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Wann er nach Eheschließung Recht auf Geschlechtsverkehr mit Ehefrau hat
#1
As Selam Alakyum rahmatullah wa barakatuh,

Frage:
Nach dem Abschluss des Ehevertrags und dem Zahlen der Mahr, und vor dem
Konsumieren der Ehe, legt die Ehefrau fest, dass der Ehemann ihr eine Summe Geldes gibt, die manchmal bis zu 15000,- Riyaal erreicht, als Gegenleistung für ihre
Entjungferung. Sie nennen diese Tradition „Fak al-Wizrah“ .
Wir hätten gerne eine Fatwa zu dieser Tradition, welche unglücklicherweise üblich unter manchen Stämmen ist.
Wir brauchen auch Ihren Ratschlag zu denjenigen, welche die Mahr übertreiben, damit wir sie den Führern dieser Stämme schicken können, weil sie denken, dass es erlaubt wäre und sich sogar mit einer hohen Mahr brüsten.

Antwort:
Die erwähnte Tradition ist eine schlechte und unerlaubte Praxis. Sobald der Ehemann den Ehevertrag abgeschlossen und die Mahr bezahlt hat, hat er das volle Recht auf sexuelle Vereinigung mit seiner Ehefrau. Demzufolge ist es der Ehefrau auch nicht erlaubt, sich ihm sexuell zu verweigern, bevor er diese zusätzliche Summe Geldes zuzüglich zur Mahr bezahlt hat. Es ist eine kommunale Pflicht für die Menschen des Stammes hier zu kooperieren und sich gegenseitig guten Ratschlag zu geben, um diese Praxis zu beenden und sie sollten sich an die Gebote der Schari’ah halten.

Möge Allah uns Erfolg geben. Mögen der Frieden und Segen auf unserem Propheten, seiner Familie und seinen Gefährten sein.

Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(Bakr ibn `Abdullah Abu Zayd, Salih ibn Fawzan Al-Fawzan, `Abdul-`Aziz ibn `Abdullah Al Al- Schaykh)

Fatwa Nr. 20999
  


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Wann er nach Eheschließung Recht auf Geschlechtsverkehr mit Ehefrau hat - von Issa Mönks - 22-06-2013, 04:15 PM

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