04-11-2013, 08:12 PM
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-11-2013, 08:16 PM von safiya_ummaimen.)
assalamu alaikum
habe die grafiken aktualisiert, ich hoffe das waren die gleichen wie vorher
möchte das thema gerne noch ergänzen:
Wer ist der Mahram, mit dem eine Frau reisen und der als Aufsichtsperson fungieren kann, um Khulwah zwischen einem Mann und einer Frau, die nicht miteinander verwandt sind, zu verhindern?
Frage (Nr. 137095):
Wie alt sollte eine Person sein, die als Mahram gemäß der Scharī`ah geeignet ist? Ich habe gehört, dass ein Junge von vier Jahren als Begleitperson gelten kann, um Khulwah zu vermeiden. Wird er auch als Mahram betrachtet oder kann das nur ein Erwachsener sein?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Erstens:
Es sollte vorausgeschickt werden, dass die Frage zwei Themenbereiche berührt: Die Frage, wer der Mahram einer Frau zum Zwecke der Reise ist, und die Frage, wer als Aufsichtsperson gilt und das verbotene Alleinsein (Khulwah) zwischen einem Mann und einer Frau, die nicht sein Mahram ist, verhindert. Es ist nicht notwendig für diese zuletzt genannte Person, ein Mahram zu sein, wie wir inschaAllāh weiter unten sehen werden.
Zweitens:
Der Mahram einer Frau ist jeder, der ihr dauerhaft zur Heirat verboten ist aufgrund der Blutsverwandtschaft, durch Stillverwandtschaft oder durch eheliche Verbindungen, wie z. B. ihr Vater, Sohn oder Bruder.
Ist es für den Mahram notwendig, ein Erwachsener zu sein? Das wurde von den Hanbalis festgelegt, doch die Mehrheit der Gelehrten vertritt die Ansicht, dass es ausreichend ist, wenn der Mahram ein Junge ist, der das Alter des Urteilsvermögens erlangt hat, nahe an der Pubertät ist und die Frau fühlt sich sicher, wenn er bei ihr ist. Sie betrachteten den Jungen, der der Pubertät nahe ist, als der Kategorie eines Erwachsenen zugehörig.
In al-Mausū`ah al-Fiqhiyyah (36/340) heißt es: „Die Hanafis und Schāfi`is vertreten die Ansicht – was auch der offensichtlichen Meinung des Māliki Madhhab entspricht – dass ein Junge, der der Pubertät nahe ist, als Erwachsener betrachtet werden kann, ohne den es einer Frau nicht erlaubt ist zu reisen, solange er zu ihren Mahram gehört.
Die Hanbalis waren darüber unterschiedlicher Ansicht und legten fest, dass der Mahram ein Erwachsener von gesundem Verstand sein sollte. Ibn Qudāmah sagte: `Ahmad wurde gefragt: `Kann ein Junge ein Mahram sein?` Er antwortete: `Nein, erst wenn er die Pubertät erreicht, denn er kann nicht auf sich selbst aufpassen. Wie also sollte er mit einer Frau herausgehen?` Denn der Zweck eines Mahram ist es, die Frau zu schützen, und das kann nur durch einen Erwachsenen mit gesundem Verstand erwartet werden.`“
Die Ansicht, die am meisten vorbeugend ist, ist die der Hanbalis, die festlegten, dass der Mahram ein Erwachsener sein muss. Dadurch wird der scharī`ahrechtliche Zweck für die Anwesenheit eines Mahram am ehesten erreicht.
Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde gefragt: „Wann wird das Kind ein Mahram für seine Mutter? Mit Erreichen der Pubertät oder mit Erlangen des Urteilsvermögens?“
Er antwortete: „Der Junge wird ein Mahram, wenn er erwachsen und bei gesundem Verstand ist. Wer noch nicht erwachsen ist, ist kein Mahram und derjenige, dessen Verstand nicht gesund ist, ist auch kein Mahram.“ (Liqā`āt al-Bāb al-Maftūhah, 123/20)
Siehe auch in der Antwort auf Frage #170300.
