20-10-2014, 04:25 PM
KAPITEL 6: Trauerzüge
Das Totengebet für einen abwesenden Toten.
Wie ist Ihre Meinung zum Totengebet für einen abwesenden Toten im islamischen Zentrum, obwohl vielleicht schon woanders für ihn gebetet wurde oder obwohl er in derselben Stadt ist, seine Anwesenheit jedoch schwierig ist?
Wir sind der Meinung, dass das Gebet über einen Abwesenden nicht für jeden gewöhnlichen Toten verrichtet wird, sondern nur für besondere Menschen, wie Könige, Wissenschaftler oder Prominente etc. Für gewöhnliche Leute reicht unserer Meinung nach das Bittgebet, selbst wenn die Anwesenheit beim Trauerzug nicht schwierig ist. Allerdings ist das Totengebet bei den Trauerzügen besser.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin
Wenn ein Nichtmuslim dem Trauerzug eines Muslims folgt et vice versa.
Ist es Nichtmuslimen erlaubt, dem Trauerzug eines Muslims zu folgen? Und ist es Muslimen erlaubt, dem Trauerzug eines Nichtmuslims zu folgen?
Die Gelehrten sagen, dass es dem Muslim verboten ist, das Begräbnis eines Ungläubigen auszurichten, doch soll er ihn begraben, wenn es niemanden gibt, der dies tut. Allah verbot dem Propheten (a.s.) über die Heuchler das Totengebet zu sprechen und sagte:
{„Und sprich niemals, wenn einer von ihnen stirbt, das Totengebet über ihn und stell dich nicht an sein Grab.“ (at-tauba: 84)}
Aufgrund dieser Aussage ist es dem Muslim nicht erlaubt, dem Trauerzug eines Nichtmuslims oder eines Heuchlers zu folgen oder ihm sein Begräbnis auszurichten. Auch der Nichtmuslim darf nicht das Begräbnis eines Muslims ausrichten, doch wird er in den Ländern, wo die Nichtmuslime in der Mehrheit sind, nicht davon abgehalten, dem Muslim das Abschiedsgeleit zu geben und seinem Trauerzug zu folgen. Und Allah weiß es am besten.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin
Das Begraben eines Muslims auf einem christlichen Friedhof.
Wie lautet das Urteil zum Begräbnis eines Muslims auf einem christlichen Friedhof, weil es in der Stadt oder auch in der Nähe keinen muslimischen Friedhof gibt? Genügt es, einen Teil des Friedhofs in der Größe von z. B. fünf Gräbern zu kaufen, damit es ein muslimischer Friedhof ist?
Es ist nicht zulässig, einen Muslim auf einem christlichen Friedhof zu begraben, wenn es möglich ist, die Muslime abzusondern. Wenn die Muslime also einen eigenen Friedhof für sich allein reservieren können oder auch einen bestimmten Teil eines öffentlichen Friedhofs, selbst durch Kauf, so ist dies Pflicht. Wenn sie jedoch gezwungen sind, ihre Toten auf Friedhöfen von Nichtmuslimen zu begraben und es keinen anderen Ausweg gibt, so ist es aufgrund der Notwendigkeit erlaubt.
Und Allah weiß es am besten.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin
Das Begraben eines Muslims in einem Sarg, wenn man etwas Erde hineingibt.
Beim Begraben eines Toten ist ein Sarg erforderlich, der dann in die Erde getan wird. Danach bedeckt man ihn mit Holzbrettern, weil die Gegend felsig ist. Manche Muslime öffnen den Sarg vor dem Begräbnis und tun etwas Erde hinein, wie lautet das Urteil dazu? Reicht es, etwas Erde außerhalb des Sarges zu verstreuen oder muss man ihn unbedingt öffnen, um Erde hineinzutun?
Eigentlich braucht man keinen Sarg, und wenn man dazu verpflichtet ist, so braucht man keine Erde hineinzutun.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Die Anwesenheit beim Begräbnis eines Nichtmuslims und das gute Benehmen, trotz der Aufforderung, sich nicht auf sie einzulassen.
Ist es dem Muslim gestattet, dem Begräbnis eines Nichtmuslims beizuwohnen, ohne dass er an ihren religiösen Bräuchen teilnimmt, um ihre Herzen zu gewinnen und sein Verhältnis zu ihnen zu verbessern?
