Die Ehe/Heirat - Einführung

Die Ehe/Heirat - Einführung

Prof. `Abdur Rahman I. Doi Professor und Leiter, Zentrum für islamisch rechtsgültige Studien, Ahmadu Bello University, Zaira, Nigeria

 

Die Wichtigkeit der Ehe im Islam

Allah hat Mann und Frau als Begleitung für einander erschaffen, damit sie sich fortpflanzen und gemäß Allahs Gebote und den Richtlinien seines Gesandten in Frieden und Ruhe leben. Der Koran sagt (sinngemäß):

  • ’’Und unter Seinen Zeichen ist dies, dass Er Gattinnen für euch aus euch selber schuf, auf dass ihr Frieden bei ihnen finden möget; und Er hat Zuneigung und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt. Hierin liegen wahrlich Zeichen für ein Volk, das nachdenkt. ’’ [30:21]
  • ’’Und Allah gab euch Gattinnen aus euch selbst, und aus euren Gattinnen machte Er euch Söhne und Enkelkinder, und Er hat euch mit Gutem versorgt. Wollen sie da an Nichtiges glauben und Allahs Huld verleugnen?’’ [16:72]

Diese Versen des heiligen Korans zeigen, dass im Gegensatz zu anderen Religionen wie z.B. Christentum, Buddhismus, Judentum etc., welche die Ehelosigkeit oder das Mönchtum als eine große Tugend und ein Mittel der Erlösung betrachten, der Islam die Ehe als eine der tugendhaftesten und anerkanntesten Institution gesehen wird. Der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihn) verkündete, ’’Es gibt kein Mönchtum im Islam’’ Weiterhin bestimmte er,

’’O ihr jungen Männer! Wer auch immer fähig ist zu heiraten sollte heiraten, denn das wird ihm helfen seinen Blick zu senken und seinen Anstand zu hüten.’’ [Al-Bukhari]

Sittsamkeit wurde als große Tugend vom Propheten angesehen. Er sagte, ’’Der Anstand ist ein Teil des Glaubens.’’ [Al-Bukhari]

Die Wichtigkeit dieser Institution oder Ehe erhält seinen größten Nachdruck in dem folgenden Hadith vom Propheten,

’’Die Ehe gehört zu meiner Sunnah. Wer sich auch immer davon fernhält, ist nicht von mir.’’

Mit diesen koranischen Aufforderungen und der Führung des Propheten (Frieden und Segen seien auf ihn) in Gedanken, sollten wir die eheliche Institution in der Schari’ah genau betrachten.

Das Wort Zawaj wird im Koran verwendet um ein Paar oder einen Partner anzudeuten. In der alltäglichen Ausdruckweise jedoch, steht es für die Ehe. Seit die Familie der Kern der islamischen Gemeinschaft verbildlicht und die Ehe der einzige Weg ist um eine Familie zu gründen, bestand der Prophet ( Frieden und Segen seien auf ihn ) darauf, dass seine Gefährten eine Ehe eingehen. Die Shari’ah schreibt Regeln vor, wie man das Funktionieren eines Familienlebens regelt, sodass beide Ehepartner in Liebe, Sicherheit und Ruhe leben können. Die Ehe im Islam beinhaltet sowohl Aspekte der `Ibadah (Anbetung) Allahs und Mu’amalah (Abwicklung zwischen den Menschen).

In Hinsicht auf  `Ibadah ist die Ehe ein Akt mit dem man Wohlgefallen bei Allah erlangt, weil es eine Überreinstimmung mit seinen Geboten ist, dass der Ehemann und die Ehefrau sich gegenseitig lieben und helfen, um sich zu bemühen die Menschheit fortzuführen und ihre Kinder aufzuziehen und zu pflegen, damit sie aufrichtige Diener Allahs werden.

In der Hinsicht auf Mu’amalah, ist die Ehe eine rechtmäßige Antwort auf die grundlegend biologischen Instinkte, um den Geschlechtsakt zu vollziehen und Kinder zu zeugen und die Shari’ah schreibt detaillierte Regeln vor, um die Antwort in eine lebend menschliche Institution umzuwandeln, welche von einem ganzen Rahmenwerk der gesetzlichen erzwingbaren Rechte und Pflichten bekräftigt ist, aber nicht nur von den Ehegatten, sondern auch von ihren Nachkommen.

