09-12-2014, 05:38 PM
KAPITEL 12: Die Frau und der Islam
Sollen Frauen, die keine vorschriftsmäßige islamische Kleidung (hijab) tragen, aus der Moschee ausgeschlossen werden oder soll man sie hineinlassen, damit sie ihre Religion lernen?
Einige muslimische Frauen in einigen islamischen Zentren tragen keinen hijab, sondern ziehen sich teilweise sogar etwas aufreizend an. Dies ist bekanntlich nicht schariagemäß, aber wären die Leiter der Zentren unerbittlich, wenn diese Frauen kommen, um ihre Religion zu lernen, so würde vielleicht ihr Glaube geschwächt, sie gerieten unter den Einfluss von Christianisierung oder Säkularisierung oder brächen den Kontakt zu den islamischen Zentren womöglich ganz ab. Wäre es da nicht sinnvoller, sie nach und nach im Guten zu unterweisen, auch wenn einige von ihnen nicht praktizieren, angesichts der höheren Wahrscheinlichkeit, dass es nützt, als dass es schadet, als dass wir darauf bestehen, dass sie den kompletten hijab anziehen, auch wenn wir riskieren würden, eine große Anzahl von Frauen zu verlieren und dass sie nie wieder einen Fuß in eine Moschee oder ein islamisches Zentrum setzten?
Meine Meinung in dieser Frage ist, dass man die Tür für jeden offen halten sollte, jedoch den Frauen ein um das andere Mal den guten Rat geben sollte. Wenn sie ihre Pflicht, hijab zu tragen erfüllen, so ist dies für alle besser. Das heißt, dass eine Frau nicht vom Betreten des Versammlungsortes abgehalten werden sollte, weil sie nicht vorschriftsmäßig gekleidet ist, sondern dass sie eingelassen und ihr geraten werden sollte. Wenn der Zweck durch den Ratschlag erfüllt wird, so ist dies für alle besser, wenn nicht, dann soll sie ferngehalten werden. Zwar verursacht man dadurch eventuell ihr persönliches Verderben, aber dies betrifft sie allein, während die Übertretung von Allahs Verboten bezüglich des hijabs eine die Allgemeinheit gefährdende Angelegenheit ist.
Genauso gehen wir mit allem Verbotenen um. Bisweilen akzeptieren wir, dass uns jemand damit konfrontiert, doch geben wir ihm hin und wieder einen guten Rat. Wenn er dem nachkommt, ist es gut, wenn nicht, so wird er behandelt, wie es sein soll oder wie ein Sturkopf eben behandelt wird.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Die Mischung der Geschlechter beim Festgebet und die Kleidung der Frau, wenn sie zum Gebet geht.
Was ist die Meinung des Islam zu dem, was an Geschlechtermischung zu einigen islamischen Anlässen, wie dem Festgebet, geschieht? Besonders, wenn einige Frauen den hijab nicht so ernst nehmen und mit Schmuck zur Moschee kommen?
Vom Propheten (a.s.) ist als gesichert überliefert, dass er die Frauen aufforderte, zum Festgebet zu kommen, selbst die, die ihre Regel hatten und die, die abgeschirmt von der Gesellschaft lebten. Die Frauen, die ihre Regel hatten, forderte er jedoch auf, sich vom eigentlichen Ort des Gebets fernzuhalten. Aber die Frauen waren weit hinter den Reihen der Männer, sofern es genug Platz gab. Und der Prophet (a.s.) ordnete an, dass die Frauen hinter den Männern zurückbleiben und sagte: „Die beste Reihe der Frauen ist die hinterste und die schlechteste Reihe die vorderste.“ Zu diesem Anlass sollen die Frauen unparfümiert und ohne Schmuck aus dem Haus gehen und ihr Gesicht bedecken, weil das Gesicht zu den größten Versuchungen gehört, und zwar noch mehr, als wenn die Füße zu sehen sind oder die Arme, und was das Sehen betrifft, so gibt es eine einfache Lösung: Wenn Ihr nichts sehen könnt, so bedeckt Euer Gesicht mit einem Gesichtsschleier (niqab) und schneidet an der Stelle Eurer Augen ein kleines Loch, so dass Ihr gerade hindurchsehen könnt.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Der Friedensgruß für eine fremde Frau.
Muss ich eine fremde Muslimin grüßen, wenn ich ihr irgendwo begegne?
