28-12-2015, 06:12 PM
Als erstes, guten Tag Antor,
wir freuen uns, dass du dich bei uns Muslimen informierst,
und deine Meinung nicht auf gängigen Klischees aufbaust.
Antwort Frage Nr.1
Kurzform,
die Schiiten folgen ihren Neigungen und erklären die Muta'a deshalb für erlaubt,
anhand Zurechtlegung von Scheinargumenten und abenteuerlicher Auslegung bzw. Ablehnung der Beweise.
Die Aussage, dass die Muta'a in Saudi Arabien erlaubt sei, ist entweder ein unbeabsichtigter Fehler im Quelltext,
oder einfach gelogen.
Wenn dir einige Begriffe nicht geläufig sein sollten, so erfrage diese einfach bei uns inshallah.
Falls du nicht der Freund langer Texte bist, so bin ich mir sicher, dass z.B Pierre Vogel auch Vorträg zu dieser Thematik verfasst hat.
Langform,
Mut'a oder Genussehe bedeutet, dass ein Mann eine Frau für eine festgelegte Zeitdauer heiratet, und sei es nur für eine Nacht, und dass die Frau hierfür eine bestimmte Summe Geld erhält. Schiiten sehen diese Form der "Ehe" als legitim, ja sogar als empfohlen und wünschenswert an, wohingegen sie bei den Leuten der Sunnah durchweg als Unzucht und als verboten gewertet wird. Da diese Praxis den Schiiten viele Schmähungen und viel Kritik einbringt, gehen die Propagandisten dieser Religion dazu über, zu behaupten die Genussehe sei eigentlich auch bei den Sunniten erlaubt und sie sagen, dies ließe sich anhand der sunnitischen Bücher und anhand des Qurans beweißen.
Wollen wir zunächst den allgemeinen Standpunkt von Ahlu-Sunnah darlegen:
Das Grundprinzip welches für die Ehe gilt ist, dass sie fortwährend und dauerhaft sein soll. Die zeitlich begrenzte Genussehe (Mut'a) war etwas, was in der Anfangszeit des Islams, während des Übergangs aus der Zeit der Ignoranz, erlaubt war, ähnlich wie auch Alkohol zu Beginn noch nicht verboten war. Doch mit der Etablierung des Islams wurde dieses Relikt der vorislamischen Zeit bis zum jüngsten Tag verboten.
Von Ali (ra) wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (saws) die Genussehe und das Fleisch zahmer Esel am Tag von Khaybar verbot.
Überliefert von Bukhari (3979) und Muslim (1407)
Von ar-Rabi' ibn Sabrah al-Juhani wird überliefert, dass sein Vater ihm sagte, dass er mit dem Gesandten Allahs (saws) war als dieser sagte: "Oh ihr Menschen, ich pflegte euch das Eingehen von Genuss ehen zu elrauben, doch nun hat Allah es bis zum jüngsten Tag verboten, und wer noch irgendeine Frau in einer Genussehe hällt, der soll sie gehen lassen und nichts von dem was er ihr gegeben hat von ihr nehmen."
Überliefert von Muslim (1406)
Allah hat die Ehe zu einem seiner Zeichen gemacht, welches uns zum nachdenken und staunen aufruft. Er setzte zwischen die Partner Liebe und Zuneigung und machte die Frau zu einem Quell der Ruhe für ihren Mann. Er ermuntert uns dazu, Kinder zu haben und er legte für Frauen fest, dass sie ihre Frist abwarten, und dass sie erben sollen. Nichts von all dem existiert in jener verboteten Form der Ehe.