Die Aspekte sind in der Tradition des Propheten sehr schön erklärt. Es wird von Anas überliefert, dass der Gesandte Allahs ( Fried und Segen seien auf ihn) sagte,

’’Wenn ein Mann heiratet, hat er die Hälfte seiner Religion erfüllt, so lasse ihn in der übrigen Hälfte Allah fürchten.’’

Der Prophet betrachtete die Ehe für den Muslim als die Hälfte seiner Religion, weil es ihn vor Promiskuität, Ehebruch, Unzucht, Homosexualität etc. schützt, welche letztendlich zu vielen anderen Sünden führt, wie z.B üble Nachrede, Streitereien, Ermordung, Verlust des Besitzes und Zerfall der Familie. Dem Propheten (Frieden und Segen seien auf ihn) zufolge kann die andere Hälfte des Glaubens durch Taqwa gerettet werden.

 

Bedingungen einer Ehe

Eine genaue Betrachtung  der koranischen Aufforderungen und der Traditionen des Propheten ( Frieden und Segen seien auf ihn) zeigen deutlich, dass die Ehe für den Mann vorgeschrieben (wajib) ist, welcher die Mittel besitzt die Mahr (Mitgift) mühelos zu bezahlen und die Frau und Kinder zu versorgen und er gesund  ist und fürchtet, dass er ohne Heirat dazu verführt wird Unzucht (Zina) zu begehen. Es ist auch vorgeschrieben für die Frau, welche keine Mittel besitzt um sich selbst zu versorgen und fürchtet, dass ihre sexuellen Triebe sie zur Unzucht treiben. Aber sogar für ein Person, welche einen starken Willen aufbringen muss ihre sexuellen Begierden zu kontrollieren, welche kein Verlangen hat Kinder zu bekommen und welche die bemerken, dass die Ehe sie von Hingabe zu Allah abhält, ist es empfehlenswert (Mandub).

Laut der malikitische Rechtsschule jedoch, ist es unter bestimmten Bedingungen für den Muslim verpflichtend (fard) zu heiraten, auch wenn er nicht in der Lage ist sich zu ernähren:

Wenn er fürchtet, dass er bei Ehelosigkeit Unzucht (Zina) begeht.

Wenn er unfähig ist zu fasten, um seine Lüste zu kontrollieren oder sein Fasten ihm nicht hilft Zina zu unterlassen.

Auch wenn er unfähig ist eine Sklavin oder ein notleidendes Mädchen  zu finden, um sie zu heiraten.

Einige Rechtsgelehrte hingegen weisen darauf hin, dass wenn ein Man seinen rechtmäßigen Lebensunterhalt nicht aufbringen kann, er nicht heiraten muss, weil wenn er ohne eine Hoffnung auf ein rechtmäßiges Brot zu erlangen heiratet, er Diebstahl begehen könnte und um seine eine Sünde (die sexuelle Begierde) zu vermeiden, kann er das Opfer eines anderen werden (Diebstahl).

Die hanafinische Rechtsschule betrachtet die Ehe als verpflichtend (fard) für den Mann:

Wenn er sicher ist, dass er Zina begeht, wenn er nicht heiratet.

Wenn er nicht fasten kann, um seine Lüste zu kontrollieren oder wenn er sogar fasten kann, aber sein Fasten ihm nicht hilft seine Begierde zu kontrollieren.

Wenn er keine Sklavin heiraten kann.

Wenn er fähig ist die Mitgift (Mahr) zu bezahlen und seinen Lebensunterhalt aufbringen kann.

Die Ehe ist laut der hanafinischen Rechtsschule dem Mann verboten (Haram), wenn er kein Mittel besitzt um Frau und Kinder zu versorgen oder wenn er an einer Krankheit leidet, die gravierend genug, dass sie die Frau und die Nachkommenschaft beeinträchtigt.

Es ist nicht erwünscht (makruh) für einen Mann, welcher überhaupt keine sexuellen Begierde verspürt oder er nicht kinderlieb ist oder er sicher ist, dass er in seinen religiösen Verpflichtungen nachlässt, als Ergebnis von einer Ehe.

Damit keine Probleme nach der Heirat aufkommen sollten, empfahl der Prophet (Frieden und Segen seien auf ihn), dass bei der Auswahl der Braut der Mann sie vor der Verlobung sehen sollte, damit nicht die Blindheit bei der Auswahl oder ein Fehler bei der Beurteilung den wirklichen Zweck der Heirat überwältigt. Das ’’sehen’’ sollte aber nicht der westlichen ’’Brautwerbung’’ gleich kommen. Der Mann sollte seine Zukünftige nicht leidenschaftlich anschauen, sondern nur ihr Gesicht und ihre Hände kritisch mustern, um sich mit ihrer Persönlichkeit und Schönheit vertraut zu machen. Wenn ein Mann jedoch es sehr verlangt, kann er eine Frau bestimmen, die die vorgeschlagene Braut interviewt, sodass sie sich selbst in vollem Maße beschreiben kann.