Es spricht nichts dagegen, sie zu grüßen, sofern keine Versuchung besteht oder man ein Gespräch fürchten müsste. Wenn die Frau z. B. alleine ist und man fürchten muss, dass man in ein unerlaubtes längeres Gespräch verwickelt wird, so soll man nicht grüßen. Genauso wenn man die Versuchung befürchtet, weil sie z. B. keinen hijab trägt und ein Wort das nächste nach sich zieht, so ist es nicht erlaubt. Wenn man ihr jedoch auf einem öffentlichen, belebten Platz begegnet, wo keine Versuchung befürchtet werden muss und sie nicht aufreizend gekleidet ist, so spricht nichts gegen einen gewöhnlichen Gruß. Es wird bevorzugt, eine Gruppe von Frauen zu grüßen, wenn sie zu zweit oder zu mehreren sind, dies aber zu unterlassen, wenn eine Versuchung befürchtet wird oder wenn es eine Einzelne ist, mit der man nicht ins Gespräch kommen möchte, um in nichts Unerlaubtes hineingezogen zu werden.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin
Wenn man einer alten, fremden Frau die Hand gibt.
Wie lautet das Urteil, wenn man einer alten, fremden Frau die Hand gibt, und was soll ich machen, wenn mir die Frau vor anderen Leuten ihre Hand hinhält? Und wenn man dann berücksichtigt, dass es sich dabei um meine Chefin oder meine Dozentin handelt, und zwar in einem persönlichen Vorstellungsgespräch für einen Arbeits- oder Studienplatz. Wird mir das Händeschütteln entschuldigt, wenn ich ihr später unseren islamischen Standpunkt dazu erkläre?
Einer fremden Frau die Hand zu schütteln ist verboten, selbst wenn sie alt ist, da die Texte, die das Verbot enthalten, allgemein gehalten sind und jedem Fehler vorbeugen. Denn eventuell würde das Händeschütteln einer alten Frau – so es erlaubt wäre - dazu führen, dass es einem auch mit anderen Frauen immer leichter wird. Der Islam hat es verboten, einer fremden Frau die Hand zu geben, weil dies vielleicht in Versuchung führt und verborgene Sehnsüchte wachruft. Deshalb sagte Allah auch:
„Und lasst euch nicht auf Unzucht ein. Das ist etwas Abscheuliches, eine üble Handlungsweise.“ (al-isra’: 32)
Er hat also bereits die ersten Schritte zur Unzucht verboten und alles was dazu führt, und dazu gehört, einer fremden Frau die Hand zu geben, weil es noch stärker in Versuchung führt und mehr Sehnsüchte wachruft, als eine fremde Frau nur anzusehen, was Allah mit Seinen Worten:
„Sag den gläubigen Männern, sie sollen ihre Augen niederschlagen und ihre Keuschheit bewahren. So halten sie sich am ehesten sittlich. Und Allah ist wohl darüber unterrichtet, was sie tun“ (an-nur: 30) verboten hat.
Wenn es also schon verboten ist, eine fremde Frau, ohne dass eine Notwendigkeit oder ein Interesse daran besteht, anzusehen, dann ist das Händeschütteln erst recht verboten.
Ein weiterer Beweis hierfür ist, dass der Prophet (a.s.), als die Frauen ihm ihren Treueeid leisten wollten und zu ihm sagten: „Oh Gesandter Allahs, wir wollen dir den Treueeid leisten“ (in einer anderen Überlieferung) „Bei Allah, willst du uns denn nicht die Hand geben?“ Und der Prophet (a.s.) antwortete: „Ich gebe keiner Frau die Hand, vielmehr ist das, was ich einer Frau sage, gleich dem, was ich hundert Frauen sage.“ Und er hat keiner von ihnen die Hand gegeben. (Überliefert von an-Nisa’i, at-Tirmidhi, Ibn Majeh und Ahmad, und at-Tirmidhi sagte, dass es ein guter, authentischer Hadith sei.) Al-Bukhari u. a. überlieferten von Aischa (r.a.), dass sie sagte: „Die Hand des Propheten (a.s.) hat keine Frau berührt, er hat ihnen den Treueeid nur mündlich abgenommen.“ Diese beiden Hadithe zeigen, dass es einem Mann nicht erlaubt ist, einer fremden Frau die Hand zu geben. Noch weniger ist es erlaubt, einen Teil ihres Körpers ohne, dass es sein muss, zu berühren, denn das Händeschütteln ist die schwächste Form der Berührung. Und wenn der Prophet (a.s.) dies zu einem Zeitpunkt, als es erforderlich gewesen wäre – nämlich der Abnahme des Treueeids – vermied, so deutet das darauf hin, dass es nicht erlaubt ist. Und es steht niemandem von uns zu, sich den Taten des Propheten (a.s.) zu widersetzen, denn er ist unser Vorbild und der Gesetzgeber für seine ummah durch seine Worte, seine Taten und seine Bestimmungen. Allah sagt:
„Im Gesandten Allahs habt ihr ein gutes Beispiel, für diejenigen, die auf Allah hoffen und sich auf den jüngsten Tag gefasst machen und unablässig Allahs gedenken.“ (al-ahzab: 21)
Dass der Prophet (a.s.) das Händeschütteln trotz der Erfordernis dazu unterlassen hat, ist ein Beweis dafür, dass es bereits dem Übel zugeordnet wird und als sehnsuchterweckend gilt, was es erforderlich macht, es zu verbieten und darauf zu verzichten.
