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Urteil über Arbeit bei Versicherung
#4
As salam ualaykum


Der Rechtsspruch über das Arbeiten bei einerVersicherungsgesellschaft oder bei einem Makler, wenn Versicherungen obligatorisch sind 

Frage (Nr. 113924): 

Eine Krankenversicherung ist in unserem Land Pflicht für alle Firmen. Die Versicherungsgesellschaft hat keine direkte Beziehung zu den Firmen, da Makler zwischengeschaltet werden, dies ist ebenfalls eine Pflicht. Wie lautet nun der Rechtsspruch über das Arbeiten für diese Makler? Ihre Rolle beinhaltet hauptsächlich, den Firmen und Privatpersonen Angebote zu unterbreiten und Ansprüche zu bearbeiten.

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Erstens:

Die Krankenversicherung ist ebenso harām wie andere Arten der Versicherung, denn sie basiert auf Ungewissheit, Spekulation und Riba (Zinsen, Wucher). Das wird in Fatwas der führenden Gelehrten ausgesagt. Siehe außerdem die Antworten auf die Fragen Nr. 39474 und 4210. 

In Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah (15/277) ist das Zitat einer Aussage des Rates der führenden Gelehrten bezüglich des Verbots von Versicherungen und warum sie harām sind zu finden: 

1. Versicherungsverträge sind Geschäftsvorgänge, die auf Annahmen und extremer Ungewissheit basieren, denn der Käufer kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages nicht wissen, was er bekommt oder nimmt. Er könnte einen oder zwei Beiträge zahen, dann trifft ihn ein Leid und er erhält Anspruch auf das, was der Versicherer verpflichtet ist zu zahlen. Oder überhaupt kein Leid trifft ihn, sodass er alle Beiträge leistet, aber nichts dafür erhält. Ähnlich kann der Versicherer nicht wissen, was er geben muss oder was er aus einem individuellen Vertrag erhält. In einem sahīh Hadīth heißt es, dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) ungewisse Geschäfte verbot. 

2. Versicherungsverträge sind eine Art Glücksspiel, denn sie beinhalten das Risiko finanzieller Entschädigung oder Einbuße, ohne dass ein Vergehen stattfand oder ein Anlass von Seiten desjenigen vorläge, der den Nachteil trägt, bzw. ein Zugewinn ohne Gegenleistung oder etwas zu zahlen, das nicht gleichwertig ist mit dem Profit. Derjenige, der versichert ist, kann einen Versicherungsbeitrag zahlen, dann geschieht ein Unfall und der Versicherer ist verpflichtet, den gesamten Betrag gemäß derVersicherungspolice zu leisten. Oder kein Unfall geschieht, doch er zahlt alle Versicherungsbeiträge und erhält nichts zurück. Wenn die Ungewissheit vorherrschend ist, dann ist es wie Glücksspiel, wodurch es unter das allgemeine Verbot des Glücksspiels in dem Vers fällt, in dem Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „O die ihr glaubt, berauschender Trank (alle Arten von alkoholischen Getränken), Glücksspiel, Opfersteine (al-Ansāb – Steinaltäre um den Götzen Opfer darzubringen) und Lospfeile (al-Azlām – Pfeile um damit dadurch Glück oder Entscheidung herbeizuführen) sind nur ein Gräuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge! Der Satan will (ja) zwischen euch nur Feindschaft und Hass säen durch berauschenden Trank und Glücksspiel und euch vom Gedenken Allahs und vom Gebet abhalten. Werdet ihr (damit) nun wohl aufhören?“ (5:90-91). 