Selbst nach den Schiiten ist eine Frau, welcher man in einer Genussehe beiwohnt, weder eine richtige Ehefrau, für die dann auch das Limit von vier Frauen gelten würde, noch zählt sie zum Besitz der Rechten. Doch Allah der Hohe und Erhabene sagt:
Und jene die ihre Schamteile bewahren, außer gegenüber ihren Gattinnen oder denen, die ihre Rechte besitzt, denn dann sind sie nicht zu tadeln. Diejenigen aber, die darüber hinaus etwas begehren, dies sind die Übertreter. [23:5-7]
2. Der Quran erlaubt keine Genussehe
Die Schiiten bringen als Beweis für die Genussehe folgenden Vers des edlen Qurans:
Und gebt denen, die ihr genossen habt, ihren Lohn. Dies ist eine Vorschrift; doch soll es keine Sünde sein, wenn ihr über die Vorschrift hinaus miteinander eine Übereinkunft trefft. Seht, Allah ist Allwissend und Allweise. [4:24]
Es wird nun damit argumentiert, dass ja Hadithe nicht einfach Quranverse aufheben könnten, und es wird gesagt, dass somit der sunnitische Standpunkt falsch sei. Es gibt also zwei anfängliche Annahmen, nämlich dass erstens dieser Vers sich zwangsweise auf die Genussehe beziehen muss, und dass zweitens keine Abrogation der Genussehe im Quran zu finden ist. Beide Annahmen sind falsch wie wir gleich sehen werden.
Wollen wir zur Klärung die verschiedenen existierenden Aussagen betrachten, wie sie im Tafsir von al-Qurtubi zu diesem Vers zu finden sind. Der erste Standpunkt ist, dass dieser Vers sich gar nicht auf die Genussehe bezieht:
al-Hassan, Mujahid und andere sagte: Die Bedeutung ist: Die Frauen, mit denen ihr eine richtige Ehe eingegangen seid, von welchen ihr Nutzen zogt und die ihr durch den Beischlaf genossen habt.
Die Interpretation ist also hier, dass der Genuss der Genuss der ehelichen Vorzüge ist, und der Lohn die Brautgabe. Dass die Brautgabe als Lohn (Ajr) bezeichnet wird, findet sich auch an anderen Stellen des Buches Allahs, so z.B. im Vers 33:50. Ein Indiez für die Richtigkeit dieser Deutung ist auch der Kontext der Aussage Allahs. So sagt er am Anfang des Verses, welche Frauen zur Heirat erlaubt und welche verboten sind. Es macht Sinn, dass Allah der Erhabene hernach dazu auffordert, den Frauen ihre Brautgabe zu geben,
Nichtsdestotrotz existiert auch die Meinung, dass sich dieser Vers auf die Genussehe bezieht. So lesen wir weiter im Tafsir von al-Qurtubi:
Ein Großteil der Gelehrten sagte: Damit ist die Genussehe gemeint, die in der Anfangszeit des Islam gestattet war.
Diese Aussage findet sich auch in zahlreichen anderen klassischen Tafsirwerken und wird gerne von der schiitischen Propaganda zitiert, wobei jedoch verschwiegen wird, dass jene Gelehrten auch die Abrogation dieser Regelung im Quran sahen.
Ibn Abbas und Ibn Jubair laßen: "Und gebt denen, die ihr für eine bestimmte Zeit genossen habt, ihren Lohn." Sodann verbot sie der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm.
Hier wird also die Aufhebung eines Teils des ursprünglichen Textes im Vers bestätigt, nämlich die des Teiles "für eine bestimmte Zeit". Desweiteren wurde die Zeitehe noch anderweitig im Quran aufgehoben:
Said bin Al-Mussaib sagte: "Sie wurde vom Erbvers aufgehoben, da die Zeitehe kein Erben beinhaltet."
Von Ali (ra) wird berichtet, dass er sagte: "Das Fasten im Monat Ramadan hob jedes Fasten auf, die Sozialabgabe hob jede Spende auf und die Scheidung, die Scheidungsfrist und das Erbe hoben die Zeitehe auf..."
Von Ibn Masoud wird berichtet, dass er sagte: "Die Zeitehe wurde durch die Scheidung, die Scheidungsfrist und das Erbe aufgehoben."
