14-05-2008, 08:59 PM
Bismillah Ar Rahman Ar rahim
Assalam aleikum
Hier die Fatwas bezüglich Lebenversicherungen
In Mekka wurde 1965 eine Allgemeine islamische Konferenz abgehalten.
Neben vielen anderen Themen wurden Versicherungen behandelt.
Auszug aus einer Debatte
Frage 1:
Was sind die Gründe dafür, dass die Aktivitäten der heutigen Versicherungsgesellschaften als nicht der Scharia gemäß betrachtet werden?
Die islamischen Rechtsgelehrten sind er Meinung, dass die Versicherung dem „riba“, dem Betrug (gabn), dem aleatorischen Geschäft (garar), dem Glückspiel (pimar) und der Wett (murahana) ähnelt. Außerdem kommt hinzu, dass bei vielen Vertragsnehmern Unkenntnis (gahala) herrscht. Es folgen nun Gründe der Ablehnung von Versicherungen.
1. Lebensversicherung in Forum von „riba“
Im Falle der Lebensversicherung (at-ta’min a la l-hayat) erhält der Versicherungsnehmer (musta’min) die Summe, die er in Raten eingezahlt hat und einen Zuwachs (ziyada) an Geld, ohne eine Gegenleistung erbracht zu haben. Diese Art von Zuwachs ist ein ungerechtfertiger Gewinn, welches unter „Riba“ fällt. Die Versicherungsgesellschaft investieren ihre Gelder in Aktivitäten, die auf die Erzielung von „riba“ gerichtet sind. Wenn der Versicherungsnehmer die fälligen Raten verspätet zahlt, werden Gebüren, was Zinsen gleichkommt, berechnet.
2. Das Risiko „garar“
Der Versicherungsnehmer, der sich gegen eine Gefahr versichert, leistet Zahlungen in der Erwartung, dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Die Gegenleistung ist in diesem Falle aber nichts, das festhalten würde, es ist vielmehr eine bloß mögliche Sache, d.h. eine Sache, die nicht tatsächlich vorhanden ist. Die Versicherungsgesellschaft schuldet (im Falle einer Zahlung) nun eine große Summe, ohne eine gleich- oder ähnlichen Betrag eingenommen zu haben. Daher gilt, dass dieses Geschäft auf einem Risikofaktor basiert.
3. Der Betrug „gabn“
Alle Arten von Versicherungsverträgen fallen unter den Begriff Betrug, weil das Objekt des Vertrages nicht eindeutig bestimmt ist. Dies ist aber eines der konstitutiven Elemente (arkan) des Vertrages, das vorhanden und beiden Vertragspartein bekannt sein muss.
4. Das Glückspiel „pimar“
Das Element der Gefahr ist bei der Versicherung offensichtlich: manchmal tritt der Schadensfall ein, manchmal nicht. Dies genau ist „prmar“: Das Prinzip des Glückspiels (muqamara) ist die Schaffung einer Chance zum Gewinn und sich selbst oder sein Eigentum dem auszusetzen, was sich aus dieser Chance ergibt. Der Versicherungsnehmer wünscht ja, wenn er einen Versicherungsvertrag abschließt, einen kleinen Geldbetrag (Rate) einzusetzen, um vom Versicherer eine große Summe zu erhalten. Dies ist auch beim Glückspiel der Fall.
5. Die Unwissenheit „gahala“
Die Summe, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer zahlt, ist beiden vom Umfang her nicht genau bekannt. Dies ist besonders bei der Lebensversicherung deutlich. Beide Seiten, handeln auf Grund eines Vertrages, bei dem keiner von beiden weiß, ob dessen Ergebnis ein Gewinn oder Verlust sein wird.
Frage 2:
Wie könnte eine islamische Versicherung aussehen?
Würde man die Verträge der Scharia widersprechenden Elementen reinigen, damit die Versicherung zu einer islamischen Versicherung wird, so könnte dies nur auf dem Weg der Einrichtung einer genossenschaftlichen Versicherung geschehen.
