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Fataawa für muslimische Minderheiten
#2
KAPITEL 1: Die Konversion zum Islam




1. Wer sich mit dem Islam beschäftigt und stirbt, bevor er Muslim wird. Was gilt für denjenigen, der mit dem Islam in Kontakt kommt und ihn nicht aus Überheblichkeit ablehnt, sondern sich intensiv mit dieser Religion beschäftigt und dann plötzlich stirbt?

Es gilt, dass er als Ungläubiger gestorben ist.
Scheich Muhammad al-Uthaymin


2. Das Aussprechen der beiden Bestandteile des Glaubensbekenntnisses auf Arabisch.
Muss derjenige, der zum Islam konvertiert, die beiden Bestandteile des Glaubensbekenntnisses auf Arabisch sprechen, auch wenn er sie nicht versteht und sie nicht gut ausspricht, oder genügt es, sie in seiner Sprache oder einer ihm geläufigen Sprache zu sprechen?


In den Pflichtteilen ist die Aussprache, so wie sie vorgeschrieben ist, unumgänglich. Daher müssen die beiden Bestandteile des Glaubensbekenntnisses auch genauso ausgesprochen werden. Dies trifft in gleicher Weise auf das „Allahu akbar“, das „al-hamdu lillah“, die Lesung der Fatiha sowie einer leichten Surah im Gebet zu – all dies muss auf Arabisch gesprochen werden, auch wenn man die Bedeutung nicht versteht. Die Worte und Verse können natürlich erklärt werden, genauso wie es auch erlaubt ist, vor dem Aussprechen des Glaubensbekenntnisses dieses zu übersetzen und seinen Inhalt zu erläutern. Wenn derjenige alles annimmt, muss ihm die genaue Bedeutung von „la ilaha illallah“ und von „Muhammadu (a.s.) rasulullah“ erklärt werden.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


3. Das Allahu-akbar-Sagen (takbir), wenn jemand seine Konversion zum Islam verkündet.
Wie ist Ihre Meinung zu dem lauten takbir und der Aufforderung der Leute hierzu, wenn jemand seine Konversion zum Islam verkündet, und zu allem, was damit einhergeht an Friedensgruß, Händeschütteln und Umarmungen?


Ich finde dies nicht schlimm, denn der takbir ist Vorschrift bei Verwunderung, ebenso wie bei Freude u.ä. Der Prophet pflegte bei erstaunlichen Dingen Allahu akbar zu sagen. Siehe hierzu den Hadith von Abu Waqid al-Laithi: „Als zu dem Propheten gesagt wurde, ’mach uns einen dhat anwat1 wie ihn auch die anderen haben’, sagte er (a.s.): ‚Allahu akbar. Das ist tatsächlich eine Tradition bei euch!’2“ Desgleichen als er die Juden von Khaybar reden hörte, sagte er : „Allahu akbar! Khaybar ist zerstört.“ Der Takbir der Anwesenden als Ermunterung für ihn ist also nicht schlimm, denn so verleihen sie ihrer Bewunderung und ihrer Freude Ausdruck. Genauso sind das Händeschütteln und die Umarmungen Zeichen der Freude und der Hoffnung, dass er bleibt, sowie eine Ermunterung.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


4. Die Ganzkörperwaschung (ghusl) bei der Konversion zum Islam. Ist der ghusl für denjenigen, der den Islam annehmen möchte, notwendig oder vollzieht er ihn, nachdem er seine Konversion verkündet hat, damit er rein ist, um die vorgeschriebenen Taten, wie z. B. das Gebet o. ä. zu verrichten?

Der Ghusl ist bisweilen eine Pflicht, besonders, wenn der Betreffende volljährig, zurechnungs- und geschäftsfähig ist, da er i.d.R. vor seiner Konversion die große Unreinheit erlangt hat, die unbedingt durch den Ghusl aufgehoben werden muss. Und wenn ihm gesagt würde, dass er duschen soll, um sauber zu sein, würde dies nicht die rituelle Unreinheit aufheben, da das Duschen ohne die Absicht (niya) vollzogen würde. Es wurde überliefert, dass Thamama, als er den Islam annehmen wollte, den Abort aufsuchte, um den Ghusl zu vollziehen und daraufhin konvertierte. Wenn also von den Gefährten des Propheten (a.s.) dies bekannt ist, so muss jeder zum Ghusl aufgefordert werden, sei es vor der Konversion oder nachher vor dem Gebet, so dass niemand betet, ohne vorher die notwendige Reinheit erlangt zu haben. Danach sollen ihm die Gebetswaschung, das Gebet und das religiöse Wissen beigebracht werden, damit er dementsprechend lebt und handelt.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


5. Genügt die Gebetswaschung (wudu’) bei der Konversion zum Islam oder ist der ghusl erforderlich? Reicht der Wudu’ für den neuen Muslim aus oder bedarf es des Ghusls?