Niemand soll von sich behaupten, dass er durch das Händeschütteln einer Fremden nicht erregt wird und dass er auf sich vertraut, seine Keuschheit bewahrt oder der Reinheit seines Herzens und seiner Gefeitheit vor Versuchungen gewiss ist, wenn selbst das gottesfürchtigste, reinste und keuscheste Geschöpf davon Abstand genommen hat, derjenige, der am gewissenhaftesten Allahs Gebote im Geheimen sowie im Offenen befolgt hat, noch dazu zu einem Zeitpunkt, wo das Händeschütteln erforderlich war. Wie kann es daher einem anderen Mann erlaubt sein, welcher der Versuchung viel stärker unterliegt, über den der Satan viel mehr Macht hat und dessen religiöse Hemmschwelle viel niedriger ist?! Vielmehr sind sie von dem Verbot eher angesprochen. Davon ausgehend sollte der Mann, wenn eine fremde Frau ihm die Hand entgegenstreckt, darauf verzichten, sie zu ergreifen und sich bei ihr entschuldigen, wenn sie eine Nichtmuslimin ist oder es nicht besser weiß, dass seine Religion dies untersagt, um die Reinheit seines und ihres Herzens zu bewahren und sie von der Versuchung fernzuhalten. Wenn man aber nun in seltenen Fällen durch eine Frau geprüft wird, die einem die Hand entgegenhält und man bei ihrer Abweisung einen schlimmeren Nachteil fürchtet als die Konsequenz des Händeschüttelns, oder dass einem dadurch etwas sehr Wichtiges entgeht, wie in den beiden Fällen, die der Fragende genannt hat. Wenn er fürchtet, dass er deswegen den Arbeits- oder Studienplatz nicht bekommt, dann hoffe ich, dass in einem solchen Fall das Händeschütteln nicht schlimm ist. Doch wie gesagt, nur an solche Sondersituationen gebunden, wo es sehr wahrscheinlich ist, dass daraus etwas Schlimmeres entsteht oder ein größeres Interesse gefährdet wird. Und Allah weiß es am besten.
Scheich Abdulaziz al-Fawzan
Wenn eine Muslimin vor einer Nichtmuslimin ihre Haare oder einen Teil ihres Körpers offen zeigt.
Ist es erlaubt, dass eine Muslimin ihr Haar vor einer Nichtmuslimin zeigt, besonders, wenn diese sie vor den nichtmuslimischen Männern ihrer Verwandtschaft beschreibt?
In dieser Sache gibt es eine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten zu der Auslegung des folgenden Verses:
„Und sag den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Augen niederschlagen und ihre Keuschheit bewahren, ihre Reize nicht offen zeigen, soweit sie nicht sichtbar sind, ihre Schleier über ihre Brüste herabziehen und ihre Reize nicht zur Schau stellen, außer vor ihrem Mann, ihrem Vater, ihrem Schwiegervater, ihren Söhnen, ihren Stiefsöhnen, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und Schwestern, ihren Frauen...“ (an-nur: 31)
Die Gelehrten sind sich nicht einig, wer „ihre Frauen“ sind. Einige sagen, dass damit das Geschlecht, also die Frauen im Allgemeinen gemeint ist, und andere sagen, dass damit die Frauen gemeint sind, von denen die Rede ist, also nur die gläubigen Frauen. Ausgehend von der ersten Aussage ist es der Frau erlaubt, ihr Haar und ihr Gesicht vor nichtmuslimischen Frauen zu zeigen, ausgehend von der zweiten Aussage darf sie dies nicht. Wir tendieren jedoch zur ersten Meinung, und die liegt näher, weil es unter Frauen als solches keinen Unterschied gibt, ob Muslimin oder Nichtmuslimin, solange es keine Versuchung gibt. Wenn jedoch befürchtet werden muss, dass sie die Muslimin vor ihren männlichen Verwandten beschreibt, so muss die Frau dem vorbeugen und nichts von ihrem Körper, wie ihre Füße oder ihre Haare, vor einer anderen Frau zeigen, weder vor einer Muslimin, noch vor einer Nichtmuslimin.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Das Zeigen des Gesichts vor Passbeamten oder Polizisten.