(Tafsir al-Qurtubi)
Man kann es also drehen und wenden wir man will, in keinem Fall kann die Zeitehe noch als erlaubt und gültig angesehen werden, zumindest nicht nach den Lehren von Ahlu-Sunnah. Selbstverständlich wird kaum ein Schiite dies so akzeptieren und sie werden versuchen es durch abwegige Deutungen und Wortklauberei doch noch so zu drehen, wie es ihnen passt. Wir jedoch verbleiben dabei das Mehrdeutige im Lichte des Eindeutigen zu sehen, und nicht andersherum.
3. Die Hadithe erlauben keine Genussehe
In Sahih al-Bukhari findet sich folgendes Hadith:
Imran bin Hussain sagte: Der Vers der Mut'a wurde im Buche Allahs offenbart und wir begingen sie zusammen mit dem Gesandten Allahs und es wurde nichts vom Quran offenbart, was sie verboten hätte und auch er selbst hat sie nie verboten bis er starb, doch ein Mann vertrat hierin die Meinung die ihm passte.
Einige Schiiten behaupten, dieses Hadith beziehe sich auf die Genussehe und sei ein Beweis dafür, dass sie niemals verboten wurde. Um zu verstehen, warum diese Argumentation widersinng ist muss man zunächst wissen was Mut'a bedeutet. Im islamrechtlichen Kontext gibt es zwei Dinge die verkürzt als Mut'a bezeichnet werden, nämlich die Mut'a al-Hajj und die Zawaaj al-mut'a. Letzteres ist die bekannte Genussehe, ersteres hingegen ist die Zusammenlegung von Hajj und Umrah, wörtlich das Nutzen ziehen hieraus. Die Bezeichnung Mut'a al-Hajj leitet sich aus folgender Aussage Allahs des Erhabenen ab, in welcher er das zu Mut'a gehörige Verb tamata' benutzt:
Und wenn ihr euch sicher fühlt, dann soll der, der die 'Umra mit dem Hadsch vollziehen möchte, ein Opfertier (darbringen), das ihm (zu opfern) leicht fällt. [2:196]
Die "Vers der Mut'a" in dem genannten Hadith bezieht sich auf genau diesen Vers, und nicht etwa auf 4:24 wie es die Schiiten behaupten, weshalb al-Bukhari es auch im Kapitel des Tafsirs zu Vers 2:196 untergebracht hat. Der Beweis hierfür ist, dass dieses Hadith von Imran bin Hussain auch in Sahih Muslim in verschiedenen Wortlauten überliefert wird, welche eindeutig klar machen, dass es nicht um die Genussehe ging. Einer dieser Wortlaute ist beispielsweise der folgende, ebenfalls über Imran bin Hussain:
Der Gesandte Allahs (saws) legte Hajj und Umrah zusammen und bis er starb verbot er nicht dies zu tun, und auch wurde nichts vom Quran offenbart, was dies verboten hätte.
(Sahih Muslim)
4. Die Gefährten haben keine Genussehe erlaubt
An den Berichten einiger Gefährten lässt sich ablesen, das diese die Genussehe als erlaubt ansahen. Besonders häufig ins Feld geführt wird dabei Ibn Abbas (ra). Prinizpiell lässt sich sagen, dass jene welche diese Meinung vertraten lediglich jene waren, die die Nachricht vom Verbot nicht erreicht hatte, wohingegen jene unter den Gefährten die sie erreicht hatte einen klaren Standpunkt bezogen und sie jene welche die Genussehe für erlaubt ansahen zurechtwießen:
Es wird von Ali (ra) berichtet, dass er hörte wie Ibn Abbas die Genussehe für erlaubt erklärte und so sagte er: "Langsam oh Sohn des Abbas! Ich hörte wie der Gesandte Allahs (saws) sie am Tag von Khaybar verbot..."
(Sahih Muslim 1407)
Hernach änderte Ibn Abbas seine Ansicht:
Von Ibn Abbas wurde die Erlaubnis der Genussehe überliefert, sodann kehrte er von seiner Aussage um, als ihn die Nachricht vom Gesandten Allahs (saws) erreichte.
(Sunan At-Tirmidhi / Sahih nach al-Albani)
Ibn Abbas starb nicht, bevor er nicht von seiner Auffassung umgekehrt war.