Wie im Koran über Männer und Frauen verzeichnet, ist es der Frau gestattet ihren möglichen Ehemann anzuschauen.

Die besondere Erlaubnis für Männer und Frauen sich gegenseitig mit der Absicht zum Ehebündnis zu mustern, verstößt nicht gegen die Verhaltensregel des Glaubens, dass Männer und Frauen ihre Blicke senken und sittsam sein sollen, was im heiligen Koran niedergeschrieben ist:

Ljaber: Ein sicheres Ventil

Das Einverständnis sowohl von dem Mann als auch von der Frau ist ein essenzielles Element der Ehe und der Koran gibt der Frau eine bedeutende Rolle in der Auswahl ihres Lebensgefährten. Es wird festgehalten:

’’Und wenn ihr die Frauen entlasst und sie ihren Termin erreichen, dann haltet sie nicht davon ab, ihre Gatten zu heiraten, wenn sie sich in gütiger Weise einigen. Dies ist eine Ermahnung für denjenigen unter euch, der an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt. Das ist besser für eure Lauterkeit und Reinheit. Und Allah weiß, doch ihr wisset nicht.’’ [2:232]

Imam Malik jedoch, einer der vier bedeutendsten Imame der sunnitischen Schulen der islamischen Rechtslehre, gibt eine etwas einschränkende Interpretation zu diesem Vers und macht die Auswahl des Partners für eine Muslima abhängig von der überdominanten Macht oder dem ijaber ihres Vaters oder Vormundes im Interesse des Mädchens .

Es kann passieren, dass ein Mädchen aufgrund ihrer Unreife oder ihres großen Eifers einen Mann heiratet, von dem sie verfälschte Informationen erhält oder der keinen guten Charakter besitzt oder der keine angemessenen Mittel für die Versorgung des Lebensunterhalt aufbringt. In einem solchen Fall, ist es besser oder eher dem Vater des Mädchens oder ihr Vormund obliegend, dass im weiteren Interesse des Mädchens, er sie davon abhält einen solchen wertlosen Mann zu heiraten und einen passenderen Ehemann findet. Allgemein funktionieren die Ehen, welche von den Vätern und den Vormündern  vereinbart worden, besser als Ehen, die durch westliche Brautwerbung zustande kommen.

Der Fall von Abu Juham bin Hudhaifah und Mu’awiyah ibn Abu Sufyan ist an dieser Stelle relevant. Sie Schlugen Fatima bint Ghaith eine Ehe vor. Der Prophet (Friede und Segen seien auf ihn) riet Fatima davon ab, weil Mu’awiyah ein armer Mann war und Abu Juham grausam und brutal war. So heiratete sie Usamah.

 

Die freie Einwilligung der Parteien

Der Koran [4:21] sieht die Heirat als einen mithaq an, d.h ein ernster Vertrag oder Übereinkunft zwischen Ehemann und Ehefrau und schreibt vor, es schriftlich festzuhalten. Solange keine Übereinkunft zwischen den beiden Parteien erreicht werden kann, auch wenn sie ihre Einwilligung geben, kann der Ehevertrag nur mit der freien Einwilligung der beiden Parteien abgeschlossen werden.

’’Die Witwe und die geschiedene Frau sollen nicht heiraten bis man ihr Befehl erhält und die Jungfrau soll nicht heiraten bis ihre Einwilligung eingeholt wurde.’’ [Bukhari]

Dieser Aspekt ist von Imam Bukhari überaus hervorgehoben. Er gab sogar einem seiner Kapitel in seinem Sahih den bedeutenden Titel:

’’Wenn ein Mann seine Tochter verheiratet und sie es ablehnt, sollte die Heirat für ungültig erklärt werden.’’ Einmal kam ein jungfräuliches Mädchen zum Propheten (Friede und Segen seien auf ihn) und sagt, dass ihr Vater sie gegen ihren Willen mit einem Mann verheiratet hat. Der Prophet gab ihr das Recht die Heirat nicht anzuerkennen. [Abu Dawud]

Geschieden Frauen wird auch eine Freiheit zugesprochen, um einen zweite Ehe einzugehen. Der noble Koran sagt,

