem höheren Preis auf Raten zu verkaufen. Dies ist nur ein Trick, um an Zinsen zu kommen und daher nicht erlaubt. Wenn aber die Häuser ursprünglich der Firma gehören und die Studenten von ihnen ein Haus auf anständige Raten kaufen, so ist dies nicht schlimm, selbst wenn dann der Hauswert den Geldwert übersteigt. Dass aber zusätzlich zu den Raten, die sie bezahlen, eine Miete erhoben wird, ist nicht richtig, da ein Haus, das zu einem befristeten Ratenpreis verkauft wurde, Eigentum seines Käufers ist, und wie kann es sein, dass der Besitzer Miete zahlt? Der Besitzer kann kein Mieter sein, weil der Verkaufsgewinn ab dem Zeitpunkt des abgeschlossenen Verkaufs dem Besitzer gehört, auch wenn der Verkauf sich über einen befristeten Zeitraum erstreckt. Wie man es auch betrachtet, so ist dieses Verhalten nicht korrekt, es sei denn, die Studenten kaufen eine Wohnung von einer Firma, die sie bereits hergerichtet und renoviert hat, zu einem auf Raten gezahlten Preis, der höher ist, als der Geldpreis und es wird ihnen keine Miete abverlangt, dagegen ist nichts einzuwenden.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Vermietung von Immobilien an Leute, die sich nicht an die Scharia halten.

Wir besitzen ein Gebäude, in dem Büros und Geschäfte vermietet werden. Ist es erlaubt, sie an Leute zu vermieten, die sich nicht an die Scharia halten, die z. B. mit Zinsen handeln oder Alkohol verkaufen?


Die Vermietung von Wohnungen oder Geschäften an Leute, die damit etwas Verbotenes vorhaben, wie die Unterlassung des Gebets oder die Arbeit zu Gebetszeiten, Alkohol-, Drogen- oder Nacktbilderverkauf oder Zinshandel ist nicht erlaubt. Dies zählt zur Beihilfe zur Sünde und man sollte lieber nach Mietern suchen, die Allah gehorsam sind, und Allah beschert, wem Er will.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Anschaffung eines Autos mit Versicherungspflicht und die Zulässigkeit, im Fall eines Unfalls das Geld der Versicherung anzunehmen.

Ist es mir erlaubt, mein Auto zu versichern, besonders, wenn dies in Amerika eine notwendige Voraussetzung ist, um die Fahrzeugpapiere zu bekommen? Und wenn es verschiedene Versicherungen gibt, muss ich dann die billigste nehmen? Und wenn ich dann einen Unfall habe und die Firma mich mit einem höheren Betrag entschädigt, als ich ihnen bezahlt habe, darf ich das Geld dann annehmen?


Eine Versicherung gegen Gefahren, dass man nämlich entweder erfolgreich ist oder Verlust erleidet, ist zweifellos verboten. Das zählt zum Glücksspiel, was Allah neben Alkohol, Götzen und Orakelsprüchen verboten hat. Wenn man jedoch dazu gezwungen ist, z. B. weil man sonst weder ein Auto erwerben noch fahren darf, so soll man sich unter der Bedingung versichern lassen, dass man es als ungültigen Vertrag betrachtet. Wenn dann ein Unfall geschieht, so nimmt man nur den Betrag, den man bezahlt hat, weil der Vertrag nichtig ist, und daher auch keine Wirkung aus ihm resultiert.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Investition von anvertrautem Geld.

Jemand hat bei mir Geld hinterlegt, und ich habe von diesem Geld profitiert und es investiert. Als sein Besitzer es zurückforderte, habe ich ihm sein gesamtes Geld gegeben, ohne ihm zu erzählen, was ich damit gemacht habe. Ist mein Verhalten zulässig oder nicht?


Wenn jemand Ihnen Geld anvertraut, so dürfen Sie nur mit seiner Zustimmung damit arbeiten. Sie müssen es aufbewahren wie jedes andere anvertraute Gut, und wenn Sie ohne seine Zustimmung damit gearbeitet haben, so müssen Sie ihn um Verzeihung bitten. Entweder er verzeiht oder Sie geben ihm den Gewinn aus seinem Geld oder Sie einigen sich mit ihm auf die Hälfte o. ä. Der Vergleich zwischen Muslimen ist zulässig, solange er nichts Verbotenes erlaubt oder Erlaubtes verbietet.

Scheich Abdulaziz Ibn Baz


Tricks gegenüber einem Nichtmuslim.

Ist es dem Muslim erlaubt, bei einer Auktion unter Nichtmuslimen zu tricksen? Es ist so, dass ich und zwei muslimische Brüder unbedingt ein Auto kaufen wollen, was sie dadurch verhindern, dass sie den Preis des Autos ständig erhöhen, damit wir es nicht kaufen können und es bei ihnen bleibt.