Der Wudu’ reicht nicht aus, denn auf jeden Fall befindet sich der Betreffende noch im Zustand der großen Unreinheit, die nur durch den Ghusl aufgehoben wird. Es gibt Gelehrte, die abstreiten, dass der Ghusl eine Pflicht ist und sich dabei darauf berufen, dass der Prophet seine Gefährten aussandte, um den Islam zu verkünden und ihnen nicht aufgetragen hatte, den Leuten den Ghusl zu befehlen. Allerdings aus dem Grund, dass vielleicht Hunderte gleichzeitig den Islam annehmen würden, die nicht alle ausreichend Wasser finden würden. Doch er hat ihnen den Ghusl befohlen, auch wenn sie ihn erst nach einer Weile vollzögen. Wenn der Betreffende nun befürchtet, das Gemeinschaftsgebet zu verpassen, so kann er den Ghusl vollziehen und dann alleine oder in einer anderen Gemeinschaft beten, und das ist das Beste.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


6. Das erste Gebet nach der Konversion, wenn noch ein Teil der Zeit eingehalten werden kann.
Muss derjenige, der während der Zeit des Nachmittagsgebets Muslim wird, noch das Mittagsgebet beten, und wer zur Zeit des Nachtgebets konvertiert, muss der auch noch das Abendgebet verrichten?


Derjenige, der noch einen Teil der Zeit einhalten kann, ist dazu aufgefordert, das Gebet zu verrichten, wie z. B. derjenige, der in der letzten Zeit des Mittagsgebets konvertiert. Die Gelehrten sagen: Wenn er in der letzten Zeit des Nachmittagsgebets konvertiert, und wenn auch nur einige Minuten vor dem Abendgebet, dann sind ihm zwei Gebete Pflicht: das Mittags- und das Nachmittagsgebet, da ihre Zeiten zu einer Zeit zusammengelegt werden können. Und wenn er im letzten Teil der Nacht Muslim wird, wenn auch nur wenige Minuten vor dem Morgengebet, muss er das Abend- und das Nachtgebet verrichten. Das gleiche gilt für die Frau nach ihrer Menstruation – wenn sie auch nur einige Minuten vor dem Sonnenuntergang rein wird, so muss sie das Mittags- und das Nachmittagsgebet verrichten, ebenso der Unzurechnungsfähige, wenn er zurechnungsfähig wird oder der geistig Verwirrte, wenn er zur Vernunft kommt. Wenn also z. B. das Nachmittagsgebet beginnt, so soll er es in der Moschee verrichten, nachdem er den ghusl vollzogen hat. Wenn er dann mit den anderen das Nachmittagsgebet beginnt, so soll er die Absicht für das Mittagsgebet fassen und danach das Nachmittagsgebet beten. Und wenn er zur Zeit des Nachtgebets in der Moschee ist, so soll er mit den anderen drei Gebetseinheiten (rak’at) als Abendgebet beten, dann alleine den Gebetsschluss (taslim) sprechen und danach das Nachtgebet verrichten. Falls er das Nachtgebet jedoch mit ihnen gebetet hat, weil er es nicht besser wusste, so ist sein Gebet gültig und er muss es nicht wiederholen. Dann soll er danach das Abendgebet verrichten, weil er dieses ja aus Unwissenheit als Nachtgebet mit der entsprechenden Absicht dazu verrichtet hat.



7. Wenn jemand während des Ramadan konvertiert, muss er dann die versäumten Tage nachholen?
Wenn jemand nach Ablauf einiger Tage des Ramadan Muslim wird, muss er dann die vergangenen Fastentage nachholen?


Er muss diese Tage nicht nachholen, da er in ihnen ein Ungläubiger war, und der Ungläubige ist nicht dazu verpflichtet, die versäumten guten Taten nachzuholen, gemäß den Worten Allahs:
{„Sag denen, die ungläubig sind, dass, wenn sie (mit ihrem gottlosen Treiben) aufhören, ihnen alles vorangegangene verziehen wird.“
(al-Anfal: 38)}

Und weil der Prophet denjenigen, die zu seiner Zeit den Islam annahmen, nicht befohlen hat, nachzuholen, was sie an Fasten, Gebet oder zakat versäumt hatten. Was aber die Frage betrifft, ob der Betreffende, wenn er während des Tages konvertiert, den Rest des Tages fasten und diesen Tag dann nachholen muss, oder ob er nur fasten muss, ohne den Tag nachzuholen, oder ob er weder zu fasten noch nachzuholen braucht, so gibt es in dieser Frage einen Meinungsunterschied unter den Gelehrten. Doch ist es das plausibelste, den Rest des Tages zu fasten, weil er von dem Moment an zu denen gehört, denen das Fasten eine Pflicht ist, er aber den Tag nicht nachzuholen braucht, da er vorher nicht zu den Verpflichteten gehörte. Genauso wie der Junge - wenn er während des Tages die Geschlechtsreife erlangt, muss er den Rest des Tages fasten, den Tag aber nicht nachholen, gemäß der eben erwähnten plausibelsten Aussage zu dieser Frage.
Scheich Muhammad al-Uthaymin


8. Das Fasten bei Konversion während des Tages im Ramadan. Muss derjenige, der tagsüber im Ramadan konvertiert, den Resttag fasten? Und muss er diesen Tag dann nachholen?

