11-09-2008, 02:29 PM
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-02-2014, 03:40 PM von Umm Musab.)
Dies war eine Handlung , die nur dem Propheten (s.a.w.s.) vorbehalten war.
Das Verbot , findest du nämlich in anderen hadithen :
Ibn 'Umar berichtete, daß der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Wenn die ersten Konturen der Sonne ersichtlich geworden sind, dann wartet mit dem Beginnen des Gebets solange ab, bis sie an Höhe gewonnen hat und wenn die letzten Konturen der Sonne mit dem Verschwinden beginnen, dann wartet mit dem Beginnen des Gebets solange ab, bis sie ganz verschwunden ist."(Vgl. Hadith Nr. 0581)
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 0583]
Ibn `Abbas sagte: Vor mir haben wohlgeschätzte Männer - und der wohlgeschätzteste unter ihnen war `Umar - bestätigt, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, die Verrichtung des Gebets in den Zeitspannen verbot, welche zwischen dem Morgengebet und dem Aufgang der Sonne sowie zwischen dem Nachmittagsgebet und dem Untergang der Sonne liegen. (0581)
Anmerkung:
(Derartiges Verbot in diesem Hadith stellt eine Notwendigkeit dar, um Gemeinsamkeiten mit den Sonnenanbetern abzubauen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn man aus zwingenden Gründen ein Pflichtgebet gerade und knapp in diesen Zeitspannen verrichten muß, weil ein Versäumnis des Gebets zu seiner fälligen Zeit eine schwerwiegendere Tat ist. Vgl. dazu Qur`an 107:3 ff., 103:1ff. und Hadith Nr. 0556 und 0582)
Und hier ist noch eine Anmkerung , zu deinem Genannten Hadith :
A´ischa berichtete: "Ich schwöre bei Dem(Allah), Der ihn Muhammad von unserer Welt genommen hat, dass er (Muhammad) die beiden nie unterlassen hatte, bis er Allah begegnete; und seine Begegnung mit Allah war zu der Zeit, als für ihn die Verirchtung des Gebets mit Anstrengung verbunden war; denn er verrichtete(zuletzt) die meisten seiner Gebete im Sitzen (von A´ischa sind die zwei Rak´a nach dem Nachmittaggebet gemeint). Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, pflegte die beiden zu verrichten, und er verrichtete sie deshalb nicht in der Moschee, weil er befürchtete, seiner Ummah eine Belastung aufzuerlegen, da er alles liebte, was für sie eine Erleichterung darstelle."
Anmerkung :
(Das im Hadith Nr. 0581 vorgekommene Verbot stellt keinen Widerspruch dar, weder mit dem obigen Hadith noch mit den darauffolgenden Hadithen, weil es sich hier zuletzt um besondere Verhaltensweisen handelt, die dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, vorbehalten waren, wie etwa das Dauerfasten, das er seiner Umma verbot, während er es mit der Begründung beging, er verbringe die Fastenzeit, in der Allah ihn speist und tränkt)
(Beide Anmerkungen aus der Zusammenfassung von Sahih al Buchary auf deutsch )