’’Und wenn ihr die Frauen entlaßt und sie ihren Termin erreichen, dann haltet sie nicht davon ab, ihre Gatten zu heiraten, wenn sie sich in gütiger Weise einigen. Dies ist eine Ermahnung für denjenigen unter euch, der an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt. Das ist besser für eure Lauterkeit und Reinheit. Und Allah weiß, doch ihr wisset nicht.’’ [2:232]

In Hinsicht auf Witwen, sagt der Koran,

  • ’’ Und wenn diejenigen von euch, die abberufen werden, Gattinnen zurücklassen, so sollen diese (Witwen) vier Monate und zehn Tage abwarten. Und wenn sie dann ihren Termin erreicht haben, so ist es kein Vergehen für euch, wenn sie in gütiger Weise über sich selbst verfügen. Und Allah ist wohl vertraut mit dem, was ihr tut.’’[2:234]

Demnach sind Witwen auch frei wieder zu heiraten sogar während ihrer Periode wie oben genannt; Und wenn sie dies tun dann müssen sie ihren Anspruch auf traditionelle Erhaltung während des restlichen Teils des Jahres aufgeben. Wie auch immer, muss man sich wieder ins Gewissen rufen, dass die dem Vater oder dem Vormund zugesprochene Macht des ijbar, welche von der malikinischen Rechtschule über die Wahl des Lebenspartners festgelegt wurde, in all den oben genannten Situationen gilt, nämlich, ob die Tochter oder Mündel nun Jungfrau, geschieden oder Witwe ist.

 

Verbotene Ehepartner

Gemäß der Shari’ah sind Ehen zwischen Mann und Frau, die in einem besonderen Verhältnis zueinander stehen verboten. Diese verbotenen Stufen gehören weder einer dauerhaften Natur noch einer vorrübergehenden an. Die für immer verbotenen Stufen der Heirat sind im noblen Koran festgehalten:

’’Und heiratet keine Frauen, die eure Väter geheiratet hatten, es sei denn, es geschah bereits zuvor. Wahrlich, es ist eine Schande und ein Abscheu und ein übler Weg. (22) Verboten sind euch (zur Heirat) eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eure Vaterschwestern und Mutterschwestern, eure Brudertöchter und Schwestertöchter, eure Nährmütter, die euch gestillt haben, und eure Milchschwestern und die Mütter eurer Frauen und eure Stieftöchter, die in eurem Schutze sind, von euren Frauen, mit denen ihr (die eheliche Beziehung) vollzogen habt. Habt ihr dies jedoch noch nicht mit ihnen vollzogen, so ist es keine Sünde. Ferner die Ehefrauen eurer Söhne aus eurer Abstammung, und ihr sollt nicht zwei Schwestern zusammen haben, es sei denn, (es ist) bereits geschehen. Seht, Allah ist Allverzeihend und Barmherzig. (23) Und (verwehrt sind euch) verheiratete Frauen außer denen, die ihr von Rechts wegen besitzt. Dies ist Allahs Vorschrift für euch. Und erlaubt ist euch außer diesem, dass ihr mit eurem Geld Frauen begehrt, zur Ehe und nicht zur Hurerei. Und gebt denen, die ihr genossen habt, ihre Brautgabe. Dies ist eine Vorschrift; doch soll es keine Sünde sein, wenn ihr über die Vorschrift hinaus miteinander eine Übereinkunft trefft. Seht, Allah ist Allwissend und Allweise. (24)’’ [4:22-24]

Laut den oben genannten Versen, ist es klar, dass ein Muslim niemals folgende heiraten darf:

Seine Mutter

Seine Stiefmutter ( Diese Ausübung wird immer noch in Yoruba land in Nigeria fortgeführt, wo in manchen Fällen der Sohn die jüngst Frau seines Vaters erbt. )

Seine Großmutter ( väterlicherseits und mütterlicherseits und alle vorangegangen Omas z.B Uroma)

Seine Tochter ( inklusive Enkelin und darüber hinaus)

Seine Schwester ( ob richtige, Blutsverwandte oder uterine )

Die Schwester des Vaters ( inklusive die Schwester des Großvaters väterlicherseits )

Die Schwester der Mutter ( inklusive die Schwester der Großmutter mütterlicherseits )

Die Tochter des Bruders

Seine Pflegemutter

Die Tochter seiner Schwester

Seine Pflegeschwester

Die Mutter der Ehefrau

Seine Stiefmutter ( d.h die Tochter von einem früheren Ehemann einer Frau, die er geheiratet hat, wenn die Heirat vollzogen wurde. Jedoch, wenn eine solche Ehe nicht vollzogen worden ist, gibt es kein Verbot )

Die Ehefrau seines leiblichen Sohnes

 

Eine große Weisheit liegt hinter diesen Verboten aus Gründen der Blutsverwandtschaft, Verwandtschaft und Pflegschaft. Es kann kein sozialer Zusammenhalt entstehen, wenn Leute nicht diese Verbote, während einer Eheschließung in ihren Köpfen einhalten.

