21-08-2008, 10:41 AM
Liebe Schwester, dass es hier unterschiedliche Meinungen gibt, habe ich schon bemerkt. Jedoch schließe ich mich der herrschenden/überwiegenden Meinung an, welche folgendes besagt:
Sirat al-Mustaqim schrieb:da gibt es einen Meinungsunterschied unter den Gelehrten, aber die stärkste Meinung wa Allahu a´alam ist, dass man den Quran (damit ist keine Übersetzung gemeint, sondern auf arabisch wie er offenbart wurde) nur im Zustand der Reinheit berühren darf.
Weitere Taten für die Wuddu erforderlich (sprich: eine Pflicht) ist:
- das Verrichten des Gebet
- das Verrichten von Tawaf (um die Ka´ba)
Taten die Ghusl erfordern:
(wenn wir schon dabei sind)
- alle Taten die auch Wuddu erfordern (das Verrichten des Gebets, das Berühren des Quran, das Verrichten von Tawaf um die Ka´ba)
- das Rezitieren des Qurans
- das Aufhalten in der Moschee
Im Haid-Zustand muss ich gezwungenermaßen eine Ausnahme machen, da ich einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, sowie auch studiere. Daher kann ich es mir zeitlich einfach nicht erlauben, mal 4 - 5 Tage nichts zu lernen.
Aufgrund dem Respekt, welchen ich gegenüber dem heiligen Qur'an habe, da es das Buch des Allmächtigen Herrn - Allah :swt: ist, kann ich es mir nicht vorstellen, ohne Wudu den Qur'an überhaupt anzufassen.
Daher lerne ich im Haid-Zustand nicht vom heiligen Qur'an, welchen ich in die Hand nehmen müsste, sondern von meinem Notebook aus.
BarakaAllahu fiki nochmals, ich hab schon gemerkt, du gibst dir sehr viel Mühe -maschaAllah. -Möge Allah te'ala dich belohnen - Amin.