25-10-2008, 09:59 PM
Hier ein Ausschnitt aus einem Text über abtreibungen, da es nicht zum Thema passt und sehr lang ist, habe ich für dich nur einige Stellen kopiert:
Diese Abhandlung beruht auf einer Übersetzung aus dem Arabischen. Der Originaltext des Buches lautet: "Al Hukm as-Sar'i fi...", "Der islamische Rechtsspruch betreffend..." von Scheich Abdulqadim Zallum, anerkannter Rechtsgelehrter und Verfasser zahlreicher bedeutender Werke über das politische, soziale und wirtschaftliche System im Islam.
...
Die Abtreibung gilt als haram, wenn sie nach dem vierzigsten bzw. zweiundvierzigsten Tag der Schwangerschaft vorgenommen wird. In diesem Fall wird der Rechtsspruch gültig, der für die Abtreibung nach dem Einhauchen der Seele gilt und die Zahlung der Diya erfordert. Denn angesichts der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Entwicklungsstufe der Schwangerschaft werden einige Organe, wie Hand, Finger, Fuß usw. erkennbar, was darauf hinweist, dass der Embryo auf dem Weg ist, sich zu einem vollständigen Menschen zu entwickeln.
Muslim überlieferte von Ibn Mas'ud: "Ich hörte den Propheten (s.a.s.) sagen: 'Wenn an dem Samentropfen (der die Eizelle befruchtet hat) zweiundvierzig Nächte vorübergegangen sind, schickt Allah (swt) einen Engel zu ihm, der ihn formt und dessen Gehör, dessen Augenlicht, dessen Haut und dessen Knochen erschafft. Daraufhin fragt er: Oh Herr, ist es männlich oder weiblich? Und Er bestimmt (es)...'"
In einer anderen Überlieferung ist die Rede von vierzig Nächten. Der Hadith weist also darauf hin, dass die Organe nach vierzig bzw. zweiundvierzig Nächten beginnen, sich herauszubilden. Daher wäre ein Eingriff gegen das Embryo ein Eingriff gegen ein menschliches Leben, das nicht angetastet werden darf und es käme einer Tötung gleich, ähnlich dem vorislamischen Brauch aus der Gahiliya, in der neugeborene Mädchen lebendig begraben wurden.
Allah (swt) hat dies verboten. Im Quran steht sinngemäß:
"...und wenn das lebendig begrabene Mädchen gefragt wird, (9) für welche Verfehlung es getötet wurde" (at-Takwir 81, Aya 8,9) Daher gilt es sowohl für die Mutter als auch für den Vater und den Arzt als haram, einen Abbruch der Schwangerschaft nach dem vierzigsten Tag vorzunehmen. Kommt es dennoch vor, gilt derjenige, der den Abbruch vorgenommen hat, als sündhaft und ist zur Zahlung der Diya mit dem für ein abgetriebenes Embryo gültigen Wert verpflichtet, wie aus dem oben erwähnten authentischen Hadith (Hadith sahih) hervorgeht.
Wird allerdings eine Abstoßung vor Ablauf der vierzig Tage veranlasst, so ist dies erlaubt, da sich noch kein Embryo entwickelt hat und die Stufe des Samentropfens noch nicht überschritten ist. Der Hadith bezüglich der Abtreibung eines Embryos wäre in diesem Fall nicht anwendbar. Die Abstoßung des Samentropfens vor der Entwicklung zu einem Embryo ist vergleichbar mit dem A'zl (Coitus interruptus). Es ist eine Form der Empfängnisverhütung, denn der Samenerguss erfolgt außerhalb des Geschlechtsorgans der Frau, was wiederum zur Abtötung der Spermien führt. Es kommt zu keinem Zusammentreffen von Samen- und Eizelle und damit zu keiner Befruchtung, und somit wird eine mögliche Schwangerschaft unterbrochen.
Der Prophet erlaubte die Anwendung dieser Methode: Ein Mann kam mit dem Problem zu ihm, dass er eine Sklavin hatte, der er beiwohnte, aber einer Schwangerschaft abgeneigt war. Der Gesandte (s.a.s.) sagte zu ihm: "Mache vom A'zl Gebrauch, wenn du möchtest."
...