Ich bin eine Frau, die den vorschriftsmäßigen hijab trägt, der auch das Gesicht bedeckt. Ist es mir erlaubt, am Flughafen den Passbeamten oder Polizisten zur Passkontrolle mein Gesicht zu zeigen?
Das ist nur erlaubt, wenn es unbedingt nötig ist, und in der Regel ist es eine Frau, die die Passfotos der Frauen kontrolliert, allerdings nicht in allen Ländern. Wenn die Reise der Frau notwendig ist und von der Bestätigung des Passbildes abhängt, so ist dies erlaubt, wenn es gar nicht anders geht.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin
Das Erlernen von Fremdsprachen von Frauen unter sich.
Eine Gruppe von Studentenehefrauen möchte gerne Englisch lernen, doch kommen sie dabei im Sprachinstitut mit Männern in Kontakt, obwohl sie in einem eigenen Zimmer sitzen und ausschließlich von Frauen unterrichtet werden. Wie lautet dazu das Urteil?
Was die Frauen betrifft, die gerne Englisch lernen möchten und dabei in einem von den Männern isolierten Raum sitzen und die Lehrerinnen auch Frauen sind, so sehe ich darin kein Problem, sofern wir davon ausgehen, dass das Erlernen der englischen Sprache an sich erlaubt ist. Denn Englisch braucht man eigentlich nur für da’wa- oder Handelszwecke zu lernen, sonst gibt es darin keinen Nutzen. Selbst Omar (r.a.) pflegte das Erlernen von Fremdsprachen ohne besonderen Zweck zu verbieten und bestrafte es vielleicht sogar.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Die Arbeit der Frau als Kindermädchen.
Einige Schwestern betreuen die Kinder ihrer Nachbarschaft, was manchmal dazu führt, dass sie mit Männern und muslimischen oder nichtmuslimischen Frauen zu tun haben. Ist daran etwas auszusetzen, oder ist eine solche Arbeit gar verboten? Und gibt es Dinge, die man bei einer solchen Arbeit meiden muss?
Die Arbeit der Schwestern als Betreuerinnen für die Kinder ihrer Nachbarschaft ist erlaubt und ein Mittel, um erlaubtes Geld zu verdienen. Und wenn sie dabei darauf achten, dass die Kinder die guten islamischen Eigenschaften, die wertvollen Traditionen und die Furcht vor Allah lernen, so ist dies eine der besten Arbeiten, die man leisten kann und ein Mittel, um da’wa zu betreiben und Allahs Diener rechtzuleiten. Was die Erfordernis angeht, mit fremden Männern und nichtmuslimischen Frauen unter den Müttern und Vätern umzugehen, so ist dies nicht weiter schlimm, solange sie die Gebote der Scharia einhält, was den Umgang mit fremden Männern angeht – den hijab, nicht alleine mit ihnen zu sein, das Vermeiden von Händeschütteln, nicht unterwürfig mit ihnen zu reden, so wie Allah es sagte:
„Seid nicht unterwürfig im Reden, damit nicht einer, der in seinem Herzen eine Krankheit hat, Verlangen bekommt. Sagt (nur), was sich geziemt.“ (al-ahzab: 32)
Es ist der Frau verboten, sich unterwürfig mit einem fremden Mann zu unterhalten, weil dies eine Versuchung darstellt und verborgene Sehnsüchte weckt und diejenigen, die kranke Herzen haben, dazu bringt, Verlangen zu verspüren. Daher sind sie dazu aufgerufen, normal zu sprechen „sagt (nur), was sich geziemt“, d.h. gemäßigt zu reden ohne Unanständigkeit, Unterwürfigkeit oder Zartheit sowie ohne Grobheit. Was die ungläubige Frau angeht, so darf sie sich vor ihr zeigen, ihr die Hand schütteln, mit ihr reden und mit ihr alleine sein, so wie sie es mit einer muslimischen Frau tut, nur dass sie die Muslimin liebt und sie aufgrund des Islam als Freundin wählt und die Ungläubige für ihren Unglauben und ihren Irrweg hasst und verabscheut. Und Allah weiß es am besten.
Scheich Abdulaziz al-Fawzan
Wer sich selbst mit dem Dienst an den Muslimen betraut, auch wenn er nur wenig Wissen hat.
Ein Muslim lebt schon lange in einer Stadt und hat ein Geschäft für erlaubte Lebensmittel. Die Leute vertrauen ihm und er hat damit begonnen, Ehen zwischen Muslimen zu schließen, obwohl er nicht über das richtige Wissen darüber verfügt. Aber er liebt es, Gutes zu tun und die Leute lieben ihn, wie lautet das Urteil für sein Handeln? Muss er es unterlassen?