Beispiel:
Eine Gruppe von Muslimen, die sich irgendeiner Art von Gefahr ausgesetzt sind und unter sich in irgendeiner Form gegenseitige Hilfe schaffen, schaffen es mit einer Vereinigung. Die Muslime zahlen gewissen Summen an Geld ein, aus denen jedem einzelnen von ihnen, der in Bedrängnis gerät, ein Ausgleich. Reicht die Summe der Beiträge nicht aus, die sie gezahlt haben, gleichen sie die Differenz zu geforderten Summe aus. Wenn nach gezahlter Leistung ein Überschuss aus den Beiträgen bestehen bleibt, wird er den Einzahlern zurückgezahlt oder als Kapital für die Zukunft verwendet.
Diese Art von Vereinigung ist nicht darauf ausgerichtet Gewinne zu erzielen, vielmehr ist ihr Ziel gegenseitige Hilfe in rechtschaffener Weise. Jeder von den Mitgliedern ist zugleich ein Versicherer und ein Versicherter. Die Überschütze dieser Gemeinschaft können auch in Projekten investiert werden die mit der Scharia im Einklang stehen.
Eine andere Möglichkeit wäre ein Stiftung, Schenkung oder durch Spenden. Von den eingenommenen Gesamtsummen kann dann demjenigen dem ein Unglück zustößt oder im Falle eines Todes seinen Erben, mit einer Summer in geregelter und wiederholter Form geholfen werden.
1976 wurde die 1. internationale Konferenz über die islamische Wirtschaft in Mekka abgehalten, an der mehr als 200 Scharia-Gelehrte und Ökonomen teilnahmen. Eines der Themen war wieder das Versicherungswesen. Die Konferenz kam zu dem Entschluss, dass die kommerzielle Versicherung, die die kommerziellen Versicherungsgesellschaften heute anbieten nicht mit der Scharia übereinstimmen.
Beschluss:
1976/77 entschied die Versammlung der Kommission der großen Gelehrten, dass die kommerzielle LebensVersicherung in allen Arten „Haram“ sind.
Waslam, Malik Michele
Assalam aleikum
Hier die Fatwas bezüglich Lebenversicherungen
In Mekka wurde 1965 eine Allgemeine islamische Konferenz abgehalten.
Neben vielen anderen Themen wurden Versicherungen behandelt.
Auszug aus einer Debatte
Frage 1:
Was sind die Gründe dafür, dass die Aktivitäten der heutigen Versicherungsgesellschaften als nicht der Scharia gemäß betrachtet werden?
Die islamischen Rechtsgelehrten sind er Meinung, dass die Versicherung dem „riba“, dem Betrug (gabn), dem aleatorischen Geschäft (garar), dem Glückspiel (pimar) und der Wett (murahana) ähnelt. Außerdem kommt hinzu, dass bei vielen Vertragsnehmern Unkenntnis (gahala) herrscht. Es folgen nun Gründe der Ablehnung von Versicherungen.
1. Lebensversicherung in Forum von „riba“
Im Falle der Lebensversicherung (at-ta’min a la l-hayat) erhält der Versicherungsnehmer (musta’min) die Summe, die er in Raten eingezahlt hat und einen Zuwachs (ziyada) an Geld, ohne eine Gegenleistung erbracht zu haben. Diese Art von Zuwachs ist ein ungerechtfertiger Gewinn, welches unter „Riba“ fällt. Die Versicherungsgesellschaft investieren ihre Gelder in Aktivitäten, die auf die Erzielung von „riba“ gerichtet sind. Wenn der Versicherungsnehmer die fälligen Raten verspätet zahlt, werden Gebüren, was Zinsen gleichkommt, berechnet.
2. Das Risiko „garar“
Der Versicherungsnehmer, der sich gegen eine Gefahr versichert, leistet Zahlungen in der Erwartung, dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Die Gegenleistung ist in diesem Falle aber nichts, das festhalten würde, es ist vielmehr eine bloß mögliche Sache, d.h. eine Sache, die nicht tatsächlich vorhanden ist. Die Versicherungsgesellschaft schuldet (im Falle einer Zahlung) nun eine große Summe, ohne eine gleich- oder ähnlichen Betrag eingenommen zu haben. Daher gilt, dass dieses Geschäft auf einem Risikofaktor basiert.
