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Geschichtsunterricht und dessen Inhalte über politische Systeme
#11
bismillah

Salam

Ich habe mich bzgl. der AGB evt. nicht gut ausgedrückt - eher abstrakt. Beispiele, in denen man solche Dinge "akzeptiert", gibt es allerdings schon, in denen man Dinge als halaal akzeptiert, die definitiv haraam sind. Dabei würde man ja Dinge akzeptieren, die nicht scharia - konform sind. Ich habe bezüglich solchen Sachen zwar eine Fatwa gefunden (oder vielmehr wurde sie mir gezeigt), allerdings weiß ich nicht, wie weit jene auf solche Sachen anwendbar ist. http://islamqa.com/ar/ref/175930

Ungefähr zu auf Deutsch:

Zunächst die Frage:
Es wird gesagt, dass bei der Installation der meisten Computerprogramme bevor die Installation fertig ist Vereinbarungsbedingungen erscheinen und zu diesen Bedingungen gehört, dass man sich beim Falle eines Streits von dem Gericht des [jeweiligen] ausländischen [Kafir-]Landes richten lassen muss und das gemäß ihren Gesetzen.

Es wird dann gefragt, ob es erlaubt ist die Bedingungen zu akzeptieren um an das Programm zu kommen und das ohne ihre Gesetze zu kennen (also ob die Gesetze hierbei dem Schar' widersprechen oder nicht).
Der Fragesteller macht auch klar, dass er in keinster Weise beabsichtigt sich von den Gerichten (die mit menschengemachten Gesetzen richten) richten zu lassen außer beim Falle der Notwendigkeit und auch macht er klar, dass er nicht beabsichtigt das Programm in schlechter Art und Weise zu benutzen, was dazu führen könnte sich von diesen Gerichten richten zu lassen, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass die genannte Bedingung eintritt sehr gering ist.

Die Antwort:

Es wird zunächst erwähnt, dass es nicht erlaubt ist sich von Gerichten richten zu lassen, die nicht mit der Schari'ah richten, außer im Falle der Notwendigkeit und dann soll man dies im Herzen ungerne tun und man sollte sich dann darauf beschränken sein Recht zu bekommen und nicht mehr.
Es wird zu diesem Thema auf eine anderes Rechsgutachten verlinkt, was auch auf Englisch verfügbar ist.

Es wird dann eine Unterscheidung gemacht, ob die Bedingungen (und darunter, die ungültige Bedingung) erst nach dem Erwerb des Programmes erscheinen oder ob sie schon bei Vertragsschluss bekannt sind.

Wenn die Bedinungen erst bei nach dem Erwerb des Programmes erscheinen, so steht da, dass es dann nicht verpflichtend ist die Bedinungen zu lesen und somit die Akzeptanz der Bedingungen einen nicht schaden können. (Ich verstehe um ehrlich zu sein nicht Recht, was hier an dieser Stelle gemeint ist.)

Bezüglich dessen, wenn die Bedinungen und darunter die falsche Bedinung schon beim Vertragsschluss bekannt sind, so ist nichts Falsches daran die Vereinbarung zu akzeptieren, wenn diese Mu'amalah notwendig ist oder ein dringender Bedarf besteht und dies mit der festen Absicht, dass man nichts Falsches [mit dem Programm] macht, da dies ja ansonsten dazu führen kann, dass man sich von diesen Gerichten richten lassen muss.
Und als Indiz dafür, dass dies erlaubt ist wird ein Hadith erwähnt (steht bei Bukhari und Muslim). ('A`ischah (radhiallahu 'anha) wollte ein Sklavin freikaufen, aber die Besitzer machten hierbei eine ungültige Bedingung, nämlich, dass sie das Recht auf Erbe von der Slavin bekommen.)
In dem Hadith sagt der Gesandte Allahs (sallallahu 'alayhi wa sallam) zu 'A`ischah, dass sie die Bedingungen akzeptieren soll und dass das Recht auf Erbe von der Slavin demjenigen zusteht, der sie freikauft.
Nachdem 'Aischah (radhiallahu 'anha) der Anweisung gefolgt ist, hat der edle Gesandte Allahs (sallallahu 'alayhi wa sallam) klargemacht, dass eine jede Bedingung, die nicht im Buche Allahs ist ungültig ist.

(D.h. also, dass der Gesandte Allahs (sallallahu 'alayhi wa sallam) 'A`ischah erlaubt hat einen falsche Bedingung zu akzeptieren, da sie sowieso die falsche Bedingung nicht erfüllen würde.)

Zu dem Hadith wird noch Schaykh al-Islam Ibn Taymiyyah (rahimahullah) zitiert. Er sagt, dass es erlaubt ist derartige Bedinungen zu akzeptieren (da man es ja dann nicht erfüllen muss) und zum anderen sagt er auch, dass ein derart falsche Bedingung den Vertrag nicht ungültig macht (nur die falsche Bedingung ist halt ungültig).
Und dies sagte er alles in Bezug auf die Situation, dass derjenige der die Bedingung setzt, sich bewusst ist, dass seine Bedingung nicht erlaubt ist.
Wenn aber der Person gar nicht bekannt ist, dass die Bedingung, die er setzt haram ist, so steht es ihm zu den Vertrag wieder aufzulösen.

Nach der Aussage von Imam Ibn Taymiyyah wird gesagt, dass wenn der Mensch die Mu'amalah braucht und er es nicht anders hinkriegt außer mit der falschen Bedingung so ist es - wallahu a'lam - erlaubt der Bedingung zuzustimmen, wenn er sich sicher ist oder denkt, dass er höchwahrscheinlich nicht dazu (zur falschen Bedingung) verpflichtet werden kann.


Also ich würde es folgendermaßen in einem Satz wiedergeben:
Wenn eine Person wirklich ein Programm braucht und die Vereinbarungsbedingungen eine Bedingung enthalten, die per Schari'ah ungültig und falsch ist, so ist es ihm erlaubt den Vereinbarungbedingungen zuzustimmen, mit der Bedingung, dass die Person sich ziemlich sicher sein kann, dass die falsche Bedingung (also sich von dem Taghut-Gericht richten zu lassen) nicht eintritt und dafür sorgt man, in dem man das jeweilige Programm in richtiger Art und Weise verwendet, so dass man auch nicht vor Gericht gezehrt werden kann.


Quelle: http://www.ahlu-sunnah.com/threads/41702...9Fen/page5

Und ich habe mich evt. bezüglich meiner Aussage nicht so passend ausgedrückt. Aber es gibt schon Verträge etc. in denen Dinge drinstehen, bei deinen man eben dann Sachen akzeptiert, die - wie bereits gesagt - haraam sind. Nur wüsste ich gerne, in wieweit diese Fatwa darauf anwendbar ist.

Wa_salam_wr_wb
  


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RE: Geschichtsunterricht und dessen Inhalte über politische Systeme - von JeyDase - 25-09-2013, 10:47 PM

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