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Scheidung...??
#11
Chadija schrieb:
bismillah

Salam

Aber was für Gründe kann es denn geben..das zur Scheidung führt??..

Kann der Mann oder die Fraue sich scheiden...nur weil die kein "BOCK"..mehr haben??...

Was für rechte bekommen die Frauen??..was wenn die Kinder haben??..was passiert mit den??...

Darf die Frau sich auch so scheiden wie es der Mann tut...??..!!..

Wasalam


Salam vereehrte schwester

die geschwister haben ja schon was gepostet,
habe leider nur was zu den beweggründen und den phasen bis zur scheidung was gefunden, zu deinen fragen

"Tazammut" bedeutet in der Rechtssprache soviel wie "Fanatismus unter Druckerzeugung", während "Tahallul" im Gegensatz zu diesem Begriff "Gleichgültigkeit und Zügellosigkeit" bedeutet. Beides begünstigt den Konflikt in der Ehe und führt oft zur Scheidung. Statt "Tazammut" soll man den Zusammenhalt der Familie durch liebevolle Ratschläge und Unterstützung wahren, und statt "Tahallul" soll man durch Elastizität und Weisheit die Familie vor dem Zerfall retten. Nur durch den Weg der "goldenen Mitte", für den der Islam immer plädiert, und nur in gemäßigter Art und Weise, aber nicht durch extreme Härte oder extreme Zügellosigkeit ist die Scheidung vermeidbar. Denn Tazammut in der Ehe erzeugt "Explosion", und Tahallul erzeugt "Abweichen vom richtigen Weg".

"Kurh" (Hass, Nichtmögen, Nichtgefallen) rechtfertigt im Islam weder Scheidung noch schikanöse Behandlung des Ehepartners; darüber sind die Rechtsschulen im Islam einig. Denn Liebe und Hass sind nicht dauerhaft, und solange eine Änderung in den Gefühlen des Menschen zu erwarten ist, kann man kein abschließendes Urteil sprechen. Auf diese Tatsache hat der Qur'an (4:19) mit folgenden Worten hingewiesen:

"O ihr, die ihr glaubt [...]. Verkehrt gütig mit ihnen; und wenn ihr Abscheu gegen sie empfindet, empfindet ihr vielleicht Abscheu gegen etwas, in das Allah reiches Gut gelegt hat."

Körperliche Züchtigung und Misshandlung müssen vermieden werden, wenn man mit seinem Partner in dauerhaftem Frieden und Eheglück leben will. Brutalität jeder Art ist im Islam grundsätzlich verboten, gilt als Scheidungsgrund und steht im Widerspruch zu Qur’an und Sunna; denn im Qur'an (30:21) heißt es wörtlich:

"Und unter Seinen Zeichen ist dies, dass Er Gattinnen für euch aus euch selber schuf, auf dass ihr Frieden bei ihnen finden möget; und Er hat Zuneigung und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt. Hierin liegen wahrlich Zeichen für ein Volk,das nachdenkt."


Und 'Abdullah Ihn Zum'a berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Keiner von euch darf seine Frau wie einen Sklaven auspeitschen; alsdann ihr auch noch am Tagesende beischläft."

Im Falle des Nusuz, d.h. der Auflehnung bzw. des widerrechtlichen Verhaltens, der Frau kommt eine Scheidung erst in Frage, wenn der Ehemann die drei, für diesen Fall vom islamischen Recht vorgesehenen Phasen mitsamt deren Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Ehe durchgeführt hat.

nusuz: Nusuz ist im Fiqh ein Terminus technicus für die Auflehnung bzw. den widerrechtlichen Verhalten der Ehepartner

auflehnung (nusuz): das islamische recht in beiden fällen des nusuz von mann und frau ähnlich und parallel. die frau ist wie der mann verpflichtet, drei phasen mit drei verhaltensweisen durchzuführen:
1. phase der besinnung und der gütigen ermahnung des mannes. hier muss die frau ihrem auflehnenden mann ins gewissen reden und ihn an seine gehorsamkeitspflicht gegenüber allah swt erinnern; sie soll immer wieder mit geduld und ausdauer versuchen - auch hier zeitlich unbegrenzt, ihren mann zur besinnung zu bringen und nicht zuletzt ihn vor den schweren folgen eines familienschadens zu warnen.
2. phase der letzten warnung. wenn die frau sieht, dass die massnahmen der ersten phase erfolglos geblieben sind und dass der mann weiterhin in seinem unrecht verharrt, so muss sie ihn sobald wie möglich vor der göttlichen strafe im jenseits und vor den weltlichen gerichtsmassnahmen warnen.
3. phase der rechtlichen Maßnahmen
Die Frau soll in dieser letzten Phase die Familienangehörigen des Mannes verständigen und sie bitten, ihre Beschwerde gegen ihn anzuhören. Man muss hier auf die Wichtigkeit der Familie in der islamischen Gesellschaftsordnung hinweisen
und darauf, dass zerrissene Familien und Familien ohne Autorität gegenüber ihren Angehörigen, wie es in Europa der Fall ist, nicht dazu in der Lage sind, wirksam die Gefahr einer Scheidung zu bannen. Deshalb muss der Islam die göttliche Ordnung, die unteilbar ist, ganz und gar und in jeder Hinsicht durchsetzen.