Drittens:
Die verbotene Khulwah zwischen Mann und Frau, die keine Mahram füreinander sind, liegt dann vor, wenn die Frau mit dem Mann an einem Ort ist, wo sicher keine dritte Person eintreten wird, wie es al-Mausū`ah al-Fiqhiyyah, 7/88, heißt. Es gibt verschiedene Arten derjenigen, die die verbotene Khulwah aufheben:
- Der Ehemann: Al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn ihr Ehemann bei ihr ist, dann ist er wie ihr Mahram und er ist am besten geeignet, diese Rolle zu übernehmen.“ (Scharh Muslim, 9/109)
- Der Mahram der Frau: Wie bereits oben genannt. Er verhindert zweifellos die Khulwah, aufgrund des Hadīth, der das bestätigt. In al-Sahīhayn wird berichtet, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Kein Mann sollte mit einer Frau allein sein, außer ihr Mahram ist bei ihr.“ Ist er dafür geeignet, für sie ein Mahram auf Reisen zu sein, dann hebt er durch seine Anwesenheit natürlich auch die verbotene Khulwah auf.
- Die Anwesenheit eines Kindes, welches das Alter des Urteilsvermögens erreicht hat und vor dem man sich im Falle eines unangemessenen Verhaltens schämt.
- Die Anwesenheit von einer oder mehreren vertrauenswürdigen Frauen: Al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn ein Mann mit einer Frau allein ist, die nicht sein Mahram ist, ohne dass eine dritte Person bei ihnen zugegen ist, dann ist das harām gemäß dem Konsens der Gelehrten. Dasselbe gilt, wenn bei ihnen jemand ist, vor dem man sich nicht schämt, weil er noch sehr jung ist, wie bei einem Kind, das erst zwei oder drei Jahre alt ist. Seine Anwesenheit ist so, als wenn niemand dabei wäre.“ (Scharh al-Nawawi, 9/109)
Er sagte auch: „Die bekannte Ansicht besagt, dass es einem Mann erlaubt ist, mit einer Gruppe Frauen allein zu sein, unter der er keinen Mahram hat. Denn üblicherweise führt dies nicht zu schlimmen Konsequenzen, da Frauen sich voreinander schämen.“ (al-Majmū`, 7/87)
Scheikh Muhammad ibn Sālih al-`Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Es besteht keine Khulwah, wenn bei der Frau eine andere Frau wie sie ist.“ (al-Scharh al-Mumti`, 4/251)
- Die Anwesenheit von einem oder mehreren vertrauenswürdigen Männern: Scheikh `Abd al-`Azīz ibn Bāz (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn bei ihnen einer oder mehrere andere Männer sind oder eine oder mehrere andere Frauen, dann ist nichts Falsches daran, wenn kein Zweifel an ihrem guten Benehmen besteht. Denn Khulwah gibt es nicht, wenn drei oder mehr Leute anwesend sind.“ (Fatāwa al-Mar`ah al-Muslimah, 2/556)
Wir sollten darauf hinweisen, dass unsere Aussage, die Anwesenheit von einer oder mehreren Frauen hebe Khulwah auf, nicht bedeutet, dass es für die Frau erlaubt ist, mit einem solchen nicht-mahram Mann zu reisen. Die Anwesenheit von einer oder mehreren Frauen hebt die Khulwah auf, doch es ist ihnen nicht erlaubt, mit dem Mann zu reisen. Vielmehr muss jede von ihnen ihren eigenen Mahram auf der Reise dabei haben.