Aus: "Der islamische Rechtsspruch betreffend...", Scheich Abdulqadim Zallum
Überarbeitet von EDIT
11.07.2007
Diese Abhandlung beruht auf einer Übersetzung aus dem Arabischen. Der Originaltext des Buches lautet: "Al Hukm as-Sar'i fi...", "Der islamische Rechtsspruch betreffend..." von Scheich Abdulqadim Zallum, anerkannter Rechtsgelehrter und Verfasser zahlreicher bedeutender Werke über das politische, soziale und wirtschaftliche System im Islam.
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Die Abtreibung gilt als haram, wenn sie nach dem vierzigsten bzw. zweiundvierzigsten Tag der Schwangerschaft vorgenommen wird. In diesem Fall wird der Rechtsspruch gültig, der für die Abtreibung nach dem Einhauchen der Seele gilt und die Zahlung der Diya erfordert. Denn angesichts der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Entwicklungsstufe der Schwangerschaft werden einige Organe, wie Hand, Finger, Fuß usw. erkennbar, was darauf hinweist, dass der Embryo auf dem Weg ist, sich zu einem vollständigen Menschen zu entwickeln.
Muslim überlieferte von Ibn Mas'ud: "Ich hörte den Propheten (s.a.s.) sagen: 'Wenn an dem Samentropfen (der die Eizelle befruchtet hat) zweiundvierzig Nächte vorübergegangen sind, schickt Allah (swt) einen Engel zu ihm, der ihn formt und dessen Gehör, dessen Augenlicht, dessen Haut und dessen Knochen erschafft. Daraufhin fragt er: Oh Herr, ist es männlich oder weiblich? Und Er bestimmt (es)...'"
In einer anderen Überlieferung ist die Rede von vierzig Nächten. Der Hadith weist also darauf hin, dass die Organe nach vierzig bzw. zweiundvierzig Nächten beginnen, sich herauszubilden. Daher wäre ein Eingriff gegen das Embryo ein Eingriff gegen ein menschliches Leben, das nicht angetastet werden darf und es käme einer Tötung gleich, ähnlich dem vorislamischen Brauch aus der Gahiliya, in der neugeborene Mädchen lebendig begraben wurden.
Allah (swt) hat dies verboten. Im Quran steht sinngemäß:
"...und wenn das lebendig begrabene Mädchen gefragt wird, (9) für welche Verfehlung es getötet wurde" (at-Takwir 81, Aya 8,9) Daher gilt es sowohl für die Mutter als auch für den Vater und den Arzt als haram, einen Abbruch der Schwangerschaft nach dem vierzigsten Tag vorzunehmen. Kommt es dennoch vor, gilt derjenige, der den Abbruch vorgenommen hat, als sündhaft und ist zur Zahlung der Diya mit dem für ein abgetriebenes Embryo gültigen Wert verpflichtet, wie aus dem oben erwähnten authentischen Hadith (Hadith sahih) hervorgeht.
Wird allerdings eine Abstoßung vor Ablauf der vierzig Tage veranlasst, so ist dies erlaubt, da sich noch kein Embryo entwickelt hat und die Stufe des Samentropfens noch nicht überschritten ist. Der Hadith bezüglich der Abtreibung eines Embryos wäre in diesem Fall nicht anwendbar. Die Abstoßung des Samentropfens vor der Entwicklung zu einem Embryo ist vergleichbar mit dem A'zl (Coitus interruptus). Es ist eine Form der Empfängnisverhütung, denn der Samenerguss erfolgt außerhalb des Geschlechtsorgans der Frau, was wiederum zur Abtötung der Spermien führt. Es kommt zu keinem Zusammentreffen von Samen- und Eizelle und damit zu keiner Befruchtung, und somit wird eine mögliche Schwangerschaft unterbrochen.
Der Prophet erlaubte die Anwendung dieser Methode: Ein Mann kam mit dem Problem zu ihm, dass er eine Sklavin hatte, der er beiwohnte, aber einer Schwangerschaft abgeneigt war. Der Gesandte (s.a.s.) sagte zu ihm: "Mache vom A'zl Gebrauch, wenn du möchtest."
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Aus: "Der islamische Rechtsspruch betreffend...", Scheich Abdulqadim Zallum
Überarbeitet von EDIT
11.07.2007