Der Muslim muss sowohl charakterlich als auch, was den Umgang mit Menschen betrifft, der beste sein, und es ist niemandem erlaubt, gegenüber einem anderen zu tricksen, selbst wenn dieser ein Nichtmuslim ist. Diejenigen, die so etwas den Nichtmuslimen gegenüber tun, schaden sich selbst, dem Islam und dem Betreffenden.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Aufteilung von Gewinn und Verlust zwischen dem Arbeitenden und dem Investor.

Wenn ich in einer Handelsangelegenheit Teilhaber eines Muslims bin, insofern als dass er die Finanzierung übernimmt und ich die Arbeit, unter der Bedingung, dass wir jährlich den Gewinn zu gleichen Teilen aufteilen und ich den Verlust allein trage, ist dies schariarechtlich zulässig?


Dies ist schariarechtlich nicht zulässig, sondern verboten. Der verbotene Aspekt dieser Geschäftsbeziehung ist, dass der Arbeitende den Verlust trägt und nicht der Investor. Das ist verboten, weil es eine Ungerechtigkeit ist, da der Arbeitende in diesem Fall Arbeit, Mühe und Geld verliert. Richtig ist, dass in einer schariagemäßen Geschäftsbeziehung der Investor den Verlust trägt und der Gewinn zwischen ihm und dem Arbeitenden entsprechend einer vorangegangenen Vereinbarung entweder zur Hälfte oder zu Vierteln o. ä. aufgeteilt wird.

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Die Stundung für einen zahlungsunfähigen Schuldner.

Vor drei Monaten habe ich mir von einem Bruder Geld geliehen und ihm versprochen, es nach einem Monat zurückzuzahlen. Als der Monat um war, ging es mir finanziell schlechter als vorher, trotzdem beabsichtige ich die Rückzahlung sobald als möglich. Nun fängt der Bruder an, nach seinem Geld zu fragen und es eindringlich zurückzufordern und beschuldigt mich, ihn zu schädigen. Ist dies für mich eine Sünde oder werde ich dafür zur Rechenschaft gezogen, solange ich pleite bin und nicht zahlen kann?


Sie haben in diesem Punkt keine Sünde begangen und werden auch nicht zur Rechenschaft gezogen. Ihr Bruder sollte Ihnen Aufschub gewähren, bis Allah Ihnen die Rückzahlung ermöglicht, gemäß Allahs Worten:
{„Und wenn (unter den Schuldnern) einer ist, der sich in Bedrängnis befindet, dann sei (ihm) Aufschub (gewährt), bis er Erleichterung gefunden hat. Es ist aber besser für euch, ihr gebt Almosen, so ihr richtig zu urteilen wisst.“ (al-baqara: 280)}

Scheich Muhammad al-Uthaymin


Verdienst aus dem Erstellen von Rechtsgutachten, der Lehre und dem Abhalten von Unterricht in der Scharia.

Darf der Muslim für das Erstellen von Rechtsgutachten, die Lehre und das Abhalten von Unterricht Geld nehmen? Denn diese Dinge beanspruchen viel Zeit, während derer man keiner Arbeit für den Lebensunterhalt nachgehen kann, und die Muslime hier brauchen jemanden, der sich für die Lehre und das Erteilen von Ratschlägen Zeit nimmt, doch gibt es keine Regierungsstellen, die dafür einen Lohn zahlen.


Dagegen ist nichts einzuwenden, da das Lernen und das Studium des islamischen Rechts Pflicht ist und die Personen, die dafür qualifiziert sind, wie gesagt wurde, nicht in der Lage sind zu unterrichten, weil sie mit ihrer Berufsausübung für den Lebensunterhalt beschäftigt sind. Wenn ihnen dann das, was sie an Lebensunterhalt für sich und ihre Familie brauchen, aufgewendet wird, so spricht nichts dagegen, sei es nun vonseiten der Regierung oder von wohltätigen Einrichtungen, denn dies zählt zu den Mitteln, die eine Verbreitung von Wissen gewährleisten.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin


Die Anregung von Muslimen, Vorträge zu besuchen, indem man Preise aussetzt, die durch Nummernziehung gewonnen werden.

Um zur Teilnahme an Vorträgen oder Reisen anzuregen, stellt das Zentrum einen Preis, den man durch die Ziehung von Nummern gewinnen kann. Der, der die Nummer des Preises zieht, gewinnt. Ist dies zulässig oder könnte man dies schon als Glücksspiel bezeichnen?


Die Taten zählen nur nach der Absicht! Wenn damit beabsichtigt wird, sie zu Vorträgen und aufmerksamer Teilnahme zu bewegen, ist vielleicht nichts dagegen zu sagen, weil darin ein Nutzen liegt und kein Schaden, das Interesse wird verwirklicht.

Scheich Abdullah Ibn Jibrin
Bitte ZUERST die FORENREGELN lesen und die SUCHFUNKTION benutzen, damit keine Probleme entstehen !!!
  


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