Scheikh `Abd al-`Azīz ibn Bāz (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn bei ihnen einer oder mehrere Männer sind oder eine oder mehrere Frauen, dann ist nichts Falsches daran, wenn kein Zweifel an ihrem guten Benehmen besteht. Denn es gibt keine Khulwah, wenn drei oder mehr Leute zugegen sind. Das hat mit anderen Angelegenheiten als dem Reisen zu tun. Im Falle der Reise sollte eine Frau nicht ohne ihren Mahram aufbrechen.“ (Fatāwa al-Mar`ah al-Muslimah, 2/556)
Scheikh Muhammad Sālih ibn `Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Sind aber zwei oder mehr Frauen bei ihm, dann ist nichts Falsches daran, denn in dem Fall gibt es keine Khulwah unter der Bedingung, dass er vertrauenswürdig ist und dass es nicht um eine Reise geht.“ (Fatāwa al-Mar`ah al-Muslimah, 2/555)
Es sollte angemerkt werden, dass das Wort Mahram in einem Hadīth in zwei Ausdrücken erwähnt wird. Im ersten Beispiel ist das Verbot der Khulwah gemeint. Daher sagten einige Fuqaha‘, dass der Ausdruck auch den Mahram des Mannes umfasst, da es der Zweck dieser Regel ist, Khulwah zu verhindern, was beispielsweise durch die Anwesenheit der Mutter des Mannes oder der Schwester erreicht werden kann. In dem zweiten Ausdruck ist mit dem Wort Mahram der Mahram der Frau gemeint, der mit ihr reist. Der genannte Hadīth ist der durch al-Bukhāri (#1763) und Muslim (#1341) von ibn `Abbās berichtete, in dem es heißt: „Ich hörte den Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) eine Rede halten, in der er sagte: `Kein Mann sollte mit einer Frau allein sein, ohne dass ein Mahram anwesend ist, und keine Frau sollte reisen, außer sie hat einen Mahram bei sich.`“
Al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Die Bezeichnung `ohne dass ein Mahram anwesend ist` kann so verstanden werden, dass jemand gemeint ist, der ein Mahram für sie ist oder auch als jemand, der ein Mahram für sie oder für ihn ist. Die zweite Interpretation steht im Einklang mit den Richtlinien der Fuqaha‘, denn es macht keinen Unterschied, ob sie bei sich jemanden hat, der ihr Mahram ist, wie ihr Sohn, Bruder, ihre Mutter oder Schwester, oder jemanden, der ein Mahram für den Mann ist, wie seine Schwester, Tochter oder Tante. Es ist in all diesen Fällen erlaubt, mit ihr zu sitzen.“ (Scharh Muslim, 9/109)
Zusammengefasst:
Der Mahram, der eine Frau auf der Reise begleiten muss, ist ihr Ehemann oder irgendein Erwachsener, der ihr dauerhaft zur Heirat verboten ist, gemäß dem Konsens der Gelehrten. Die Gelehrten vertreten unterschiedlichen Ansichten über einen Jungen, der der Pubertät nahe ist und bei dem sich die Frau sicher fühlt und weiß, dass er sich um sie kümmert. Die Mehrheit vertritt die Ansicht, dass er als Mahram geeignet ist und das ist eher korrekt. Die Hanbalis wichen von ihrer Meinung ab und legten fest, dass er die Pubertät erreicht haben sollte und das ist eher auf der sicheren Seite.
Khulwah zwischen Mann und Frau, die füreinander nicht Mahram sind, wird aufgehoben durch die Anwesenheit des Ehemannes oder eines Mahram entweder der Frau oder des Mannes oder durch die Anwesenheit eines oder mehrerer vertrauenswürdiger Männer oder Frauen oder durch die Anwesenheit eines Kindes, das bereits die Urteilsfähigkeit erlangt hat und vor dem man sich schämen muss. Ein kleines Kind, vor dem man sich nicht schämen würde, dessen Anwesenheit ist so, als ob niemand anwesend wäre (d. h. es macht keinen Unterschied).
Und Allāh weiß es am besten.
Islam Q&A
Das Tragen des Hijāb vor dem Schwiegersohn
Frage (Nr. 13231):
Einige Frauen tragen den Hijāb vor den Ehemännern ihrer Töchter und weigern sich, sie mit dem Salām zu grüßen oder ihnen die Hand zu schütteln. Ist das richtig?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Der Ehemann der Tochter einer Frau ist einer ihrer Mahram durch Heirat. Daher ist es ihm erlaubt, von ihr das zu sehen, was er auch von seiner Mutter sehen darf, von seiner Schwester, Tochter und allen anderen Mahram. Es ist eine Art des Extremismus, wenn eine Frau ihr Gesicht, ihr Haar, die Unterarme etc. vor dem Ehemann ihrer Tochter bedeckt. Ebenso ist es eine Art des Extremismus, wenn sie sich weigert, ihm die Hand bei einem Treffen zu schütteln. Das kann zu Problemen oder dem Abbruch der Beziehungen führen. Sie sollte es also vermeiden zu übertreiben, außer sie hat begründete Zweifel an ihm oder sie bemerkt, dass er sie auf unangemessene Art und Weise anschaut, dann hat sie das Recht dazu und handelt richtig.
Das Ständige Komitee zur Ausgabe von Fatwas in al-Fatāwa al-Jāmi’ah li-l-Mar’ah al-Muslimah, Teil 3, S. 822
habe die grafiken aktualisiert, ich hoffe das waren die gleichen wie vorher
möchte das thema gerne noch ergänzen:
Wer ist der Mahram, mit dem eine Frau reisen und der als Aufsichtsperson fungieren kann, um Khulwah zwischen einem Mann und einer Frau, die nicht miteinander verwandt sind, zu verhindern?
