14-02-2013, 08:59 AM
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-02-2013, 09:04 AM von Umm Abderrahman.)
inschallah werden wir weil wir hier nicht zu eine lösung gekommen sind ausser beleidigungen mal das deutsche gesetzbuch fragen:
§ 4a
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
INSH ALLAH werden wir in zukunpft mit wissen antworten.
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/index.html