Sein Verhalten ist gut und in Ordnung, doch sollte er lernen, was für eine Eheschließung erforderlich ist, solange er darum gebeten wird und die Leute ihm vertrauen.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Das Annehmen der amerikanischen Staatsangehörigkeit, weil man nicht in sein Heimatland zurück darf und die Heirat einer Frau von den Leuten der Schrift zu Aufenthaltszwecken.
Ein Muslim lebt in Amerika und möchte die Staatsangehörigkeit annehmen, weil er aus bestimmten Gründen nicht in sein Heimatland zurück darf. Er möchte dort bleiben und hat daher beschlossen, eine der Frauen dort zu heiraten, um die Green Card zu bekommen, wie lautet hierfür das Urteil?
Was das Annehmen der Staatsangehörigkeit betrifft, so hängt es davon ab, was das an Konsequenzen nach sich zieht. Wenn das Ergebnis ist, dass er beginnt, sich mit den Freunden dieser Christen anzufreunden und als Feind zu betrachten, wer sie feindselig behandelt, so ist dies zweifellos verboten und gehört zu dem, was Allah über die Freundschaft sagte:
das Volk der Frevler nicht recht.“ (al-ma’ida: 51)
Wenn aber der Zweck nur ist, in dem Land zu leben und seine Bürgerrechte zu haben, so spricht nichts dagegen. Was die Heirat mit einer Frau von den Schriftbesitzern angeht, so ist nichts dagegen einzuwenden, denn Allah hat in Seinem Buch eine solche Heirat erlaubt, und vielleicht leitet Allah sie ja recht.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Der Vormund der Frau laut Scharia, und ihr Vormund, wenn ihre Familie aus Christen besteht.
Ist die Zustimmung des Vormunds eine Bedingung für die Heirat? Wer ist der schariarechtliche Vormund? Und wer ist der Vormund einer muslimischen Frau, wenn ihre Familie aus Christen besteht? Und wenn ich eine christliche Frau heiraten möchte, ist die Zustimmung ihres Vaters auch eine Bedingung?
Die Mehrheit der Gelehrten ist zu dem Schluss gekommen, dass es ohne Vormund keine Heirat gibt. Und in allen authentischen Hadithen, die in den Gesetzbüchern zitiert werden, steht fest, dass der Prophet (a.s.) sagte: „Eine Frau kann keine Frau verheiraten und eine Frau kann auch nicht sich selbst verheiraten.“ Ihr schariarechtlicher Vormund ist ihr Vater, ihr Sohn, ihr Bruder oder einer ihrer mahrams, wobei man beim Nächsten der in Frage kommenden Vormunde beginnt, gemäß der Aussage des Propheten (a.s.): „Dann der dir am nächsten Stehende und dann der dir am nächsten Stehende“ oder auch „dann dein Nächster und dann dein Nächster“. Wenn nun die Frau Muslimin ist und ihre Verwandten nicht, dann ist ihr Vormund der Machthaber des Landes, wie z. B. ein Richter, der Imam einer Moschee oder der Prediger, wenn es in dem Land keinen Richter o. ä. gibt. Dies anhand der Aussage des Propheten (a.s.) „Und wenn sie miteinander streiten, dann ist der Machthaber Vormund für denjenigen, der keinen Vormund hat.“ Diese Hadithe finden sich im „al-mughni“ in dem ersten Buch zur Heirat.
Wenn er nun eine Christin heiraten will, so ist die Zustimmung ihres Vaters keine Voraussetzung, denn der Islam hat zwischen ihr und ihm eine Trennung vorgenommen. Allah sagt:
„Und Allah wird den Ungläubigen keine Möglichkeit geben, gegen die Gläubigen (vorzugehen).“ (an-nisa’: 141)
Ihr Vormund ist dann der Machthaber oder der Vorsteher des islamischen Zentrums o. ä. und zwischen ihr und ihrem Vater besteht keine Verwandtschaft mehr.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin
Der mahram der geschiedenen Muslimin, die keinen muslimischen Verwandten hat und deren Kinder noch klein sind.
Eine Frau fragt: Wer ist ihr mahram, wenn sie von ihrem Mann geschieden wurde und sie keinen muslimischen Verwandten hat und ihre Kinder noch klein sind. Doch hat diese Frau nicht genauer erklärt, was sie unter mahram versteht, ob jemanden, der sie verheiratet oder jemanden, der zu ihr nach Hause darf, mit ihr allein sein und mit ihr reisen darf?