Frage (Nr. 137095):
Wie alt sollte eine Person sein, die als Mahram gemäß der Scharī`ah geeignet ist? Ich habe gehört, dass ein Junge von vier Jahren als Begleitperson gelten kann, um Khulwah zu vermeiden. Wird er auch als Mahram betrachtet oder kann das nur ein Erwachsener sein?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Erstens:
Es sollte vorausgeschickt werden, dass die Frage zwei Themenbereiche berührt: Die Frage, wer der Mahram einer Frau zum Zwecke der Reise ist, und die Frage, wer als Aufsichtsperson gilt und das verbotene Alleinsein (Khulwah) zwischen einem Mann und einer Frau, die nicht sein Mahram ist, verhindert. Es ist nicht notwendig für diese zuletzt genannte Person, ein Mahram zu sein, wie wir inschaAllāh weiter unten sehen werden.
Zweitens:
Der Mahram einer Frau ist jeder, der ihr dauerhaft zur Heirat verboten ist aufgrund der Blutsverwandtschaft, durch Stillverwandtschaft oder durch eheliche Verbindungen, wie z. B. ihr Vater, Sohn oder Bruder.
Ist es für den Mahram notwendig, ein Erwachsener zu sein? Das wurde von den Hanbalis festgelegt, doch die Mehrheit der Gelehrten vertritt die Ansicht, dass es ausreichend ist, wenn der Mahram ein Junge ist, der das Alter des Urteilsvermögens erlangt hat, nahe an der Pubertät ist und die Frau fühlt sich sicher, wenn er bei ihr ist. Sie betrachteten den Jungen, der der Pubertät nahe ist, als der Kategorie eines Erwachsenen zugehörig.
In al-Mausū`ah al-Fiqhiyyah (36/340) heißt es: „Die Hanafis und Schāfi`is vertreten die Ansicht – was auch der offensichtlichen Meinung des Māliki Madhhab entspricht – dass ein Junge, der der Pubertät nahe ist, als Erwachsener betrachtet werden kann, ohne den es einer Frau nicht erlaubt ist zu reisen, solange er zu ihren Mahram gehört.
Die Hanbalis waren darüber unterschiedlicher Ansicht und legten fest, dass der Mahram ein Erwachsener von gesundem Verstand sein sollte. Ibn Qudāmah sagte: `Ahmad wurde gefragt: `Kann ein Junge ein Mahram sein?` Er antwortete: `Nein, erst wenn er die Pubertät erreicht, denn er kann nicht auf sich selbst aufpassen. Wie also sollte er mit einer Frau herausgehen?` Denn der Zweck eines Mahram ist es, die Frau zu schützen, und das kann nur durch einen Erwachsenen mit gesundem Verstand erwartet werden.`“
Die Ansicht, die am meisten vorbeugend ist, ist die der Hanbalis, die festlegten, dass der Mahram ein Erwachsener sein muss. Dadurch wird der scharī`ahrechtliche Zweck für die Anwesenheit eines Mahram am ehesten erreicht.
Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde gefragt: „Wann wird das Kind ein Mahram für seine Mutter? Mit Erreichen der Pubertät oder mit Erlangen des Urteilsvermögens?“
Er antwortete: „Der Junge wird ein Mahram, wenn er erwachsen und bei gesundem Verstand ist. Wer noch nicht erwachsen ist, ist kein Mahram und derjenige, dessen Verstand nicht gesund ist, ist auch kein Mahram.“ (Liqā`āt al-Bāb al-Maftūhah, 123/20)
Siehe auch in der Antwort auf Frage #170300.
Drittens:
Die verbotene Khulwah zwischen Mann und Frau, die keine Mahram füreinander sind, liegt dann vor, wenn die Frau mit dem Mann an einem Ort ist, wo sicher keine dritte Person eintreten wird, wie es al-Mausū`ah al-Fiqhiyyah, 7/88, heißt. Es gibt verschiedene Arten derjenigen, die die verbotene Khulwah aufheben:
- Der Ehemann: Al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn ihr Ehemann bei ihr ist, dann ist er wie ihr Mahram und er ist am besten geeignet, diese Rolle zu übernehmen.“ (Scharh Muslim, 9/109)
- Der Mahram der Frau: Wie bereits oben genannt. Er verhindert zweifellos die Khulwah, aufgrund des Hadīth, der das bestätigt. In al-Sahīhayn wird berichtet, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Kein Mann sollte mit einer Frau allein sein, außer ihr Mahram ist bei ihr.“ Ist er dafür geeignet, für sie ein Mahram auf Reisen zu sein, dann hebt er durch seine Anwesenheit natürlich auch die verbotene Khulwah auf.