(Berichtet von Al-Bayhaqi)
wir freuen uns, dass du dich bei uns Muslimen informierst,
und deine Meinung nicht auf gängigen Klischees aufbaust.
Antwort Frage Nr.1
Kurzform,
die Schiiten folgen ihren Neigungen und erklären die Muta'a deshalb für erlaubt,
anhand Zurechtlegung von Scheinargumenten und abenteuerlicher Auslegung bzw. Ablehnung der Beweise.
Die Aussage, dass die Muta'a in Saudi Arabien erlaubt sei, ist entweder ein unbeabsichtigter Fehler im Quelltext,
oder einfach gelogen.
Wenn dir einige Begriffe nicht geläufig sein sollten, so erfrage diese einfach bei uns inshallah.
Falls du nicht der Freund langer Texte bist, so bin ich mir sicher, dass z.B Pierre Vogel auch Vorträg zu dieser Thematik verfasst hat.
Langform,
Mut'a oder Genussehe bedeutet, dass ein Mann eine Frau für eine festgelegte Zeitdauer heiratet, und sei es nur für eine Nacht, und dass die Frau hierfür eine bestimmte Summe Geld erhält. Schiiten sehen diese Form der "Ehe" als legitim, ja sogar als empfohlen und wünschenswert an, wohingegen sie bei den Leuten der Sunnah durchweg als Unzucht und als verboten gewertet wird. Da diese Praxis den Schiiten viele Schmähungen und viel Kritik einbringt, gehen die Propagandisten dieser Religion dazu über, zu behaupten die Genussehe sei eigentlich auch bei den Sunniten erlaubt und sie sagen, dies ließe sich anhand der sunnitischen Bücher und anhand des Qurans beweißen.
Wollen wir zunächst den allgemeinen Standpunkt von Ahlu-Sunnah darlegen:
Das Grundprinzip welches für die Ehe gilt ist, dass sie fortwährend und dauerhaft sein soll. Die zeitlich begrenzte Genussehe (Mut'a) war etwas, was in der Anfangszeit des Islams, während des Übergangs aus der Zeit der Ignoranz, erlaubt war, ähnlich wie auch Alkohol zu Beginn noch nicht verboten war. Doch mit der Etablierung des Islams wurde dieses Relikt der vorislamischen Zeit bis zum jüngsten Tag verboten.
Von Ali (ra) wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (saws) die Genussehe und das Fleisch zahmer Esel am Tag von Khaybar verbot.
Überliefert von Bukhari (3979) und Muslim (1407)
Von ar-Rabi' ibn Sabrah al-Juhani wird überliefert, dass sein Vater ihm sagte, dass er mit dem Gesandten Allahs (saws) war als dieser sagte: "Oh ihr Menschen, ich pflegte euch das Eingehen von Genuss ehen zu elrauben, doch nun hat Allah es bis zum jüngsten Tag verboten, und wer noch irgendeine Frau in einer Genussehe hällt, der soll sie gehen lassen und nichts von dem was er ihr gegeben hat von ihr nehmen."
Überliefert von Muslim (1406)
Allah hat die Ehe zu einem seiner Zeichen gemacht, welches uns zum nachdenken und staunen aufruft. Er setzte zwischen die Partner Liebe und Zuneigung und machte die Frau zu einem Quell der Ruhe für ihren Mann. Er ermuntert uns dazu, Kinder zu haben und er legte für Frauen fest, dass sie ihre Frist abwarten, und dass sie erben sollen. Nichts von all dem existiert in jener verboteten Form der Ehe.