Wenn sie wissen möchte, wer sie verheiraten darf, so lautet die Antwort, dass eine Frau nicht sich selbst verheiraten darf, gemäß den Worten des Propheten (a.s.): „Es gibt keine Heirat ohne Vormund“ (überliefert von Ahmad, Abu Dawud, at-Tirmidhi u. a. und von Ahmad, al-Hakim, adh-Dhahabi und Ibn Hijr für authentisch erklärt) sowie: „Welche Frau auch immer sich selbst ohne Zustimmung ihres Vormundes verheiratet, deren Heirat ist ungültig, ungültig, ungültig.“ (Überliefert von Ahmad, at-Tirmidhi, Abu Dawud, Ibn Majeh u. a. At-Tirmidhi hält diesen Hadith für gut, al-Hakim u. a. haben ihn für authentisch erklärt.) Ihr Vater ist derjenige, der das größte Recht hat, sie zu verheiraten, dann ihr Großvater leiblicher Bruder und dann ihr Stiefbruder väterlicherseits, dann jeweils der Nächste aus der väterlichen Verwandtschaft, genau wie in der Erbfolge. Wenn diese alle nicht vorhanden sind, dann wird sie von dem muslimischen Machthaber verheiratet, gemäß den Worten des Propheten (a.s.): „Und wenn sie miteinander streiten, dann ist der Machthaber Vormund für denjenigen, der keinen Vormund hat.“ Dies ist ein Teil des vorigen Hadiths. Und wenn sie in einem nichtmuslimischen Land lebt, dann wird sie von dem Vorsteher des islamischen Zentrums dieses Landes verheiratet. Der Vormund muss volljährig, geschäftsfähig und männlich sein und derselben Religion angehören wie die Frau, die er verheiratet. Es gibt keine Vormundschaft eines Nichtmuslims über eine Muslimin, nach den Worten Allahs:
„Und die gläubigen Männer und Frauen sind untereinander Freunde9“ (at- tauba: 71) und Seinen Worten:
„Und Allah wird den Ungläubigen keine Möglichkeit geben gegen die Gläubigen (vorzugehen)“ (an-nisa’: 141), ebenso wie es auch keine Vormundschaft eines Muslims über eine Nichtmuslimin gibt, gemäß der Aussage Allahs:
„Und diejenigen, die ungläubig sind, sind untereinander Freunde9“ (al-anfal:73).
Daraus ergibt sich, dass die Frau, solange sie keinen volljährigen, geschäftsfähigen muslimischen Verwandten hat und in einem nichtmuslimischen Land lebt, von dem Vorsteher des islamischen Zentrums ihres Landes verheiratet wird. Die Rechtsgelehrten legten fest, dass die Eheschließung durch einen verwandtschaftlich entfernteren Vormund ungültig ist, wenn es einen näheren gibt, es sei denn, dieser ist noch ein Junge, schwachsinnig, gehört einer anderen Religion als die Frau an, stellt sich der Heirat in den Weg, obwohl der Verlobte alle Voraussetzungen erfüllt oder ist sehr weit entfernt.
So viel zu ihrem Vormund im Fall einer Heirat. Wenn aber nach dem mahram gefragt ist, mit dem sie alleine sein darf und der sie auf Reisen begleiten darf, so darf eine Frau mit keinem fremden Mann allein sein, gemäß den Worten des Propheten (a.s.): „Jedes Mal, wenn ein Mann und eine Frau alleine sind, ist Satan der Dritte unter ihnen“, sowie er (a.s.) auch sagte: „Hütet euch davor, zu den Frauen hineinzugehen! Da fragte einer der Ansar: ‚Und was ist mit den männlichen Verwandten des Mannes?’ Er (a.s.) antwortete: ‚Sie sind der Tod.’“ (Überliefert von al-Bukhari und Muslim) Mit den männlichen Verwandten des Mannes sind sein Bruder, sein Onkel, sein Neffe, sein Cousin etc. gemeint. Was nun das Reisen angeht, so ist es ihr ohne mahram nicht gestattet, es sei denn, es ist unbedingt nötig und nur unter der Bedingung, dass der Reiseweg sicher und auch ihre Reisebegleitung vertrauenswürdig ist, so dass sie selbst und ihre Würde bei ihnen sicher ist. Und Allah weiß es am besten.
Scheich Abdulaziz al-Fawzan
Ist der Islam eine Bedingung für einen mahram?
Ich bin eine muslimische Frau und habe keinen muslimischen mahram, da alle meine Verwandten Nichtmuslime sind und mein Sohn noch klein ist. Was soll ich also tun, wenn ich einen mahram brauche?