Nun zurück zu unserem Fall: Können die Familienangehörigen des Ehemannes der Frau nicht helfen, ist sie nunmehr berechtigt, das Gericht anzurufen. Der Richter wird zunächst versuchen, den Mann zum richtigen Verhalten zu ermahnen. Nach Ablauf
einer angemessenen Frist verhängt der Richter über ihn eine oder mehrere Strafen - je nach Schwierigkeitsgrad des Falles. Das Strafmaß fängt mit einer Geldstrafe an, welche meistens zugunsten der Frau entrichtet wird, falls sie von ihrem Mann
finanziell nicht ausreichend unterstützt wird, und reicht bis zu körperlicher Züchtigung und Haft, bis der Mann alle Rechte seiner Frau erfüllt hat, insbesondere was Geldschulden betrifft. Nach der malikitischen Schule kann der Richter die Frau ermächtigen, sich ihrem
Mann zu verweigern, eheliche Verpflichtungen einzustellen und gegen ihn den Hagr als Druckmittel anzuwenden.
In Punkte Hagr und körperlicher Züchtigung sind Mann und Frau vor dem Gesetz gleich. Der Unterschied liegt darin, dass:
1. der Mann den Hagr ohne richterliche Veranlassung ausüben kann,
2. der Mann auf Veranlassung des Richters von der Vollzugsbehörde gezüchtigt wird,
während die Frau ihre Züchtigung von ihrem eigenen Mann erhält, in ihrer Wohnung und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Wir sind zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass der Islam der Frau mehr Schonung und Schutz gibt als dem Mann. Denn durch das Züchtigungsrecht des Mannes braucht die Frau nicht auf Grund einet; Anzeige ihrer Nachbarn von einer Polizeistreife; geholt zu werden, um sich in einem Protokoll in der Polizeistation verantworten zu müssen. Nach islamischem Recht genügt es völlig, dass die Beschwerde dem Ehemann der Frau vorgetragen wird, der Maßnahmen in "vier Wänden" nach seinem Ermessen ergreift, die meistens, wie die Praxis gezeigt hat, völlig ausreichen.

Hagr = Das Verlassen des Ehebetts

Die Lösung der Ehe ohne Grund ist im Islam grundsätzlich verworfen. Die Scheidung gilt als Ausnahme für einen Notstand, der aus menschlichen Erwägungen beendet werden muss. Denn bei der Eheschließung muss die Absicht einer Dauerinstitution der Ehe vorhanden sein. Jede zeitliche Einschränkung der Ehe macht den Ehevertrag ungültig. Diese Tendenz wird ersichtlich aus Vers 21 der Sure 30, indem Allah (t) sagt, dass Er zwischen Mann und Frau Zuneigung und Barmherzigkeit gesetzt hat. Der Grundsatz der Zuneigung und der Barmherzigkeit ist nicht mit einer zeitlichen Einschränkung vereinbar, die gegen die Würde des Menschen verstoßen würde. In einem anderen Qur'an-Vers (4:19) weist Allah (t) darauf hin, dass bloße Abneigung des Mannes gegen seine Frau nicht eine Scheidung rechtfertigen kann. In zahlreichen Haditen hat sich der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, gegen die Scheidung geäußert und immer wieder versucht, zwischen den "Streithähnen" zu schlichten.

Die Scheidung muss eine von den vier Arten sein
1. Die einseitige Scheidung auf Grund einer einseitigen Willenserklärung des Mannes bzw. der Frau, wenn sie sich eine derartige Scheidungsbefugnis im Ehevertrag vorbehalten hat.
2. Die Lösung der Ehe in gegenseitigem Einverständnis, vorausgesetzt, dass jeder Ehepartner voll geschäftsfähig und imstande ist, vertragliche Abmachungen, wie z.B. Abfindungen zu zahlen und sonstige Bedingungen der anderen Partei, zu erfüllen.
3. Die Scheidung durch den Richter, wenn die Streitigkeiten zwischen den beiden Ehepartnern schädliche und menschenunwürdige Auswirkungen erreicht haben. Ferner kann die Scheidung auf Grund einer ansteckenden unheilbaren Krankheit oder auf Grund eines Geschlechtsleidens auf Antrag der Frau gerichtlich geschieden werden. Ebenso kann Verschollenheit bzw. lange unbegründete Abwesenheit des Mannes ein Grund zur Scheidung vor dem Richter sein.
4. Lösung der Ehe kraft gesetzlicher Vorschrift, wenn Ehehindernisse vorliegen.Dazu gehören z.B.:
a) Ila', d.h. Schwur des Mannes, sich zur Enthaltsamkeit von seiner Frau zu verpflichten.
b) Ridda, d.h. der Abfall eines Ehegatten vom Islam
c) Rada'a, d.h. "Milch-Geschwisterschaft" unter fremden Kindern, wenn diese von derselben Muttermilch gestillt wurden.
d) Li'an, d.h. die durch Eid bekräftigte Behauptung des Mannes, die Frau habe Ehebruch begangen; schwört die Frau das Gegenteil, wird die Ehe vom Richter aufgehoben, und es ist keine Wiederverheiratung zwischen denselben Ehegatten möglich.

quelle: islamisches scheidungsrecht von Muhammad Ibn Ahmad Ibn Rassoul

inscha allah konnten wir dir helfen , auch wenn wir nicht alle deine fragen beantworten konnten

Wasalam
  


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