Selbst nach den Schiiten ist eine Frau, welcher man in einer Genussehe beiwohnt, weder eine richtige Ehefrau, für die dann auch das Limit von vier Frauen gelten würde, noch zählt sie zum Besitz der Rechten. Doch Allah der Hohe und Erhabene sagt:
Und jene die ihre Schamteile bewahren, außer gegenüber ihren Gattinnen oder denen, die ihre Rechte besitzt, denn dann sind sie nicht zu tadeln. Diejenigen aber, die darüber hinaus etwas begehren, dies sind die Übertreter. [23:5-7]
2. Der Quran erlaubt keine Genussehe
Die Schiiten bringen als Beweis für die Genussehe folgenden Vers des edlen Qurans:
Und gebt denen, die ihr genossen habt, ihren Lohn. Dies ist eine Vorschrift; doch soll es keine Sünde sein, wenn ihr über die Vorschrift hinaus miteinander eine Übereinkunft trefft. Seht, Allah ist Allwissend und Allweise. [4:24]
Es wird nun damit argumentiert, dass ja Hadithe nicht einfach Quranverse aufheben könnten, und es wird gesagt, dass somit der sunnitische Standpunkt falsch sei. Es gibt also zwei anfängliche Annahmen, nämlich dass erstens dieser Vers sich zwangsweise auf die Genussehe beziehen muss, und dass zweitens keine Abrogation der Genussehe im Quran zu finden ist. Beide Annahmen sind falsch wie wir gleich sehen werden.
Wollen wir zur Klärung die verschiedenen existierenden Aussagen betrachten, wie sie im Tafsir von al-Qurtubi zu diesem Vers zu finden sind. Der erste Standpunkt ist, dass dieser Vers sich gar nicht auf die Genussehe bezieht:
al-Hassan, Mujahid und andere sagte: Die Bedeutung ist: Die Frauen, mit denen ihr eine richtige Ehe eingegangen seid, von welchen ihr Nutzen zogt und die ihr durch den Beischlaf genossen habt.
Die Interpretation ist also hier, dass der Genuss der Genuss der ehelichen Vorzüge ist, und der Lohn die Brautgabe. Dass die Brautgabe als Lohn (Ajr) bezeichnet wird, findet sich auch an anderen Stellen des Buches Allahs, so z.B. im Vers 33:50. Ein Indiez für die Richtigkeit dieser Deutung ist auch der Kontext der Aussage Allahs. So sagt er am Anfang des Verses, welche Frauen zur Heirat erlaubt und welche verboten sind. Es macht Sinn, dass Allah der Erhabene hernach dazu auffordert, den Frauen ihre Brautgabe zu geben,
Nichtsdestotrotz existiert auch die Meinung, dass sich dieser Vers auf die Genussehe bezieht. So lesen wir weiter im Tafsir von al-Qurtubi:
Ein Großteil der Gelehrten sagte: Damit ist die Genussehe gemeint, die in der Anfangszeit des Islam gestattet war.
Diese Aussage findet sich auch in zahlreichen anderen klassischen Tafsirwerken und wird gerne von der schiitischen Propaganda zitiert, wobei jedoch verschwiegen wird, dass jene Gelehrten auch die Abrogation dieser Regelung im Quran sahen.
Ibn Abbas und Ibn Jubair laßen: "Und gebt denen, die ihr für eine bestimmte Zeit genossen habt, ihren Lohn." Sodann verbot sie der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm.
Hier wird also die Aufhebung eines Teils des ursprünglichen Textes im Vers bestätigt, nämlich die des Teiles "für eine bestimmte Zeit". Desweiteren wurde die Zeitehe noch anderweitig im Quran aufgehoben:
Said bin Al-Mussaib sagte: "Sie wurde vom Erbvers aufgehoben, da die Zeitehe kein Erben beinhaltet."
Von Ali (ra) wird berichtet, dass er sagte: "Das Fasten im Monat Ramadan hob jedes Fasten auf, die Sozialabgabe hob jede Spende auf und die Scheidung, die Scheidungsfrist und das Erbe hoben die Zeitehe auf..."
Von Ibn Masoud wird berichtet, dass er sagte: "Die Zeitehe wurde durch die Scheidung, die Scheidungsfrist und das Erbe aufgehoben."
(Tafsir al-Qurtubi)
Man kann es also drehen und wenden wir man will, in keinem Fall kann die Zeitehe noch als erlaubt und gültig angesehen werden, zumindest nicht nach den Lehren von Ahlu-Sunnah. Selbstverständlich wird kaum ein Schiite dies so akzeptieren und sie werden versuchen es durch abwegige Deutungen und Wortklauberei doch noch so zu drehen, wie es ihnen passt. Wir jedoch verbleiben dabei das Mehrdeutige im Lichte des Eindeutigen zu sehen, und nicht andersherum.
