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Was ist dem Ehemann mit seiner Frau zu tun erlaubt, nachdem der Ehevertrag....
#1
F:Was ist dem Ehemann mit seiner Frau zu tun erlaubt, nachdem der Ehevertrag geschlossen wurde und bevor der Vollzug der Ehe bekannt gemacht wurde?


Frage (Nr. 74321):

Soweit ich verstanden habe, gibt es nach der Nikāh keine Beschränkungen zwischen Mann und Frau, selbst wenn die Ehe noch nicht vollzogen wurde. Was ist mit der Behauptung, man solle dem Weg des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) folgen, indem Mann und Frau sich nicht alleine treffen, so wie er (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sich nicht mit `Ā’ischah (möge Allah mit ihr zufrieden sein) traf, bis sie ihre Ehe einige Jahre nach der Nikāh vollzogen? Wenn also der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sich während der Zeit zwischen Nikāh und dem Vollzug der Ehe nicht mit ihr allein traf, wie lautet dann der Dalīl, auf den die Gelehrten ihr Urteil stützen, welches es dem Mann und der Frau erlaubt, sich nach der Nikāh und vor dem Vollzug der Ehe zu treffen?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Der Mann bleibt für die Frau ein Fremder und es ist ihm nicht erlaubt, sie anzusehen, ihre Hand zu schütteln oder mit ihr allein zu sein. Wenn er sie heiraten möchte, dann sollte er ihr einen Antrag machen – in diesem Fall wird es ihm erlaubt, sie anzusehen, aber nicht, ihre Hand zu schütteln oder mit ihr allein zu sein. Wenn ihre Familie zustimmt und sie ihm in die Ehe gibt, dann wird er ihr Ehemann und sie seine Ehefrau und dann ist es ihm gestattet, mit ihr alles zu tun – er darf sie ansehen, mit ihr allein sein, sie berühren, ihre Hand ergreifen und mit ihr intim sein, denn Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „und denjenigen, die ihre Scham hüten, außer gegenüber ihren Gattinnen …“ (23:5-6).

Die Ehe ist gültig, sobald der Ehevertrag geschlossen wurde. Stirbt einer der Ehegatten, nachdem der Vertrag geschlossen wurde, erbt der andere von ihm oder ihr, selbst wenn dies vor dem Vollzug der Ehe geschieht.

Dies ist der Beweis, der von den Gelehrten zu dieser Angelegenheit angeführt wurde.

Es ist jedoch unter den Leuten üblich geworden, den Ehevertrag separat von dem Vollzug der Ehe bekannt zu geben, nicht weil der Vollzug nach dem Ehevertrag harām ist, sondern vielmehr, weil vielleicht die Umstände des Ehemannes es ihm nicht erlauben, seine Frau in das eheliche Heim zu holen, sodass es etwas gibt, das als „Hochzeitsnacht“ bekannt wurde. Ist dies der Fall, dann sollte der Mann die Ehe mit seiner Frau erst dann vollziehen, wenn die Eheschließung bekannt gemacht wurde, denn wenn er die Ehe vorher mit ihr vollzieht, kann dies ernsthafte Probleme für beide verursachen. Er könnte sich von ihr scheiden oder sterben und sie könnte eine Jungfrau sein, die dann ihre Jungfräulichkeit verliert, und sie könnte schwanger werden, sodass sie Verdächtigungen ausgesetzt ist und sie wie auch ihre Familie könnte ständiger Gegenstand von Klatsch und Tratsch bleiben. Siehe auch Antwort zu Frage Nr. 52806.

Was die Aussage des Fragestellers anbelangt, dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) während der Zeitspanne zwischen dem Ehevertrag und dem Vollzug der Ehe nicht mit `Ā’ischah allein war, so ist die bloße Spekulation. Wie kann er sich dessen sicher sein? Diese Zeitspanne dauerte drei Jahre an und der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) pflegte zweimal am Tag zu Abu Bakrs Haus zu gehen, am Morgen und am Abend, wie in Sahīh al-Bukhāri (#476) bewiesen wird.

Wer kann also behaupten, dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) während dieser Zeit nie mit `Ā’ischah allein war?

Wie auch immer, es kann sein, dass es stimmt, doch bedeutet dies nicht, dass es harām ist, denn es ist basierend auf einem Beweis aus dem Qur’ān bewiesen, dass es gestattet ist, wie oben angeführt wurde.

Und Allah weiß es am besten.

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