Er fastet den Rest des Tages, braucht aber das Versäumte nicht nachzuholen.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


9. Das Abrasieren der Haare nach der Konversion. Ist es dem neuen Muslim vorgeschrieben, seine Kopfhaare abzurasieren?

Hierzu ist ein Hadith überliefert, dass der Prophet sagte: „Wirf die Haare deines Unglaubens von Dir und lass dich beschneiden.“ Es wird verlangt, ist jedoch keine Bedingung, da Haar nicht unrein ist, sondern nur, weil es gewachsen ist, als er noch ungläubig war. Wenn es ihm möglich ist, es zu entfernen, dann soll er es entfernen, doch richtig ist, dass es keine Pflicht ist. Viele konvertieren zum Islam, doch es wird nicht von jedem verlangt, sich den Kopf zu rasieren.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


10. Die Beschneidung nach der Konversion. Muss der neue Muslim beschnitten werden? Kann dies verschoben werden, wenn befürchtet wird, dass er sich wieder abwendet?

Wir sind der Meinung, dass die Beschneidung schnellstens unternommen werden sollte, sofern es angemessen ist und kein Schaden entsteht, da die Beschneidung zur vollkommenen Reinheit, die eine der Voraussetzungen für das Gebet ist, vorgeschrieben ist - doch ohne Zwang. Wenn jemand also konvertiert, so muss er beschnitten werden. Wenn aber befürchtet wird, dass das für ihn ein Grund wäre, den Islam nicht anzunehmen, so wird sie verschoben.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin


11. Die Namensänderung des Muslim, wenn sein Name einen anderen als Allah verherrlicht.
Ist derjenige, der seine Konversion zum Islam verkündet, verpflichtet, seinen alten Namen, wie Georg oder Josef o. ä. zu ändern?


Sofern sein Name nicht einen anderen als Allah verherrlicht, ist er nicht dazu verpflichtet, doch eine Verbesserung ist vorgeschrieben. Es ist angebracht und gut, wenn ausländische Namen in islamische Namen umgewandelt werden, aber keine Pflicht. Wenn der Betreffende jedoch zu Ehren Jesu benannt wurde oder sein Name einen anderen als Allah verherrlicht, so muss er nach übereinstimmender Meinung der Gelehrten seinen Namen ändern, weil dies eine Form der Anbetung eines anderen als Allahs ist. So wurde es von Abu Muhammad Ibn Hazm (Allah sei ihm gnädig) zitiert, und von Allah kommt der Erfolg.
Scheich Abdulaziz Ibn Baz


12. Die Benennung mit nichtmuslimischen Namen. Ist es erlaubt, nichtmuslimische Namen zu verwenden, wie John oder Georg? Und was gilt für denjenigen, der neu zum Islam kommt: muss er seinen Namen in einen arabischen Namen umändern?

Es spricht nichts dagegen, sie zu verwenden, um damit von sich selbst auf andere bekannte Personen hinzuweisen, auch wenn Nichtmuslime diese Namen ebenfalls verwenden. Allerdings darf daraus keine Bewunderung für Nichtmuslime verstanden werden, als ob man ihnen nacheifere und ihre Namen in Ehren halte. Es steht fest, dass einige Gefährten des Propheten ihre Kinder auch nach dem Islam noch mit Namen aus der vorislamischen Zeit (jahiliya) benannten, wie Utba und Shayba z. B., und auch einige nichtislamische Namen, wie Hamza oder Mu’awiya, übernahmen. Daraus lässt sich ableiten, dass nicht jeder neue Muslim verpflichtet ist, seinen Namen zu ändern, solange es keine schariarechtlichen Bedenken gibt. Jedoch ist es wünschenswert, denn der Prophet änderte Namen wie al-Aas, Atala, Shaytan u.ä., weil sie abstoßend waren.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin

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1 Name eines Baumes, an dem die Götzendiener ihre Waffen aufzuhängen pflegten. (Anm. d. Übers.)
2 Hier wird darauf angespielt, dass auch die Israeliten von Musa (a.s.) forderten: „Mach uns einen Götzen, so wie sie auch Götzen haben“ (al-A’raf: 138, Anm. d. Übers.)
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RE: Fataawa für muslimische Minderheiten - von Ibn Suleyman - 28-09-2014, 08:44 PM

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