Kurzzeitige Verbote sind jene, welche nur aufkommen aufgrund von bestimmten besonderen Umständen, in denen die Parteien sich befinden. Wenn die Umstände sich ändern, verschwinden auch die Verbote. Sie sind wie folgt:

Ein Mann darf nicht zwei Schwestern als Frauen zur selben Zeit haben, noch kann er ein Mädchen und ihre Tante zur selben Zeit heiraten.

Ein Mann darf keine Frau heiraten, die schon verheiratet ist. Jedoch wird dieses Hindernis direkt aufgehoben, wenn die Ehe entweder aufgrund des Todes des vorherigen Ehemannes oder aufgrund eine Scheidung, welche von einer Vollendung der Periode `iddah (Rückzug) gefolgt wird, aufgelöst wird.

Ein Mann darf nicht mehr als vier Frauen auf einmal haben. Dieses Hindernis wird natürlich, sobald eine Frau stirbt oder sich scheidet, aufgehoben.

Ein Mann darf keine Frau während ihrer `iddah heiraten.

Hinsichtlich des letzten Verbots, erwartet der Koran von Muslime, dass sie mit äußersten Anständigkeit und Rechtschaffenheit handeln. Es wird festgehalten:

’’...Aber trefft nicht heimlich eine Abmachung mit ihnen, außer ihr sagt geziemende Worte. Und schließt nicht den Ehebund, bevor die vorgeschriebene Frist ihrer festgesetzten Zeit erreicht hat.’’ [2:235]

Das bedeutet, dass ein Mann keiner Frau während ihrer Zeit der `iddah, nach dem Tod des Ehemannes oder einer unwiderruflichen Scheidung keinen Heiratsantrag machen darf. Er kann ihr jedoch eine Nachricht schicken die zum Bespiel besagt ,’’Ich wünsche mir eine Frau mit einem guten Charakter zu haben.’’. Aber wenn eine Frau sich in ihrer `iddah einer Scheidung befindet, welche widerruflich ist und raja’ (Wiederkehr) möglich ist, darf ein Mann ihr noch nicht einmal eine eingebundene Einladung sie zu heiraten schicken, weil sie gesetzlich immer noch die Ehefrau des ersten Ehemannes ist. Diese Einschränkung ist im Grunde sehr vorteilhaft, weil sie einen Mann davon abhält ein Instrument zu werden, die Familie zu zerstören, wenn es immer noch Chancen einer Versöhnung zwischen der Ehefrau und dem Ehemann gibt, sogar wenn sie sich auseinanderleben.

 

Zwei Bewerber, die es anstreben dasselbe Mädchen heiraten

Der Prophet ( Friede und Segen seien auf ihn ) missbilligt es, wenn zwei Personen darum wetteifern wer sich die Hochzeit  mit dem selben Mädchen sichern kann. Das liegt daran, dass diese Situation wahrscheinlich dazu führt, dass muslimische Brüder zu bitteren Erzfeinden werden.

 

Der Prophet sagte,

’’Ein Gläubiger ist der Bruder des anderen. Daher ist es nicht rechtmäßig für ihn über ein Verhandeln seine Bruders zu verhandeln., noch um die Hand des Mädchens, nach dem Heiratsantrag seines Bruders, anzuhalten, bis er den Antrag (freiwillig) zurück zieht.’’

Imam Abu Hanifa, Imam Shafi`i und Imam Malik stimmen darin überrein, dass es eine Sünde ist einen Heiratsantrag gegen einen Heiratsantrag eines muslimischen Bruders zu vollbringen. Wenn eine Eheschließung trotzdem auf dieser falschen Weise abgeschlossen wird, wird es genug sein, wenn der zweiter Bewerber, welcher erfolgreich war, die Vergebung des ersten Bewerbers und Allahs erhält. Imam Dhahiri jedoch betrachtet solch eine Heirat als ungültig. Es ist mit Respekt vorgelegt, dass die ursprüngliche Ansicht rationaler und vernünftiger ist.

 

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