Einige Gelehrte sagen, der Islam ist keine Bedingung für einen mahram, weil jeder Mensch auf jeden Fall auf sein Heiligstes aufpasst, und daher haben sie den Islam für einen mahram nicht zur Bedingung gemacht. Doch die meisten Gelehrten sind der Ansicht, dass der Islam sehr wohl eine Bedingung ist. Wenn sie aber dazu gezwungen ist, dass ihr mahram ein Nichtmuslim ist, so ist dies nicht schlimm.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Die Reise der Frau ohne mahram.
Ich, als Muslimin, bin manchmal gezwungen, ohne mahram mit dem Flugzeug zu verreisen, um meine Familie in einem anderen Bundesstaat zu besuchen. Darf ich das, wenn die Reise ja nur wenige Stunden dauert und keine Übernachtung enthält und noch dazu viele Frauen mit im Flugzeug sind?
Es ist ihr nicht erlaubt, ohne mahram zu verreisen, nur in einem einzigen Fall, wenn sie nämlich mit ihrem mahram in ein Land gereist ist und er dort stirbt, so darf sie ohne mahram nach Hause zurückkehren, weil es nicht anders geht. Doch alles, was darüber hinausgeht, ist nicht zulässig.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Die Trennung der Frau von ihrem Ehemann, wenn sie den Islam annimmt.
Muss sich eine Frau von ihrem Mann trennen, wenn sie den Islam annimmt und er Nichtmuslim bleibt, und wann beginnt ihre gesetzliche Wartefrist?
Ja! Ihre Wartefrist beginnt mit dem Tag ihrer Konversion, und wenn diese abgelaufen ist und er nicht konvertiert ist, wird die Scheidung vollzogen. Wenn er aber während der Wartefrist konvertiert, dann bleibt sie in seiner Obhut, und wenn er konvertiert, bevor sie einen anderen Mann geheiratet hat, ist es ihm erlaubt, sie wiederzuheiraten. Wenn sie aber geheiratet hat, bevor er konvertiert, so steht sie in der Obhut ihres zweiten Mannes.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin
Wenn eine Frau den Islam annimmt und ihr Mann Christ bleibt, wem werden dann die Kinder zugesprochen?
Ich bin eine Frau, die den Islam angenommen hat und deren Mann Christ geblieben ist. Muss ich ihn verlassen, auch wenn ich Kinder von ihm habe und hoffe, dass er bald, so Allah will, auch konvertiert?
Wenn die Wartefrist abgelaufen ist und er nicht konvertiert ist, so wird die Trennung vollzogen. Zunächst kann dies nur eine räumliche Trennung sein, und wir empfehlen ihr, ihn immer wieder mit dem Islam zu konfrontieren, für ihn zu beten und ihm die Vorzüge des Islam darzulegen, mit der Hoffnung, dass er rechtgeleitet wird und konvertiert. Wenn er dann immer noch stur bleibt und den Islam nicht annimmt, ist es ihm nicht erlaubt, bei ihr zu bleiben. Und das Urteil für die Kinder lautet, dass sie zu dem Elternteil kommen, das die bessere Religion hat.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin
Die Wiederheirat einer muslimischen Frau mit ihrem Ehemann, wenn er zum Islam konvertiert.
Wenn eine Frau den Islam annimmt und ihr Mann ein Nichtmuslim ist und sie von ihm Kinder hat, wie lautet das Urteil?
Zweifellos darf eine Muslimin nicht in der Obhut eines Nichtmuslims bleiben, denn der Islam ist das höchste, über das nichts erhaben ist. Es ist ihr also nicht erlaubt, unter seinem Schutz zu bleiben, entweder er konvertiert auch oder sie trennen sich. Die Trennung wird über einen Richter oder durch den Islam vollzogen, gemäß den Worten Allahs:
„Und schickt sie (die gläubigen Frauen) nicht zu den Ungläubigen zurück. Weder sind sie für die Ungläubigen erlaubt, noch jene für sie.“ (al-mumtahana: 10)
Er wird dadurch entschädigt, dass die Frau ihm zurückzahlt, was er für sie an
Brautgabe gegeben hat, gemäß dem Vers:
„Gebt ihnen, was sie ausgegeben haben“ (al-mumtahana: 10)
Wenn sie noch nicht wieder verheiratet ist und er den Islam annimmt, so ist es ihnen erlaubt, ihre Ehe durch eine neue Eheschließung wiederaufzunehmen. Was aber ihr Verweilen in seiner Obhut nach Ablauf der Wartefrist angeht, so ist es falsch, aber wenn er während dieser Frist konvertiert, so bleibt ihre Ehe bestehen. Ibn Abbas (r.a.) erzählte, dass der Prophet (a.s.) seine Tochter Zaynab ihrem Mann Abu’l-Aas auf Basis der ersten Ehe zurückgab. „Auf Basis der ersten Ehe“ bedeutet, „wie durch die erste Ehe“, da er erst mehr als vier Jahre, nachdem sie nach Medina ausgewandert war, den Islam angenommen hat, und als er konvertiert war und ebenfalls auswanderte, gab der Prophet (a.s.) sie ihm durch eine Eheschließung zurück, die der ersten Eheschließung gleich war.