Die Teilnahme am Begräbnis eines Nichtmuslims ist erlaubt, wenn die Absicht ist, den Angehörigen sein Beileid auszusprechen, sie zu trösten und aufzurichten und für sie zu beten, dass Allah sie entschädigt, ihnen wieder aufhilft und ihnen den besten Trost zukommen lässt. Das gehört zum guten Umgang, durch den die Herzen für den Islam gewonnen werden. Guten Umgang mit Nichtmuslimen zu pflegen, ihnen Gutes zu tun durch Trösten und freiwillige Spenden o. ä. ist kein Widerspruch zu der Pflicht, sie zu meiden und ihren Unglauben und Irrweg zu verabscheuen. Allah sagte, nachdem Er die Freundschaft zu den Ungläubigen und die Zuneigung zu ihnen verboten und befohlen hatte, sie zu meiden:
{„Allah verbietet euch nicht, gegen diejenigen pietätvoll und gerecht zu sein, die nicht der Religion wegen gegen euch gekämpft, und die euch nicht aus euren Wohnungen vertrieben haben. Allah liebt diejenigen, die gerecht handeln.“ (al-mumtahana: 8)}
Hier macht Allah deutlich, dass es, wenn die Ungläubigen uns nicht bekämpfen, nicht schlimm ist, sie respektvoll zu behandeln, Kontakt zu pflegen, ihnen Gutes zu tun, mit ihnen im Guten zu wetteifern und gerecht zu ihnen zu sein, besonders, wenn es sich um Verwandte des Muslims, um Nachbarn, Arbeitskollegen oder Kommilitonen handelt. Allah sagt über die nichtmuslimischen Eltern:
{„Wenn sie dich aber bedrängen, du sollest Mir etwas beigesellen, wovon du kein Wissen hast, dann gehorche ihnen nicht. Und verkehre im Diesseits auf freundliche Weise mit ihnen.“ (luqman: 15)}
Er hat es also ihrem muslimischen Kind zur Pflicht gemacht, sie gut zu behandeln, auf freundliche Weise mit ihnen zu verkehren, obwohl sie sich anstrengen, ihn wieder vom rechten Weg abzubringen und ihn bedrängen, Allah etwas beizugesellen. Den gleichen Inhalt haben alle Koranverse und alle Hadithe, die es über die Güte gegenüber den Eltern gibt, und im allgemeinen sind damit auch die ungläubigen Eltern gemeint, wenn auch das Recht der muslimischen Eltern größer und stärker ist, weil sie neben dem Recht der Elternschaft auch noch das Recht des Islam haben. Gleiches gilt für die Koranverse und Hadithe, die es über die Rechte der Nachbarn und Freunde gibt, wie Allahs Worte:
{„Und zu den Eltern sollt ihr gut sein und zu den Verwandten, den Waisen und den Armen, zum verwandten und zum fremden Nachbarn etc.“ (an-nisa’: 36)}
Und der Prophet (a.s.) sagte: „Der beste der Nachbarn vor Allah ist der, der am besten zu seinem Nachbarn ist, und der beste der Freunde vor Allah ist der, der am besten zu seinem Freund ist.“ (Überliefert von Ahmad und at-Tirmidhi, der den Hadith für gut erklärt hat, und von al-Hakim, der ihn für authentisch erklärt hat und adh-Dhahabi stimmt mit ihm überein.)
Das Beste, was man seinem nichtmuslimischen Nachbarn oder Freund bieten kann, ist es, sie zum Islam einzuladen und ihre Herzen für den Islam zu gewinnen durch einen guten Umgang mit ihnen. Daher sagen die Gelehrten, dass die Nachbarn, was ihre Rechte betrifft, in drei Gruppen unterteilt werden:
· Der Nachbar mit einem einzigen Recht, nämlich der nichtmuslimische Nachbar, der nur das Recht der Nachbarschaft hat.
· Der Nachbar mit zwei Rechten, nämlich der muslimische Nachbar, der das Recht der Nachbarschaft und das des Islam hat.
· Der Nachbar mit drei Rechten, nämlich der muslimische, verwandte Nachbar, der das Recht der Nachbarschaft, des Islam und der Verwandtschaft hat.
