Zitat:@kazeem
Die Ehefrau, die standesamtlich verheiratet ist, hat mit sicherheit einen materiellen Vorteil gegenüber der Ehefrau, die nicht standesamtlich verheiratet ist.
Gem. § 1587, Abs. 1, Satz 1 BGB - Untertitel 3. (Versorgungsausgleich) die standesamtlich verheiratete Ehefrau hat nach der Trennung einen Anspruch auf Versorgungsausgleich.
Sowie gem. § 1363, Abs. 2, Satz 2 BGB - Untertitel 1. (Gesetzliches Güterrecht) hat die standesamtlich verheiratete Ehefrau, bei einer evtl. Scheidung, ebenfalls auch einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich.
Das sind lediglich, wie bereits erwähnt, NUR die deutschen Gesetze...
Für uns zählt ja inschaAllah und alhamdulillah HAUPTSÄCHLICH die Sharia.
Also ich muß zugeben ich hab jetzt nicht das ganze Thema gelesen (keine Zeit momentan), aber etwas ist mir schon hier beim "Schnelldurchlauf" ins Auge gestochen durch die ganzen Paragrafzeichen usw... und hab dies gelesen und wollte etwas noch dazusagen.
Wie du selber schon erwähnt hast für einen Muslim ist in erster Linie die Sharia die zählt und nicht was einem irgend ein Gesetz in irgendeinem Land als Anspruch gibt, was der Sharia widerspricht. Wenn dir ein Gesetz in irgendeinem Land z.B. grobgesagt dir den Anspruch gibt, den Nachbar zu beklauen, heißt das immer noch nicht das die dir als Muslim oder Muslimin erlaubt ist.
Und genauso ist das auch mit diesen "Ansprüchen" die man erwähnt hat, wobei man damit den Mann sein ganzes Leben lang zur Kasse "bittet".
Eine Muslimin sollte Allah s.v.t. fürchten und nur das als Anspruch akzeptieren, was ihr Allah s.v.t. auch als Anspruch gegeben hat durch Seine Gesetzgebung.