27-01-2009, 12:35 PM
Eine kleine Korrektur bezüglich diesem Satz:
Zitat:Ebenfalls besteht Einigkeit darüber, dass man den Bart erst dann kürzen darf, wenn man ihn mit seiner Faust voll umgreifen kann.
Es besteht KEINE Einigkeit darüber zwischen den Gelehrten, sondern ein Teil der Gelehrten ist der Meinung das man NICHTS vom Bart wegnehmen darf, selbst wenn er mehr als eine Faustvoll gewachsen ist und andere Gelehrte sagen das es erlaubt ist und nehmen als Beweis die Handlung von ibn Umer.....
Ach ja zu deine Frage Bruder erfan was du ihnen noch für Beweise geben sollst ist eigentlich ganz einfach. Das ganze Thema ist darauf aufgebaut auf die Diskussion oder Rechtsfrage die im Usulfiqh vorhanden ist und zwar:
Zieht der Befehl in den Texten (ohne irgendwelche Indizien die auf etwas anderes hindeuten) eine Pflicht (Wajib) mit sich oder eine Empfehlung (Mendub)bzw. "Sunnah" wie man allgemein es nennt?
DIE MEISTEN USULGELEHRTEN UND FIQHGELEHRTEN SAGEN DAS ES EINE PFLICHT MITZIEHT und darunter auch die Hanefigelehrten, außer sie folgen er Meinung der Muatezila DIE NICH ZU AHLISUNNAH VEL JEMAAH gehören. Sie sagen es zieht eine Empfehlung mitsich und das dies die Grundlage ist, wobei die meisten Gelehrten sagen die Grundlage bei einem Befehl ist die Pflicht, außer es gibt Indizien die diese Pflicht auf eine Empfehlung herunterstufen.
Die Frage ist beim Bart z.B. WO SIND DIESE INDIZIEN, wenn man sagt das es Mendub,Mustehab bzw. Sunnah ist?