Soviel zu dem, was sich zur Beileidsbekundung für die Angehörigen eines nichtmuslimischen Toten sagen lässt und dem Bittgebet um Tröstung für sie. Aber man muss wissen, dass es nicht erlaubt ist, für sie oder ihren Toten um Gnade und Vergebung zu bitten, denn das ist nicht ihr Recht und ihr Unglaube verhindert, dass sie ihnen gewährt werden; sie verdienen sie nicht. Allah sagt:
„Der Prophet und diejenigen, die glauben, dürfen nicht für die Heiden um Vergebung bitten, auch nicht, wenn es Verwandte sein sollten, nachdem ihnen klar geworden ist, dass sie Insassen des Höllenbrandes sein werden.“ (at-tauba: 113)}
Dieser Vers weist darauf hin, dass, wenn sie als Ungläubige sterben, ihnen die Strafe zusteht und sie ewig im Feuer weilen müssen. Dann wird ihnen weder Fürsprache, noch die Bitte um Vergebung etwas nützen. Des weiteren weist der Vers darauf hin, dass der Gläubige in Wohlwollen und Zorn mit Seinem Herrn übereinstimmen muss und zum Freund nimmt, wen Allah zum Freund genommen hat, und zum Feind nimmt, wen Allah zum Feind genommen hat. Die Bitte um Vergebung für die Ungläubigen ist daher unvereinbar mit Allahs Worten:
{„Allah vergibt nicht, dass man Ihm etwas beigesellt...“ (an-nisa’: 48)}
deshalb ist die Bitte um Vergebung eine Zuwiderhandlung gegen Allahs Urteil über sie und Seine Drohungen gegen sie.
Unterstrichen wird dies auch durch das Verbot im Islam, Nichtmuslime mit dem Friedensgruß zu grüßen, weil dieser nicht nur ein Gruß ist, sondern auch ein Bittgebet um Frieden und Gnade, die ihnen nicht zusteht. Man darf sie jedoch mit jedem anderen Gruß grüßen, wie z. B. mit ‚guten Morgen’ oder ‚guten Abend’ u. ä.
Ein weiterer Beweis dafür, dass die Ungläubigen ein Bittgebet um Gnade und Vergebung nicht verdienen und sie ihnen nicht zustehen, ist der authentische Hadith einer Gruppe von Gefährten des Propheten (a.s.):
„Die Juden pflegten im Beisein des Propheten (a.s.) zu niesen in der Hoffnung, er möge ihnen ‚Allah sei euch gnädig’ sagen. Doch er sagte ‚möge Allah euch rechtleiten und euer Herz öffnen’.“ (Überliefert von Abu Dawud, an-Nisa’i und at-Tirmidhi, ein guter und authentischer Hadith.)
Wenn die Frage aber war, ob man an dem Trauerzug eines Nichtmuslims teilnehmen und ihm folgen darf bis hin zum Begräbnis, so ist auch dagegen nichts einzuwenden, unter der Bedingung, dass man sich nicht an ihren religiösen Bräuchen während der Beerdigung beteiligt und, wie gesagt, nicht für den Toten um Vergebung und Gnade bittet. Dass man dem Trauerzug folgt, hat zwei positive Aspekte: erstens wird man an das Jenseits erinnert und zweitens bekundet man den Angehörigen des Toten sein Beileid und gewinnt so ihre Herzen, besonders wenn der Tote ein Verwandter war, wie einer seiner Eltern, sein Kind, seine
Schwester oder sein Bruder etc. oder es erfolgt als Ausgleich dafür, dass sie den Trauerzug begleiteten, als einer seiner Angehörigen gestorben ist. Ibn Taymiya sagt hierzu:
„Es ist niemandem erlaubt, für einen, der als Ungläubiger gestorben ist, um Mitleid zu flehen... Er folgt dem Trauerzug, wenn auch nur für seine Angehörigen, um ihnen Gutes zu tun und ihnen beizustehen oder aus Vergeltung o. ä.... Das Aufsuchen der Gräber von Ungläubigen ist zur Betrachtung zulässig, und auch der Ungläubige wird nicht daran gehindert, das Grab seines muslimischen Verwandten zu besuchen.“
Scheich Abdulaziz al-Fawzan
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