3. Der Betrug „gabn“
Alle Arten von Versicherungsverträgen fallen unter den Begriff Betrug, weil das Objekt des Vertrages nicht eindeutig bestimmt ist. Dies ist aber eines der konstitutiven Elemente (arkan) des Vertrages, das vorhanden und beiden Vertragspartein bekannt sein muss.
4. Das Glückspiel „pimar“
Das Element der Gefahr ist bei der Versicherung offensichtlich: manchmal tritt der Schadensfall ein, manchmal nicht. Dies genau ist „prmar“: Das Prinzip des Glückspiels (muqamara) ist die Schaffung einer Chance zum Gewinn und sich selbst oder sein Eigentum dem auszusetzen, was sich aus dieser Chance ergibt. Der Versicherungsnehmer wünscht ja, wenn er einen Versicherungsvertrag abschließt, einen kleinen Geldbetrag (Rate) einzusetzen, um vom Versicherer eine große Summe zu erhalten. Dies ist auch beim Glückspiel der Fall.
5. Die Unwissenheit „gahala“
Die Summe, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer zahlt, ist beiden vom Umfang her nicht genau bekannt. Dies ist besonders bei der Lebensversicherung deutlich. Beide Seiten, handeln auf Grund eines Vertrages, bei dem keiner von beiden weiß, ob dessen Ergebnis ein Gewinn oder Verlust sein wird.
Frage 2:
Wie könnte eine islamische Versicherung aussehen?
Würde man die Verträge der Scharia widersprechenden Elementen reinigen, damit die Versicherung zu einer islamischen Versicherung wird, so könnte dies nur auf dem Weg der Einrichtung einer genossenschaftlichen Versicherung geschehen.
Beispiel:
Eine Gruppe von Muslimen, die sich irgendeiner Art von Gefahr ausgesetzt sind und unter sich in irgendeiner Form gegenseitige Hilfe schaffen, schaffen es mit einer Vereinigung. Die Muslime zahlen gewissen Summen an Geld ein, aus denen jedem einzelnen von ihnen, der in Bedrängnis gerät, ein Ausgleich. Reicht die Summe der Beiträge nicht aus, die sie gezahlt haben, gleichen sie die Differenz zu geforderten Summe aus. Wenn nach gezahlter Leistung ein Überschuss aus den Beiträgen bestehen bleibt, wird er den Einzahlern zurückgezahlt oder als Kapital für die Zukunft verwendet.
Diese Art von Vereinigung ist nicht darauf ausgerichtet Gewinne zu erzielen, vielmehr ist ihr Ziel gegenseitige Hilfe in rechtschaffener Weise. Jeder von den Mitgliedern ist zugleich ein Versicherer und ein Versicherter. Die Überschütze dieser Gemeinschaft können auch in Projekten investiert werden die mit der Scharia im Einklang stehen.
Eine andere Möglichkeit wäre ein Stiftung, Schenkung oder durch Spenden. Von den eingenommenen Gesamtsummen kann dann demjenigen dem ein Unglück zustößt oder im Falle eines Todes seinen Erben, mit einer Summer in geregelter und wiederholter Form geholfen werden.
1976 wurde die 1. internationale Konferenz über die islamische Wirtschaft in Mekka abgehalten, an der mehr als 200 Scharia-Gelehrte und Ökonomen teilnahmen. Eines der Themen war wieder das Versicherungswesen. Die Konferenz kam zu dem Entschluss, dass die kommerzielle Versicherung, die die kommerziellen Versicherungsgesellschaften heute anbieten nicht mit der Scharia übereinstimmen.
Beschluss:
1976/77 entschied die Versammlung der Kommission der großen Gelehrten, dass die kommerzielle LebensVersicherung in allen Arten „Haram“ sind.
Waslam, Malik Michele