3. Versicherungsverträge beinhalten beide Arten von Riba – Riba al-Fadl und Riba al-Nasa’. Wenn die Gesellschaft dem Kunden oder seinen Erben oder Begünstigten mehr als das, was er eingezahlt hat, auszahlt, dann ist dies Riba fadl (Anmerkung der Übersetzung: Riba auf Kauf und Verkauf); üblicherweise zahlt der Versicherungsgeber dem Kunden dieses Geld einige Zeit nach dem Vertrag aus und dies ist Riba nasa’ (Anmerkung der Übersetzung: Riba auf das Leihen und Verleihen). Falls die Gesellschaft dem Kunden lediglich das zahlt, was dieser einzahlte, dann ist dies nur Riba nasa’. Beides ist harām gemäß der Schriften und dem Konsens der Gelehrten. 

4. Versicherungsverträge sind eine Art von harām Wettgeschäften, denn jede Partei wird in Ahnungslosigkeit, Ungewissheit und Spekulation verwickelt. Der Islam gestattet keine Art der Wette, außer der, die den Islam unterstützt und durch Beweis und Jihād verbreitet. Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) erlaubte Wetten nur in drei Fällen, als er sagte: „Es sollte keine (Geld-) Preise für Wettbewerbe geben, außer bei Kamelrennen, Pferderennen und Bogenschießen.“ Versicherungen fallen nicht in diese Kategorien und können nicht mit ihnen verglichen werden, daher sind sie harām. 

5. Durch Versicherungsverträge wird den Leuten ihr Geld genommen, ohne dass sie etwas als Gegenleistung erhalten, und bei Geschäftsvorgängen Geld ohne Gegenleistung zu nehmen ist harām, da es unter die allgemeine Bedeutung des Verbots in folgendem Vers fällt (ungefähre Bedeutung): „O die ihr glaubt, zehrt nicht euren Besitz untereinander auf nichtige Weise auf, es sei denn, dass es sich um einen Handel in gegenseitigem Einvernehmen handelt. …“ (4:29). 

6. Versicherungsverträge beinhalten eine Verpflichtung zu etwas, was die Scharī`ah nicht auferlegt. Wenn der Kunde keinen Unfall hat und auch keinen verursacht, dann ist es lediglich ein Vertrag mit demVersicherungsgeber wegen einer Gefahr, basierend auf der Annahme, dass diese eintreffen könnte, gegen Geld, welches der Kunde dem Versicherungsgeber zahlt, und dieser tut nichts für den Kunden, somit ist es harām. 

Zweitens: 

Durch die Tatsache, dass der Staat Versicherungen verpflichtend macht, wird der Vorgang nicht zu einem erlaubten; vielmehr wird die Last der Sünde von der Person oder Gesellschaft genommen, die es tun muss. Was die Makler angeht, die ihre Arbeit freiwillig verrichten, so sind sie der Sünde schuldig. 

Dasselbe trifft auf jemanden zu, der bei einerVersicherungsgesellschaft oder für einen Makler arbeitet; er verrichtet seine Arbeit aus freien Stücken, doch ist diese Arbeit nicht erlaubt für ihn, da sie eine direkte Unterstützung der Sünde darstellt, und Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „… Helft einander zur Güte (al-Birr) und Gottesfurcht (al-Taqwā – Rechtschaffenheit, Frömmigkeit und Tugend), aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allah! Allah ist streng im Bestrafen.“ (5:2) 

Es heißt in Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah (15/251): 

„Erstens: Versicherungen jeder Art sind harām, denn sie beinhalten Ungewissheit, Riba, Unsicherheit, Spekulation und den unrechtmäßigen Verzehr des Vermögens der Menschen sowie weitere scharī`ahrechtliche Vorbehalte. 

Zweitens: Es ist dem Muslim nicht gestattet, sich mitVersicherungsgesellschaften einzulassen, indem er für sie arbeitet – auf Führungsebene oder woanders – denn für sie zu arbeiten fällt in die Kategorie der Kooperation in Sünde und der Übertretung und Allah verbietet dies, indem Er sagt: `… aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allah! Allah ist streng im Bestrafen.“ (5:2).“ 

Und Allah weiß es am besten. 

Islam Q&A
  


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RE: Urteil über Arbeit bei Versicherung - von Umm Abderrahman - 18-02-2014, 10:05 AM

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