Scheich Abdullah Ibn Jibrin
Das Aufhängen von Fotos von Beseeltem.
Wie lautet das Urteil für das Aufhängen von Fotos einiger Familienmitglieder und Familienfotos o. a. die zu gesellschaftlichen Anlässen gemacht wurden?
Es ist niemandem erlaubt, das Foto einer Person oder eines beseelten Tieres aufzuhängen, da dies eine Form der Verherrlichung dieses Fotos ist, und wer so etwas tut, der hindert die Engel am Betreten seines Hauses. Was das Fotografieren zu gewissen Anlässen angeht, so ist es bekannt, dass der Fotografierte diese Fotos erwerben muss und die Anschaffung von Fotos ist nur erlaubt, wenn es unbedingt nötig ist, wie z. B. für den Führerschein o. ä.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Den Genitalbereich eines Kindes anzusehen.
Manchmal werden Filme gezeigt, die Bilder des Genitalbereichs von Kindern enthalten, um zu veranschaulichen, wie viel Gewalt es in amerikanischen Familien gegen ihre eigenen Kinder gibt. Ist es richtig, wenn ich solche Bilder ansehe, wenn sie Teil meines Studiums sind, obwohl ich sie nicht unbedingt ansehen muss?
Bei dem Blick auf den Genitalbereich eines Kindes muss man unterscheiden: Handelt es sich um ein Kind unter sieben Jahren, das noch nicht die Geschlechtsreife erlangt hat, so darf man seinen Genitalbereich ansehen, es sei denn es versetzt einen in einen Erregungszustand, dann ist es verboten. Hat das Kind jedoch das siebte Lebensjahr überschritten, so darf man nur zu medizinischen Zwecken u. ä. seinen Genitalbereich sehen. Und Allah weiß es am besten.
Scheich Abdulaziz al-Fawzan
Wann ist Abtreibung verboten, und hält man sich an den medizinischen Rat, nicht mehr zu gebären?
Meine Tante väterlicherseits hat meinen Cousin mütterlicherseits geheiratet, und ihr erstes Kind war normal. Das zweite Kind war zur Hälfte gelähmt. Die Ärzte haben ihnen nach mehreren Untersuchungen mitgeteilt, dass ihre erste Tochter gesund sein wird, dass aber alle weiteren Kinder behindert sein werden. Daraufhin hat meine Tante beschlossen, nicht mehr schwanger zu werden, konnte aber den Druck der Gesellschaft nicht aushalten, die sie davon überzeugte, dass Verhütung verboten sei und dass wir auf Allah vertrauen müssen. Meine Tante wurde zum dritten Mal schwanger, das Ergebnis war ein gelähmtes Kind. Beim vierten Mal wollte sie den Embryo abtreiben, doch ihre Verwandten rieten ihr davon ab und sie gebar eine weitere gelähmte Tochter. Wäre es ihr verboten gewesen, das Kinderkriegen einzustellen, obwohl die Ärzte sie über das Ergebnis ihrer Untersuchungen informiert haben? Und wäre es verboten, unter diesen Umständen eine Abtreibung vorzunehmen?
Bis zur Vollendung des vierten Monats ist eine Abtreibung nicht verboten, doch nach dessen Vollendung ist eine Abtreibung unter keinen Umständen mehr erlaubt. Was die Verhütung aufgrund der ärztlichen Untersuchungen und dem, was dementsprechend geschah, betrifft, so spricht nichts dagegen, und sie soll nicht auf das Gerede der Leute hören.
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Das Umgehen des amerikanischen Gesetzes zur Rückforderung dessen, was die Frau durch die Scheidung zugesprochen bekam.
Ich war mit einer amerikanischen Muslimin verheiratet, und als ich mich von ihr scheiden ließ, hat sie die Hälfte meines Besitzes gemäß dem amerikanischen Gesetz bekommen. Kann ich diesen Beschluss umgehen?
Es ist ihm nicht erlaubt, diese Regelung zu umgehen, solange er in einem Vertragsverhältnis mit der Staatsordnung steht, denn Allah sagt:
„Und erfüllt die Verpflichtung (die ihr eingeht)! Nach der Verpflichtung wird gefragt werden.“ (al-isra’: 34)
Scheich Muhammad al-Uthaymin
Bitte ZUERST die FORENREGELN lesen und die SUCHFUNKTION benutzen, damit keine Probleme entstehen !!!