3. Die Hadithe erlauben keine Genussehe
In Sahih al-Bukhari findet sich folgendes Hadith:
Imran bin Hussain sagte: Der Vers der Mut'a wurde im Buche Allahs offenbart und wir begingen sie zusammen mit dem Gesandten Allahs und es wurde nichts vom Quran offenbart, was sie verboten hätte und auch er selbst hat sie nie verboten bis er starb, doch ein Mann vertrat hierin die Meinung die ihm passte.
Einige Schiiten behaupten, dieses Hadith beziehe sich auf die Genussehe und sei ein Beweis dafür, dass sie niemals verboten wurde. Um zu verstehen, warum diese Argumentation widersinng ist muss man zunächst wissen was Mut'a bedeutet. Im islamrechtlichen Kontext gibt es zwei Dinge die verkürzt als Mut'a bezeichnet werden, nämlich die Mut'a al-Hajj und die Zawaaj al-mut'a. Letzteres ist die bekannte Genussehe, ersteres hingegen ist die Zusammenlegung von Hajj und Umrah, wörtlich das Nutzen ziehen hieraus. Die Bezeichnung Mut'a al-Hajj leitet sich aus folgender Aussage Allahs des Erhabenen ab, in welcher er das zu Mut'a gehörige Verb tamata' benutzt:
Und wenn ihr euch sicher fühlt, dann soll der, der die 'Umra mit dem Hadsch vollziehen möchte, ein Opfertier (darbringen), das ihm (zu opfern) leicht fällt. [2:196]
Die "Vers der Mut'a" in dem genannten Hadith bezieht sich auf genau diesen Vers, und nicht etwa auf 4:24 wie es die Schiiten behaupten, weshalb al-Bukhari es auch im Kapitel des Tafsirs zu Vers 2:196 untergebracht hat. Der Beweis hierfür ist, dass dieses Hadith von Imran bin Hussain auch in Sahih Muslim in verschiedenen Wortlauten überliefert wird, welche eindeutig klar machen, dass es nicht um die Genussehe ging. Einer dieser Wortlaute ist beispielsweise der folgende, ebenfalls über Imran bin Hussain:
Der Gesandte Allahs (saws) legte Hajj und Umrah zusammen und bis er starb verbot er nicht dies zu tun, und auch wurde nichts vom Quran offenbart, was dies verboten hätte.
(Sahih Muslim)
4. Die Gefährten haben keine Genussehe erlaubt
An den Berichten einiger Gefährten lässt sich ablesen, das diese die Genussehe als erlaubt ansahen. Besonders häufig ins Feld geführt wird dabei Ibn Abbas (ra). Prinizpiell lässt sich sagen, dass jene welche diese Meinung vertraten lediglich jene waren, die die Nachricht vom Verbot nicht erreicht hatte, wohingegen jene unter den Gefährten die sie erreicht hatte einen klaren Standpunkt bezogen und sie jene welche die Genussehe für erlaubt ansahen zurechtwießen:
Es wird von Ali (ra) berichtet, dass er hörte wie Ibn Abbas die Genussehe für erlaubt erklärte und so sagte er: "Langsam oh Sohn des Abbas! Ich hörte wie der Gesandte Allahs (saws) sie am Tag von Khaybar verbot..."
(Sahih Muslim 1407)
Hernach änderte Ibn Abbas seine Ansicht:
Von Ibn Abbas wurde die Erlaubnis der Genussehe überliefert, sodann kehrte er von seiner Aussage um, als ihn die Nachricht vom Gesandten Allahs (saws) erreichte.
(Sunan At-Tirmidhi / Sahih nach al-Albani)
Ibn Abbas starb nicht, bevor er nicht von seiner Auffassung umgekehrt war.
(Berichtet von Al-Bayhaqi)