17-11-2014, 05:17 PM
وَالْوَالِدَاتُ يُرْضِعْنَ أَوْلَادَهُنَّ حَوْلَيْنِ كَامِلَيْنِ ۖ لِمَنْ أَرَادَ أَن يُتِمَّ الرَّضَاعَةَ ۚ وَعَلَى الْمَوْلُودِ لَهُ رِزْقُهُنَّ وَكِسْوَتُهُنَّ بِالْمَعْرُوفِ ۚ لَا تُكَلَّفُ نَفْسٌ إِلَّا وُسْعَهَا ۚ لَا تُضَارَّ وَالِدَةٌ بِوَلَدِهَا وَلَا مَوْلُودٌ لَّهُ بِوَلَدِهِ ۚ وَعَلَى الْوَارِثِ مِثْلُ ذَٰلِكَ ۗ فَإِنْ أَرَادَا فِصَالًا عَن تَرَاضٍ مِّنْهُمَا وَتَشَاوُرٍ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْهِمَا ۗ وَإِنْ أَرَدتُّمْ أَن تَسْتَرْضِعُوا أَوْلَادَكُمْ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ إِذَا سَلَّمْتُم مَّا آتَيْتُم بِالْمَعْرُوفِ ۗ وَاتَّقُوا اللَّـهَ وَاعْلَمُوا أَنَّ اللَّـهَ بِمَا تَعْمَلُونَ بَصِيرٌ
„Und die Mütter sollen ihre Kinder zwei volle Jahre stillen. (Das gilt) für die, die das Stillen ganz zu Ende führen wollen. Und der Vater ist verpflichtet, (während der Stillzeit der Mutter) ihren Unterhalt und ihre Kleidung in rechtlicher Weise zu bestreiten (selbst wenn er sich von ihr getrennt hat). Von niemand wird (aber) mehr verlangt, als er vermag. Weder die Mutter noch der Vater haben das Recht (wegen ihrer Uneinigkeit) ihrem Kind zu schaden. Und der Erbe des Vaters hat (für den Fall, dass dieser stirbt) dieselbe Verpflichtung (gegenüber der stillenden Mutter). Und wenn die beiden nach gegenseitiger Übereinkunft und Beratung (vor Ablauf von zwei Jahren) das Kind entwöhnen wollen, ist es keine Sünde für sie. Und wenn ihr eure Kinder zum Stillen einer Amme geben wollt, ist es keine Sünde für euch, wenn ihr das, was der Mutter zusteht, ihr (der Amme) in gebührender Weise aushändigt. Und fürchtet Gott! Ihr müsst wissen, dass Gott wohl durchschaut, was ihr tut." (2: 233)
Das Thema wird auch in den folgenden aiats behandelt. Ich wünsche euch Allahs Segen und beistandt in einer so schwierigen traurigen angelegenheit. Insha Allah wendet sich die Angelegenheit zum bestmöglichen.
„Und die Mütter sollen ihre Kinder zwei volle Jahre stillen. (Das gilt) für die, die das Stillen ganz zu Ende führen wollen. Und der Vater ist verpflichtet, (während der Stillzeit der Mutter) ihren Unterhalt und ihre Kleidung in rechtlicher Weise zu bestreiten (selbst wenn er sich von ihr getrennt hat). Von niemand wird (aber) mehr verlangt, als er vermag. Weder die Mutter noch der Vater haben das Recht (wegen ihrer Uneinigkeit) ihrem Kind zu schaden. Und der Erbe des Vaters hat (für den Fall, dass dieser stirbt) dieselbe Verpflichtung (gegenüber der stillenden Mutter). Und wenn die beiden nach gegenseitiger Übereinkunft und Beratung (vor Ablauf von zwei Jahren) das Kind entwöhnen wollen, ist es keine Sünde für sie. Und wenn ihr eure Kinder zum Stillen einer Amme geben wollt, ist es keine Sünde für euch, wenn ihr das, was der Mutter zusteht, ihr (der Amme) in gebührender Weise aushändigt. Und fürchtet Gott! Ihr müsst wissen, dass Gott wohl durchschaut, was ihr tut." (2: 233)
Das Thema wird auch in den folgenden aiats behandelt. Ich wünsche euch Allahs Segen und beistandt in einer so schwierigen traurigen angelegenheit. Insha Allah wendet sich die Angelegenheit zum bestmöglichen.