- Die Anwesenheit eines Kindes, welches das Alter des Urteilsvermögens erreicht hat und vor dem man sich im Falle eines unangemessenen Verhaltens schämt.
- Die Anwesenheit von einer oder mehreren vertrauenswürdigen Frauen: Al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn ein Mann mit einer Frau allein ist, die nicht sein Mahram ist, ohne dass eine dritte Person bei ihnen zugegen ist, dann ist das harām gemäß dem Konsens der Gelehrten. Dasselbe gilt, wenn bei ihnen jemand ist, vor dem man sich nicht schämt, weil er noch sehr jung ist, wie bei einem Kind, das erst zwei oder drei Jahre alt ist. Seine Anwesenheit ist so, als wenn niemand dabei wäre.“ (Scharh al-Nawawi, 9/109)
Er sagte auch: „Die bekannte Ansicht besagt, dass es einem Mann erlaubt ist, mit einer Gruppe Frauen allein zu sein, unter der er keinen Mahram hat. Denn üblicherweise führt dies nicht zu schlimmen Konsequenzen, da Frauen sich voreinander schämen.“ (al-Majmū`, 7/87)
Scheikh Muhammad ibn Sālih al-`Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Es besteht keine Khulwah, wenn bei der Frau eine andere Frau wie sie ist.“ (al-Scharh al-Mumti`, 4/251)
- Die Anwesenheit von einem oder mehreren vertrauenswürdigen Männern: Scheikh `Abd al-`Azīz ibn Bāz (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn bei ihnen einer oder mehrere andere Männer sind oder eine oder mehrere andere Frauen, dann ist nichts Falsches daran, wenn kein Zweifel an ihrem guten Benehmen besteht. Denn Khulwah gibt es nicht, wenn drei oder mehr Leute anwesend sind.“ (Fatāwa al-Mar`ah al-Muslimah, 2/556)
Wir sollten darauf hinweisen, dass unsere Aussage, die Anwesenheit von einer oder mehreren Frauen hebe Khulwah auf, nicht bedeutet, dass es für die Frau erlaubt ist, mit einem solchen nicht-mahram Mann zu reisen. Die Anwesenheit von einer oder mehreren Frauen hebt die Khulwah auf, doch es ist ihnen nicht erlaubt, mit dem Mann zu reisen. Vielmehr muss jede von ihnen ihren eigenen Mahram auf der Reise dabei haben.
Scheikh `Abd al-`Azīz ibn Bāz (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn bei ihnen einer oder mehrere Männer sind oder eine oder mehrere Frauen, dann ist nichts Falsches daran, wenn kein Zweifel an ihrem guten Benehmen besteht. Denn es gibt keine Khulwah, wenn drei oder mehr Leute zugegen sind. Das hat mit anderen Angelegenheiten als dem Reisen zu tun. Im Falle der Reise sollte eine Frau nicht ohne ihren Mahram aufbrechen.“ (Fatāwa al-Mar`ah al-Muslimah, 2/556)
Scheikh Muhammad Sālih ibn `Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Sind aber zwei oder mehr Frauen bei ihm, dann ist nichts Falsches daran, denn in dem Fall gibt es keine Khulwah unter der Bedingung, dass er vertrauenswürdig ist und dass es nicht um eine Reise geht.“ (Fatāwa al-Mar`ah al-Muslimah, 2/555)
Es sollte angemerkt werden, dass das Wort Mahram in einem Hadīth in zwei Ausdrücken erwähnt wird. Im ersten Beispiel ist das Verbot der Khulwah gemeint. Daher sagten einige Fuqaha‘, dass der Ausdruck auch den Mahram des Mannes umfasst, da es der Zweck dieser Regel ist, Khulwah zu verhindern, was beispielsweise durch die Anwesenheit der Mutter des Mannes oder der Schwester erreicht werden kann. In dem zweiten Ausdruck ist mit dem Wort Mahram der Mahram der Frau gemeint, der mit ihr reist. Der genannte Hadīth ist der durch al-Bukhāri (#1763) und Muslim (#1341) von ibn `Abbās berichtete, in dem es heißt: „Ich hörte den Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) eine Rede halten, in der er sagte: `Kein Mann sollte mit einer Frau allein sein, ohne dass ein Mahram anwesend ist, und keine Frau sollte reisen, außer sie hat einen Mahram bei sich.`“
Al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Die Bezeichnung `ohne dass ein Mahram anwesend ist` kann so verstanden werden, dass jemand gemeint ist, der ein Mahram für sie ist oder auch als jemand, der ein Mahram für sie oder für ihn ist. Die zweite Interpretation steht im Einklang mit den Richtlinien der Fuqaha‘, denn es macht keinen Unterschied, ob sie bei sich jemanden hat, der ihr Mahram ist, wie ihr Sohn, Bruder, ihre Mutter oder Schwester, oder jemanden, der ein Mahram für den Mann ist, wie seine Schwester, Tochter oder Tante. Es ist in all diesen Fällen erlaubt, mit ihr zu sitzen.“ (Scharh Muslim, 9/109)
Zusammengefasst:
Der Mahram, der eine Frau auf der Reise begleiten muss, ist ihr Ehemann oder irgendein Erwachsener, der ihr dauerhaft zur Heirat verboten ist, gemäß dem Konsens der Gelehrten. Die Gelehrten vertreten unterschiedlichen Ansichten über einen Jungen, der der Pubertät nahe ist und bei dem sich die Frau sicher fühlt und weiß, dass er sich um sie kümmert. Die Mehrheit vertritt die Ansicht, dass er als Mahram geeignet ist und das ist eher korrekt. Die Hanbalis wichen von ihrer Meinung ab und legten fest, dass er die Pubertät erreicht haben sollte und das ist eher auf der sicheren Seite.
Khulwah zwischen Mann und Frau, die füreinander nicht Mahram sind, wird aufgehoben durch die Anwesenheit des Ehemannes oder eines Mahram entweder der Frau oder des Mannes oder durch die Anwesenheit eines oder mehrerer vertrauenswürdiger Männer oder Frauen oder durch die Anwesenheit eines Kindes, das bereits die Urteilsfähigkeit erlangt hat und vor dem man sich schämen muss. Ein kleines Kind, vor dem man sich nicht schämen würde, dessen Anwesenheit ist so, als ob niemand anwesend wäre (d. h. es macht keinen Unterschied).
Und Allāh weiß es am besten.
Islam Q&A
Das Tragen des Hijāb vor dem Schwiegersohn
Frage (Nr. 13231):
Einige Frauen tragen den Hijāb vor den Ehemännern ihrer Töchter und weigern sich, sie mit dem Salām zu grüßen oder ihnen die Hand zu schütteln. Ist das richtig?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Der Ehemann der Tochter einer Frau ist einer ihrer Mahram durch Heirat. Daher ist es ihm erlaubt, von ihr das zu sehen, was er auch von seiner Mutter sehen darf, von seiner Schwester, Tochter und allen anderen Mahram. Es ist eine Art des Extremismus, wenn eine Frau ihr Gesicht, ihr Haar, die Unterarme etc. vor dem Ehemann ihrer Tochter bedeckt. Ebenso ist es eine Art des Extremismus, wenn sie sich weigert, ihm die Hand bei einem Treffen zu schütteln. Das kann zu Problemen oder dem Abbruch der Beziehungen führen. Sie sollte es also vermeiden zu übertreiben, außer sie hat begründete Zweifel an ihm oder sie bemerkt, dass er sie auf unangemessene Art und Weise anschaut, dann hat sie das Recht dazu und handelt richtig.
Das Ständige Komitee zur Ausgabe von Fatwas in al-Fatāwa al-Jāmi’ah li-l-Mar’ah al-Muslimah, Teil 3, S. 822
Abdullah Ibn 'Umar,radiallahu anhum berichtete, dass der Gesandte Allahs,sallalahu aleihi wa salam sagte: "Der Muslim ist des Muslims Bruder. Ihn darf er weder unterdrücken noch zugrunde gehen lassen. Wer seinem Bruder in der Not beisteht, dem steht Allah in seiner eigenen Not bei.“.Bukhary